TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/6 W194 2233940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2021
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Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PartG §1 Abs2
PartG §10 Abs6
PartG §10 Abs7
PartG §11 Abs1
PartG §11 Abs8
PartG §12 Abs1
PartG §2 Z1
PartG §2 Z3
PartG §2 Z5
PartG §5 Abs1
PartG §5 Abs7
PartG §6
PartG §6 Abs6
PartG §6 Abs7
PartG §6 Abs9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W194 2233940-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende und die Richter Vizepräsident Dr. Michael Sachs und Dr. Christian Eisner als Beisitzer über die Beschwerde der politischen Partei XXXX , vertreten durch die Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in 1080 Wien, gegen die Spruchpunkte I.1., I.2. und II. des Bescheides des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates vom 17.06.2020, GZ 2020-0.278.412/ XXXX /UPTS, betreffend nach dem Parteiengesetz 2012 verhängte Geldbußen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.07.2019 übermittelte der Rechnungshof dem Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS / im Folgenden: belangte Behörde) eine Mitteilung vom 26.07.2019 zum Rechenschaftsbericht 2017 der politischen Partei „ XXXX “ (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Die Mitteilung umfasste ua. Ausführungen zum möglichen unrichtigen Ausweis der Wahlwerbungsausgaben und zur möglichen Unvollständigkeit der Spendenliste im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen des XXXX und der XXXX zur möglichen Annahme einer unzulässigen Spende im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken am XXXX sowie zur möglichen Annahme unzulässiger Spenden im Zusammenhang mit der Organisation des XXXX .

2. Mit Schreiben vom 05.09.2019 übermittelte die beschwerdeführende Partei zur Mitteilung des Rechnungshofes eine Stellungnahme.

3. In weiterer Folge langten hinsichtlich der Pacht von Grundstücken am XXXX folgende Schriftsätze bei der belangten Behörde ein: Mit Schreiben vom 20.11.2019 gab der XXXX Landesrechnungshof auf Ersuchen der belangten Behörde eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 04.11.2019 legte die beschwerdeführende Partei auf Ersuchen der belangten Behörde weitere Unterlagen zum Pachtverhältnis vor. Mit Schreiben vom 28.11.2019 gab die beschwerdeführende Partei eine ergänzende Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 03.12.2019 übermittelte die ( XXXX ) Landes-Immobilien GmbH auf Ersuchen der belangten Behörde eine Stellungnahme zum Pachtverhältnis. Weitere Stellungnahmen wurden über Aufforderung der belangten Behörde von der Landes-Immobilien GmbH am 20.12.2019 und der beschwerdeführenden Partei am 13.02.2020 eingebracht. Am 03.04.2020 veröffentlichte der ( XXXX ) Landesrechnungshof den Folgebericht betreffend „ XXXX “. Am 04.05.2020 und 13.05.2020 langten Stellungnahmen der XXXX bei der belangten Behörde ein.

4. Zum Themenkomplex „Inserate“ langten über deren Ersuchen folgende Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein: eine Stellungnahme der XXXX vom 24.01.2020, eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 18.03.2020 sowie eine Stellungnahme des XXXX vom 17.02.2020.

5. Mit Bescheid vom 17.06.2020, GZ 2020-0.278.412/ XXXX /UPTS, der der beschwerdeführenden Partei am 25.06.2020 zugestellt wurde, entschied die belangte Behörde „aufgrund der auf den Rechenschaftsbericht der XXXX des Jahres 2017 bezogenen Mitteilung des Rechnungshofes vom 26. Juli 2019, GZ 103.632/589- Pl-3/19, beim UPTS eingelangt am 30. Juli 2019, u.a. wegen möglichem unrichtigem Ausweis der Wahlwerbungsausgaben und möglicher Unvollständigkeit der Spendenliste i.Z.m. geldwerten Leistungen des XXXX und der XXXX , möglicher Annahme einer unzulässigen Spende i.Z.m. der Pacht von Grundstücken am XXXX , sowie möglicher Annahme unzulässiger Spenden i.Z.m. der Organisation des XXXX “ wie folgt:

„I.

1. Die politische Partei „ XXXX “ ist gemäß § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr. 56/2012 idF BGBl I Nr. 84/2013, verpflichtet, wegen Nicht-Ausweises einer Spende im Gegenwert von EUR XXXX (für ein ganzseitiges Inserat von XXXX in: XXXX , und für ein halbseitiges Inserat von XXXX ; ibid., S. 44 oben), und wegen Nicht-Ausweises einer Spende im Gegenwert von EUR XXXX (für ein doppelseitiges Inserat von XXXX ), wozu sie gemäß § 6 Abs. 4 PartG verpflichtet gewesen wäre (Punkt 2 der Mitteilung des Rechnungshofes), eine Geldbuße in der Höhe von

EUR XXXX

zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs 4, § 10 Abs 7, § 11 Abs 1 und § 12 Abs 1 PartG iVm. §§ 58ff AVG

2. Die politische Partei „ XXXX " ist ferner gemäß § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr. 56/2012 idF BGBl I Nr. 84/2013, verpflichtet, wegen Annahme einer gemäß § 6 Abs 6 Z 3 iVm Z 5 PartG unzulässigen Spende (Punkt 3 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine Geldbuße in der Höhe von

EUR XXXX

zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs 6 Z 3 und 5, Abs 7, § 10 Abs 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 PartG iVm. §§ 58 ff AVG

3. Hinsichtlich des vom Rechnungshof aufgeworfenen Themenkomplexes „Mögliche Annahme unzulässiger Spenden i.Z.m. der Organisation des XXXX “ wird das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs 6 Z 3 und Abs 7, § 10 Abs 6 und 7, § 11 Abs 1 und § 12 Abs 1 PartG iVm. §§ 58 ff AVG“


II.

