TE Vwgh Erkenntnis 2021/7/15 Ro 2019/04/0008

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Veröffentlicht am 15.07.2021
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
AVG §8
GewO 1994 §358 Abs1
GewO 1994 §358 Abs1 idF BGBl. I Nr. 94/2017
GewO 1994 §81
GewO 1994 §81 Abs2 Z9
UVPG 2000 §3 Abs7
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0009
Ro 2019/04/0010
Ro 2019/04/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G GmbH, 2. D GmbH, 3. DI R H und 4. A R, alle in G, alle vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Marienstraße 4/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. November 2018, Zl. 405-2/131/1/19-2018, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen lit. a und lit. c des vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeänderten Spruchs richtet, als unbegründet abgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen Litera a und Litera c, des vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeänderten Spruchs richtet, als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Revision gegen lit. b des vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeänderten Spruchs richtet, wird sie zurückgewiesen.Soweit sich die Revision gegen Litera b, des vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeänderten Spruchs richtet, wird sie zurückgewiesen.

3. Die revisionswerbenden Parteien haben zu ungeteilter Hand der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1        1. Die mitbeteiligte Partei betreibt an einem näher bezeichneten Standort in G ein Transport- und Speditionsunternehmen, für das 1997 eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde. Die revisionswerbenden Parteien sind Nachbarn des Betriebsgrundstückes bzw. betreiben auf einem Nachbargrundstück ihrerseits ein Unternehmen.

2        Mit Eingabe vom 23. November 2015 zeigte die mitbeteiligte Partei gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der damals geltenden Fassung acht näher beschriebene Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage an. Diese Änderungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hob diesen Bescheid auf Grund einer Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit Erkenntnis vom 3. Juli 2017 auf. Dieses Erkenntnis wurde wiederum vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision der mitbeteiligten Partei mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2017, Ra 2017/04/0082, aufgehoben (zur näheren Darstellung des zugrundeliegenden Verfahrensganges wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses Ra 2017/04/0082 verwiesen). Unter Berücksichtigung der GewO-Novelle, BGBl. I Nr. 96/2017, (GewO-Novelle 2017) und der damit erfolgten Änderung des § 81 Abs. 3 GewO 1994 hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg sodann mit Erkenntnis vom 27. November 2017 den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2016 auf und wies den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage zurück.Mit Eingabe vom 23. November 2015 zeigte die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der damals geltenden Fassung acht näher beschriebene Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage an. Diese Änderungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 gemäß Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hob diesen Bescheid auf Grund einer Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit Erkenntnis vom 3. Juli 2017 auf. Dieses Erkenntnis wurde wiederum vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision der mitbeteiligten Partei mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2017, Ra 2017/04/0082, aufgehoben (zur näheren Darstellung des zugrundeliegenden Verfahrensganges wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses Ra 2017/04/0082 verwiesen). Unter Berücksichtigung der GewO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017,, (GewO-Novelle 2017) und der damit erfolgten Änderung des Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg sodann mit Erkenntnis vom 27. November 2017 den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2016 auf und wies den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage zurück.

3        2. Mit Eingabe vom 24. Jänner 2018 stellten die revisionswerbenden Parteien daraufhin die Anträge,

„die BH Salzburg-Umgebung möge bescheidmäßig feststellen, dass die Betriebsanlage der [mitbeteiligten Partei], in eventu wesentliche Teile der Betriebsanlage, nicht gemäß den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden [...] errichtet wurde(n) und dadurch konsenslos ist/sind und/oder

dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide [...] zur Gänze, in eventu in Teilen, jedenfalls zum Halbportalkran gemäß § 80 GewO 1994 erloschen sind,dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide [...] zur Gänze, in eventu in Teilen, jedenfalls zum Halbportalkran gemäß Paragraph 80, GewO 1994 erloschen sind,

in eventu hinsichtlich des bewilligten und nicht errichteten Halbportalkrans erloschen sind;

