TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/26 97/12/0026

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

DGO Graz 1957 §31;
DGO Graz 1957 §31a Abs1;
GehG 1956 §15 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/12/0027 E 26. Februar 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Dezember 1996, Zl. Präs.K-116/1996-1, betreffend Einstellung der pauschalierten Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde, des mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Unterlagen von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Obersekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz. Bis zu ihrer 1985 erfolgten Abordnung zur G Stadtwerke AG war die Beschwerdeführerin als Magistratsbedienstete bei der städtischen Bestattung eingesetzt und erhielt vorerst eine Schreibzulage und dann ab 1981 eine "Mehrdienstzulage" von S 861,-- monatlich, obwohl sie - nach ihrem Vorbringen in der Beschwerde - keine oder nur vereinzelte Überstunden leisten mußte.

Erst seit ihrer Abordnung (1985) hatte die Beschwerdeführerin monatlich rund 25 bis 30 Überstunden zu leisten, die - nach Abzug von 7 Überstunden (- die offensichtlich von der "Mehrdienstleistungszulage" abgedeckt waren -) - einzeln abgegolten wurden.

Nachdem die Beschwerdeführerin 1989 die Weisung erhalten hatte, keine Überstunden mehr zu leisten, war sie nach ihrem Vorbringen gezwungen, "ihre Tätigkeit innerhalb der Normalarbeitszeit zu verrichten". Trotzdem sei der Betrag der ihr gewährten Zulage im Dezember 1992 erhöht und nun aber als "pauschalierte Überstundenvergütung" bezeichnet ausbezahlt worden.

Mit Schreiben vom 16. August 1995 beantragten die G Stadtwerke beim Personalamt der Stadt Graz die Einstellung dieser "Mehrdienstleistungszulage", weil die von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleisteten Überstunden das Ausmaß des monatlichen Überstundenpauschale nicht erreichten, was sich aus der beiliegenden Überstundenaufstellung ("Gleitzeitkorrekturbelege") ergebe, wonach die Beschwerdeführerin 1995 noch keine Überstunde geleistet habe.

Daraufhin beschloß der Stadtsenat am 20. Oktober 1995 die Einstellung des Überstundenpauschale von S 1.745,-- monatlich. Dies wurde dem Vorstand der G Stadtwerke mit dem Ersuchen, die Einstellung durchzuführen und die Beschwerdeführerin hievon in Kenntnis zu setzen, mitgeteilt.

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Eingabe vom 16. Jänner 1996, "der Magistrat Graz wolle die Einstellung der den Antragstellern gemäß § 31 a DO in der Vergangenheit gewährten pauschalierten Überstundenvergütung in der Höhe von 7,5 % der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2 BESCHEIDMÄßIG

ERLEDIGEN".

Nach Einräumung des Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Stellungnahme wegen der Einstellung ihrer pauschalierten Überstundenvergütung, in der sie die Ansicht vertrat, daß es sich bei der "pauschalierten Überstundenvergütung" in Wirklichkeit um die ihr bereits vor Jahren zuerkannte "Mehrdienstleistungszulage" handle, was sich auch aus dem Schreiben der G Stadtwerke vom 16. August 1995 ergebe.

Mit Bescheid des Stadtsenates als Dienstbehörde erster Instanz vom 29. Mai 1996 wurde wie folgt entschieden:

"Es wird festgestellt, daß die Obersekretär K sowie Obersekretär M gem. § 31 a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, i. d.g.F. (DO), mit Wirksamkeit 1.11.1991 gewährte pauschalierte Überstundenvergütung in Höhe von 7,5 % der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2 mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gebührt und mit Wirksamkeit vom 31.10.1995 einzustellen war."