Die in den Spruchpunkten 1.1. und 1.2. angeführten Geldbußen sind binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes AT47 0100 0000 0501 0057, BIC: BUNDATWW, Verwendungszweck „Geldbußen GZ GZ 2020-0.278.412/ XXXX /UPTS“ einzuzahlen.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs 4, § 6 Abs 6 Z 3 und 5, § 6 Abs 7, § 10 Abs 6 und 7, § 11 Abs 1, § 12 Abs 1 PartG

6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 21.07.2020, mit welcher der „Bescheid […] seinem gesamten Umfang nach wegen Verfahrensmängeln, der unzureichenden Feststellung des Sachverhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten“ wird und die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge

„1. eine mündliche Verhandlung durchführen; und

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich aufheben;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen“.

7. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 12.08.2020 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.

8. Am 14.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der eine leitende Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei sowie der Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei teilnahmen. Die belangte Behörde hatte mit Schreiben vom 29.03.2021 mitgeteilt, dass von einer Teilnahme an der Verhandlung abgesehen werde.

In der Verhandlung wurde die beschwerdeführende Partei zum gegenständlichen Sachverhalt befragt. Die beschwerdeführende Partei legte weitere Unterlagen vor und präzisierte, dass Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheides nicht bekämpft werde. Zudem wurde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei eine Vertreterin der XXXX als Zeugin befragt.

9. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid – soweit im Beschwerdefall relevant – die folgenden Feststellungen zugrunde (vgl. die Seiten 29 bis 34 des angefochtenen Bescheides):

„3.1. Die XXXX ist eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG. Ihre Statuten wurden am 19. August 1975 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt; dies ergibt sich aus der beim Bundesministerium für Inneres geführten Liste über die Hinterlegung von Satzungen (vgl Eintrag Nr. 937) unter https://bmi.gv.at/405/files/Parteienverzeichnis_gem_1_Abs_4PartG-Stand_20200121.pdf.

3.2.    Eine Mitteilung nach § 12 Abs. 1 PartG liegt jedenfalls hinsichtlich des Punktes 3, mit gewissen (unten bei 5.2. näher dazustellenden) Einschränkungen auch hinsichtlich des Punktes 2 der Mitteilung des Rechnungshofes vom 26. Juli 2019 vor.

3.3.1. In Bezug auf die Pacht von Grundstücken am XXXX wurde der gegenständliche Pachtvertrag zwischen dem Land XXXX als Verpächter und der XXXX als Pächter abgeschlossen. Der Vertrag wurde am 17. Dezember 1962 von den Vertretern des Pächters und am 3. Jänner 1963 von den Vertretern des Verpächters unterzeichnet. Der 2. Nachtrag zu diesem Pachtvertrag wurde ebenfalls zwischen dem Land XXXX und der XXXX abgeschlossen (am 31. Jänner 2005 vom Vertreter des Landes XXXX und am 9. Februar 2005 vom Vertreter der XXXX unterzeichnet) und weist als „Gegenstand des Pachtvertrages „die landeseigenen Grundstücke XXXX , sowie Grundstück XXXX [Anm. des BVwG: richtig ist XXXX , siehe II.2.1.], XXXX , im Gesamtausmaß von XXXX aus; der jährliche Anerkennungszins für diesen Pachtgegenstand beträgt „ XXXX Euro zuzüglich USt.“ Zudem endet dieses Pachtverhältnis „am 16.10.2050, ohne dass es einer Kündigung bedarf“.

3.3.2. Nach der Aktenlage befindet sich das Grundstück Nr. XXXX (im Ausmaß von ca. XXXX m²) seit 1962 im Landeseigentum; der Kaufvertrag enthielt keine wie auch immer geartete Auflage, die Liegenschaft an eine XXXX zu verpachten. Die Grundstücke Nr. XXXX und XXXX (mit einer Gesamtgröße von ca. XXXX m²) dienen der Arrondierung dieses Grundstücks. Das Grundstück XXXX im Ausmaß von XXXX m² war im Jahr 1961 [Anm. des BVwG: richtig ist 1951, siehe II.2.1.] vom Land XXXX von den früheren Eigentümern XXXX erworben worden, wobei gemäß diesem Kaufvertrag vom kaufenden Land der XXXX begünstigende Konditionen in Bezug auf dieses Grundstück einzuräumen waren. Alle Grundstücke zusammen bilden derzeit das sogenannte „ XXXX “ bzw „ XXXX " (einschließlich Zufahrtsbereich).

3.3.3. Jedenfalls bis Ende 2019 ist der Pachtzins von der XXXX stets an das Land XXXX entrichtet worden.

3.3.4. Ein „Mietvertrag“ (der von Ende 2004 / Anfang 2005 datieren müsste) zwischen der XXXX Landes-Immobilien GmbH, im Folgenden kurz: LIG und dem Land XXXX , demzufolge das Land XXXX die Liegenschaften von der LIG in Bestand genommen hätte, liegt dem UPTS nicht vor.

3.3.5. Die im Jahr 2002 eingerichtete [ XXXX ] Landes-Immobilien GmbH, die grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften ist, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der XXXX Landesholding GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum das Land XXXX ist. Vgl. XXXX

3.4. Für die Grundstücke in XXXX wird für das Jahr 2017 von zumindest XXXX Euro p.a. als marktangemessenem Pachtzins ausgegangen. Das entspricht auch dem (unpräjudiziellen) Angebot auf Anpassung des jährlichen Pachtzinses – wie dem oben unter 1.10.2. wiedergegebenen Schreiben von XXXX vom 23. Januar 2020 zu entnehmen ist – bei einer gleichzeitig stärkeren Verankerung öffentlicher Interessen des Landes in einem abzuschließenden Nachtrag zum Pachtvertrag.

