TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/6 W102 2227523-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2021
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Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

BStG 1971 §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §18
IG-L §20 Abs1
IG-L §20 Abs2
IG-L §20 Abs3
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs1a
UVP-G 2000 §24f Abs2
UVP-G 2000 §24f Abs3
UVP-G 2000 §24f Abs5
UVP-G 2000 §24f Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §10
WRG 1959 §102
WRG 1959 §103
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
WRG 1959 §11
WRG 1959 §112
WRG 1959 §12
WRG 1959 §12a
WRG 1959 §13
WRG 1959 §21
WRG 1959 §30
WRG 1959 §32
WRG 1959 §38

Spruch


W102 2227523-1/193E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Richter Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerden von

1. XXXX ;

2. der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX und der anerkannten Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX , beide vertreten durch: gpls Rechtsanwälte Dr. Stefan GLOSS, Dr. Hans PUCHER, Mag. Volker LEITNER, Dr. Peter GLOSS und Mag. Alexander ENZENHOFER;

3. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram SCHACHINGER;

4. der anerkannten Umweltorganisation XXXX , vertreten durch den Vereinsobmann XXXX ;

5. der anerkannten Umweltorganisation XXXX , p.A. XXXX ;

6. der anerkannten Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX und

7. der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX ,

gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.10.2019, Zahl: BMVIT-321.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Bundesstraßengesetz 1971 sowie Bewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 und dem Wasserrechtsgesetz 1959, des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2020, 14.09.2020 und 15.01.2021 zu Recht erkannt:

A)       

I.       Der Bescheid wird wie folgt abgeändert:

I.1. In Spruchpunkt II „Projektbestandteile“ wird am Ende eingefügt: „Ergänzendes Rodungsoperat, bestehend aus einer Ergänzung zum Forstrechtlichen Einreichoperat 2020 (Einlage 1.1) und Lageplan dazu (Einlage 1.2), beide Stand 22.12.2020.; Ergänzung der UVE, bestehend aus einer Ergänzung 2020 zur UVE (Einlage 2.1 samt zwei Anhängen) und Übersichtslageplan Maßnahmen GÜPL (Einlage 2.2), beide Stand August 2020.“

Diese von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen.

I.2. In Ergänzung zu Spruchpunkt I.3 wird die Bewilligung nach dem ForstG 1975 zur dauernden Rodung einer Rodungsfläche im Ausmaß von 28.183 m² nach Maßgabe des unter I.1. genannten Ergänzenden Rodungsoperates, Stand 22.12.2020, sowie nach Maßgabe der unter Spruchpunkt IV. des Bescheides enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt.

I.3. Die Nebenbestimmungen in Spruchpunkt IV. werden wie folgt abgeändert und ergänzt:

Auflage 1.13 (Verkehr) entfällt.

Auflage 1.18 (Verkehr) wird am Ende des Textes wie folgt ergänzt:

„Für den Maßnahmenplanfall Verwirklichungsabschnitt 1-2023 (VA1) ist für den Streckenabschnitt der S34 zwischen Anschluss B39 und Anschluss Spange Wörth der Prognosewert der Verkehrsmodellrechnung der „Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung“ heranzuziehen (in diesen Unterlagen bezeichnet als 2023 VA1). Für die anderen Streckenabschnitte der S34 und die Spange Wörth L5181 sind für den Maßnahmenplan Verwirklichungsabschnitt 1-2023 (VA1) die Prognosewerte der Verkehrsmodellrechnung aus dem Bericht Verkehrsuntersuchung der Einreichunterlagen (Einlage 4.1 vom Februar 2017) zu verwenden.

Für den Maßnahmenplanfall Endausbau 2030 sind für die Streckenabschnitte der S34 zwischen der A1 und der B20 die Prognosewerte der Verkehrsmodellrechnung der „Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung“ heranzuziehen (dort bezeichnet als 2030 VA2). Für den anderen Streckenabschnitt der S34 (zwischen B1 und A1) sowie für die Spange Wörth L5181 sind für den Maßnahmenplanfall Endausbau 2030 die Prognosewerte der Verkehrsmodellrechnung aus dem Bericht Verkehrsuntersuchung der Einreichunterlagen (Einlage 4.1 vom Februar 2017) zu verwenden.“

Auflage 11.7 (Forst) wird am Ende der „Zusammenstellung Flächen mit waldverbessernden Maßnahmen im VWA2“ um eine weitere Zeile wie folgt ergänzt:

Konfliktcode „RS_5,6,7,8,9“, Maßnahmentyp: „Strukturverbesserung, Bestandesumwandlung, Waldverbesserung“ und „Flächenausmaß in m²“: „Zusätzlich ca. 84.549 in den zur Verfügung stehenden Maßnahmenräumen“.

Für den Teilbereich Lärm wird folgende zusätzliche Auflage 2a.26 neu vorgeschrieben:

„Innerhalb des zweiten und fünften Jahres nach der Verkehrsfreigabe auf dem Verwirklichungsabschnitt 1 der S34 sowie alle weiteren 5 Jahre auf die Dauer von 20 Jahren, sind im Bereich des ehemaligen GÜPL Völtendorf schalltechnische Überprüfungen der Emissionen vorzunehmen.

Die Schallmessungen sind mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Messverfahren durchzuführen. Damit ist nachzuweisen, dass die durch Messung bestimmten Emissionsschallpegel für die jeweilige auf den Straßenabschnitten höchstzulässige Geschwindigkeit die nach RVS 04.02.11 (2. Abänderung vom 31. März 2009) für lärmmindernden Splittmastixasphalt (LSMA) berechneten Werte nicht übersteigen. Bei Übersteigen ist eine detaillierte Übersicht zum Langzeitverhalten der konkret aufgebrachten Fahrbahndecke vorzulegen, um nachzuweisen, dass eine Berechnung des Lnight nach RVS 04.02.11 (2. Abänderung vom 31. März 2009) mittels der messtechnisch tatsächlich bestimmten Emissionswerte der Deckschicht in Kombination mit den jährlich vor Ort erhobenen Verkehrszahlen die berechneten Werte für die in den Einreichunterlagen ausgewiesenen Wachtelkönighabitate in keinem Jahr übersteigen kann. In diesem Fall muss das Intervall der messtechnischen Überwachung folgend auf 1 Jahr verringert werden. Überschreiten projektbedingt die im Rahmen des Monitorings ermittelten Immissionswerte die in den Einreichunterlagen ausgewiesenen Werte, so sind kompensatorische Maßnahmen umzusetzen, um die Einhaltung von Grenzwerten und/oder Genehmigungskriterien sicherzustellen.“

II.      Im Übrigen werden die Beschwerden und Anträge abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1 Verfahrensgang

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Bescheid vom 21.10.2019, Zl. BMVIT-312.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, der Antragstellerin XXXX ( XXXX ), vertreten durch die XXXX und dem XXXX als Mitantragsteller, vertreten durch die FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“ erteilt.