Zur Begründung wurde in diesem Bescheid im wesentlichen ausgeführt, mit Beschluß des Stadtsenates vom 9. Oktober 1992 sei u.a. der Beschwerdeführerin eine pauschalierte Überstundenvergütung mit Wirkung vom 1. November 1991 gewährt worden, die - im Hinblick darauf, daß nach Mitteilung der G Stadtwerke keine (entsprechenden) Überstunden geleistet worden seien - wieder mit Stadtsenatsbeschluß vom 20. Oktober 1995 eingestellt worden sei. Nach Wiedergabe der Rechtslage wird in der Begründung weiter ausgeführt, da bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes der Anspruch auf die konkrete Geldleistung durch das Gesetz begründet sei, sei darüber grundsätzlich nicht bescheidmäßig zu erkennen; der Beschwerdeführerin sei daher die pauschalierte Überstundenvergütung auch nicht bescheidmäßig zuerkannt worden. Ein Feststellungsbescheid müsse aber dann erlassen werden, wenn der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach zwischen der Dienstbehörde und dem Beamten strittig sei, oder wenn die Bemessungsvorschrift so kompliziert und unbestimmt sei, daß die Höhe der gebührenden Leistung nicht ohne weiteres ermittelt werden könne. Da der Anspruch auf eine pauschalierte Überstundenvergütung strittig sei, sei die Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibe es aber der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen, insbesondere dann, wenn das der pauschalierten Überstundenvergütung zugrunde liegende Überstundenausmaß nicht erreicht werde. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Hinweis, daß die übermittelten Überstundenaufstellungen mangels Angabe der einzelnen Jahre für sie nicht nachvollziehbar seien, gehe insofern ins Leere, als die jeweilige Jahreszahl eindeutig lesbar sei und die Beschwerdeführerin auf den S. 3 und 5 ihrer Stellungnahme vom 6. März 1996 selbst festgehalten habe, daß sie (und die andere Antragstellerin) seit etwa Oktober 1989 "keine Überstunden mehr leisten dürfen bzw. verpflichtet sind, den Arbeitsaufwand während der Normalarbeitszeit zu verrichten". Die Beschwerdeführerin erfülle daher bereits jahrelang nicht mehr die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Überstundenvergütung, sodaß diese rechtmäßig mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 1995 zur Einstellung gebracht worden sei. Die bis dahin gewährten pauschalierten Überstundenvergütungen seien aber von ihr gutgläubig erworben worden und könnten daher nicht zurückgefordert werden.

In der weiteren Begründung setzt sich die Behörde mit der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der seinerzeit gewährten "MehrDIENSTleistungszulage" (- es handle sich dabei um einen früher gebräuchlichen Terminus für pauschalierte Überstundenvergütungen -) auseinander, die von der "Mehrleistungszulage" unterschieden werden müsse.

In der umfangreichen Berufung begehrte die Beschwerdeführerin im wesentlichen, daß festgestellt werde, daß es sich bei der "in der Vergangenheit zuerkannten Mehrdienstleistungszulage um eine Mehrleistungszulage gemäß § 31 f der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, i.d.g.F. (DO)," gehandelt habe und diese Mehrleistungszulage in Höhe von 7,5 % der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2 auf Grund der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ihr weiterhin gebühre und die mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 1995 erfolgte Einstellung daher rechtswidrig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, der Berufung der Beschwerdeführerin und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, die Überstundenvergütung gemäß § 31 a DO (das sei die frühere Mehrdienstleistungszulage) gebühre eindeutig und ausschließlich für Leistungen quantitativer Art, die über die Normaldienstzeit hinausgingen, wohingegen die Mehrleistungszulage gemäß § 31 f DO für solche quantitativer Art, bezogen auf eine Zeiteinheit, ausbezahlt würde. Wie im erstinstanzlichen Bescheid völlig korrekt festgestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin bereits seit längerem nicht mehr die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Überstundenvergütung erfüllt, sodaß diese rechtmäßig mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 1995 zur Einstellung gebracht worden sei. Dies sei zumindest schon aus den Gleitzeitkorrekturbelegen der Jahre 1994 und 1995 zu entnehmen. Ebenso völlig richtig werde im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, daß die zuvor als "Mehrdienstleistungszulage" ausbezahlte Nebengebühr nunmehr unter dem Terminus "pauschalierte Überstundenvergütung" ausbezahlt werde. Diese Änderung der Bezeichnung der zitierten Nebengebühr sei erstmals im Dezember 1992 auch auf den Gehaltszetteln der Bediensteten durchgeführt worden. Auf die rechtliche und inhaltliche Qualität dieser Nebengebühr habe diese Änderung keine Auswirkungen gehabt.