3.5.    Im Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat (2017) wurden drei Inserate mit Werbewert für die XXXX veröffentlicht, und zwar:

?        ein ganzseitiges Inserat gestaltet als Brief von XXXX an „Liebe Österreicherin, lieber Österreicher“ mit der Aufforderung am Briefende, am Wahltag der XXXX die Stimme zu geben („… Geben Sie am 15. Oktober Ihre Stimme der XXXX ! Herzliche Grüße Ihr XXXX “) in: XXXX , Ausgabe 2/2017, S. 17:

?        ein halbseitiges Inserat mit dem Logo der XXXX und der Präsentation von XXXX als Bundeskanzler mit einem stilisierten angekreuzten Wahlkreuzzeichen für soziale Sicherheit in: ibid., S. 44 oben:

?        ein doppelseitiges Inserat von bzw über XXXX mit einem ausgefüllten Wahlkreuz für XXXX bei der Nationalratswahl am 15.Oktober 2017 in: XXXX , Ausgabe 2/2017, S. 8-9:

3.5.1. Laut der vom XXXX übermittelten Anzeigenpreisliste für das Jahr 2017 kostete ein ganzseitiges Inserat (österreichweit) in einer Ausgabe der Zeitschrift „ XXXX " EUR 10.900,-, ein halbseitiges Inserat (österreichweit) EUR 6.000,-. In der Anzeigenpreisliste für das Jahr 2020 ist klargestellt, dass sich alle genannten Preise zuzüglich 5 % Werbeabgabe und 20 % MwSt verstehen. Dem Schreiben des XXXX vom 17. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass der von einem Anzeigenpreis abzuziehende Rabatt 20 % und die zusätzlich abzuziehende Agenturprovision 15 % beträgt.

3.5.2.1. Beim (weiterhin auch im Jahr 2020 – vgl. https://www.derzeitschriftenverlaq.at/referenzen/ periodisch, nämlich 11mal, erscheinenden) Medium „ XXXX “ handelte es sich im Jahr 2017 um ein ca 16seitiges periodisches Druckwerk mit einer Auflage von im Jahr 2017 zumindest 15.000 Stück.

[…]“

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiters fest:

1.2.1. Zu den Zuständigkeiten betreffend den Rechenschaftsbericht 2017 und den Wahlkampf 2017:

XXXX (im Folgenden: leitende Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei), die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesend war, ist leitende Sekretärin für Finanzen und Personal in der Bundesgeschäftsstelle der beschwerdeführenden Partei und übte diese Funktion auch im Jahr 2017 aus. Ihr ist in dieser Funktion der Bundesgeschäftsführer der beschwerdeführenden Partei übergeordnet. Ihre Aufgaben umfassen das Organisieren und Erstellen des Rechenschaftsberichtes der beschwerdeführenden Partei. Den Wahlkampf 2017 betreute sie in finanzieller Hinsicht (hinsichtlich der Einhaltung der Wahlkampfkostenobergrenze), inhaltliche Aufgaben hatte sie nicht.

In einem Wahlkampf ist die Kommunikationsabteilung der beschwerdeführenden Partei Teil des Wahlkampfteams, das vom jeweiligen Wahlkampfleiter geleitet wird. Im Wahlkampf 2017 umfasste die Kommunikationsabteilung ca. 60 bis 70 Personen. Diese Abteilung war im Wahlkampf ua. für den Bereich Plakate, Druckvorlagen bzw. Wahlkampffotos sowie für allfällige Anfragen dazu zuständig.

1.2.2. Zu Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides (Veröffentlichungen in den Magazinen „ XXXX “ und „ XXXX “):

1.2.2.1. Zur ganzseitigen Veröffentlichung betreffend XXXX in: XXXX , Ausgabe 2/2017, S. 17: Dazu legte die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung die folgende Druckvorlage vor:

Ausgehend davon wurden von der beschwerdeführenden Partei im Wahlkampf 2017 Briefe an eine näher definierte Zielgruppe per Post versendet. Ganz generell versendete die beschwerdeführende Partei im Wahlkampf 2017 unterschiedliche Briefe an unterschiedliche Zielgruppen. Wie viele Personen bei der beschwerdeführenden Partei an der Erstellung der betreffenden Druckvorlagen mitgearbeitet haben und dadurch Zugriff darauf hatten, kann nicht festgestellt werden.

Die gegenständliche Druckvorlage unterscheidet sich von der Veröffentlichung (vgl. II.1.1.) ua. durch das Logo der beschwerdeführenden Partei, die Verwendung der Bezeichnung „Bundeskanzler“ und den Entfall des Fotocredits.

1.2.2.2. Zur halbseitigen Veröffentlichung betreffend XXXX in: ibid., S. 44 oben: Diese entspricht der offiziellen Plakatserie der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei verfügt über ein Medienservice, auf dem regelmäßig Bildinhalte für Medien zum Download bereitgehalten werden. Die Bereitstellung im Rahmen dieses Service erfolgt im JPEG-Format, es handelt sich hierbei nicht um offene Druckdaten.

1.2.2.3. Zur doppelseitigen Veröffentlichung betreffend XXXX In: XXXX , Ausgabe 2/2017, S. 8-9: Es gab im Wahlkampf 2017 keine (weitgehend) vergleichbare Einschaltung, die von der beschwerdeführenden Partei in Auftrag gegeben wurde. Die gegenständliche Veröffentlichung entspricht ua. aufgrund des verwendeten Schrifttyps und der Verwendung des Namens des Spitzenkandidaten nicht der damaligen Wahlkampflinie.