in eventu möge die BH Salzburg-Umgebung bescheidmäßig feststellen, dass die [mitbeteiligte Partei] zur gesamten Betriebsanlage, in eventu für - von der BH Salzburg-Umgebung zu bestimmende - Teile der Betriebsanlage, einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe;

die BH Salzburg-Umgebung möge umgehend eine Stilllegung der Betriebsanlage, in eventu Teilbetriebsstilllegung hinsichtlich der konsenslos betriebenen Anlagenteile verfügen;

die BH Salzburg-Umgebung möge feststellen, dass die Betriebsanlage, in eventu Teile der Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird/werden;

die BH Salzburg-Umgebung möge ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die [mitbeteiligte Partei] wegen Errichtung und Betriebs einer nicht genehmigten Betriebsanlage, in eventu von nicht genehmigten Betriebsanlagenteilen, einleiten.“

4        3. Mit Bescheid vom 4. Juni 2018 stellte die belangte Behörde aufgrund dieses Antrags fest, dass die im Antrag aufgezeigten (und im Spruch des Bescheides aufgezählten) Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage nach Maßgabe der aufgelisteten Unterlagen und Ermittlungsergebnisse das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nicht nachteilig beeinflussen. In den übrigen Punkten wurde der Feststellungsantrag zurückgewiesen.3. Mit Bescheid vom 4. Juni 2018 stellte die belangte Behörde aufgrund dieses Antrags fest, dass die im Antrag aufgezeigten (und im Spruch des Bescheides aufgezählten) Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage nach Maßgabe der aufgelisteten Unterlagen und Ermittlungsergebnisse das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nicht nachteilig beeinflussen. In den übrigen Punkten wurde der Feststellungsantrag zurückgewiesen.

5        Die belangte Behörde verwies - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - auf den Entfall der Anzeigepflicht hinsichtlich emissionsneutraler Änderungen nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994, wodurch es im diesbezüglichen Verfahren zu keinem Verfahrensabschluss mittels Bescheid durch die Behörde komme. Der nunmehr vorliegende Antrag sei als Sonderfall zu werten, weil bereits ein umfangreiches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Da es für die Nachbarn kein anderes Verwaltungsverfahren gebe, in dem über die strittige Frage der Emissionsneutralität der erfolgten Änderungen entschieden werden könne, sei ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf zulässig.Die belangte Behörde verwies - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - auf den Entfall der Anzeigepflicht hinsichtlich emissionsneutraler Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994, wodurch es im diesbezüglichen Verfahren zu keinem Verfahrensabschluss mittels Bescheid durch die Behörde komme. Der nunmehr vorliegende Antrag sei als Sonderfall zu werten, weil bereits ein umfangreiches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Da es für die Nachbarn kein anderes Verwaltungsverfahren gebe, in dem über die strittige Frage der Emissionsneutralität der erfolgten Änderungen entschieden werden könne, sei ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf zulässig.

6        4. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. November 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe:

„Der gemeinsame Antrag der [revisionswerbenden Parteien] vom 22.01.2018 [...] bestehend aus

a) dem Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlage (oder Teile) der [mitbeteiligten Partei] nicht konsensgemäß errichtet und nicht konsensgemäß betrieben wird/werden und/oder

b) dem Antrag auf Feststellung, dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide [...] zur Gänze (oder zum Teil), jedenfalls zum Halbportalkran gemäß § 80 GewO erloschen ist/sind;b) dem Antrag auf Feststellung, dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide [...] zur Gänze (oder zum Teil), jedenfalls zum Halbportalkran gemäß Paragraph 80, GewO erloschen ist/sind;

c) dem ‚in eventu‘-Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlageninhaberin für die gesamte Betriebsanlage (oder für Teile) einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe

wird als unzulässig zurückgewiesen.