Dagegen haben

1. XXXX (in der Folge BF1 genannt);

2. die Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX und die anerkannte Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX beide vertreten durch: gpls Rechtsanwälte Dr. Stefan GLOSS, Dr. Hans PUCHER, Mag. Volker LEITNER, Dr. Peter GLOSS und Mag. Alexander ENZENHOFER (in der Folge BF2 genannt);

3. XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram SCHACHINGER (in der Folge BF3 genannt);

4. die anerkannte Umweltorganisation XXXX , vertreten durch den Vereinsobmann XXXX (in der Folge BF4 genannt);

5. die anerkannte Umweltorganisation XXXX (in der Folge BF5 genannt);

6. die anerkannte Umweltorganisation XXXX vertreten durch XXXX (in der Folge BF6 genannt) und

7. die Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX (in der Folge BF7 genannt), Beschwerde eingebracht.

In der Beschwerde von BF 1 und BF3 wird Folgendes vorgebracht:

Es gebe einen nicht genehmigungsfähigen enormen Bodenverbrauch hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen ohne hinreichenden Ersatz. Es seien insgesamt 172,2 ha Verluste und erwartbare Verschlechterungen der Produktionsleistung zu beklagen.

Die Behörde habe es verabsäumt, das agrartechnische Gutachten von XXXX bezogen auf den BF1 trotz schwerwiegender Mängel in der Betriebserfolgsrechnung korrigieren zu lassen. Es stelle sich die Frage, anhand welcher objektiven Kriterien die Fortführung des Betriebes für möglich erachtet wird. In jedem Fall sei eine sinnvolle Nutzung der Sache (des Betriebes) wesentlich beeinträchtigt. Es wird beantragt, die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung zu veranlassen.

Generell sei die Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung nicht ausreichend gewesen.

Ein weiterer Beschwerdepunkt ist die Eigentumsgefährdung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 24f Abs. 1 Z 2 lit.a UVP-G 2000 aufgrund von diversen Grundwasserabsenkungen durch Infrastrukturprojekte, es gäbe auch nicht berücksichtigte Waldzerstörungen und es wird auf das Gutachten von XXXX vom 16.03.2019 verwiesen. Der von der Behörde bestellte Sachverständige für Oberflächengewässer und Grundwasser XXXX wird wegen Befangenheit und Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation abgelehnt.

Die Vorhabenssplittung in das verfahrensgegenständliche Projekt und das Landesstraßenvorhaben Spange Wörth widerspreche den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie.

Die BF 2 bringen in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor:

Der Verlauf der S34 laut BGBl I 24/2010 verstoße gegen Art 18 Abs. 1 B-VG und sei verfassungswidrig. Der Bescheid widerspreche dem Straßenverlauf, wie er im BGBl I Nr. 24/2010 im Verzeichnis 2 Bundesstraßengesetz definiert sei. Es gebe keine Berücksichtigung der Alpenkonvention und keine entsprechenden Feststellungen dazu. Die geplante S34 sei entgegen der Konzeption des Bundesstraßengesetzes nur regional bzw. lokal bedeutend. Es gebe keine SP-V Prüfung für den verfahrensgegenständlichen Straßenverlauf in Bezug auf die Hochrangigkeit der S34. Der Bescheid nehme Bezug auf die „Spange Wörth“, es gebe jedoch keinen Bescheid, der diese Spange rechtfertige. Es fehle auch an einer Alternativenprüfung im Sinne des UVP-G 2000.

Die BF 4 bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor:

Zu mehreren relevanten Sachverhalten in den Bereichen Tiere, Pflanzen, Lebensräume und Gewässerökologie gebe es fachlich unzutreffende Einschätzungen des von der Behörde bestellten Sachverständigen XXXX , der im Beschwerdeverfahren nicht bestellt werden möge. Das Projekt sei in der vorliegenden Form nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht umweltverträglich. Das zentrale Konfliktthema sei der Wachtelkönig. Dazu wurde von XXXX als externer Gutachter beauftragt und dessen umfassendes Gutachten der Beschwerde beigelegt.

Die beiden anerkannten Umweltorganisationen „ XXXX “ und „ XXXX sowie die Bürgerinitiative „ XXXX “ (BF 5,6,7) bringen weitestgehend wortgleich in ihren Beschwerden zusammengefasst Folgendes vor:

Im Rahmen des behördlichen Verfahrens seien mehrere befangene Sachverständige tätig gewesen. So habe sich der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Landschaftsbild und Ortsbild in der Verhandlung nicht eingehend mit der von Experten vorgelegten Habitatmodellierung auseinandergesetzt. Beim Sachverständigen für Hydrogeologie und Grundwasser liege aufgrund seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, seiner Beurteilung des Projekts auf offensichtlich unzureichender Grundlage und seiner fehlenden Eignung Befangenheit auf drei Ebenen vor.

Die Behörde habe den Genehmigungsantrag nicht unverzüglich weitergeleitet. Es seien wiederholte Mängelbehebungszyklen ohne Zurückweisung des Genehmigungsantrages durchgeführt und das Verfahren verschleppt worden.

In rechtswidriger Weise gebe es in der UVE keine Dokumentation der Maßnahmen zur Nachsorge.

Es lägen Begründungsmängel bei der Heranziehung von RVS Dokumenten vor.

Das Vorhaben habe eine SP-V-widrige Grundlage. Die SUP-RL sei nicht rechtskonform umgesetzt und auch nicht die Kriterien für die Hochrangigkeit des Bundesstraßengesetzes. Auch sei die Alpenkonvention nicht berücksichtigt worden.

Die Einwendungen von XXXX zur Verhandlungsschrift seien rechtzeitig und berechtigt.

Der Schluss des Ermittlungsverfahrens der Behörde sei nicht gerechtfertigt und § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 unionsrechtswidrig bzw. verfassungsrechtswidrig. Konkret wurde eine Frist für die Vorlage von Gegengutachten von XXXX beantragt.

Der von XXXX beantragten Vorschreibung von Bankgarantien sei von der Behörde keine Folge geleistet worden.

Es seien keine hinreichenden Maßnahmen und Auflagen vorgeschrieben worden. So gebe es keine naturschutzfachlichen Auflagen. Die Behörde verweise zu Unrecht aufs nachgelagerte naturschutzrechtliche Verfahren. Mindeststandard sollten die Maßnahmen der BVwG Entscheidung betreffend die S1 Lobautunnel sein, z.B. das Monitoring, Dauer und Umfang.

Hinsichtlich Oberflächenwasser und Grundwasser wird auf die fachliche Stellungnahme von XXXX vom 29.11.2019, Seite 29f, verwiesen und es werden konkrete Ergänzungen der Maßnahmen formuliert.

Insgesamt wird die eingehende fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen von XXXX vom 10.01.2019, 16.03.2019 und 29.11.2019 moniert.

