TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/12 W205 2239400-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W205 2239400-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021, Zl. 1271605503/210031917, wegen § 68 AVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 27.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.Bei der Erstbefragung am 27.11.2020 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:


„11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])

Mein Vater ist Politiker. Mein Vater hatte Probleme mit Anhängern der Gegenpartei. Es kam zu großen Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten. Wir wurden brutal geschlagen. Nach ca. 15 Tagen kamen sie erneut zu uns und nahmen meinen Vater mit. Ich konnte von dort Flüchten. Meine Familie hat dann meine Flucht organisiert. Ich werde in meinem Land politisch verfolgt.

„Das sind alle meine Fluchtgründe “

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

 

Ich werde sicher getötet mein Vater wurde entführt und ich weiß bis heute nicht wo er sich befindet.

 

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Wenn ja, welche?

 

Nein.“

 

1.3. Am 27.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus:

„LA: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, zum Beispiel durch die Stellung offensichtlich unbegründeter Anträge oder Folgeanträge auf internationalen Schutz, oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, zum Beispiel bezüglich der Identität, die Behörde gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe bis € 726 verhängen kann. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja. Ich nehme das zur Kenntnis

(…)

F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie die Wahrheit an?

A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an.

R E I S E W E G

F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?

A: Ich reiste illegal in Österreich ein.

F: Haben Sie sich jemals einen indischen Reisepass ausstellen lassen?

A: Ja.

F: Wo befindet sich dieser Reisepass?

A: Er wurde mir in Serbien vom Schlepper abgenommen. Mein Handy wurde mir damals ebenso abgenommen.

F: Besitzen Sie sonstige amtliche Dokumente, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben?

A: Nein.

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie in den Schengen Staaten Verwandte? Besteht zu diesen Verwandten eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht zu diesen Verwandten ein Familienleben?

A: Nein.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Indien? Besteht Kontakt zu diesen? Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat deren Lebensunterhalt?

A: Meine Mutter, meine beiden Schwestern und mein Onkel mütterlicherseits leben noch in Indien. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie. Nach meiner Ankunft in Serbien hat mir der Schlepper mein Handy abgenommen. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Ich habe ein gutes Verhältnis zu meiner Familie. Mein Vater ist Politiker und Landwirt. Meine Schwestern sind verheiratet. Meine Mutter lebt bei meinem Onkel und dieser hat ein Schneidergeschäft.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Nein.

F: Gehen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sind Sie Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Nein.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?

A: Nein. Es wurde ein Anschlag auf mich ausgeübt, seitdem habe ich Probleme mit den Augen. Ich war noch nicht in ärztlicher Behandlung deswegen.

F: Sind Sie in Indien vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien? Wovon lebten Sie?

A: Es war in Ordnung. Mein Vater war Politiker und Landwirt. Ich habe im Geschäft meines Onkels mitgeholfen.

F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend die Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?

A: Nein.

Anmerkung: Ihre persönlichen Daten wurden in einem separaten Datenblatt festgehalten.

G R U N D

F: Sie werden erneut aufgefordert, die Wahrheit anzugeben. Bitte führen Sie alle Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz an.

A: Ich und mein Vater werden von Anhängern der Gegenpartei verfolgt. Mein Vater wurde bereits entführt. Nun sind sie auf der Suche nach mir, damit sie mich töten können. Ich habe Angst getötet zu werden, mein Vater wurde entführt. Da mein Leben in Gefahr war und meine Mutter große Angst um mich hatte, kontaktierte sie meinen Onkel. Dieser organisierte für mich einen Schlepper. Ich musste mich in Neu Delhi verstecken und war dort ca. 32 Tage bis die Dokumente für meine Ausreise besorgt wurden. Ich weiß bis heute nichts über meinen Vater.

F: Für welche Partei arbeitete Ihr Vater?

A: Für die Kongresspartei.

F: Waren Sie persönlich auch Mitglied dieser Partei?

A: Nein.

F: Welche Funktion hatte Ihr Vater in dieser Partei?

A: Er war Vorsitz für die Stadt XXXX .

F: Ist diese Partei eine Regierungspartei?

