RS OGH 2021/6/29 14Os29/21b

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Norm

StGB §19a Abs1

Rechtssatz

Gegenstände im Sinn des § 19a Abs 1 StGB sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen, demnach auch Grundstücke und Gebäude.

Zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 29/21b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 29/21b
    Beisatz: Hier: Grundstück samt Gebäude, durch dessen Einsatz nach den erstgerichtlichen Feststellungen (unter anderem) die Begehung von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB wesentlich erleichtert wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133668

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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