1.2.2.4. Rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichungen wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht unternommen. Alle drei Veröffentlichungen sind (auch aus Sicht der beschwerdeführenden Partei) objektiv geeignet, diese im Wahlkampf zu unterstützen.

1.2.2.5. Der XXXX und die XXXX sind Vereine nach dem Vereinsgesetz. Beide Vereine wirken nicht an der Willensbildung der beschwerdeführenden Partei mit.

Der Vorsitzende der XXXX ist seit dem XXXX Mitglied des Bundesparteivorstandes der beschwerdeführenden Partei. Der Vorsitzende des XXXX ist ebenfalls Mitglied des Bundesparteivorstandes der beschwerdeführenden Partei; er nimmt am Bundesparteivorstand in beratender Funktion teil und ist nicht stimmberechtigt.

Die beschwerdeführende Partei inseriert in den beiden hier gegenständlichen Magazinen weder entgeltlich noch unentgeltlich.

1.2.3. Zu Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides (Pacht von Grundstücken am XXXX ):

Die „ XXXX “ ist ein unter der ZVR-Zahl XXXX registrierter Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die XXXX wirkt an der Willensbildung der beschwerdeführenden Partei mit und stellt Delegierte zum Bundesparteitag.

Gemäß dem am 31.01.2005 und 09.02.2005 unterzeichneten 2. Nachtrag zum Pachtvertrag vom 17.12.1962/03.01.1963 sind Gegenstand des Pachtverhältnisses zwischen dem Land XXXX als Verpächter und der XXXX als Pächterin „die landeseigenen Grundstücke XXXX “, wobei das Land XXXX den Pachtgegenstand verpachtet und die XXXX diesen zu einem „jährlichen Anerkennungszins von XXXX Euro zuzüglich USt“ pachtet. Die fälligen Beträge sind nach diesem 2. Nachtrag auf ein Konto des Landes XXXX einzuzahlen.

Ein weiterer Nachtrag zum Pachtvertrag wurde seither bzw. bis dato nicht abgeschlossen.

Im Jahr 2017 überwies die XXXX für die Pacht der Grundstücke im Ausmaß von ca. XXXX den Betrag von XXXX Euro auf ein Konto des Landes XXXX . Die XXXX wusste im Jahr 2017 nicht, dass aufgrund der Veräußerung der Grundstücke an die Landes-Immobilien GmbH Ende des Jahres 2004 die grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften die Landes-Immobilien GmbH war. Weder das Land XXXX noch die Landes-Immobilien GmbH beanstandeten gegenüber der XXXX die im Jahr 2017 vorgenommene Überweisung an das Land XXXX . Da die XXXX der Auffassung war, dass mit dem Eigentümerwechsel das Pachtverhältnis ex lege auf den neuen Eigentümer übergegangen sei, überwies sie ab dem Jahr 2019 – aufgrund der Weigerung der Landes-Immobilien GmbH, den Pachtzins anzunehmen – den Pachtzins an den Anwalt der Landes-Immobilien GmbH.

Das Grundstück Nr. XXXX wurde dem Land XXXX im Jahr 1951 unter der Auflage der Einräumung eines Bestandsrechts an die XXXX zu günstigen Konditionen verkauft. Hinsichtlich der weiteren vom Pachtverhältnis umfassten Grundstücke bestehen keine vergleichbaren Auflagen. Das Grundstück Nr. XXXX liegt – im Unterschied zu den weiteren Grundstücken – direkt am See.

Im Zuge des Pachtverhältnisses erbringt die XXXX betreffend das „ XXXX “ ua. folgende Leistungen: Zurverfügungstellung von Parkplätzen, barrierefreie Sanitäranlagen im Campinggelände, Ausrüstung und Bereitstellung der Freizeitanlagen, Information über Freizeitangebote am XXXX , Müllentsorgung am Campinggelände, freier Seezugang samt Liegeflächen, Bereitstellung von Erholungsstruktur für sozial Schwächere, insbesondere Jugendliche, Aufnahme des Camps in den landesweiten Krisenplan. Zudem wurden Erschließungsmaßnahmen (Kanallegung) getroffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid:

Die unter II.1.1. zitierten Feststellungen werden in der Beschwerde auf Tatsachenebene nicht bestritten und können daher dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zugrunde gelegt werden. Soweit die beschwerdeführende Partei die Begrifflichkeit „Inserate“ beanstandet, ist auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen (vgl. II.3.3.). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die belangte Behörde „zutreffend“ keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen habe, dass die beschwerdeführende Partei eine Spende durch das Land XXXX oder die Landes-Immobilien GmbH angenommen habe, wird ebenfalls auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung hingewiesen (vgl. II.3.4.).

Betreffend die Hinzufügung von zwei Anmerkungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich lediglich Tippfehler der belangten Behörde auf der Grundlage des Akteninhaltes richtiggestellt wurden (vgl. dazu den im Jahr 2005 unterzeichneten 2. Nachtrag zum Pachtvertrag sowie den Kaufvertrag hinsichtlich des Grundstückes XXXX aus dem Jahr 1951).

2.2. Zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes:

2.2.1. Zu den hinsichtlich der Zuständigkeiten betreffend den Rechenschaftsbericht 2017 und den Wahlkampf 2017 getroffenen Feststellungen:

Die Feststellungen zur Funktion der leitenden Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei, ihren Aufgaben und Zuständigkeiten bezüglich des Rechenschaftsberichtes 2017 und des Wahlkampfes 2017 gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Mitarbeiterin in der Verhandlung (vgl. die Seiten 4f der Niederschrift).