A: Seit zwei Jahren ist diese Partei an der Macht?

F: Von welcher Partei wird Ihr Vater verfolgt?

A: Von der BJP.

F: Warum wird Ihr Vater von dieser Partei verfolgt?

A: Es gab zuvor zwei bis drei Streitigkeiten zwischen meinem Vater und der Partei. Die Anhänger der Partei haben Angst, dass bei der nächsten Wahl in drei Jahren die Partei meines Vaters gewinnt. Auf Nachfrage, mein Vater hat nicht so viel darüber erzählt und ich hatte ebenfalls kein Interesse, deshalb weiß ich nicht worum es bei den Streitigkeiten ging.

F: Warum sollte die Gegenpartei Sie verfolgen, wenn Sie kein politisches Interesse haben?

A: Weil mein Vater Politiker ist. Es kann auch etwas Anderes sein, ich weiß es nicht.

F: Warum werden Ihre Mutter und Ihre Schwestern nicht verfolgt?

A: Meine Schwestern sind verheiratet. Sie gehören jetzt zu einer anderen Familie. Ich weiß nicht, warum meine Mutter nicht verfolgt wird.

F: Erzählen Sie mir bitte wie Ihr Vater entführt wurde?

A: Es gab zwei Anschläge. Der erste Anschlag fand statt als mein Vater und ich mit einem Motorrad unterwegs waren. Da wurden wir beide von ihnen verprügelt. Wir waren dann 4-5 Tage bei ihnen eingesperrt. Sie führten mit meinem Vater ein Gespräch. Ich war bei dem Gespräch nicht dabei. Man trennte uns. Später wurden wir beide entlassen. Nach 15 oder 17 Tagen kamen sie erneut zu uns nach Hause und verübten einen Anschlag. Sie kamen bewaffnet auf uns zu, hatten viele Messer in der Hand, mein Vater wurde von ihnen geschnappt. Ich konnte jedoch davonlaufen. Bis heute habe ich keinerlei Information von ihm.

F: War Ihre Mutter zu dem Zeitpunkt auch zu Hause?

A: Ja.

F: Ihr passierte nichts?

A: Sie versuchte meinem Vater zu helfen und wurde dabei an der Stirn verletzt.

F: Wurden Sie von den Verfolgern auch persönlich bedroht, oder nur Ihr Vater?

A: Wir wurden beide bedroht.

F: Haben Sie sich jemals an die Behörden in Indien gewandt, wegen Ihrer Probleme?

A: Mein Vater erstattete Anzeige, aber deren Partei ist an der Macht.

F: Welche Partei ist an der Macht?

A: Die BJP:

F: Sie sagten aber, dass die Partei Ihres Vaters an der Macht wäre?

A: Nein, das habe ich nicht gesagt. Die Kongresspartei ist nicht an der Macht.

F: Doch, Sie haben gesagt, dass die Kongresspartei an der Macht ist und Sie haben weiters gesagt, dass die Gegenpartei Angst hätte, dass die Partei Ihres Vaters in drei Jahren wieder die Wahlen gewinnen könnte.

A: Nein, es wurde falsch verstanden. Ich habe gesagt, dass wir für die Kongresspartei sind und dass die BJP-Partei an der Macht ist und dass die BJP Angst hat, dass sie bei der nächsten Wahl nicht gewinnen. Es könnte noch ein weiteres Problem geben, aber mein Vater hat nicht mit mir darüber geredet.

F: Warum haben Sie sich in Indien nicht in einer anderen Provinz niedergelassen?

A: Sie hätten mich dort auch gefunden. Mein Onkel und meine Schwestern wurden von der BJP über meinen Aufenthalt gefragt. Auf Nachfrage, als mein Onkel und meine Schwestern befragt wurden war ich in Delhi.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr nach Indien erleiden zu müssen?

A: Ich habe Angst getötet zu werden.

F: Konnten Sie den Dolmetscher bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?

A: Ja.

F: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Herkunftsstaat erkennungsdienstlich behandelt?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals im Gefängnis, in Polizeihaft, oder wurden Sie jemals kurzfristig festgenommen?

