Norm
StPO §310 Abs1Rechtssatz
§ 310 Abs 1 erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.Paragraph 310, Absatz eins, erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133673Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023