Den Fachbereich Gewässerökologie betreffend wird die Annahme der ausreichend gesicherten Umsiedelbarkeit der Urzeitkrebse kritisiert und auf das Steinkrebsvorkommen hingewiesen.

Im Fachbereich Tiere und ihre Lebensräume wird vor allem auf das Gutachten von XXXX den Wachtelkönig betreffend verwiesen. Es gebe keine ausreichenden Kompensationsmaßnahmen. Eine speziesübergreifende Gesamtkonzeption sei im Zusammenhang mit dem Biodiversitätshotspot GÜPL Völtendorf erforderlich, ebenso ergänzende lärmtechnische Untersuchungen mit schutzgutadäquater IP-Verteilung. Die Umweltverträglichkeit wurde hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und ihrer Lebensräume auf nicht ausreichender Grundlage bescheidmäßig festgestellt worden.

Zu Boden und Landwirtschaft wird der beträchtliche Flächenverbrauch kritisiert. Bodenfunktionen würden gänzlich oder teilweise verloren. Die Kompensationsmaßnahmen als taugliche Maßnahmen seien verabsäumt worden. Auch die forstrechtliche Interessensabwägung sei mangelhaft.

Hinsichtlich der Verkehrsuntersuchung lägen weder Erwartungswerte vor, noch seien ermittelte Unsicherheiten auch nur für die Modellierung des Bestandsfalles weiterverwendet worden. Es gebe kein ausreichendes Verkehrsmonitoring.

Die Lärmuntersuchungen seien bezüglich Tier und Mensch mangelhaft. Die Lärmimmissionsberechnung sei nicht dem Stand der Technik entsprechend und die BStLärmIV sei als überholt anzusehen. Aufgrund erhöhter Emissionsfaktoren sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Grenzwerte für Luft eingehalten werden. Umweltmedizinisch seien Grenzwertsetzungen zugunsten des Schutzgutes möglich. Die Darstellung der Wirkung des Vorhabens hinsichtlich Treibhausgase sei nach falscher Methodik durchgeführt worden.

Das Vorhaben wirke sich in nicht hinnehmbarer Weise ungünstig auf das Landschaftsbild des schönen Traisentales aus. Kompensationsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Die Einwendungen der Bürgerinitiative XXXX seien in der Verhandlungsschrift (S 198 bis 200) nur oberflächlich abgetan worden, und der Untersuchungsraum sei verkürzt.

Es werden folgende Anträge gestellt,

-        in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass bestimmte weitere Auflagen aufgenommen werden;

-        dem Vorbringen aufschiebende Wirkung den Bescheid betreffend zuzuerkennen;

-        die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung zu veranlassen;

-        die Sachverständigen für „Oberflächenwasser und Grundwasser“ XXXX und „Naturschutz“ XXXX im Beschwerdeverfahren nicht zu bestellen;

-        an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, den Straßenverlauf der S34 laut BGBl I 24/2010, Z 12 zum Verzeichnis 2 Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) für die S34 Traisentalschnellstraße: St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten- West (A1) – Wilhelmsburg/Nord (B 20) als verfassungswidrig (wegen Verstoßens gegen Art 18 Abs. 1 B-VG) aufzuheben;

-        dem EuGH, in eventu dem VfGH die Frage nach der Unionsrechtskonformität bzw. Verfassungskonformität des § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 vorzulegen;

-        der Projektwerberin die Ergänzung der UVE um Maßnahmen der Nachsorge aufzutragen;

-         eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

-        den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Vorhabenswerberin zur Gänze abgewiesen wird;

-        in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2020 wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie bestellt.

Mit zwei Schreiben vom 03.02.2020 und einem vom 04.02.2020 wurden die Beschwerdebeantwortungen der ersten und der zweiten mitbeteiligten Partei sowie der belangten Behörde übermittelt und in allen drei Schreiben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Hydrogeologie bestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020 wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Agrartechnik bestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 wurde XXXX zum nichtamtlichen Koordinator bestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2020 wurden XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit, XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Lärm und Erschütterungen und XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Luft und Klima bestellt.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Agrartechnik XXXX vom Juni 2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 20.07.2020 langte dazu eine Stellungnahme von BF XXXX ein. Dazu replizierte die XXXX mit Schreiben vom 27.08.2020.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Hydrogeologie XXXX vom 24.07.2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Luft und Klima XXXX vom 12.08.2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom 28.08.2020 legte die Projektwerberin eine Modifikation des Genehmigungsantrages hinsichtlich zusätzlicher Rodungsflächen für die Optimierung der naturschutzfachlichen Maßnahmen und eine Ergänzung der UVE (ergänzende fachliche Beurteilung der optimierten naturschutzfachlichen Maßnahmen) vor. Diese Unterlagen wurden am selben Tag vollumfänglich den beschwerdeführenden Parteien und den relevanten Sachverständigen übermittelt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020 wurde XXXX als amtlicher Sachverständiger für Forst herangezogen.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Verkehr vom 05.09.2020 wurde den Parteien umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Lärm vom 07.09.2020 wurde den Parteien umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 09.09.2020 wurde von der XXXX aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen für Verkehr ein verkehrstechnischer Nachweis der Leistungsfähigkeit an drei bestimmten Kreuzungen südlich des Vorhabens vorgelegt und dieser den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Darauf erklärten die Bürgerinitiative XXXX und der XXXX mit Schreiben vom 10.09.2020, dass diese verkehrstechnischen Nachweise ungenügend seien.

Am 10.09.2020 und 14.09.2020 fand die mündliche Verhandlung für die Fachbereiche Agrartechnik, Hydrogeologie, Verkehr, Luft und Klima sowie Lärm statt. Dabei wurde das Ermittlungsverfahren für die Bereiche Agrartechnik, Luft und Klima sowie Lärm für geschlossen erklärt.

Das Gutachten für den Fachbereich Verkehr wurde in der Endversion am 22.09.2020 vorgelegt und den Parteien umgehend übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.11.2020 wurde eine Stellungnahme des Vereins „ XXXX “ mit ergänzenden Erklärungen zum Thema Verkehr und Hydrogeologie übermittelt.

Ebenfalls am 30.11.2020 erfolgte eine Stellungnahme von XXXX zur Niederschrift bzw. betreffend Hydrogeologie und Waldzerstörung.

Die Beantwortung der Replik von XXXX vom 09.09.2020 zum Gutachten für den Fachbereich Hydrogeologie wurde am 05.12.2020 vorgelegt und den Parteien umgehend übermittelt.

Am 07.12.2020 erstattete die Projektwerberin eine Stellungnahme zu Nebenbestimmungen im Fachbereich Hydrogeologie mit Anpassungsvorschlägen. Diese wurden umgehend dem SV für Hydrogeologie zur Kommentierung übermittelt. Das Dokument mit den fachlichen Kommentaren vom 17.12.2020 wurde den Parteien umgehend zur Kenntnis und Stellungnahme bis 31.01.2020 übermittelt.