A: Nein.

F: Besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals aus eigenem Antrieb, das heißt von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft oder Gericht aufgesucht? Haben Sie jemals eine solche Einrichtung aufgesucht, weil Sie von diesen Behörden etwas benötigt haben?

A: Mein Vater war dort, aber ich nicht.

F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Indien jemals aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in Indien Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Indien jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Ich wurde ja wegen der Politik meines Vaters verfolgt.

F: Haben Sie Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?

A: Nein.

F: Von Amts wegen wurde festgestellt, dass Ihr Aufenthalt in Österreich nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist. Was sagen Sie dazu?

A: Ich weiß.

F: Sind Sie derzeit in Österreich in einem Gerichtsverfahren (Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitutionshandel) ein Zeuge oder Opfer?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich Opfer von Gewalt und ist diesbezüglich ein Gerichtsverfahren laufend?

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme, haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie veranlasst haben Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ich habe alles gesagt.

F: Es wird darauf hingewiesen, dass Indien durch die Verordnung BGBl. II 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe dort keine Sicherheit. Das ist dort nicht der Fall. Das ist eine Lüge. Mein Leben ist in Gefahr.

F: Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, zumal die Begründung Ihres Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Warum wollen Sie mich abweisen?

Anm.: A wird nochmals darüber aufgeklärt.

Erklärung: Laut Aktenlage haben Sie kein Quartier in Österreich. Nach Ende der Einvernahme wird Ihnen bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufig Grundversorgung in der Betreuungsstelle Ost gewährt.

A: Ich nehme das zur Kenntnis.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein. Aber ich bitte, dass sie meinen Aufenthalt hier genehmigen, da mein Leben in Indien in Gefahr ist.“

1.4. Am 30.10.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen, diese Einvernahme verlief wie folgt:

„Aufgrund der Sicherheitsmaßnahmen COVID-19 findet die Einvernahme / das Parteienge-hör mittels Video-Einvernahme statt. Vor Beginn wurden allen beteiligten Personen eingewiesen (langsam und deutlich sprechen) und die Bild- und Sprachqualität überprüft. Alle anwesenden Personen bestätigten eine brauchbare Qualität. Es wurden alle beteiligten Personen darüber informiert, dass keine Aufzeichnungen der Bild- und Tonübertragung statt-findet.

Dem Asylwerber werden die anwesenden Personen vorgestellt und er wird über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert.

LA:      Wie ist die Verständigung über Video?

VP:      Gut.

Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Der Dolmetscher wurde für die Sprache Arabisch bestellt und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja.

LA: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

VP:      Ja.

LA: Es wird Ihnen weiters zur Kenntnis gebracht, dass behördliche Schriftstücke, wie Ladungen oder auch Bescheide, durch Hinterlegung zugestellt werden können, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist (iSv. § 17 Zustellgesetz). Eine schriftliche Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes über eine Zustellung durch Hinterlegung wird im Haus 13, beim Info – Point, eingelegt. Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, während Ihres Aufenthaltes in der Betreuungsstelle täglich im Haus 13 Nachschau zu halten, ob für Sie ein behördliches Schriftstück hinterlegt wurde, damit Sie dieses fristgerecht beheben können. Dies insbesondere in Ihrem eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten.

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

LA:     Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

VP:     Gut.

LA:     Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

VP:     Nein.

LA:     Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

VP:     Ja.

Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am heutigen Tag stattgefunden hat.

LA:     Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

VP:     Nein.

LA:     Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP:     Ja.

LA:    Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind?

VP:     Nein.

LA:     Möchten Sie Ergänzungen zu Ihrer am 27.11.2020 durchgeführten Erstbefragung tätigen?

VP:     Nein. Ich habe alles gesagt.

LA:     Möchten Sie Ergänzungen zu Ihrer am 27.11.2020 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt tätigen?

VP:    Nein.

LA:      An welcher Adresse lebten Sie? Ort, Stadt, Bezirk?

VP:      Stadt: Haryana, Bezirk: Grockschetra und Dorf: XXXX . Es ist in der Nähe von Punjab.

LA:      Wo genau haben Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten?