Die Feststellungen zur Kommunikationsabteilung der beschwerdeführenden Partei, deren Zuständigkeit und Eingliederung im Wahlkampf stützen sich ebenfalls auf die glaubwürdigen Angaben der leitenden Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung (vgl. die Seiten 7 und 9 der Niederschrift).

2.2.2. Zu den hinsichtlich der Veröffentlichungen in den Magazinen „ XXXX “ und „ XXXX “ getroffenen Feststellungen (Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides):

Die zu den drei Veröffentlichungen getroffenen Feststellungen beruhen jeweils auf den nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung (vgl. zur ganzseitigen Veröffentlichung betreffend XXXX in: XXXX , Ausgabe 2/2017, S. 17, die Seiten 3 und 6f der Niederschrift; zur halbseitigen Veröffentlichung betreffend XXXX in; ibid., S. 44 oben, die Seiten 7f der Niederschrift und zur doppelseitigen Veröffentlichung betreffend XXXX in: XXXX , Ausgabe 2/2017, S. 8-9, die Seiten 8f der Niederschrift).

Speziell stützen sich die festgestellten Unterschiede bzw. nicht vorhandenen Unterschiede zwischen den Veröffentlichungen und der Wahlkampflinie der beschwerdeführenden Partei auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung (vgl. die Seiten 11f der Niederschrift). Diese werden in Bezug auf die erste und die zweite Einschaltung durch die Einsichtnahmen des Bundesverwaltungsgerichtes in die vorgelegte Druckvorlage (vgl. II.1.2.2.) bzw. in die auf der Website der beschwerdeführenden Partei veröffentlichten Informationen ( XXXX ) bestätigt.

Dass keine rechtlichen Schritte gegen die Veröffentlichungen unternommen wurden, wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung dargelegt (vgl. Seite 10 der Niederschrift). Ebenso ergibt sich aus deren Angaben in der Verhandlung, dass nicht bestritten wird, dass alle drei Veröffentlichungen „objektiv geeignet sind“, die beschwerdeführende Partei „im Wahlkampf zu unterstützen“ (vgl. Seite 12 der Niederschrift).

Die Feststellungen hinsichtlich des Verhältnisses der beschwerdeführenden Partei zum XXXX und der XXXX stützen sich auf die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift).

Die Feststellung, wonach der Vorsitzende des XXXX und der Vorsitzende der XXXX Mitglieder des Bundesparteivorstandes sind, beruht auf der Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in die auf der Website der beschwerdeführenden Partei veröffentlichte Liste ( XXXX ). Dass der Vorsitzende des XXXX im Bundesparteivorstand Mitglied, aber nicht stimmberechtigt ist, gründet sich auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift).

Dass die beschwerdeführende Partei in den beiden gegenständlichen Magazinen weder entgeltlich noch unentgeltlich inseriert, hat sie in der Verhandlung angegeben (vgl. Seite 10 der Niederschrift).

2.2.3. Zu den hinsichtlich der Pacht von Grundstücken am XXXX getroffenen Feststellungen (Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides):

Dass die XXXX ein registrierter Verein ist, ergibt sich aus dem von der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vorgelegten Auszug aus dem Vereinsregister (vgl. Seite 3 der Niederschrift). Die Feststellung, dass die XXXX an der Willensbildung der beschwerdeführenden Partei mitwirkt und Delegierte zum Bundesparteitag stellt, stützt sich auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung (vgl. Seite 13 der Niederschrift).

Die zum 2. Nachtrag zum Pachtvertrag getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Vertrag, der Teil des Akteninhaltes ist. Dass seither kein weiterer Nachtrag zum Pachtvertrag abgeschlossen wurde, bestätigte die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung (vgl. Seite 14 der Niederschrift).

Dass die XXXX im Jahr 2017 für die Pacht der Grundstücke im Ausmaß von ca. XXXX den Betrag von XXXX Euro auf ein Konto des Landes XXXX überwies, bestätigte die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung ebenfalls (vgl. die Seiten 13f der Niederschrift). Aus deren Angaben in der Verhandlung ergibt sich weiters, dass die XXXX im Jahr 2017 nicht wusste, dass die grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften zu dieser Zeit die Landes-Immobilien GmbH war und weder das Land XXXX noch die Landes-Immobilien GmbH die Überweisung im Jahr 2017 beanstandeten; ebenso gründen sich darauf die Feststellungen zu den näheren Umständen und Hintergründen der Überweisung im Jahr 2019 (vgl. die Seiten 14f der Niederschrift). Dass die Grundstücke Ende des Jahres 2004 an die Landes-Immobilien GmbH veräußert wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. dessen Seite 18).

Die Feststellungen zur Auflage hinsichtlich des Grundstückes Nr. XXXX und dessen Lage stützen sich einerseits auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Kaufvertrag aus dem Jahr 1951 (vgl. dessen Punkt VIII.) und andererseits auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung (vgl. Seite 14 der Niederschrift). Die Feststellungen zur Lage der weiteren Grundstücke sowie dahingehend, dass diesbezüglich keine vergleichbaren Auflagen bestehen, gründen sich auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung (vgl. die Seiten 15f der Niederschrift).

Die Feststellungen zu den Leistungen der XXXX betreffend das „ XXXX “ stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben einer Vertreterin der XXXX , die in der Verhandlung als Zeugin befragt wurde, in Verbindung mit den Angaben der beschwerdeführenden Partei (vgl. die Seiten 15ff der Niederschrift).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 in der vorliegend (hinsichtlich des Rechenschaftsberichtes 2017 der beschwerdeführenden Partei) heranzuziehenden Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, lauten:

§§ 2, 3, 5, 6, 10, 11 und 12 PartG:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1,

[…]

3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

[…]

5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a. einer politischen Partei oder

b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder

c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder

f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

[…]“

„Parteienförderung

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.“

„Rechenschaftsbericht

§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

[…]

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.“

„Spenden

§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.