Am 21.12.2020 erstattete die Projektwerberin eine zusammenfassende Stellungnahme zu diversen Vorbringen des XXXX im Fachbereich Hydrogeologie.

Aufgrund der Stellungnahme des Vereins „ XXXX “ vom 30.11.2020 erfolgte auf Ersuchen des Gerichts eine ergänzende fachliche Stellungnahme des SV für Verkehr vom 23.12.2020. Diese beiden Schreiben wurden den Parteien am 07.01.2021 gemeinsam mit dem forstfachlichen Gutachten vom 30.12.2020 (inklusive die von der Projektwerberseite mit Schreiben vom 28.12.2020 vorgelegten Ergänzungen zum Forstrechtlichen Einreichoperat 2020 – Stand 22.12.2020 und Lageplan dazu – Stand 22.12.2020) übermittelt.

Mit Schreiben vom 11.01.2021 langte eine Äußerung und Stellungnahme des XXXX als 2. mitbeteiligte Partei zum Vorbringen von Herrn XXXX im Rahmen der Verhandlung am 14.09.2020 betreffend die Definition von „Schnellstraßen“ ein.

Mit Schreiben vom 13.01.2021 langte eine gemeinsame Äußerung und Antrag der Bürgerinitiative „ XXXX “ sowie der „ XXXX “ ein.

Am 15.01.2021 wurde das Gutachten für Naturschutz vorgelegt und fand die mündliche Verhandlung für die Fachbereiche Forst und Naturschutz statt.

Nach der Verhandlung langten seitens der Beschwerdeführer binnen offener Frist bis 09.02.2021 diverse Stellungnahmen ein, in denen die bisherigen Positionen noch einmal bekräftigt wurden.

2 Feststellungen und Beweiswürdigung

Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den eingebrachten Beschwerden und Stellungnahmen, den Gutachten im Beschwerdeverfahren sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 10.09.2020, 14.09.2020 und am 15.01.2021.

2.1 Zum Vorhaben

Die Trasse der S34 Traisental Schnellstraße weist im Wesentlichen einen Nord-Süd-Verlauf aus. Ausgangspunkt ist die B1 westlich des Stadtgebietes von St. Pölten. Von hier aus verläuft die S34 östlich am Siedlungsgebiet von Hafing vorbei. Westlich des Siedlungsgebietes von Nadelbach quert die Trasse die L5151 sowie die Mariazeller Bahn. Etwa 2,4 km nach Trassenbeginn erfolgt über einen neu zu errichtenden Knoten (etwa bei A1 km 60,0) die Anbindung an die A1 West Autobahn. Nach der Querung der A1 verläuft die Trasse direkt in südlicher Richtung zur Ortschaft Völtendorf, welche westlich umfahren wird. An der zu querenden B39 Pielachtal Straße wird eine Vollanschlussstelle errichtet. Unmittelbar südlich der B39 wird der Völtendorfer Flugplatz gequert. Südlich des Flugplatzes wird die Trasse etwa parallel zur bestehenden Landesstraße bis zur Einbindung der L5181 auf Höhe Hart geführt. Die S34 endet hier im 1. Verwirklichungsabschnitt in einem niveaugleichen Kreisverkehr mit der L5181. Im 2. Verwirklichungsabschnitt wird an dieser Stelle die Halbanschlussstelle Hart errichtet. Die S34 verläuft anschließend weiter in Richtung Süden zwischen den Orten Gröbern und Wolfenberg. In weiterer Folge wird die Siedlung Wetzersdorf östlich umfahren. Anschließend verläuft die Trasse in südöstlicher Richtung zwischen den Siedlungen Steinfeld und Poppenberg und endet bei der B20 Mariazeller Straße in einem niveaugleichen Kreisverkehr.

Dies ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid.

2.2 Verkehr

Die S34 wurde per Beschluss des Nationalrates in das Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes aufgenommen und ist somit durch den Gesetzgeber als Bundesstraße festgelegt.

Die S34 dient in der derzeit eingereichten Form (ohne Umfahrung Wilhelmsburg und ohne Verlängerung nach Traisen etc.) nicht nur der lokalen Aufschließung, sondern hat sowohl eine lokale als auch regionale Erschließungsfunktion im Sinne einer „Umfahrung“ der B20 zwischen Europaplatz und St. Georgen.

Laut Einlage 3.1 der Einreichunterlagen (Kap.2.215) wurden auf Grund der Geländetopographie westlich der B20 und der zahlreichen Ortschaften und Streusiedlungen sowie anderer Zwangspunkte wie z.B. Flugfeld, Waldgebiete etc. darüber hinaus keine weiteren Trassenvarianten westlich der B20 untersucht. Zusammenfassend ergaben sich laut den Variantenvergleichen des Vorprojektes 2010 mehrheitlich Vorteile für die Variante Völtendorf West, die von der Projektwerberin für die weiteren Planungen verwendet wurde. Die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen sind durch eine zusammenfassende Darstellung der Strategischen Prüfung Verkehr 2008-2009, der Variantenuntersuchung 2008 und der Trassenstudien im Rahmen des Vorprojektes 2010 zusammenfassend dargestellt und fachlich begründet.

Da die Projekte Westtangente St. Pölten und Umfahrung Wilhelmsburg erst deutlich nach 2030 realisiert werden sollen, sind für diese Projekte in Zukunft eigene Verfahren durchzuführen, falls diese in Zukunft verfolgt werden.

Die Leistungsfähigkeit der B20 südlich der Einmündung der S34 für die prognostizierten KFZ-Verkehrsbelastungen als Grundlage für die UVP ist in ausreichender Form nachgewiesen bzw. kann durch Änderungen der VLSA-Programme hergestellt werden. Dies gilt auch für den Europaplatz, die Kreuzung der B39 mit der B29 in Ober-Grafendorf und die Kreuzung der B1 mit der Kunrathstraße.

Der im Bescheid für die Maßnahmen 1.18 bis 1.20 (Monitoring Betriebsphase) festgelegte Zeitraum bis 20 Jahre nach Fertigstellung des letzten Verwirklichungsabschnittes ist ausreichend groß festgelegt.

Die Ergebnisse der Verkehrsmodellrechnungen (Einlage 4.1 des Einreichprojektes) und Verkehrsprognosen sind unter den angenommenen verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen plausibel und für die Beurteilung der Auswirkungen des Einreichprojektes geeignet.

Die Vorgangsweise und das Ergebnis zur Berücksichtigung des induzierten Verkehrs ist in den Einreichunterlagen (Kap. 3.2.8. und 7.2.5. der Einlage 4.1) plausibel und nachvollziehbar dargestellt.

