TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/22 LVwG-2021/30/1528-1

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §45 Abs8
AsylG 2005 §7 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des somalischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.05.2021, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs 8 NAG ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU von Amts wegen erteilt. Begründet wurde die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels mit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Tirol (kurz: BFA) mit Schreiben vom 19.01.2021 erfolgten Mitteilung gemäß § 7 Abs 3 AsylG, die bei der belangten Behörde am 01.02.2021 einlangte. In der seitens des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseitiger Rechtssache gibt der Beschwerdeführer (Bf) bekannt, dass er Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.

Der Bf erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom Bescheid zu *** vom 11.05.2021, zugestellt am 14.05.2021.

Der Bf ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht nicht ohne rechtliche Grundlage Daueraufenthalt EU zu erhalten, als auch in seinem Recht auf ein Familienleben iSd Art 8 EMRK verletzt.

Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1) Der Bf ist am XX.XX.XXXX geboren, zu 50% invalid und somalischer Staatsangehöriger. Der Bf stellte in Österreich im Jahr 2012 den Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Bf im November 2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Im Aktenvermerk wurde hinsichtlich des Erteilungsgrundes angeführt, dass dem Bf gezielte Menschenrechtsverletzungen durch Dritte drohen können. Dies sei in Somalia auf Grund der Besonderheit der Lage eindeutig indiziert und Somalia könne Staatsbürger nicht vor Übergriffen durch Dritte schützen (Beilage 1 Begründung Asyl Zuerkennung).

Am 26.08.2016 stellten die Ehefrau und 9 Kinder des Bf schriftlich einen Antrag auf Einreise gem. § 35 AsylG ein und sprachen am 29.09.2016 persönlich an der ÖB Y vor. In Österreich haben Familienangehörige von Asylberechtigten Anspruch auf Erteilung desselben asylrechtlichen Aufenthaltstitels. Der Antrag wurde mangels Glaubwürdigkeit der Familieneigenschaft in Folge von Zweifeln an der Echtheit der Dokumente mittels Bescheid vom 17.07.2017 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten fristgerechten Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 24.01.2019 stattgegeben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Durchführung eines DNATests nach einer entsprechenden verpflichtenden Belehrung gem. § 13 Abs 4 BFA-VG erforderlich gewesen wäre, denn dadurch wäre die Elternschaft zweifelsfrei feststellbar.

Anstatt dem gerichtlichen Auftrag nachzukommen leitete das BFA mittels Aktenvermerk vom 06.05.2019 gegen den Bf ein Aberkennungsverfahren ein, da angenommen wurde, dass ein Endigungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten sei, da die konkrete Bedrohung weggefallen sei. Mittels Bescheid des BFA vom 17.06.2019 wurde dem Bf Flüchtlingsstatus aberkannt, der Status als Subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2019 (***) wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das BVwG stellte fest und führte aus, dass in Somalia keine Änderung objektiven oder subjektiven Sachlage eingetreten wäre, die eine taugliche Grundlage für die Feststellung ergeben würden, dass keine asylrelevante Gefährdung mehr vorliege.

Das BFA kam erneut der gerichtlichen Feststellung nicht nach und führte das Aberkennungsverfahren weiter. Die Staatendokumentation übermittelte dem BFA im Oktober 2020 die Mitteilung, dass sich der Staat Somalia zwar bemühe, aber der Schutz von Zivilpersonen nachwievor noch nicht ausreichend sei und das Gewaltmonopol durch den Staat nicht zurückerlangt werden konnte (Beilage 2 Bericht Staatendokumentation).

Für das BFA stand somit, festgehalten durch den Beschluss des BVwG vom 29.08.2019 *** und durch eigene Berichte, fest, dass sich die Situation in Somalia nicht geändert hat, um eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu rechtfertigen.

Die BH übermittelte im Jänner 2021 dem Bf eine Ladung zur Erteilung des Daueraufenthalts EU. Ausgehend davon, dass es sich wegen der durch das BVwG und durch die Staatendokumentation festgehaltenen fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Aberkennung, um einen Fehler handeln würde, wurde der BH Z zur Kenntnis gebracht, dass das BVwG bereits festgestellt habe, dass für eine Aberkennung mangels geänderter Situation keine Grundlage vorliegen würde und auch die Staatendokumentation des BFA dieses Ergebnis bestätigte.

Im Mai 2020 teilte CC BB telefonisch mit, dass es für die BH keinen Unterschied mache, ob die Voraussetzungen für die Mitteilung gem § 7 Abs 3 AsylG beim BFA vorliegen. Mit Email vom 12.05.2021 wurde der Behörde mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass die BH Z als selbständige Behörde die Voraussetzungen selbständig prüfen müsse. Wenn derart offenkundig, wie im gegenständlichen Fall durch die 2. Instanz und durch die eigene Staatendokumentation festgehalten wurde, dass sich die Situation in Somalia nicht geändert habe und keine Grundlage für eine Aberkennung biete, die BH von der amtswegigen Erteilung des Daueraufenthalts EU Abstand nehmen müsse, wenn wie im gegenständlichen Fall eine erneute Vereitelung der Familienzusammenführung und ein Schaden iSd Art 8 EMRK drohe. Der Behörde wurden erneut die nunmehrigen Beilagen übermittelt und wurde auf die bisherige Rechtsprechung hingewiesen.