Weiters wird

d) der Antrag auf Verfügung der Stilllegung der Betriebsanlage (oder von Teilen) sowie

e) der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Errichtung und Betriebs einer nicht genehmigten Betriebsanlage (oder von Teilen)

als unzulässig zurückgewiesen.“

7        Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für zulässig erklärt.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für zulässig erklärt.

8        Das Verwaltungsgericht erachtete es als unstrittig, dass es sowohl in baulicher als auch in betrieblicher Hinsicht zu Änderungen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gekommen sei; strittig seien hingegen die faktischen und rechtlichen Auswirkungen dieser Änderungen im Hinblick auf die geschützten Rechte der Nachbarn. Bei der Beurteilung der hier wesentlichen Frage der Zulässigkeit der gestellten Feststellunganträge handle es sich allerdings um eine Rechtsfrage, weshalb den von den revisionswerbenden Parteien gestellten Beweisanträgen (betreffend Sachverhaltsfeststellungen zu den durchgeführten Änderungen) mangels Relevanz nicht nachzukommen gewesen sei.

9        In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zu lit. d und lit. e des von ihm abgeänderten Spruchs der Entscheidung fest, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Strafverfolgung sowie auf Handhabung der in § 360 GewO 1994 normierten Zwangsmaßnahmen, weshalb die Anträge auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie auf Verfügung der (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zu Litera d und Litera e, des von ihm abgeänderten Spruchs der Entscheidung fest, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Strafverfolgung sowie auf Handhabung der in Paragraph 360, GewO 1994 normierten Zwangsmaßnahmen, weshalb die Anträge auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie auf Verfügung der (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.

10       Zum Antrag auf Feststellung der konsenswidrigen Errichtung (lit. a des abgeänderten Spruchs) ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Nachbarn kein subjektives Recht auf Überprüfung einer Betriebsanlage durch die Behörde gemäß § 338 GewO 1994 zukomme. Die GewO 1994 sehe weder ein Verfahren unter Beteiligung von Nachbarn zur Überprüfung einer konsensgemäßen oder allenfalls konsenswidrigen Errichtung bzw. Änderung einer Betriebsanlage noch ein diesbezügliches Antragsrecht von Nachbarn in einem Feststellungsverfahren vor. Aus der GewO 1994 sei auch keine Parteistellung der Nachbarn zur Frage der konsenswidrigen oder konsensgemäßen Errichtung einer Betriebsanlage abzuleiten. Daher mangle es dem diesbezüglichen Feststellungantrag an einer wesentlichen Grundlage für seine Zulässigkeit.Zum Antrag auf Feststellung der konsenswidrigen Errichtung (Litera a, des abgeänderten Spruchs) ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Nachbarn kein subjektives Recht auf Überprüfung einer Betriebsanlage durch die Behörde gemäß Paragraph 338, GewO 1994 zukomme. Die GewO 1994 sehe weder ein Verfahren unter Beteiligung von Nachbarn zur Überprüfung einer konsensgemäßen oder allenfalls konsenswidrigen Errichtung bzw. Änderung einer Betriebsanlage noch ein diesbezügliches Antragsrecht von Nachbarn in einem Feststellungsverfahren vor. Aus der GewO 1994 sei auch keine Parteistellung der Nachbarn zur Frage der konsenswidrigen oder konsensgemäßen Errichtung einer Betriebsanlage abzuleiten. Daher mangle es dem diesbezüglichen Feststellungantrag an einer wesentlichen Grundlage für seine Zulässigkeit.

11       Hinsichtlich der Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1994 (lit. b des abgeänderten Spruchs) habe der Verwaltungsgerichtshof zwar ein Feststellungsinteresse des Anlageninhabers bejaht; ein rechtliches Interesse des Nachbarn könne daraus - so das Verwaltungsgericht - jedoch nicht abgeleitet werden.Hinsichtlich der Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 (Litera b, des abgeänderten Spruchs) habe der Verwaltungsgerichtshof zwar ein Feststellungsinteresse des Anlageninhabers bejaht; ein rechtliches Interesse des Nachbarn könne daraus - so das Verwaltungsgericht - jedoch nicht abgeleitet werden.