Die Ergebnisse der im Rahmen der Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung übermittelten neuen Berechnungen von Verkehrsplanfällen VA1-2023 und VA2-2030 sowie der Änderung der Linienführung der Fridauer Straße in der Naturschutzfachlichen Einreichung 2020 sind für den dargestellten Teilbereich der S34 zwischen B39 und Knoten mit der Spange Wörth plausibel und für die Verwendung im Rahmen der UVP geeignet. Ausserhalb des in den Verkehrsbelastungsplänen der Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung dargestellten Bereichs ist durch die beschriebenen Änderungen der Fridauer Straße mit keinen relevanten Änderungen der KFZ-Verkehrsbelastungen gegenüber den bisherigen Verkehrsmodellrechnungen (Bericht Verkehrsuntersuchung, Einlage 4.1 der Einreichunterlagen vom Februar 2017) zu rechnen.

Auf Grund der Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung und der Naturschutzfachlichen Einreichung 2020 kann die Maßnahme 1.13 des Bescheides entfallen und die Monitoringmaßnahme 1.18 des Bescheides (beides wie im Spruch dieses Erkenntnisses beschrieben) ergänzt werden. Im Übrigen sind im Fachbereich Verkehr keine Nebenbestimmungen abzuändern oder zu ergänzen. Das Vorhaben ist aus Sicht des Fachbereichs Verkehr genehmigungsfähig.

Alle diese Feststellungen ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.09. und 14.09.2020, Seiten 35 bis 47), der Endversion vom 22.09.2020 des Gutachtens des Sachverständigen für Verkehr zu den Beschwerden sowie aus dessen ergänzender Stellungnahme vom 23.12.2020 zur Stellungnahme der „ XXXX “ (beim BVwG am 30.11.2020 eingelangt). Die weitere Stellungnahme der „ XXXX “ vom 29.01.2021 wurde dem Sachverständigen nicht mehr vorgelegt, da sie die nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen, dass die vorliegenden Unterlagen ausreichend für die Beurteilung des Vorhabens sind, nicht erschüttert.

2.3 Luft und Klima

Die Beschwerdevorbringen zu Luftschadstoffen lassen sich auf das Thema „Aktualität der verwendeten Emissionsfaktoren“ reduzieren. Seit dem Behördenverfahren wurde eine neue Version der Datenbank zur Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs herausgegeben. Während zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Behörde die Version 3.3 aktuell war, gibt es seit 2019 die Version 4.1. Diese Version führt zu höheren NOx Emissionen des Straßenverkehrs für die beiden Bezugsjahre 2023 und 2030.

Da das HBEFA in der Version 3.3 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Behörde als Stand der Technik galt, ist es auch für das Beschwerdeverfahren als solcher zu sehen. Nichtsdestotrotz wurde eine Abschätzung der Auswirkungen der im Jahr 2019 veröffentlichten Version HBEFA 4.1 angestellt. Diese ergab, dass es zwar zu Erhöhungen der prognostizierten NO2 Zusatzbelastungen kommt, die Genehmigungskriterien gemäß IG-L aber eingehalten werden.

Aus Sicht des Fachgebietes Luft und Klima ist das Vorhaben insgesamt als umweltverträglich einzustufen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen vom 12.08.2020 zu den Beschwerden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.09. und 14.09.2020, Seiten 48 und 49).

2.4 Lärm

In den Beschwerden wird vorgebracht, die Lärmuntersuchungen seien bezüglich Tier und Mensch mangelhaft. Die Lärmimmissionsberechnung entspreche nicht dem Stand der Technik und die BStLärmIV sei als überholt anzusehen. Dazu hat das Gutachten des Sachverständige für Lärm Folgendes ergeben:

Der Wirkfaktor Lärm kann zur Beurteilung des Schutzgutes Tiere mittels Rasterlärmkarten beurteilt werden. Um die andauernde Einhaltung der lärmtechnischen Eigenschaften in Bezug auf das Schutzziel für den Wachtelkönig einzuhalten, wurde eine Präzisierung des Deckschicht Monitorings entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen in einer zusätzlichen Auflage im Erkenntnis spruchgemäß vorgeschrieben.

Der Einwand gegenüber der BStLärmIV im Zusammenhang mit dem Schutzgut Tiere ist fachlich nicht nachvollziehbar, da diese Verordnung nicht Basis zur Beurteilung für dieses Schutzgut war. Die Verwendung der RVS 04.02.11 aus 2006 (inklusive Abänderungen 2009) zur Berechnung der Lärmindizes entspricht dem Stand der Technik.

Die im Einwand geforderte Verwendung der auf offensichtlich fehlerhaften Grundlagen beruhenden und daher zurückgezogenen Regel RVS 04.02.11 aus 2019 mit der ÖAL 28 aus 2019 ist jedenfalls nicht Stand der Technik.

Das Vorhaben ist aus Sicht des Fachbereichs Lärm genehmigungsfähig.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 07.09.2020 zu den Beschwerden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.09. und 14.09.2020, Seiten 49 und 50).

2.5 Hydrogeologie, Grundwasser und Gewässerökologie

Vom Gericht wurde auf Grundlage der Beschwerdevorbringen, dass es hinsichtlich Oberflächenwasser und Grundwasser im Behördenverfahren keine eingehende fachliche Auseinandersetzung mit den fachlichen Stellungnahmen von XXXX vom 10.01.2019, 16.03.2019 und 29.11.2019 gegeben habe, und wegen der Vorbehalte der Beschwerdeführer gegen den behördlichen Sachverständigen XXXX , ein fachlich geeigneter Sachverständiger für Hydrogeologie bestellt, der im behördlichen Verfahren noch nicht tätig war. Vom bestellten Sachverständigen XXXX waren die Beschwerdevorbringen aus Sicht seines Fachbereichs zu beurteilen. Sein hydrogeologisches Gutachten vom 24.07.2020 und die ergänzende Stellungnahme vom 05.12.2020 bilden die Grundlage der folgenden Feststellungen:

Die Auswertung der Pumpversuche sowie die Ermittlung der möglichen Einflussbereiche der Grundwasserabsenkung wurden fachgerecht sowie mit dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren und Berechnungsansätzen vorgenommen. Die Erstellung eines numerischen GW-Strömungsmodells ist aus fachlicher Sicht nicht notwendig.

Durch die projektbedingten Grundwasserabsenkungen ist eine nennenswerte Beeinflussung der oberflächlich vorliegenden und als Lebensraum der Urzeitkrebse genutzten Lacken und Tümpel im Bereich der Panzerbrache Völtendorf ebenso wenig zu erwarten, wie eine mehr als geringfügige Beeinflussung der Wasserführung des Steinfeldbaches in Hinblick auf das Steinkrebsvorkommen.

Die Nebenbestimmungen im Bescheid unter Punkt IV.7. betreffend Oberflächenwasser und Grundwasser entsprechen dem Stand der Technik und sind nicht abzuändern oder zu ergänzen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten von XXXX vom 24.07.2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 zu den Kritikpunkten von XXXX betreffend die Auswertung der Pumpversuche, die Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung, den Lebensraum der Urzeitkrebse, das Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach, das Erfordernis eines numerischen GW-Strömungsmodells und einiger Auflagen. Die in der Stellungnahme vom 09.09.2020 angeführten Kritikpunkte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von XXXX in Grundzügen vorgebracht und in weiterer Folge diskutiert (Verhandlungsschrift vom 10.09. und 14.09.2020, Seiten 17 bis 35.).