[…]

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von
3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

[…]

3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

[…]

5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

[…]

(7) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

[…]“

Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

[…]

(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.

(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.“

„Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

[…]

(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

[…]“

„Sanktionen

§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

(2) Wer vorsätzlich

1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder

3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 angenommen und nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 7 angenommen und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.“

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 16 […]

(2) § 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 9, § 9, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 6 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. § 7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. § 5, § 8 und § 10 Abs. 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

[…]“

3.2. Zum Beschwerdefall:

3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 7 PartG verpflichtet, wegen des Nicht-Ausweises von Spenden für näher genannte Inserate, wozu sie gemäß § 6 Abs. 4 PartG verpflichtet gewesen wäre, eine Geldbuße in der Höhe von XXXX Euro (Spruchpunkt I.1.) sowie wegen Annahme einer gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 iVm 5 PartG unzulässigen Spende eine Geldbuße in der Höhe von XXXX Euro zu entrichten (Spruchpunkt I.2.) und diese Geldbußen binnen eines Monats auf ein näher genanntes Konto des Bundeskanzleramtes einzuzahlen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt I.3. wurde die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich eines weiteren Themenkomplexes verfügt.

3.2.2. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wendet sich gegen die Spruchpunkte I.1., I.2. und II. des angefochtenen Bescheides (vgl. I.8. und Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung).

3.2.3. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist aus den folgenden Gründen jedoch nicht berechtigt:

3.3. Zum Nicht-Ausweis von Spenden für „Inserate“ (Spruchpunkte I.1. und II. – soweit letzterer den Spruchpunkt I.1. betrifft – des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 12 Abs. 1 PartG hat der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat aufgrund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

Im Beschwerdefall erstattete der Rechnungshof am 26.07.2019 eine Mitteilung zum Rechenschaftsbericht 2017 der beschwerdeführenden Partei, welche am 30.07.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Diese Mitteilung enthielt – soweit hier relevant – die folgenden Ausführungen:

„Möglicher unrichtiger Ausweis der Wahlwerbungsausgaben und mögliche Unvollständigkeit der Spendenliste i.Z.m. geldwerten Leistungen des XXXX und der XXXX

Der Rechnungshof hatte die Partei aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine allfällige Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes in einer ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme wie folgt aufgefordert:

„Der Rechnungshof fordert hiermit die Partei zur Stellungnahme auf,

?        inwieweit Leistungen des XXXX , der XXXX und allfällig weiterer, der Partei Inhaltlich verbundener Organisationen in den Wahlwerbungsausgaben enthalten sind,

?        wenn ja, in welcher Höhe diese – auf die jeweilige Institution bezogen – in der Gesamtsumme der Wahlwerbungsausgaben enthalten sind und

?        wenn nein, mit dem Ersuchen um Begründung, warum allfällige Leistungen der genannten Organisationen in den Wahlwerbungsausgaben nicht enthalten sind.

[...]“

Die Partei führte dazu in ihrer Stellungnahme aus:

„1. Der von Ihnen verwendete Begriff „Leistungen“ wird vom Parteiengesetz nicht definiert. Wir gehen aber davon aus, dass der Rechnungshof unter dem Begriff „Leistungen" im Zusammenhang mit seiner Aufforderung zur Stellungnahme Zahlungen, Sachleistungen oder lebende Subventionen im Sinn der § 2 Z 5 PartG versteht, die gleichzeitig als Einnahmen und Wahlwerbungsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 PartG auszuweisen gewesen wären. Ebenso gehen wir davon aus, dass unter „inhaltlich verbundenen Organisationen" solche gemeint sind, die nicht unter die Definition der nahestehenden Organisation gemäß § 2 Z 3 PartG fallen, da die vom Rechnungshof beispielhaft angeführten Organisationen „ XXXX " und „ XXXX “ solche inhaltlich verbundene, aber nicht „nahestehende Organisationen“ iSd PartG sind. Letztlich gehen wir davon aus, dass unter „Wahlwerbungsausgaben“ im Sinne ihrer Aufforderung die gemäß § 5 Abs. 3 PartG im Rechenschaftsbericht auszuweisenden Wahlwerbungsausgaben zu verstehen sind.

2. Die XXXX verfügt über ein internes Kontrollsystem (IKS), welches sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit den Wahlwerbungausgaben sowie mit der Annahme von Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG sowohl von der Partei selbst, als auch von Abgeordneten, Wahlwerbern und auch Mitarbeitern, eingehalten werden. Dieses IKS wurde von den bestellten Wirtschaftsprüfern geprüft und von diesen als für ausreichend beurteilt.

3. Vor diesem Hintergrund können wir Ihre Fragen wie folgt beantworten:

a) In dem gemäß § 5 Abs. 3 PartG gemeldeten Betrag der Wahlwerbungsausgaben des Rechenschaftsberichtes 2017 sind keine Leistungen (im Sinne des obigen Punktes 1.) des XXXX , der XXXX , oder weiterer, der Partei inhaltlich verbundener, nicht nahestehender Organisationen enthalten.

b) Da die Frage zu a) mit Nein beantwortet wird, entfällt die Beantwortung der zweiten Frage.

c) Der von der XXXX erstellte Rechenschaftsbericht 2017 weist in Zusammenhang mit Wahlwerbungsausgaben keine Geldspenden, Sachspenden oder lebende Subventionen im Sinne des § 2 Z 5 PartG der unter Punkt 1 genannten Organisationen aus, weil in den dem Rechenschaftsbericht zugrunde Hegenden Büchern und Aufzeichnungen sowie Spendenmeldungen solche Positionen nicht enthalten sind.

