TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/19 W123 1405357-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2021
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Entscheidungsdatum

19.02.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §51 Abs1 Z1
NAG §51 Abs1 Z2
NAG §54 Abs1
NAG §54 Abs5 Z1
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W123 1405357-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2020, Zl. 481211701/190735126, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 18.07.2019 verständigte der Magistrat XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), unter dem Betreff „ XXXX - XXXX , geb. XXXX - Meldung Ehescheidung §55-3 NAG“. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass Indizien bestünden, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau XXXX um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.

2. Am 17.09.2019 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt, in der der Beschwerdeführer angab, dass seine Ex-Frau die Trennung habe wollen (vgl. AS 224, arg. „LA: Wer von Ihnen beiden wollte letztendlich die Trennung? Partei: Meine Frau wollte letztendlich die Trennung.“). Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in der Befragung insbesondere daraufhin, dass der Verdacht der Scheinehe sehr naheläge. Als Gründe führte die belangte Behörde an, dass die Beziehung zu XXXX offensichtlich vor, während und nun in ehelicher Form auch nach der Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei die Ehe mit Frau XXXX offensichtlich deshalb eingegangen, um die Rechte eines Freizügigkeitsberechtigten in Österreich zu erlangen und habe die Ehe offensichtlich nur deshalb drei Jahre aufrechterhalten, dass dieses Recht auf den Beschwerdeführer übergehen könne.

3. Am 04.06.2020 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

F.       Wer hat denn die Scheidung eingereicht und wann?

A.       Die Exfrau wollte sich scheiden lassen und ist auch von ihr ausgegangen. Sie hat eine andere Person bevollmächtigt und diese hat in ihrem Namen bei Gericht die Scheidung eingereicht.

Anm.: RA gibt an, dass gemäß Gerichtsurteil Hr. XXXX die Frau vertreten hat – LA wird das Urteil mit dem Namen vorgezeigt.

F.       Wann war das Ihrer Ansicht nach? Wenn die Scheidung am 30.03.2018 war.

A.       Ich denke, dass sie die Einreichung 2-3 Tage vorher war.

F.       Wie kommen Sie auf das? Ich verstehe nicht, dass binnen 2-3 Tage das Gericht kurz prüft, sie lädt und dann aus Österreich binnen 2-3 Tagen erscheinen.

A.       Wann der Bevollmächtigte das eingereicht hatte weiß ich nicht.

F.       Ich verstehe nicht, dass Sie dennoch binnen 2-3 Tage dann hingefahren sind nach Kosovo.

Anm: RA gibt an, dass er ja auch vertreten war – zeigt das Scheidungsurteil wo der RA mit Namen XXXX aus XXXX aufscheint.

F.       Dann ist interessant – wann haben Sie dem RA die Vollmacht gegeben?

A.       Ich kann mich nicht genau erinnern – das ist doch schon länger her.

F.       Hr. XXXX , das ist erst ca. 2 Jahre her und ist ein maßgebliches Ereignis im Leben eines Menschen, wenn man sich scheiden lässt. Es ist wichtig, dass sie mir hier einen Beweis oder zumindest einen Hinweis geben können – wann die Beauftragung d. Rechtsanwaltes war.

Anm. RA: Können wir mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und Ihnen das zukommen lassen?

[…]“

4. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).

In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsbürgerin zwar „am Papier“ mehr als 3 Jahre bestanden habe, jedoch die Scheidung bereits vor Ablauf der 3 Jahre eingereicht worden sei.

5. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachte zusammenfassend vor, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsbürgerin länger als drei Jahre gedauert habe. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde komme es nicht auf die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Einleitung des Scheidungsverfahrens an, sondern auf die tatsächliche Einleitung und Durchführung der Ehescheidung. Jedenfalls zwischen Eheschließung und Ehescheidung sei ein Zeitraum von mehr als drei Jahren gelegen. Ferner wurde vorgebracht, dass die vorliegenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers zu relativieren seien. Sie würden darauf beruhen, dass die Geschäftspartner des Beschwerdeführers Personen ohne Arbeitserlaubnis eingestellt hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Arbeiten von einer Sub-Firma durchgeführt worden seien, die ihr eigenes Personal eingesetzt hätten. Die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeführers seien damit vermindert gewesen. Der Fehler des Beschwerdeführers sei es gewesen, die Verwaltungsstrafen zu bezahlen. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer Rechtsmittel einlegen müssen.

Im Übrigen wurde auf das gesamte bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen, insbesondere auf die Integration in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger; seine Identität steht aufgrund des Reisepasses fest.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2009 einen Antrag auf Asyl, der am 13.11.2009 in zweiter Instanz durch Ausweisung rechtskräftig entschieden wurde. Am 17.03.2010 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.