Zur Auswertung der Pumpversuche ist schon in den Einreichunterlagen (Einlage 18.5. bzw. 18.5.8.) eine fachgerechte Auswertung nach dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren ersichtlich. Dass beim Pumpversuch in der Pegelmessstelle KB 3/18 die Entnahmemenge 0,085 l/s beträgt und es sich beim handschriftlichen Eintrag mit „ca. 0,9 l/s leergepumpt“ in den Auswerteunterlagen um einen Schreibfehler handelt, wurde im Rahmen der Diskussion in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10. und 14.09.2020, Fachbereich Hydrogeologie von Seite 17 bis 35.) dargelegt. Die angewandten Methoden wurden sowohl vom behördlichen Sachverständigen als auch vom gerichtlichen Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 auf Seite 9 als plausibel beurteilt.

Von XXXX wurde betreffend Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung bemängelt, dass die in den Einreichunterlagen abgegrenzte, auf den Verschnitt der Drainagierungsebene mit dem Grundwasserdruckniveau basierende maximale Reichweite der möglichen Grundwasserabsenkung einen naiven Denkansatz darstelle und die tatsächliche Absenkungsbreite unrichtig wiedergeben würde. Dazu wurde z.B. auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10. und 14.09.2020, Seite 30) von der Projektwerberin dargelegt, dass die von XXXX in Rechnung gestellte grundwassererfüllte Mächtigkeit nicht nachvollziehbar festgelegt worden sei. Er habe dabei auch die unterhalb des maßgebenden Grundwasserträgers anstehenden Bodenzonen des verwitterten bzw. unverwitterten Schliers mit einbezogen, die vielfach geringere Durchlässigkeiten als die Deckenschotter aufweisen würden. Die Folgerung XXXX , dass die Absenkungsbreite wesentlich größer als in den Einreichunterlagen sei, sei daher als unrichtig anzusehen. Der Berechnungsansatz von XXXX hinsichtlich der grundwassererfüllten Mächtigkeit ist von XXXX in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 05.12.2020 als fachlich unzulässig beurteilt worden.

Im Zusammenhang mit den Ausführungen XXXX hinsichtlich der „angeblich repräsentativen Spiegellagen“ und der behaupteten Zerstörung des Lebensraums der Urzeitkrebse verläuft das Grundwasserdruckniveau im Bereich der Panzerbrache im Regelfall mehrere Meter unter GOK (Geologische Schnittstelle3 in Einlage 18.5.6. des Einreichoperates). Selbst bei dem in der Grundwassermessstelle KB 5/11 seit Mai 2012 registrierten Höchststand des Druckniveaus beträgt der Abstand zur GOK ca. 2,6 m (Einlage 14.2.4). Ein direkter Zusammenhang zwischen der Wasserführung in den Lacken und Tümpeln und dem Grundwasser ist nicht gegeben. Es ist nicht mit einer wesentlichen Beeinflussung der durch Oberflächenwasser bzw. Niederschlag gespeisten und von den Urzeitkrebsen als Habitat genutzten Lacken und Tümpel infolge der Unterquerung des Flugfelds Völtendorf zu rechnen.

Zum Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach wird auf Seite 29 der ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 für den vorbeschriebenen Überschneidungsbereich einer Fläche von ca. 2,4 ha eine mögliche lediglich geringe Verminderung der Abflussbildung von ca. 0,08 l/s abgeschätzt. Der sich im Oberlauf bis ca. 150 m westlich der Trassenquerung bildende Gerinneabfluss steht weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung. Mit einer von XXXX in den Raum gestellten Austrocknung des Steinfeldbachs ist nicht zu rechnen.

Zu den monierten Auflagen ist Folgendes auszuführen:

Auflage 7.97 ist nicht, wie von XXXX behauptet, unbestimmt, da in den Auflagen 7.92 – 7.94 für die Bauphase Maßnahmen beschrieben sind, welche bei starken Niederschlägen zu beachten bzw. auszuführen sind. Daten betreffend Starkniederschläge können von jedermann beim hydrographischen Dienst abgefragt werden. Eine Verpflichtung zu einer solchen Abfrage ist nicht erforderlich. Auflagen müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd § 59 Abs. 1 AVG sein (z.B. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097). Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035.). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie der Konsenswerber den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, § 105 WRG Rz 13.).

Hinsichtlich Auflage 7.108 wurde von XXXX angeführt, die Erhaltung des Steinfeldbaches stehe im Widerspruch zu der geplanten und bewilligten zeitweiligen Umlegung des Steinfeldbaches (Bescheid S 415, 3. Absatz). Gemäß Nebenbestimmung 8.15 ist jedoch das über den Steinfeldbach führende Brückenobjekt S34.0 in Fahrtrichtung Wilhelmsburg so zu planen, dass der Verlauf des Steinfeldbaches im gegenwärtigen Zustand erhalten werden kann. Demnach hat auch die Gründung der Widerlager so zu erfolgen, dass dadurch bedingte Beeinträchtigungen des Steinfeldbaches mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.

Zu Auflage 7.116 wurde von XXXX die Unzulänglichkeit bisher durchgeführter hydrogeologischer Untersuchungen betreffend Versickerung anfallender Drainagegewässer moniert. Nach dem Einreichprojekt werden anfallende Grund- und Straßenwässer gefasst und über Grundwasserschutzanlagen in den jeweiligen Vorfluter abgeleitet. Eine allfällige Versickerung dieser Wässer wurde im Detail nicht untersucht und kann deshalb daraus keine Unzulänglichkeit der bisherigen Untersuchungen abgeleitet werden. In den jeweiligen Trassenbereichen, wo das Grundwasser abgeschnitten wird, herrschen sehr unterschiedliche hydrogeologische Verhältnisse vor, und allfällige Wiederversickerungen werden in Teilbereichen (z.B. Schlier) nicht möglich sein.

Bei Auflage 7.138 und 7.139 (Überprüfung Angaben Verkehrsgischt und CI-Austrag ins Grundwasser) sind aus Sicht XXXX keine Angaben betreffend Maßnahmen enthalten, falls diesbezügliche Erwartungen abweichen. Nach dem Einreichprojekt werden anfallende Grund- und Straßenwässer gefasst und über Grundwasserschutzanlagen in den jeweiligen Vorfluter abgeleitet. Nur im Abschnitt von ca. km 8,65 bis Projektende werden die im Straßenbereich anfallenden Niederschlagswässer über eine Versickerungsmulde in den Untergrund verbracht. Gemäß Einlage 14.2.1 werden dadurch nur geringfügige Änderungen der CI-Konzentration im Grundwasser erwartet.