VP:      Ein Monat vor der Ausreise lebte ich in Delhi. Ich reiste nicht mehr zurück. Nachgefragt von 06. Oktober 2020 weg.

Vorhalt: Sie haben am 27.11.2020 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie kein asylrelevantes Vorbringen darstellen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen Sie dazu?

VP:     Wenn ich zurückkehren würde, werde ich getötet. Wo soll ich hingehen?

LA:     Haben Sie Ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen?

VP:     Nein.

LA.      Sie haben am 27.11.2020 die LFST zu Indien erhalten, möchten Sie hierzu etwas angeben?

VP:      Sie können im Internet nachsehen. In Indien gibt es kein Gesetz. Die was Geld haben werden geschützt. Es ist überall Korruption.

LA:     Haben Sie all Ihre Fluchtgründe in Ihren Einvernahmen genannt?

VP:     Ja.

LA:      Haben Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen?

VP:      Nein, ich habe alles gesagt.

LA:      Warum sollten Sie verfolgt werden? Erklären Sie mir das bitte.

VP:      Mein Vater ist Mitglied der Kongresspartei und die andere BJP-Partei hatte immer Probleme mit unserer Familie. Es gab 3 Auseinandersetzungen mit meinem Vater. Eines Tages ging ich mit meinem Vater mit dem Motorrad nach Hause. Wir wurden entführt. Sie haben uns dort 5 Tage eingesperrt. Sie haben mit meinem Vater gesprochen-Ich weiß nicht über was und wir wurden am 6. Tag wieder freigelassen. 2 Monate vor meiner Ausreise haben 5 Angehörige der BJP-Partei mich mitgenommen und niedergeschlagen. Ich hatte am linken Auge eine Beule (Beule sichtbar –AW zeigt Geschwollenes Gewebe am linken innere Auge an der Außenseite) 2 Wochen später wurde mein Vater entführt. Ich weiß nicht ob mein Vater am Leben ist oder nicht. Aus Angst von dieser Partei bzw. Leute musste ich mein Land verlassen.

LA:      Sie haben behauptet es hätte Anschläge auf Sie und Ihren Vater gegeben? Wann genau haben sich die Anschläge zugetragen?

VP:      September 2020. Der zweite Anschlag am 05.10.2020. Dann bin ich verschwunden.

LA:      Haben Sie jemals Anzeige erstattet bei den Behörden in Indien?

VP:       Mein Vater hat eine Anzeige gemacht. Polizei hat uns nicht unterstützt.

LA:      Warum haben Sie keine Anzeige gemacht?

VP:      Ich hatte Angst.

LA:      Warum wird Ihr Vater überhaupt verfolgt?

VP:      Wegen der politischen Ansichten. Die zwei Parteien haben unterschiedliche Ansichten.

LA:      Seit wann genau wird Ihr Vater verfolgt?

VP:      Seit einem halben Jahr. Die Probleme mit der Partei gibt es auch seit einem halben Jahr.

LA:      Seit wann ist Ihr Vater politisch tätig?

VP:      Seit ca. 7 Jahren. Nachgefragt weiß ich nicht genau seit wann genau.

LA:      Seit wann befindet sich Ihr Vater bei der Kongress-Partei?

VP:      Seit 7 Jahren ist er Mitglied.

LA:      Wann war die Kongress Partei das letzte Mal an der Macht?

VP:      vor 3 Jahren.

LA:      Waren Ihre Gegner jemals bei Ihnen zuhause?

VP:      Sie wussten zwar wo wir wohnen, aber sie waren nie bei uns zuhause.

LA:      Von wo aus wurden Sie entführt (Motorrad)?

VP:      Wir gingen von zuhause aus nach Grocketra-city. Nachgefragt sind wir mit dem Motorrad gefahren, aber wir standen an einer Kreuzung und wir wollten in eine Seitenstraße einbiegen und da haben die uns vom Motorrad runter geholt.

LA:      Von wo aus wurde Ihr Vater endgültig entführt?

VP:      Das war 2 km entfernt von unserem Dorf. Nachgefragt war das am 05.10.2020.