12       Ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass der Anlageninhaber einen Genehmigungsantrag einzureichen habe (lit. c des abgeänderten Spruchs), bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinesfalls, weil damit weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klargestellt werde. Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - den Antrag so verstehe, dass damit die Frage der Emissionsneutralität der gegenständlichen Änderungen der Betriebsanlage geklärt werden solle, sei das Feststellungsbegehren als unzulässig anzusehen. So sehe § 358 Abs. 1 GewO 1994 ein diesbezügliches Antragsrecht des Konsenswerbers, nicht aber der Nachbarn vor. Die Bejahung eines Feststellungsinteresses der Nachbarn würde somit die Regelung des § 358 Abs. 1 GewO 1994 konterkarieren. Auch aus der GewO-Novelle 2017 könne kein derartiges Feststellungsinteresse abgeleitet werden. Durch den Entfall des Anzeigeverfahrens trage der Anlageninhaber das Risiko, ob eine von ihm beabsichtigte Änderung genehmigungsfrei sei oder nicht. Es sei somit für die Nachbarn eine Situation eingetreten, wie es sie im Gewerberecht bereits mehrfach gebe. Die Einschränkung der Nachbarrechte sei auch als gerechtfertigt anzusehen, wenn typischerweise schutzwürdige Nachbarinteressen nicht berührt würden (Verweis auf VfGH 3.3.2001, G 87/00). Auch diesbezüglich sei die beantragte Feststellung nicht als notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung anzusehen.Ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass der Anlageninhaber einen Genehmigungsantrag einzureichen habe (Litera c, des abgeänderten Spruchs), bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinesfalls, weil damit weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klargestellt werde. Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - den Antrag so verstehe, dass damit die Frage der Emissionsneutralität der gegenständlichen Änderungen der Betriebsanlage geklärt werden solle, sei das Feststellungsbegehren als unzulässig anzusehen. So sehe Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 ein diesbezügliches Antragsrecht des Konsenswerbers, nicht aber der Nachbarn vor. Die Bejahung eines Feststellungsinteresses der Nachbarn würde somit die Regelung des Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 konterkarieren. Auch aus der GewO-Novelle 2017 könne kein derartiges Feststellungsinteresse abgeleitet werden. Durch den Entfall des Anzeigeverfahrens trage der Anlageninhaber das Risiko, ob eine von ihm beabsichtigte Änderung genehmigungsfrei sei oder nicht. Es sei somit für die Nachbarn eine Situation eingetreten, wie es sie im Gewerberecht bereits mehrfach gebe. Die Einschränkung der Nachbarrechte sei auch als gerechtfertigt anzusehen, wenn typischerweise schutzwürdige Nachbarinteressen nicht berührt würden (Verweis auf VfGH 3.3.2001, G 87/00). Auch diesbezüglich sei die beantragte Feststellung nicht als notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung anzusehen.

13       Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Rechtsfrage, ob ein Feststellungsinteresse des Nachbarn bezüglich der Emissionsneutralität einer Betriebsanlagenänderung im Sinn des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 vorliege, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf die durch die GewO-Novelle 2017 neu geschaffene Rechtslage und den Entfall des Anzeigeverfahrens fehle es an einer entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Rechtsfrage, ob ein Feststellungsinteresse des Nachbarn bezüglich der Emissionsneutralität einer Betriebsanlagenänderung im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 vorliege, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf die durch die GewO-Novelle 2017 neu geschaffene Rechtslage und den Entfall des Anzeigeverfahrens fehle es an einer entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

14       5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

15       Die revisionswerbenden Parteien verweisen zur Zulässigkeit der Revision zunächst auf die vom Verwaltungsgericht dargestellte Rechtsfrage.