Der Rechnungshof verweist in seinem Schreiben vom 28. Juni 2019 auf den Begriff „Sachleistung" im Sinne des § 2 Z 5 Parteiengesetz. Als „Sachleistung” wird demzufolge etwa die Übergabe anderer Sachen als Geld und die Übernahme von Kosten verstanden. Auch solche Sachleistungen des XXXX oder der XXXX sind in den Büchern und Aufzeichnungen nicht verzeichnet. Wir verweisen dazu noch einmal auf das eingerichtete interne Kontrollsystem.

Die bestellten Wirtschaftsprüfer bestätigen die Richtigkeit dieser Stellungnahme in der Anlage.“

In ihrer Stellungnahme gibt die Partei nicht an, dass es keine – als Wahlwerbungsausgabe relevante – Leistungen des XXXX , der XXXX und allfällig weiterer, der Partei inhaltlich verbundener Organisationen gegeben habe, sondern dass in den Büchern und Aufzeichnungen keine verzeichnet seien.

Die ergänzende Stellungnahme konnte die konkreten Anhaltspunkte für eine allfällige Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes nicht ausräumen […].“

3.3.2. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde betreffend zwei „Inserate“ im Magazin „ XXXX “ und ein „Inserat“ im Medium „ XXXX “ zum Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei hierdurch einen geldwerten Vorteil erlangt habe, den sie verpflichtet gewesen wäre, gemäß § 6 Abs. 4 PartG auszuweisen. Wegen Nicht-Ausweises dieser Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG verhängte die belangte Behörde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 7 PartG eine mit insgesamt XXXX Euro festgesetzte Geldbuße. Die belangte Behörde traf dazu auszugsweise die folgenden rechtlichen Erwägungen:

„5.2. Möglicher unrichtiger Ausweis der Wahlwerbungsausgaben und mögliche Unvollständigkeit der Spendenliste i.Z.m. geldwerten Leistungen des XXXX und der XXXX

[…]

5.2.1. Der Senat kann eine Geldbuße über eine politische Partei (nur) auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung verhängen (§ 12 Abs. 1 PartG). Dieser Mitteilung müssen (vgl. § 10 Abs. 4 PartG) konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Rechenschaftsberichts zugrunde liegen, die auch durch das in § 10 Abs. 4 und 5 PartG vorgesehene Verfahren nicht ausgeräumt werden konnten. Der Senat hat auf Grund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden (§ 11 Abs. 1 leg.cit.). Daraus folgt aber, dass eine Mitteilung des Rechnungshofes nur dann die Grundlage einer Entscheidung des UPTS über eine Geldbuße sein kann, wenn sie einen solchen Grad an Bestimmtheit aufweist, dass dem Senat eine Entscheidung ohne weitwendiges eigenes Ermittlungsverfahren möglich ist, dass also eigene Ermittlungsschritte des Senates bloß der Ergänzung und Präzisierung der aus den übermittelten Unterlagen bezogenen Fakten dienen.

Vor diesem Hintergrund kann der UPTS in der Mitteilung des Rechnungshofes nur bedingt konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des Rechenschaftsberichtes erkennen und es ist daher (vgl dem Grundsatz nach schon die Entscheidungen vom 22.10.2015, 610.002/0002- UPTS/2015, 610.004/0006-UPT5/2015 und vom 4.11.2015, 610.005/0002-UPT5/2015 und 610.006/0005-UPTS/2015) wie folgt zu differenzieren:

[…]

5.2.2. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, wenngleich keine Angaben über den nach Ansicht des RH zu veranschlagenden konkreten Wert der Beiträge, enthält die Mitteilung, insoweit als der Rechnungshof in seiner Darlegung auf Seite 3 – wenn auch erneut nur pauschal für „Beiträge mit einem Werbewert für den Wahlkampf der XXXX " – die „Ausgabe Oktober 2017" des Magazins des XXXX „ XXXX " und die „Ausgabe 2/2017' des Magazins „ XXXX " nennt. Die Überlegungen des Rechnungshofes sind nach Ansicht des UPTS dahingehend zu verstehen, dass der RH die Auffassung vertritt, nicht näher bezeichnete Beiträge in den näher bezeichneten periodischen Medien des XXXX und von der XXXX stellten eine Sachspende an die XXXX dar, weil sie der Wahlwerbung dienten und sich die XXXX insoweit die Kosten der Schaltung eines Inserates „erspart" hat.

Wie unter 5.2.1. bereits angesprochen, vertritt der UPTS die Auffassung, dass – schon im Hinblick auf die sensible Fragestellung, welche Art der Gestaltung und Formulierung oder des Inhalts eines Beitrags einen Werbewert darstellen könnte und um redaktionelle Beiträge nicht pauschal dem „Verdacht" einer möglichen Parteispende auszusetzen – diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen ist. ln diesem Sinn kommt es daher bei der Prüfung auf eine inseratengleiche, zumindest „inseratenähnliche" Erscheinungsform an, die sich von echter redaktioneller Berichtserstattung unterscheidet.