1.3. Am 20.03.2015 ehelichte der Beschwerdeführer die ungarische Staatsbürgerin XXXX am Standesamt in XXXX /Kosovo.

1.4. Am 30.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin vom Magistrat XXXX zuerkannt.

1.5. Am 16.02.2018 erteilte der Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt XXXX eine Vollmacht. Der notarielle Akt über die Vollmacht lautet auszugsweise (vgl. AS 541):

„Der Bevollmächtigte ist berechtigt mich zu vertreten und Rechtshandlungen vor das Amtsgericht in XXXX in Bezug auf des Scheidungsverfahren Nr. C.nr. XXXX bezüglich der Antragstellung, Erstellung eines Scheidungsantrages laut Scheidungsverfahren, unternehmen, Der Bevollmächtigte kann verbindlich dieses Verfahren sämtlich notwendige Rechtshandlungen, ordentlichen und außerordentlichen Rechtshandlungen unternehmen, er ist auch berechtigt mich bei sämtlichen Standesämtern in der Republik Kosovo zu vertreten und dabei Anträge zu stellen, sie zu unterschreiben und notwendige Unterlagen bezüglich der Scheidungssache entgegenzunehmen.“

1.6. Mit Urteil des Amtsgerichtes in XXXX vom 06.04.2018, Zl. XXXX , wurde die Scheidung der am 20.03.2015 geschlossenen Ehe zwischen Beschwerdeführer und XXXX aufgelöst. Das Urteil ist seit dem 30.03.2018 rechtskräftig. Die Ehescheidung erfolgte im Einvernehmen.

1.7. Am 30.07.2020 erging durch das Magistrat XXXX eine Mitteilung an die belangte Behörde wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe.

1.8. Der Beschwerdeführer ist seit 27.04.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und war erstmals am 13.07.2015 (als „geringfügig beschäftigter Arbeiter“) in Österreich erwerbsmäßig gemeldet. Seit dem 14.05.2020 ist der Beschwerdeführer (als „Arbeiter“) bei der XXXX GmbH gemeldet. Es handelt sich hierbei um jene Firma, in welcher der Beschwerdeführer mit einem Anteil von 40% Gesellschafter ist; die restlichen 60% Anteil besitzt die Schwester des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer schloss am 30.04.2020 einen Kaufvertrag als „Verkäufer“ einer Liegenschaft ab. Ferner existieren ein zwei Kaufverträge vom 30.03.2020 bzw. 15.04.2020, in der die XXXX GmbH als „Kaufende Partei“ bzw. als „Käufer“ auftraten (vgl. AS 499 ff).

1.9. Gegen den Beschwerdeführer wurden im Jahr 2018 insgesamt 7 Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen Verstößen gegen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. wegen Verstößen gegen § 28 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.

1.10. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Im Kosovo leben seine Eltern, seine Großmutter, seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Kosovo und sieht seine Familie ca. drei bis fünf Mal im Jahr. In Österreich leben die Schwester und ein Cousin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erhält von diesen keine finanzielle Unterstützung.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein ÖSD-Zertifikat und weist „gebrochene Deutschkenntnisse“ auf (vgl. AS 487). Der Beschwerdeführer verrichtete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

2.2. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vom 17.09.2019 bzw. 04.06.2020, der Unterlagenvorlage des Beschwerdeführers vom 19.06.2020, dem Beschwerdeschriftsatz sowie dem unbestrittenen Inhalt des angefochtenen Bescheides.

2.3. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsbürgerin länger als 3 Jahre gedauert habe bzw. dass zwischen Eheschließung und Ehescheidung ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren bestanden habe, ist folgendes anzumerken:

2.3.1. Abgesehen vom Umstand, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal genau erinnern kann, wann er seinem Rechtsanwalt Vollmacht gegeben habe bzw. wann die Scheidung eingereicht worden sei (vgl. AS 486: „F. Wann war das Ihrer Ansicht nach? Wenn die Scheidung am 30.03.2018 war. A. Ich denke, dass sie die Einreichung 2-3 Tage vorher war.“ bzw. „F. Dann ist interessant – wann haben Sie dem RA die Vollmacht gegeben? A. Ich kann mich nicht genau erinnern – das ist doch schon länger her. F. Hr. XXXX , das ist erst ca. 2 Jahre her und ist ein maßgebliches Ereignis im Leben eines Menschen, wenn man sich scheiden lässt.“), ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Einreichung zwei bis drei Tage vor der Scheidung gewesen sein könnte, schon deshalb nicht möglich, da aus der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Vollmacht für das Scheidungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 19.06.2020, Beilage/c) hervorgeht, dass das Scheidungsverfahren mit der Nr. C.nr XXXX offenkundig bereits am 16.02.2018 eingeleitet worden sein musste, ansonsten der bevollmächtige Rechtsanwalt nicht darauf Bezug nehmen hätte können (vgl. AS 541, arg. „in Bezug auf des Scheidungsverfahren Nr. C.nr. XXXX “).