Bei Auflage 7.140 sollten nach XXXX Hydrogeologische Beweissicherungsmessungen nur von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden, jedoch erscheint eine diesbezügliche Einschränkung nicht gerechtfertigt. Es können daneben auch einschlägige Fachbüros mit entsprechenden Referenzen damit beauftragt werden. Dadurch, dass in Auflage 7.140 vorgeschrieben wird, dass die Probenahmen und Analysen von einer akkreditierten Analyseanstalt nach den in näher genannten Verordnungen bezeichneten Analyseverfahren durchzuführen sind, ist die erforderliche Fachkunde jedenfalls gewährleistet.

Zu IV.8. Gewässerökologie: Punkte 8.3., 8.8., 8.10 und 8.16. (Abstimmung Maßnahmen mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht) ist festzuhalten, dass im Zuge der Einreichplanung nicht sämtliche Details bzw. Maßnahmen der Bauausführung beschrieben werden können. Es kommt daher immer wieder vor, dass Maßnahmen im Detail bei der Bauausführung mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht abzustimmen sind. Diese Vorgehensweise findet Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Dieser erachtete explizit eine Nebenbestimmung, wonach im Falle der Überschreitung von Grenzwerten unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht einvernehmlich zusätzliche Maßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen seien, als zulässig (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 betreffend Schallschutzmaßnahmen). Dabei handelte es sich konkret um eine Anordnung zusätzlicher Maßnahmen während der Bauphase im Falle einer in Umfang und Ausmaß noch nicht absehbaren Überschreitung der Grenzwerte, welche dazu diente, die Einhaltung der Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanzuhalten. Die nähere Konkretisierung solcher kompensatorischer Maßnahmen kann nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (als Auflage) erfolgen; vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die zuständige Behörde ergänzend zu den Grenzwerten zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in den Bescheid aufgenommen hat und die Projektwerberin verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung einer Sonderfachperson aus dem betroffenen Fachbereich zu ergreifen (Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht und einvernehmliche Ausführung zusätzlicher Maßnahmen; vgl. auch VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026). Im Lichte dieser Judikatur ist es zulässig, eine Konkretisierung der Maßnahmen bzw. ein Monitoring des Vorhabens im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens vorzuschreiben, sofern auch ohne diese Konkretisierung die Umweltverträglichkeit des Vorhabens – wie im gegenständlichen Fall - feststeht. Es ist im Sinne der genannten Judikatur nicht erforderlich, sämtliche kompensatorischen Maßnahmen exakt zu qualifizieren und quantifizieren.

Hinsichtlich 8.26. (Monitoring Steinkrebsbestand) ist anzumerken: Da durch die Errichtung der S34 im Bereich Steinfeldgraben keine nennenswerte Verringerung der Schüttung des Steinfeldbaches zu erwarten ist und auch keine Eingriffe vorgesehen sind, kann ein allfälliges Erlöschen des Steinkrebsvorkommens nicht schon jetzt auf die Errichtung der S34 zurückgeführt werden.

Insgesamt waren die Ausführungen der Sachverständigen für Hydrogeologie und Gewässerökologie im Behördenverfahren und des Sachverständigen für Hydrogeologie im Beschwerdeverfahren überzeugend und nachvollziehbar. XXXX , der auf gleicher fachlicher Ebene befindliche Fachbeistand der Beschwerdeführerseite, konnte diese Feststellungen und Ausführungen in seinen zahlreichen fachlichen Stellungnahmen im Behörden- und Beschwerdeverfahren vom 10.01.2019, 16.03.2019, 29.11.2019 und 09.09.2020 sowie 28.01.2021 nicht überzeugend entkräften.

Die in den vorgenannten Stellungnahmen durch XXXX vorgebrachten Kritikpunkte zur Auswertung der Pumpversuche, zur Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung, zum Lebensraum der Urzeitkrebse, zum Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach, zum Erfordernis eines numerischen GW-Strömungsmodells und auch zu einigen Auflagen wurden im Gutachten von XXXX vom 24.07.2020 eingehend behandelt und widerlegt. Die in der Stellungnahme vom 09.09.2020 angeführten Kritikpunkte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von XXXX in Grundzügen vorgebracht und in weiterer Folge diskutiert (Verhandlungsschrift vom 10. und 14.09.2020, Seiten 17 bis 35.) und in der Stellungnahme vom 28.01.2020 erneut thematisiert. Letztgenannte Stellungnahme vom 28.01.2021 wurde dem Sachverständigen nicht mehr vorgelegt. Die vorgebrachten Kritikpunkte, die wiederum vor allem die Auswertung von Pumpversuchen, die Reichweite der möglichen Grundwasserabsenkung sowie den Lebensraum der Urzeitkrebse und das Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach betreffen, sind weitgehend Wiederholungen des Vorbringens vorangegangener Stellungnahmen von XXXX . XXXX hat dazu am 05.12.2020 fachlich geantwortet und die vorgebrachten Kritikpunkte in schlüssiger Weise als fachlich nicht haltbar bzw. unbegründet zurückgewiesen.

Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern und eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Vorhaben mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sind und die verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens somit umweltverträglich und keine weiteren Nebenbestimmungen erforderlich sind.

2.6 Boden und Landwirtschaft

Einige Beschwerdeführer kritisieren die Höhe der Inanspruchnahme von Boden in der Betriebsphase des Endausbaues.

Für den Schutz vor Bodenverbrauch und Versiegelung bestehen keine gesonderten Rechtsgrundlagen im Agrarbereich. In der Betriebsphase des Endausbaues werden insgesamt 100 ha Boden beansprucht, davon werden knapp über ein Drittel der dauernd in Anspruch genommenen Flächen versiegelt sein. Von allfälligen Grundwasserabsenkungen ist in der Betriebsphase des Endausbaues davon (von diesen 100 ha) eine maximale Fläche von 72,2 ha betroffen. Die Darstellung der Beschwerdeführerseite, dass es zu insgesamt 172,2 ha Verlust an landwirtschaftlichen Flächen kommt, ist daher als unzulässige Summenbildung zurückzuweisen. Der behördliche Sachverständige für Boden hat die Auswirkungen als vertretbar eingestuft (Prüfbuchfrage 2.9.3 im UVGA, S 396ff, sowie Teilgutachten 05a Boden, S 129ff).

Allfällige Grundwasserabsenkungen wurden im Fachbereich Hydrogeologie diskutiert. Im ergänzenden Gutachten vom 5.12.2020 von XXXX wurde die Erstbeurteilung überprüft. Das Gutachten kommt, wie oben angeführt, zum Ergebnis, dass die hydrogeologischen Verhältnisse im Projektgebiet mit ausreichender Genauigkeit erfasst wurden und keine Neuberechnung notwendig ist.

Die Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren (und auch im Beschwerdeverfahren) war jedenfalls ausreichend.