16       Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die inkriminierten Änderungen der Betriebsanlage bereits vor längerer Zeit (2003/2004) erfolgt seien und die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei noch 2015 aufgefordert habe, einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen. Da die Änderungen schon vor langem ohne Genehmigung vorgenommen worden und deren Auswirkungen keinesfalls emissionsneutral seien, könne den Nachbarn ein entsprechendes Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Andernfalls würde die mitbeteiligte Partei für ihr rechtswidriges Verhalten belohnt werden.

17       Der GewO-Novelle 2017 und dem damit bewirkten Entfall des Anzeigeverfahrens könne nicht die Rechtsfolge unterstellt werden, dass damit ein Wegfall des Rechtsschutzes für die Nachbarn einhergehe. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Verweis auf VfGH 1.3.2012, B 606/11), wonach Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen für dieses Verfahren zukomme.

18       Zusammengefasst bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob die Nachbarn einer Betriebsanlage, bei der vor Jahren ohne Genehmigung nicht emissionsneutrale Änderungen vorgenommen worden seien, ein rechtliches Interesse an der behördlichen Feststellung haben, dass konsenswidrig Änderungen vorgenommen worden seien, dass der Genehmigungsbescheid erloschen sei bzw. dass die Anlageninhaberin einen Änderungsgenehmigungsantrag zu stellen habe.

19       6. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

20       7. Die revisionswerbenden Parteien erstatteten (mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2019 sowie vom 24. Jänner 2020) weitere Urkundenvorlagen.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

21       1. Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes:

22       Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht fünf - einer jeweils getrennten Behandlung zugängliche - Anträge der revisionswerbenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen. Dies betrifft drei Anträge auf Feststellung (lit. a bis lit. c des abgeänderten Spruchs) sowie die Anträge auf (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage und auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (lit. d und lit. e des abgeänderten Spruchs).Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht fünf - einer jeweils getrennten Behandlung zugängliche - Anträge der revisionswerbenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen. Dies betrifft drei Anträge auf Feststellung (Litera a bis Litera c, des abgeänderten Spruchs) sowie die Anträge auf (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage und auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Litera d und Litera e, des abgeänderten Spruchs).

23       Wie sich den Ausführungen zum Revisionspunkt ausdrücklich entnehmen lässt, bekämpfen die revisionswerbenden Parteien das angefochtene Erkenntnis insoweit, als die (drei näher dargestellten) Anträge auf Feststellung mangels Vorliegen eines Feststellungsinteresses zurückgewiesen worden seien. Somit ist das angefochtene Erkenntnis, soweit - mit lit. d und lit. e des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs - die Anträge auf (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage und auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zurückgewiesen worden sind, nicht angefochten worden und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.Wie sich den Ausführungen zum Revisionspunkt ausdrücklich entnehmen lässt, bekämpfen die revisionswerbenden Parteien das angefochtene Erkenntnis insoweit, als die (drei näher dargestellten) Anträge auf Feststellung mangels Vorliegen eines Feststellungsinteresses zurückgewiesen worden seien. Somit ist das angefochtene Erkenntnis, soweit - mit Litera d und Litera e, des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs - die Anträge auf (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage und auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zurückgewiesen worden sind, nicht angefochten worden und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

24       2. Hinsichtlich der - mit lit. b des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs erfolgten und ebenfalls als trennbar anzusehenden - Zurückweisung des Antrags der revisionswerbenden Parteien auf Feststellung, dass näher bezeichnete gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheide zur Gänze oder zum Teil gemäß § 80 GewO 1994 erloschen seien, wird in der Zulässigkeitsbegründung ohne nähere Darlegung lediglich fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt.2. Hinsichtlich der - mit Litera b, des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs erfolgten und ebenfalls als trennbar anzusehenden - Zurückweisung des Antrags der revisionswerbenden Parteien auf Feststellung, dass näher bezeichnete gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheide zur Gänze oder zum Teil gemäß Paragraph 80, GewO 1994 erloschen seien, wird in der Zulässigkeitsbegründung ohne nähere Darlegung lediglich fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt.