2.3.2. Ferner ist auf die folgenden – schlüssigen und nachvollziehbaren – Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinzuweisen:

„Folgender Sachverhalt untermauert das aufrechte Bestehen der Ehe von weniger als 3 Jahren:

-        Sie gaben bei der Einvernahme am 04.06.2020 an, dass Ihre nunmehrige Exfrau die Scheidung einreichte. Wenn Sie am 16.02.2018 die Vertretungsvollmacht an Ihren Rechtsanwalt erteilten, so musste folglich zu einem früheren Zeitpunkt von Seiten Ihrer damaligen Ehefrau die Scheidung eingereicht worden sein – also maßgeblich vorher. Ihre Ehe gem. Art. 8 EMRK kann somit ab diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestanden haben.

-        Hinzu kommt, dass vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens die Zerrüttung der Ehe zu berücksichtigen ist. Auch wenn Sie behaupten, Ihrer Exfrau nichts von dem Kind erzählt zu haben, so wird dennoch die Geburt des Kindes im Jahr XXXX bereits als Beginn der Phase der Zerrüttung angesehen. Diese Folgerung resultiert auf der nächsten

-        Feststellung, wo klar erkannt wird, dass rund um die Geburt Ihres Kindes am XXXX auch die Schaffung von Nebenwohnsitzen gem. ZMR dokumentiert wurden, indem Sie ab 27.10.2016 einen Nebenwohnsitz anmeldeten und Ihre Exgattin ab 29.12.2016 einen Nebenwohnsitz begründete. Markant erscheint hier, dass dieser Wohnsitz Ihrer Exfrau bis zur gleichzeitigen Abmeldung des Hauptwohnsitzes aufrecht erhalten blieb.

-        Das Gesetz gibt hier auch ausdrücklich den Zeitraum von „mindestens“ 3 Jahren des Bestehens der Ehe an. Bei Ihnen ist dieser Zeitraum daher klar unterschritten.“

2.3.3. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach jedenfalls zwischen Eheschließung und Ehescheidung ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren bestanden habe (vgl. AS 797), ist daher schon deshalb unbeachtlich, da es auf die tatsächliche Scheidung (hier: rechtskräftig mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX am 30.03.2018) nicht ankommt, sondern vielmehr auf die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens (vgl. dazu noch ausführlich unten, 3., rechtliche Beurteilung). Dass aber das gegenständliche Scheidungsverfahren nicht erst 2-3 Tage vor dem 30.03.2018 eingeleitet wurde, sondern bereits am 16.02.2018, ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt (vgl. dazu die Ausführungen oben, 2.3.1.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

3.1.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

3.1.2. Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).

§ 54 Abs. 5 NAG lautet:

„Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und

1.       die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.       die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.       ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.       es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.       ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.“

§ 55 NAG lautet:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005).

Kommt die Niederlassungsbehörde bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.

3.1.4. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt.

Nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bleibt bei Scheidung einer Ehe das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, (nur) dann erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kommt es somit bei der Anwendung des § § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht auf die Dauer der Ehe (zeitlich betrachtet: von der tatsächlichen Eheschließung bis zur tatsächlichen Scheidung) an, sondern auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens, die aber der tatsächlichen Scheidung zeitlich vorgeht.

Aufgrund des Ermittlungsverfahren steht fest, dass mit der Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers am 16.02.2018 das Scheidungsverfahren jedenfalls bereits mit der Nr. C.nr XXXX (die dem daran anschließenden Scheidungsurteil entspricht, vgl. AS 545) eingeleitet war (vgl. Beweiswürdigung) und somit die Ehe des Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsbürgerin weniger als „mindestens drei Jahre“ bestand.

Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie die belangte Behörde daher zu Recht feststellte, weggefallen.

3.1.5. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich berufliche Integrationsschritte, wie eine Firmengründung mit seiner Schwester bzw. Abschlüsse von Kauverträgen setzte. Im Zusammenhang mit seinen beruflichen Aktivitäten ist jedoch – zu Lasten des Beschwerdeführers – auf die rechtskräftigen Straferkenntnisse der BH XXXX wegen Verstößen des Beschwerdeführers gegen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 ASVG bzw. § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu verweisen. Ferner ist der Beschwerdeführer erst seit 27.04.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, womit aber noch nicht einmal ein 10-jähriger Aufenthalt in Österreich vorliegt. Hinzu kommt, dass in Österreich lediglich die Schwester und ein Cousin des Beschwerdeführers leben, während sich sämtliche übrige Angehörige, insbesondere seine beiden minderjährigen Kinder, im Kosova aufhalten. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer – wie in der Einvernahme am 04.06.2020 festgestellt – über keine ausreichenden Deutschkenntnisse (vgl. AS 487), verrichtete in Österreich keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist auch nicht Mitglied in einem Verein.

Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – ungeachtet des Parteienantrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsehe Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Ausweisungsverfahren Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Scheidung Scheinehe Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W123.1405357.3.00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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