Wenn die Beschwerdeführerin nun unrichtige bzw. unzureichende Tatsachenfeststellungen bekämpfe und ausführe, daß sie vor ihrer Abordnung zur G Stadtwerke AG, sohin bis zum Jahre 1985, bereits Leistungen erbracht habe, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalarbeitszeit gelegen seien und der damalige Direktor einen Antrag auf Zuerkennung einer "Mehrdienstleistungszulage" gestellt haben solle, so sei dies als falsch zu bezeichnen. Dies deshalb, weil, wie zuvor bereits ausgeführt, die Zuerkennung einer "Mehrdienstleistungszulage" ausschließlich auf Mehrleistungen quantitativer Art in bezug auf einen achtstündigen Arbeitstag bezahlt würden. Die zitierte Mehrleistungszulage schließlich werde aber für Leistungen quantitativer Art - innerhalb einer Zeiteinheit - bezahlt, wobei diese Zeiteinheit sowohl eine Zeiteinheit der Normalarbeitszeit als auch eine Überstunde sein könne. Unternehme man den Versuch, der "Mehrdienstleistungszulage" ebenfalls diesen Inhalt zuzusprechen, so würden die beiden Normen in einem nicht lösbaren Spannungsverhältnis zueinander stehen, was weder logisch sei noch im Sinne des Gesetzgebers gelegen.

Die von der Beschwerdeführerin bezogene "Mehrdienstleistungszulage" sei somit ausschließlich für Mehrleistungen quantitativer Art bezogen auf einen 8-Stunden-Tag und nicht für Mehrleistungen quantitativer Art bezogen auf eine Zeiteinheit gewährt worden, denn dafür werde ausschließlich eine "Mehrleistungszulage" gewährt.

Die Beschwerdeführerin sei daher irrigerweise der Ansicht, daß "Mehrleistungszulage" und "Mehrdienstleistungszulage" trotz unterschiedlicher Begriffe und unterschiedlicher Rechtsgrundlagen idente Rechtsfolgen nach sich zögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Auszahlung einer "Mehrdienstleistungszulage" für die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegenden guten Leistungen verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes rügt die Beschwerdeführerin als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen, daß keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des von ihr erbrachten Arbeitspensums getroffen worden seien. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe bereits früher kaum Überstunden zu erbringen gehabt, sodaß auch daraus folge, daß die "Mehrdienstleistungszulage" aus dem Jahre 1981 als Abgeltung der von ihr im Rahmen der Normalarbeitszeit in mengenmäßig erheblich über der Norm liegenden Leistungen gewährt worden sei. Dies werde auch durch die Nebeneinander-Auszahlung von Überstunden und Mehrdienstleistungszulage gezeigt. Hätte es sich bei dieser Mehrdienstleistungszulage tatsächlich um eine pauschalierte Überstundenvergütung gehandelt, so wären spätestens ab Oktober 1989 die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht mehr gegeben gewesen. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, zu klären, für welche Leistungen die Mehrdienstleistungszulage tatsächlich gewährt worden sei.

Die Rechtsgrundlage, auf die die Beschwerdeführerin ihren Anspruch stützen kann, stellt die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957 (bezogen auf die für den Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar 1976, LGBl. Nr. 17) dar. Mit der zuletzt genannten Novelle wurden im wesentlichen die Regelungen der 24. GG-Novelle für Bundesbeamte in das genannte Landesgesetz übernommen. Im § 31 Abs. 2 leg. cit. sind die Nebengebühren taxativ aufgezählt; unter Z. 1 dieser Bestimmung wird die Überstundenvergütung (§ 31 a), unter Z. 6 die Mehrleistungszulage (§ 31 f) genannt. Beide genannten Nebengebühren können nach Abs. 3 der genannten Bestimmung pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates.

