TE OGH 2021/6/22 1Ob114/21b

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*****, geboren am ***** 2006, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter Mag. I*****, vertreten durch Mag. Sybille-Maria Lindeis, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. März 2021, GZ 16 R 88/21m-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 26. Jänner 2021, GZ 9 Pu 219/16s-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Das Erstgericht setzte den von der Mutter zu leistenden Unterhalt mit 516 EUR monatlich fest.

[2]       Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

[3]       Den dagegen von der Mutter erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, der ausdrücklich auch eine an das Rekursgericht gerichtete Zulassungsvorstellung enthält, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vor.

[4]       Dies entspricht nicht dem Gesetz.

[5]       Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[6]       Die Ermittlung des Werts des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN. Er bestimmt sich beim Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des laufenden monatlichen Unterhalts (vgl RIS-Justiz RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353 [insb T1]).

[7]       Die Mutter hat zwar ihr Rechtsmittel als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichnet, darin aber zutreffend ausgeführt, dass ihr – weil der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts insgesamt nur 18.576 EUR beträgt (516 EUR mal 36) – (nur) die Zulassungsvorstellung iSd § 63 Abs 1 AußStrG offensteht.

[8]       Dem Obersten Gerichtshof kommt daher mangels Überschreitung der maßgeblichen Wertgrenze von 30.000 EUR im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.

[9]       Der Akt wird dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG vorzulegen sein.

Textnummer

E132257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00114.21B.0622.000

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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