LA:      Wann genau hat Ihr Vater Anzeige erstattet?

VP:      im September 2020.

LA:      Wann genau finden in Indien die nächsten Wahlen statt?

VP:      2022.

LA:      In welchen Abständen finden Wahlen in Indien statt?

VP:      Alle 5 Jahre.

LA:      Sei wann genau ist die BJP-Partei an der Macht in Indien?

VP:      Vor 3 Jahren haben die gewonnen. Die Wahlen war in meinem Distrikt.

LA:      Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020).

Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance (NDA)“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt.

Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019)

Möchten Sie dazu noch etwas angeben?

VP:      Das weiß ich.

LA:     Was werden Sie im Falle einer negativen Entscheidung in Ihrem Asylverfahren machen? Werden Sie freiwillig in Ihre Heimat zurückkehren?

VP:      Nein. Ich werde nicht zurückkehren. Ich sterbe lieber hier.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Vor 3 Tagen haben ca. 100.000 Leute auf den Straßen gegen die jetzige Regierung demonstriert. Es ist eine korrupte Regierung. Sie tun was sie wollen. Die Bevölkerung interessiert sie nicht. Ein Mädchen wurde vergewaltigt und die Familie wurde im Falle einer Anzeige bedroht. Falls die ein Anzeige machen würden, würden sie vernichtet werden.

LA:      Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?

VP:      Ich werde getötet. Nachgefragt wegen der schmutzigen Politik.

LA:      Inwiefern haben Sie mit den Problemen Ihres Vaters zu tun?

VP:      Das was meinen Vater betrifft, dann betrifft es mich auch.

LA:      Ihr Vater hat mit Ihnen nie über seine Probleme gesprochen?

VP:      Früher gab es nur Kleinigkeiten. So weit ist es nie gekommen. Nachgefragt weiß ich nicht genau um was es bei den Problemen meines Vaters geht. Die sind hinter meinen Vater her und es gibt sicher einen Grund.

Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

Für das BFA sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird Bescheid mäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zu Ihrer Adresse zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem BFA mit.

LA:     Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP:     Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

VP: Ja.

LA:      Haben Sie alles Bisherige über das Videosystem verstanden und wurde alles korrekt protokolliert?

VP:      Ja.

Frage an AW und Dolmetscher nach der Qualität der Bild- und Tonübertragung.

Alle anwesenden Personen bestätigten eine brauchbare Qualität während der gesamte Einvernahme über das Videosystem.“

1.5. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2020 wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Indien abgewiesen.

Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde iW ausgeführt, der Beschwerdeführer sei selbst nie politisch tätig gewesen, eine konkrete, ihn persönlich betreffende Gefährdung sei aufgrund näher dargestellter Unplausibilität und Widersprüche (z.B. in Bezug auf die Einordnung der genannten politischen Parteien und die behaupteten Übergriffe) nicht glaubhaft gemacht worden, staatliche Verfolgung habe der Beschwerdeführer verneint. Es wurden aktuelle Länderfeststellungen (samt der aktuellen Lage infolge der Pandemie aufgrund des Corona-Virus) mit Stand 22.10.2020 getroffen und eine Rückkehrgefährdung des – gesunden und arbeitsfähigen - Beschwerdeführers verneint.

Dieser Erstbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt und blieb unangefochten.

1.6. Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen.

1.7. Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

1.8. Mit Mandatsbescheid vom 07.01.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag:

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2021 in Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Im Aktenvermerk vom 08.01.2020 zur Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme bestanden, dass der am 08.01.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft blieb aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorgelegen sind.

