Norm
StPO §310 Abs1Rechtssatz
§ 310 Abs 1 erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133673Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021