Im Beschwerdeverfahren wurde die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung nochmals überprüft. Im Ergebnis tritt bei den Betrieben XXXX , XXXX und XXXX die Verringerung des Betriebserfolges (bloß) in dem Ausmaß ein, dass der Unterhalt für die jeweilige Bewirtschafterfamilie nach wie vor gegeben ist und die Wirtschaftskraft in Summe nachhaltig besteht. Nur der Betrieb XXXX kann nach der Errichtung der S34 trotz der kalkulatorischen Beibehaltung der vollen bisherigen Tierbestandsgröße im Haupterwerb auch nicht mehr annähernd den Verbrauch von zumindest einer vollverpflegten Person decken. Das bedeutet, dass der Betriebsleiter unbedingt entweder einem Zuerwerb nachgehen muss oder danach trachten muss, Betriebsflächen im durch die S34 verlorenen Ausmaß und entsprechender Qualität zu pachten oder zu kaufen.

Die Feststellungen zu den landwirtschaftlichen Betrieben und zur ausreichenden Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren ergeben sich aus dem ergänzenden Gutachten vom Juni 2020 des Sachverständigen für Agrartechnik XXXX zu den Beschwerden und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.09. und 14.09.2020, Seiten 12 bis 17).

2.7 Forst

Aus forstfachlicher Sicht ist das Teilgutachten Forst vom 5.11.2018 auch nach dem ergänzenden Rodungsantrag vom August 2020 (der mit der Urkundenvorlage vom 28.12.2020 in berichtigter Form nachgereicht wurde), aufrecht zu erhalten. Die darin formulierten Auflagen waren im Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Größe der Ersatzmaßnahmen zu ergänzen (spruchgemäße Änderung der Auflage 11.7) und sind darüber hinaus vollinhaltlich beizubehalten.

Die potentielle Möglichkeit für Randschäden ist grundsätzlich bei jeder Neugestaltung eines Waldrandes gegeben. Im Rahmen einer Rodung entstehen neue Ränder, deren Bäume die neue lokale Situation nicht gewohnt sind und dementsprechend ihr auch nur ungenügend entgegentreten können. Im forstfachlichen Gutachten wurde jedoch ausgeführt, dass diese möglichen Randschäden nur in geringem Umfang zu erwarten sind und jedenfalls von der Projektwerberin privatrechtlich entschädigt werden müssen. (Auflage 11.3, UVP-Bescheid vom 19.10.2019). Eine Substanzgefährdung für den Eigentümer oder für die gesamte betroffene Waldfläche ist nicht gegeben.

Mit einer Waldverwüstung durch fehlendes Grundwasser und einer wesentlichen Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens ist nicht zu rechnen.

Die Feststellungen zum Fachbereich „Forst“ ergeben sich aus dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen für Forst vom 30.12.2020 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seiten 8 bis 16). Allfällige Grundwasserabsenkungen wurden im Fachbereich Hydrogeologie diskutiert. Im ergänzenden Gutachten vom 5.12.2020 von XXXX wurde die Erstbeurteilung überprüft. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die hydrogeologischen Verhältnisse im Projektgebiet mit ausreichender Genauigkeit erfasst wurden und keine Neuberechnung notwendig ist. Wälder sind mit Ausnahme von Flusswaldgesellschaften und Beständen an Spezialstandorten wie z.B. Mooren nicht vom Grundwasser abhängig, sondern beziehen ihr benötigtes Wasser aus den Niederschlägen. Die Absenkung des Grundwasserspiegels ist daher im Normalfall nur eine unwesentliche Änderung für bestehende Waldbestände. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich somit auch für die geringfügig von der Grundwasserabsenkung betroffenen Waldflächen keine Änderung der forstfachlichen Beurteilung gegenüber der Beurteilung im UVP-Verfahren.

2.8 Pflanzen, Tiere, Lebensräume, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung

Das Beschwerdevorbringen, Grundlagenerhebungen in den Einreichunterlagen zum Wachtelkönig seien besonders im Hinblick auf die spezifische Sensibilität der Vogelart gegenüber Lärm unzureichend, trifft in der Zusammenschau der vorhandenen Unterlagen nicht zu, weil die in der Beschwerdebeantwortung der Konsensinhaberin bereits angekündigte Projektmodifikation mittels einer Modellierung auf dem Stand der Technik und des Wissens lebensraumverbessernde Maßnahmen unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Wachtelkönigs außerhalb des Auswirkungsbereichs des Vorhabens hinsichtlich wirksamen Lärmeintrags vorsieht. Die Beurteilung von Ist-Zustand, Maßnahmenwirkung und verbleibenden Auswirkungen im UVP-Teilgutachten Tiere 06a (Ragger 2018) ist nunmehr fachlich zutreffend. Die Vorgaben der RVS 04.03.13 „Vogelschutz an Verkehrswegen“ werden eingehalten. Mit der Projektmodifikation wurden auf Grundlage einer Habitatmodellierung Maßnahmen entwickelt und ins Projekt aufgenommen, die den Anforderungen an CEF-Maßnahmen genügen. Es sind keine vorhabensbedingten nachteiligen Auswirkungen auf die Lebensraumfunktion des Gebietes für den Wachtelkönig zu erwarten. Die übrigen naturschutzfachlichen Beschwerdeinhalte betreffend hat der Sachverständige auf das sachlich zusammenhängende und den Letztstand des Verfahrens abbildende behördlich laufende Naturschutzverfahren verwiesen.

Insgesamt kommt es für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Lebensräume, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung als im Behördenverfahren.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz zu den Beschwerden vom 14.01.2021 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seiten 16 bis 20). Für diese Verfahren relevant war im Wesentlichen der Beschwerdeinhalt, es gäbe zu mehreren relevanten Sachverhalten in den Bereichen Tiere, Pflanzen, Lebensräume und Gewässerökologie fachlich unzutreffende Einschätzungen des von der Behörde bestellten Sachverständigen XXXX . Dieser wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestellt, obwohl er vom erkennenden Gericht nicht als befangen betrachtet wird. Insbesondere hat sich der bestellte Sachverständige für Naturschutz XXXX auch mit dem Gutachten auf gleicher fachlicher Höhe mit dem Fachbeistand der XXXX vom 10.12.2019 auseinandergesetzt. Das Projekt mit dem zentralen Konfliktthema Wachtelkönig ist in der nun vorliegenden Form nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen für den Fachbereich als umweltverträglich zu betrachten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat Herr XXXX für XXXX erklärt, dass durch die Umsetzung der neu konzipierten Maßnahmen sich eine weitere Beanstandung des Projekts erübrige (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seite 19). Abgesehen vom zentralen Beschwerdethema Wachtelkönig hat der Sachverständige zu Recht auf das behördliche Naturschutzverfahren (Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm NÖ StraßenG und NÖ NSchG) verwiesen, im Rahmen dessen auch die naturschutzfachlichen Auflagen vorzuschreiben waren.

3 Rechtliche Beurteilung

3.1 Zur Zuständigkeit

Gemäß Art 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Bestimmung des § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Ve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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