2.3. Am 08.01.2020 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und er gab im Wesentlichen an:

„Ich halte meine Gründe, welche ich in meiner ersten Asyleinvernahme gemacht habe voll inhaltlich aufrecht. Ich möchte folgendes hinzufügen: Nach wie vor ist dieselbe Regierung in Indien an der Macht. Ich bin aus dem Bundesstaat Haryana. Es gibt sehr viele Menschen, die gegen die Regierung demonstrieren, weil die korrupte Regierung willkürlich Morde und Entführungen veranlasst. Sie können jegliche Vorfälle im Internet vorfinden. Deswegen bitte ich Sie mir hier Schutz zu gewähren. Ich wusste beim ersten Mal nicht genau, wie man was vorbringt. Ich habe auch einen Termin ausgemacht für den „Meldezettel“. Für „Sektor 70“ in der Nähe von Ottakring. Davor habe ich weitere 2 Termine ausgemacht, die jedoch abgesagt wurden. Wenn ich weiterhin PAZ verbleibe, werde ich noch verrückt. Ich habe kein Verbrechen begangen und bin im Gefängnis. Falls mit mir hier etwas passiert oder ich sterbe oder sonstiges, sind Sie dafür verantwortlich.“

2.4. Am 13.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

2.5. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2021 vom BFA einvernommen und gab dabei wie folgt an:

[…]

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Nein.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
VP: Ja LegalFocus, er ist auch anwesend.

LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein ich habe keine.

LA: Wann sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

VP: Am 26.11.2020.

LA: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie wiederum im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Wo befindet sich Ihre Familie?

VP: Mein Vater wurde entführt, ich weiß nicht wo er ist. Meine Mutter lebt in XXXX , Haryana. Ich habe noch zwei Schwestern die sind verheiratet und wohnen im Bundesland Haryana.

LA: Wo und wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Mutter oder Schwester?

VP: Ich habe keinen Kontakt zu Ihnen. Der letzte Kontakt war als ich noch in Dheli war.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihren ersten Asylantragstellungen angegeben haben?

VP: Ja.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei Ihren ersten Asylantragstellungen angegeben haben?

VP: Ja.

LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch bzw. sind diese aufrecht?

VP: Ja.

LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?

VP: Ich habe keine neuen Gründe.

LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe?

VP: Weil mein Leben dort gefährdet ist. Die Regierung ist korrupt. Sie können auch nachlesen es gibt auch Proteste gegen die Regeirung derzeit.

LA: Warum gibt es diese Proteste und wie betrifft Sie das?

VP: Der Protest hat gar nichts mit mir direkt zu tun. Ich will nur damit sagen, dass die Regeirung korrupt ist und darum protestieren die Leute derzeit gegen Sie.

LA: Sie beziehen sich also auf die Gründe die Sie schon im Vorverfahren vorgebracht haben. Verstehe ich das richtig?

VP: Ja.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

VP: Nein.

LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?

VP: Nein.

LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Meine Mutter hat mir Geld geschickt.

Bei der Rückübersetzung gibt der AW, dass der Onkel mütterlicherseits das Geld geschickt hat und nicht die Mutter.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

LA: Sie wurden am 08.01.2021 bei der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolitei und Anhaltevollzug, einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?

VP: Ja.

LA: Sie haben am 13.01.2021 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4, 6 übernommen, in der Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und Ihren faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?

VP: Mein Leben ist in Indien gefährdet, wenn ich zurückkehr werde ich ermordet. Es ist besser wenn Sie mich gleich hier umbringen.

LA: Die Länderfeststellungen zu Indien wurden Ihnen ausgefolgt. Ihr Vertreter hat bereits eine Stellungnahme abgegeben. Möchten Sie dazu auch noch eine mündlliche Stellungnahme abgeben?

VP: Diese Unterlagen sind in Deutsch, ich kann diese nicht lesen.

LA: Im Fall einer neuerlich negativen Entscheidung würden Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren?

VP: Nein.

LA: Über wieviel Barmittel verfügen Sie aktuell?

VP: 90 €

LA: Es ist beabsichtigt gegen Sie ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Möchten Sie zu der Vorgehensweise etwas angeben?

VP: Ich kann nur sagen, dass ich in Indien grosse Probleme hatte und grosse Schwierigkeiten und darum bin ich hierher gereist. Als ich eingereist bin kannte ich die Gesetze nicht. Der Schlepper hat mich hier abgesetzt und erst danach habe ich erfahren, dass ich mich in Österreich befinde. Es wurde mir gesagt, dass ich hier Schutz bekomme und mir niemand etwas antun wird. Ich bitte sie darum mir zu helfen. Ich flehe sie an. Ich habe sehr viele Probleme in meinem Leben gesehen.

