TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/1 W247 2205528-1

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Veröffentlicht am 01.02.2021
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Entscheidungsdatum

01.02.2021

Norm

AVG §78 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
BVwAbgV §1 Abs1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §60
FPG §60 Abs1
FPG §60 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W247 2205528-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA.: ungeklärt, vertreten durch RAe XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 60 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., und § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG erlassen. Zudem wurde der BF gemäß § 55 Abs. 1 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt.

2. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX , Zl. XXXX gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfällt.

3. Am 06.10.2014 kehrte die BF im Rahmen der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zurück.

4. Mit Schriftsatz vom 02.01.2016 stellte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG, welchen sie jedoch formlos mit Schriftsatz vom 08.06.2017 zurückzog.

5. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 stellte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung erneut einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG.

6. Mit Verfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.03.2018 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Beweisaufnahme über die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Aufhebung des befristeten Einreiseverbotes stattgefunden habe. Unter einem wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen zu dieser Verständigung Stellung zu nehmen.

7. Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 ersuchte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung um Fristerstreckung.

8. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 teilte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit, dass sie staatenlos sei und die Behörde darum ersucht werde, Erhebungen dahingehend vorzunehmen, ob sie zwischenzeitlich vorbestraft worden wäre.

9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die BF gemäß § 78 AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe € 6,50 binnen 2 Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass gegen die BF mit Bescheid vom 31.05.2018 (gemeint ist: 31.05.2013) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen worden sei, wobei ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Die Entscheidung wäre am 15.11.2013 in Rechtskraft erwachsen. Die BF hätte spätestens am 29.11.2013 das österreichische Bundesgebiet verlassen müssen, sei aber erst am 06.10.2014 und somit nicht fristgerecht aus Österreich ausgereist. Auch wäre eine Änderung von Umständen, die erwarten lasse, dass durch die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet sei, nicht ersichtlich. Ebenso habe die BF keine Beweise vorgelegt, wonach sie mehr als die Hälfte des seinerzeit gegen sie verhängten Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe.

10. Mit Schriftsatz vom 04.09.2018, bei der belangten Behörde am 05.09.2018 eingelangt, erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Begründend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung, dass die tatsächliche und erhebliche Gefahr gegenwärtig, also aktuell vorliege, auf die strafgerichtliche Verurteilung der BF verwiesen habe, ohne sich jedoch näher mit dem Inhalt zu befassen. Nach der heutigen Rechtslage würde die BF nämlich aufgrund der von ihr begangenen Straftat nicht wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, sondern allenfalls wegen Diebstahls nach § 127 StGB ohne weitere Qualifizierung verurteilt werden. Auch aufgrund des bereits mehr als 5 Jahre zurückliegenden Fehlverhaltens der BF könne nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer von ihr weiterhin ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr geschlossen werden. Sofern ihr vorgeworfen würde, die benötigten Dokumente nicht vorgelegt zu haben, sei zu entgegnen, dass sie sich nach dem Einreiseverbot im Unionsgebiet aufgehalten habe und daher eine Meldebescheinigung von Estland nicht vorlegen könne. Als Staatenlose könne sie weiters keinen Reisepass vorlegen. Entgegen dem Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass die BF über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge, sei der Sohn der BF, XXXX , im Bundesgebiet aufhältig. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Beantragt wurde, dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

11. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 12.09.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grunde des gegenständlichen Antrages der BF vom 19.03.2018, der beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 09.05.2018, der eingebrachten Beschwerde vom 05.09.2018 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.08.2018, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Webs und des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1      Zur Person der BF:

Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ihre StA ist ungeklärt, sie ist verwitwet und hat zwei Söhne, namens XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in Estland, und XXXX , geb. XXXX . XXXX ist in Österreich seit 10.07.2020 in der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor war XXXX von 13.10.2010 bis 24.01.2011 in der JA XXXX , von 24.01.2011 bis 22.03.2011 in der JA XXXX , von 22.03.2011 bis 20.02.2012 in der JA XXXX , von 20.02.2012 bis 12.10.2012 in der JA XXXX , von 20.02.2013 bis 25.02.2013 im PAZ XXXX , von 14.04.2013 bis 09.07.2013 in der JA XXXX , von 09.07.2013 bis 14.10.2014 in der JA XXXX , von 11.02.2015 bis 14.04.2015 in der JA XXXX , von 14.04.2015 bis 11.10.2016 in der JA XXXX , von 07.12.2017 bis 20.12.2017, sowie von 25.06.2018 bis 28.06.2018, sowie von 23.08.2018 bis 28.08.2018, sowie von 07.09.2018 bis 13.09.2018 im PAZ XXXX , von 20.02.2020 bis 05.05.2020 im PAZ XXXX in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Abgesehen von den amtlich veranlassten Wohnsitzmeldungen in diversen o.a. Justizanstalten und Polizeianhaltezentren in Österreich war der Sohne der BF, namens XXXX , seit 16.08.2010 in Österreich nicht mehr mit Wohnsitz gemeldet.

Die BF war vom 16.11.2010 bis zum 29.09.2014 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebte seit einem unbekannten Einreisedatum im Jahr 2009 bis zu ihrer erstmaligen Wohnsitzmeldung am 16.11.2010 im Bundesgebiet ein Leben im Verborgenen und kam in dieser Zeit ihrer Meldeverpflichtung nicht nach. Sie verfügt über keinen beruflichen Bezug zu Österreich.

Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX zur Zahl: XXXX , wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zur einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Es wird somit festgestellt, dass die BF den besagten Taten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.2. Zum Einreiseverbot:

Gegen die BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG erlassen. Zudem wurde der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt.

In Bezug auf die Gründe für die Erlassung des besagten Einreiseverbotes wurde seitens der LPD XXXX auf die am XXXX erfolgte Verurteilung der BF zur Zahl: XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wegen§§ 127, 130 1. Fall StGB verwiesen. Weiters wurde der Umstand berücksichtigt, dass die BF nicht beruflich integriert sei und keiner Beschäftigung nachgehe und ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe.

Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfällt.

Die BF reiste am 06.10.2014 aus dem österreichischen Bundesgebiet unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus.

Die BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung, das 7-jährige Einreiseverbot, sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise sind aus dem Inhalt der Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der LPD XXXX , welchem zudem auch die oben genannte Begründung entnommen werden kann, ersichtlich.

Die Ausreise der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet am 06.10.2014, sowie der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels der BF in Österreich konnte durch Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ermittelt werden und ergeben sich aus dem Akt (AS 100). Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der BF und ihres Sohnes XXXX in Österreich ergeben sich aus aktuell eingeholten Auszügen des Zentralen Melderegisters. Die Feststellung, dass die BF seit einem nicht genauer bestimmten Datum im 2009 in Österreich wohnhaft war und bis zum 16.11.2010 im Bundesgebiet ein Leben im Verborgenen geführt hat bzw. ihren Meldeverpflichtungen in Österreich in dieser Zeit nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF im Rahmen einer Einvernahme vor dem FPD XXXX vom 22.04.2013, wonach die BF vorbrachte seit 2009 ständig in Österreich zu leben. Die Feststellung, dass die BF keinen beruflichen Bezug zu Österreich hat, fußt zum einen auf den Angaben der BF vor dem LPD XXXX am 22.04.2013, sowie auf einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug.

Die strafrechtliche Verurteilung der BF ergibt sich aus der im Akt einliegenden Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung seitens des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die sonstigen, oben getroffenen Feststellungen folgen jenen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.5.1. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:

„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1.       der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2.       ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. (vgl. VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Diese Rechtsprechung des VwGH lässt sich sinngemäß auch auf Anträge auf Verkürzung eines Einreiseverbotes im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG anwenden.

„Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)

3.5.2. Gegen die BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG erlassen. Ferner wurde der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung von 14 Tagen gewährt. Ausgehend davon, dass diese Entscheidung am 15.11.2013 mit Zustellung des Berufungsbescheides des UVS XXXX vom XXXX , an die BF in Rechtskraft erwuchs, hätte die BF spätestens am 29.11.2013 das österreichische Bundesgebiet verlassen müssen.

Die BF reiste am 06.10.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Die Frist des Einreiseverbotes begann sohin gemäß § 53 Abs. 4 FPG erst mit Ablauf des Tages der freiwilligen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet zu laufen und ist somit noch bis 06.10.2021 aufrecht.

Demzufolge ist zwar bereits die Hälfte der Befristung des Einreiseverbotes abgelaufen. Jedoch ist die BF unter Berücksichtigung der ihr gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht fristgerecht ausgereist. Daher kommt eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes der BF schon nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG nicht in Frage. Demnach ist die nachweislich fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet zusätzliche Voraussetzung, welche zum Verstreichen der Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes hinzutreten muss, um ein dieses gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 - 4 FPG verkürzen oder aufheben zu können.

Sofern im Rahmen der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die diversen Aufenthalte des Sohnes der BF, des XXXX im Bundesgebiet von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung gefunden haben, so trifft dies zu. Soweit die Beschwerdeseite mit diesem Verweis auf die bisherigen Aufenthalte des XXXX im Bundesgebiet eine familiäre Bindung des BF zu Österreich herzustellen versucht, vermag sie damit nicht durchzudringen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, XXXX , bis auf die amtlich veranlassten Wohnsitzmeldungen aufgrund von Aufenthalten in diversen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren im Bundesgebiet seit dem 16.08.2010 nicht mehr in Österreich gemeldet und befindet sich auch im Entscheidungszeitpunkt lediglich zur Verbüßung einer Strafe in einer Justizanstalt im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund vermochte die Beschwerdeseite eine entscheidungswesentliche Änderung in der persönlichen Lage der BF, insbesondere ihrer Familiensituation, die in casu eine Verkürzung oder Aufhebung des gegenständlichen Einreiseverbotes rechtfertigen würde, nicht hinreichend zu substantiieren.

Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass das von der BF ehemals gesetzte inkriminierte Verhalten nach der aktuellen Rechtslage nicht als gewerbsmäßiger Diebstahl, sondern als unqualifizierter Diebstahl gemäß § 127 StGB anzusehen sei, ist aus diesem Vorbringen für die BF nichts zu gewinnen, da wie oben ausgeführt, eine Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes bereits mangels einer fristgerecht erfolgten Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet nicht in Betracht zu ziehen war.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese letztlich den gegenständlichen Antrag der BF auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen hat.

3.5.3. § 78 AVG lautet:

"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."

Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses der BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.

Die Beschwerde war sohin gänzlich als unbegründet abzuweisen.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Frist geänderte Verhältnisse Verkürzung des Einreiseverbotes Verwaltungsabgabe Voraussetzungen wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2205528.1.00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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