RS OGH 2023/6/27 13Os68/21f; 14Os51/23s

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Veröffentlicht am 14.07.2021
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Rechtssatz

§ 310 Abs 1 erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.Paragraph 310, Absatz eins, erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133673

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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