5.2.2.1. Im Sinne der zuvor dargestellten Überlegungen trifft nach Ansicht des UPTS diese Qualifikation eines eindeutigen Inserates bzw eines inseratengleichen Inhalts bei der vom Rechnungshof bezeichneten Ausgabe des Magazins „ XXXX ", welches im übrigen weitere Inserate von Unternehmen enthält, auf folgende zwei Einschaltungen zu:

a. das ganzseitige Inserat gestaltet als persönliches Schreiben des XXXX gerichtet an „Liebe Österreicherin, lieber Österreicher“ (samt dessen Foto und Unterschrift), in: XXXX , Ausgabe 2/2017, S. 17, in der er abschließend folgenden Aufruf macht (Hervorhebung wie im Original): „Schenken Sie Ihre Stimme einer Veränderung mit Verantwortung! Geben Sie am 15. Oktober Ihre Stimme der XXXX ! Herzliche Grüße, Ihr XXXX ";

b. das halbseitige Darstellung von XXXX mit einem Kind im Arm, umgeben von zwei spielenden Kindern, am sonnigen Heldenplatz, und dem Slogan „soziale Sicherheit" in Großbuchstaben samt stilisierten Kreuz am Wahlzettel im Vordergrund, dem Logo der XXXX samt dem Slogan „Veränderung mit Verantwortung," links oben sowie der Wortfolge „Bundeskanzler XXXX " samt nachgestelltem rot-weiß-rotem Emblem (wie im damaligen Logo des Bundeskanzleramtes) rechts oben, in: XXXX , Ausgabe 2/2017, S. 44 oben (letzte Seite).

Hierbei kann nach Erscheinungsbild und Inhalt weder objektiv gesehen noch aus der Sicht eines Lesers von „ XXXX " die Rede von einem redaktionellen Beitrag sein. Derartige Werbesujets setzen, auf der Hand liegend, eine vorherige Zustimmung der XXXX und ihres Vorsitzenden, wenn nicht eine Zurverfügung-Stellung der Sujets selbst, durch die XXXX voraus.

Angesichts des klaren Willens des Gesetzgebers, den Spendenbegriff auch auf Sachspenden zu erstrecken (offensichtlich, um damit Spenden im weiten Sinn zu erfassen und Umgehungen von Spendenverboten und -einschränkungen zu verhindern), hat der UPTS die Aufgabe, die die Spenden betreffenden Normen der §§ 6 und 10 PartG im Rahmen des methodisch Zulässigen in einer Weise zu interpretieren bzw. anzuwenden, dass die dort vorgesehenen Regelungen und Sanktionen in sinnvoller Weise auch bei Sachspenden zum Tragen kommen können.

Wenn § 10 Abs. 7 PartG daher von dem „erlangten Betrag“ spricht, so ist nach Auffassung des UPTS damit im Zusammenhang mit einer Sachspende der vom Spendenempfänger erlangte geldwerte Vorteil zu verstehen, somit jener Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen (vgl. den Bescheid des UPTS vom 14. Dezember 2018, GZ 610.005/0003-UPT5/2018, und zuletzt UPTS vom 13. Jänner 2020, GZ 610.005/0007-UPT5/2019).

Als (Sach)Spenden kommen die so identifizierten „Beiträge" in Betracht, wenn einerseits aus der Sicht des XXXX die Absicht bestand, mit diesen Beiträgen der politischen Partei eine Zuwendung zu gewähren (vgl. die Formulierung in § 2 Z 5 PartG), andererseits davon ausgegangen werden kann, dass die politische Partei die Zuwendung angenommen hat. Beides ist nach Auffassung des UPTS im vorliegenden Fall zu bejahen: Für die Schaltung der fraglichen Beiträge sind Organisationen verantwortlich, die - wie die XXXX es in ihrer Stellungnahme selbst formuliert - mit ihr zumindest inhaltlich verbunden sind, so dass der UPTS keinen Zweifel daran hat, dass die fraglichen Beiträge in Abstimmung oder zumindest mit Kenntnis und Billigung der Partei veröffentlicht wurden.

Hinsichtlich des geldwerten Vorteils hat der UPTS anhand der Mitteilung der Medieninhaberin des genannten Magazins zu den Anzeigentarifen das Jahres 2017 ermittelt, dass für die oben unter a. und b. dargestellten, in der Zeitschrift „ XXXX " abgedruckten Inhalte, wären sie von der XXXX als Inserat in Auftrag gegeben worden, Kosten von insgesamt Euro XXXX [Rabatt plus Agenturprovision]) hätten aufgewendet werden müssen. Die XXXX wäre demnach verpflichtet gewesen, diese Form der Spende im Gegenwert von EUR XXXX unter Angabe von Namen und Anschrift des Spenders auszuweisen (§ 6 Abs. 4 PartG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 84/2013).

Da dies unterblieben ist, ist über die XXXX gemäß § 10 Abs. 7 PartG eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages zu verhängen. Im Hinblick auf im Zeitpunkt des Verstoßes fehlende Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall mit einer Geldbuße geringfügig über dem Nominalbetrag des ermittelten Gegenwertes – also von XXXX Euro – das Auslangen gefunden werden, nämlich mit einer Geldbuße in Höhe von XXXX Euro.

5.2.2.2. Im Sinne der zuvor dargestellten Überlegungen unter 5.2.2 über die Abgrenzung eines redaktionellen Beitrags in einem periodischen Medium von Inseraten bzw inseratengleichen Einschaltungen, um als Spende betrachtet zu werden und beruhend auf den rechtlichen Erwägungen unter 5.2.2.1 über die Grundlagen für die Verhängung einer Geldbuße wegen Nichtausweisens einer erhaltenen Spende ist für die vom Rechnungshof erwähnte „Ausgabe 2/2017“ des Magazins „ XXXX " Folgendes festzuhalten:

Mag auch das dem Zweck einer Verwendung als „Plakat zum Aufhängen“ angepasste (seit 2017 verwendete) 2xA3-Format des Magazins von der üblichen Vorstellung eines Druckwerks als „Magazin" abweichen, so sticht im Hinblick auf den eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang mit der Nationalratswahl die doppelseitige plakatähnliche A4-Darstellung (= A3) mit einem großen Foto von XXXX mit dem Slogan „Mit Verstand neue Wege gehen!" [links oben angebracht, ferner darunter acht Bulletpoints mit jeweils ein paar Ze

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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