25       Diesbezüglich kann allerdings gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Beschlusses vom 23. Oktober 2017, Ra 2015/04/0099, verwiesen werden. Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags eines Nachbarn einer gewerberechtlichen Betriebsanlage auf Feststellung des Erlöschens der Betriebsanlagengenehmigung befasst und im Ergebnis ein rechtliches Interesse der Nachbarn an einer derartigen Feststellung verneint. Schon mangels näheren, konkret auf lit. b des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs Bezug nehmenden Vorbringens der revisionswerbenden Parteien sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Diesbezüglich kann allerdings gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Beschlusses vom 23. Oktober 2017, Ra 2015/04/0099, verwiesen werden. Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags eines Nachbarn einer gewerberechtlichen Betriebsanlage auf Feststellung des Erlöschens der Betriebsanlagengenehmigung befasst und im Ergebnis ein rechtliches Interesse der Nachbarn an einer derartigen Feststellung verneint. Schon mangels näheren, konkret auf Litera b, des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs Bezug nehmenden Vorbringens der revisionswerbenden Parteien sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

26       Da hinsichtlich der mit lit. b des abgeänderten Spruchs erfolgten Feststellung somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision insoweit zurückzuweisen.Da hinsichtlich der mit Litera b, des abgeänderten Spruchs erfolgten Feststellung somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision insoweit zurückzuweisen.

27       3. Hinsichtlich lit. a und lit. c des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs erweist sich die Revision hingegen aufgrund der oben dargestellten Rechtsfrage als zulässig.3. Hinsichtlich Litera a und Litera c, des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs erweist sich die Revision hingegen aufgrund der oben dargestellten Rechtsfrage als zulässig.

28       4.1. Die §§ 338 und 358 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 94 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018, lauten auszugsweise:4.1. Die Paragraphen 338 und 358 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 94 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, lauten auszugsweise:

§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. [...]

(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

[...]

§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. [...]Paragraph 358, (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. [...]

[...]“

29       4.2. Die §§ 81 und 345 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung vor der GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 (GewO-Novelle 2017), lauteten auszugsweise:4.2. Die Paragraphen 81 und 345 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung vor der GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, (GewO-Novelle 2017), lauteten auszugsweise:

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. [...]„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. [...]

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:(2) Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

[...]

7.  Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

[...]

9.  Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

[...]

(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. [...](3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. [...]

[...]

c) Anzeigeverfahren

§ 345. [...]Paragraph 345, [...]

(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. [...]“(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. [...]“

30       4.3. Durch die am 18. Juli 2017 in Kraft getretene GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 wurden - soweit vorliegend von Relevanz - § 81 Abs. 3 und § 345 Abs. 6 GewO 1994 geändert. Die geänderten Bestimmungen sowie die entsprechende Inkrafttretensvorschrift lauten in dieser Fassung auszugsweise:4.3. Durch die am 18. Juli 2017 in Kraft getretene GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, wurden - soweit vorliegend von Relevanz - Paragraph 81, Absatz 3 und Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 geändert. Die geänderten Bestimmungen sowie die entsprechende Inkrafttretensvorschrift lauten in dieser Fassung auszugsweise:

§ 81. [...]

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.(3) Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

[...]

c) Anzeigeverfahren

§ 345. [...]Paragraph 345, [...]

(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. [...](6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. [...]

§ 382. [...]Paragraph 382, [...]

(89) [...] § 81 Abs. 3, [...] § 345 Abs. 6, [...] treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist § 356b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 bereits abgeschlossene strafbare Tätigkeiten oder strafbares Verhalten, das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehört hat, ist § 371c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 betreffend diese Tätigkeiten oder dieses Verhalten bereits eine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.“(89) [...] Paragraph 81, Absatz 3,, [...] Paragraph 345, Absatz 6,, [...] treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist Paragraph 356 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, gelte

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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