Nach § 31 a Abs. 1 leg. cit. gebührt dem Beamten für Überstunden, die vom Bürgermeister angeordnet werden und nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt nach § 31 f leg. cit. eine Mehrleistungszulage.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht der WESENSKERN DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN DIENSTVERHÄLTNISSES darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1996, Zl. 95/12/0147, mit weiteren Judikaturangaben).

Gleichfalls im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 GG 1956, die im Hinblick auf die Rezeption des Bundesdienstrechtes und mangels abweichender Sonderregelungen auch vorliegendenfalls herangezogen werden kann, stellt die Möglichkeit von Pauschalierungen von Nebengebühren lediglich eine der Verwaltung zur Vereinfachung dienende Berechnungsart dar; ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102, oder auch vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0060). Es besteht auch kein Recht auf Beibehaltung der Pauschalierung, ausgenommen die Pauschalierung ruht wegen einer Dienstabwesenheit (siehe § 31 Abs. 6 der Dienst- und Gehaltsordnung; im gleichen Sinne wie das zu § 15 Abs. 5 GG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0142). Eine solche Fallkonstellation liegt jedenfalls nicht vor.

Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, daß ihr die strittige pauschalierte Nebengebühr bescheidmäßig zuerkannt worden wäre. Ursprünglich hatte die Beschwerdeführerin nur den bescheidmäßigen Abspruch über die Einstellung der ihr seinerzeit gewährten pauschalierten Überstundenvergütung begehrt; die strittigen Pauschalzahlungen waren ihr bis 1992 als "Mehrdienstleistungszulage" zugekommen. Eine solche "Mehrdienstleistungszulage" scheint aber in der taxativen Aufzählung des § 31 Abs. 2 DO nicht auf. Die Beschwerdeführerin versuchte daher folgerichtig im Verfahren zunehmend ihren Anspruch auf Nebengebühr nicht auf die Überstundenkomponente, sondern auf quantitative Mehrleistungen innerhalb einer Zeiteinheit (§ 31 f "Mehrleistungszulage"-Akkordprämie) zu stützen.

Es kann aber dahingestellt bleiben, ob diese Pauschalzahlungen für (- nicht geleistete -) Überstunden oder für "Mehrleistungen" nach § 31 f DO während der Normalarbeitszeit der Beschwerdeführerin angewiesen wurden, weil diesfalls ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der PAUSCHALABGELTUNG weder für Überstundenvergütung noch für Mehrleistungen besteht. Daß die Beschwerdeführerin möglicherweise ohne sachverhaltsmäßige Grundlage und in Kenntnis von Vorgesetzten durch viele Jahre hindurch derartige Pauschalzahlungen erhalten hat, kann im Hinblick auf die hiefür nicht bestehende Rechtsgrundlage im Sinne der sogenannten "Wesenskerntheorie" bei öffentlich-rechtlich Bediensteten keine Bindung bewirken.

Wenn die Beschwerdeführerin zeitliche Mehrleistungen über die Normaldienstzeit hinaus erbringt bzw. im Verjährungszeitraum erbracht hat, hat sie genauso wie bei über der Normalleistung liegenden in der Dienstzeit erbrachten quantitativen Mehrleistungen die Möglichkeit, eine individuelle Abgeltung zu begehren. Da im Beschwerdefall keine bescheidmäßig verfügte Pauschalierung vorlag, erübrigt sich eine Klärung der Frage, ob das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren bzw. die Begründung des angefochtenen Bescheides für die Einstellung der Pauschalierung ausgereicht hätte.

Da somit bereits auf Grundlage des Beschwerdevorbringens und der mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen das Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung auszuschließen ist, konnte die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120026.X00

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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