Am 14.05.2021 wurde dem Bf der beschwerdegegenständliche Bescheid zugestellt mit der wesentlichen Begründung, dass bei Vorliegen einer § 7 Abs 3 AsylG Mitteilung jedenfalls Daueraufenthalt EU zu erteilen sei. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde.

2) Wie aus dem Sachverhalt entnommen werden kann, wurde dem Bf vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 2015 Asyl zuerkannt, da Somalia nicht ausreichenden Schutz vor Verfolgung durch Dritte Personen bieten konnte. Nach versuchter Aberkennung durch das BFA mittels Bescheid hielt das das BVwG mit Beschluss vom 29.08.2019 *** fest, dass sich die Situation in Somalia nicht geändert hat und keine Grundlage für eine Aberkennung biete. Auch die Ermittlungsergebnisse des BFA halten durch die Staatendokumentation eindeutig fest, dass sich die Situation in Somalia nicht geändert hat. Die Mitteilung gem § 7 Abs 3 AsylG erfordert nicht nur den 5 jährigen Aufenthalt, sondern auch die Änderung der Lage im Herkunftsland. Im gegenständlichen Fall hat sich die Lage nachweislich und durch die übergeordnete Instanz festgehalten nicht geändert, weswegen die Mitteilung gem § 7 Abs 3 AsylG rechtsgrundlos erging und in Folge der gesetzlichen erneuten ex lege Abweisung des Familienverfahrens zu einem nicht gerechtfertigten Schaden für den Bf führen würde. Wenn eine Behörde Kenntnis von einer drohenden Grundrechtsverletzung erlangt, muss sie ein grundrechtskonformes Ergebnis herstellen und darf nicht unter Verweis auf einfachgesetzliche Normen eine Grundrechtsverletzung hinnehmen. Die belangte Behörde hätte wegen der fehlenden Voraussetzung der geänderten Situation im Herkunftsland die Mitteilung des § 7 Abs 3 AsylG als fehlende rechtliche Grundlage nicht berücksichtigen dürfen und gegenständlichen Bescheid nicht erlassen dürfen.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden gestellt nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Daueraufenthalt EU nicht vorliegen

in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Dem Beschwerdeverfahren wurde noch aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) die in der Beschwerde zitierte und den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, Zl ***, angeschlossen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich nachfolgender für die gegenständliche Entscheidung wesentlicher Sachverhalt, der grundsätzlich auch nicht strittig ist.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2015 gemäß § 3 AsylG der Status als Asylberechtigter zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Aktenvermerk vom 06.05.2019 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Mit Schreiben vom gleichen Datum informierte das BFA den Beschwerdeführer über das gegen seine Person eingeleitete Aberkennungsverfahren, übermittelte diesem das herangezogene Berichtsmaterial zur Situation in seinem Herkunftsstaat sowie einen Fragenkatalog zu seinen privaten und familiären Lebensumständen und setzte ihn über die Möglichkeit in Kenntnis, binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.11.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG) nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Es wurde weiters gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Das BFA legte seiner Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia mit Stand 17.09.2018 zugrunde.

Gegen diesen Aberkennungsbescheid vom 17.06.2019 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29.08.2019 in Anwendung des § 28 Abs 3 VwGVG diesen behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im anhängigen Aberkennungsverfahren keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, sondern den angefochtenen Bescheid wegen mangelhaftem Verfahren („Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft.“) behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen.

In weiterer Folge wurde im fortgeführten Verfahren vom BFA folgende Mitteilung gemäß § 7 Abs 3 AsylG an die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.01.2021 gerichtet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die Regionaldirektion Tirol des BFA erlaubt sich Ihnen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG mitzuteilen, dass o.G. mit Entscheidung vom 19.11.2025, rechtskräftig seit 22.12.2015, IFA-Zahl *** der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und diese/r seitdem zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. (§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG).

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG ist eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten im gegenständlichen Fall wegen Zeitablaufes der vorgesehenen Frist von fünf Jahren nicht mehr möglich.

Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gern. § 45 NAG ersucht die Regionaldirektion um Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft, da mit der Erteilung eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gern. § 7 Abs. 3 AsylG durchgeführt wird.“

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Gemäß § 45 Abs 8 NAG ist einem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Verständigung des BFA oder des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 7 Abs 3 AsylG vorliegt. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das BFA oder das Bundesverwaltungsgericht sind von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

Gemäß § 7 Abs 3 AsylG kann das BFA einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem BFA mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs 1 Z 2 aberkannt werden.

Nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs 8 NAG ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Verständigung des BFA oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs 3 AsylG vorliegt. Der Gesetzestext spricht demnach eindeutig für eine zwingende Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge.

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt eine strenge Gesetzesbindung für das hoheitliche Verwaltungshandeln. Im konkreten Fall blieb der belangten Behörde kein Spielraum hinsichtlich der Frage, ob sie handeln und welche Entscheidung sie trifft. Da die geforderte Verständigung vom BFA vorliegt, hat die belangte Behörde den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU von Amts wegen zwingend zu erteilen. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus vorliegen oder nicht, ist nicht im gegenständlichen Verfahren nach § 45 Abs 8 NAG durch die belangte Behörde als Aufenthaltsbehörde zu entscheiden, sondern ist diese Rechtsfrage nach dem AsylG von der zuständigen Asylbehörde (im gegenständlichen Fall das BFA) zu entscheiden. Gegen eine etwaige den Beschwerdeführer belastende Entscheidung des BFA steht die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezählten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Aufenthaltstitel;
Daueraufenthalt-EU

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.30.1528.1

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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