Anm.: Dem AW wird erklärt, dass sein Antrag wegen entschiedener Sache, nachdem er keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, zurückzuweisen ist. Der AW gibt dazu an, dass er die Gesetze nicht kannte, ihm wurde gesagt, dass er mit der grünen Karte herumgehen kann. Er habe auch versucht, sich anzumelden, aber wegen Covid ging das nicht. Ich wusste nicht, dass mein Aufenthalt illegal ist.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ich bin sehr verzweifelt. Bitte geben Sie mir Asyl in Österreich.

LA: Möchten Sie noch was ergänzen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

[…]“

2.6. Am 18.01.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

2.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.01.2021 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Behörde stellte fest, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die gegenständliche Antragstellung würden keinen glaubhaften Kern aufweisen und er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Die Behörde traf aktuelle Feststellungen über die allgemeine Lage in Indien, wobei diese iW mit jenen im Erstbescheid getroffenen Länderfeststellungen ident sind.

Begründend wurde weiter ausgeführt, der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt worden. Die Begründung des Asylantrages aus dem Jahr 2020 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die gegenständliche Antragstellung würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Die Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung am 08.01.2021 zum gegenständlichen Verfahren angegeben, dass er seine Gründe, die er bei seinem ersten Antrag gemacht habe, vollinhaltlich aufrecht halte. Bei der Einvernahme vom 18.01.2021 habe er angegeben, dass seine Fluchtgründe noch aufrecht seien und er keine neuen Fluchtgründe habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft seines Vorverfahrens nicht geändert. Er habe somit keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstanden sei, vorgebracht.

2.8. Mit Schriftsatz vom 02.02.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde. Ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe eine Verschlechterung seiner Rückkehrsituation vorgebracht. Sein Vater sei Politiker. Er sei aus dem Bundesstaat Haryana. Es gebe aktuell sehr viele Demonstrationen. Die willkürlich agierende Regierung hätte viele harmlose Personen verhaftet. Der Beschwerdeführer habe einen Sachverhalt glaubhaft dargelegt, dem zumindest ein glaubwürdiger Kern innewohne. Das neue Vorbringen sei somit geeignet, die Rechtskraft des Vorverfahrens zu durchbrechen. Die belangte Behörde sei von der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung nicht entbunden, es hätten jedoch keine geeigneten Ermittlungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe aktuell nicht bloß ein Weiterbestehen der Probleme vorgebracht, sondern eine führ ihn relevante Verschlechterung der Situation.

Das BVwG sei zu einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung verpflichtet, diese sei im gegenständlichen Fall nur durch eine mündliche Verhandlung möglich, daher werde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pandit an und bekennt sich zum Hinduismus.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2020 rechtskräftig abgewiesen, neue individuelle Fluchtgründe oder maßgebliche individuelle Gefährdungsmomente wurden vom Beschwerdeführer im Zweitverfahren nicht vorgebracht und können auch nicht festgestellt werden. Auch kann keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Indien seit rechtskräftiger Beendigung des Erstverfahrens festgestellt werden, auch die aktuelle Covid-19-Pandemie hat nicht derartige Auswirkungen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat in der Zwischenzeit unzumutbar machen würden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, der bei den Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren auf die bereits im Erstverfahren gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen verwies. Hinsichtlich der – bloß allgemein gehaltenen - Aussagen zu Protesten der Bevölkerung gegen die „korrupte Regierung“ räumte der Beschwerdeführer über Nachfragen ausdrücklich ein, diese hätten „gar nichts mit mir direkt zu tun“, er wolle nur damit sagen, dass die Regierung korrupt sei und die Leute derzeit darum gegen sie protestierten. Eine individuelle Betroffenheit wurde nicht aufgezeigt. Auch bejahte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Frage, ob er sich demnach auf die Gründe, die er schon im Vorverfahren vorgebracht habe, beziehe.

Dass die aktuell vorgehaltenen Länderfeststellungen keine Lageänderung ausweisen, ergibt sich aus dem Vergleich des angefochtenen Bescheides mit dem Erstbescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten