TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/22 I421 2241524-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2021
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Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I421 2241524-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes von sieben Jahre auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz erhoben wurde.

2.       Auf Anfrage der belangten Behörde wurde selbiger mit XXXX 2020 der diesbezügliche Bericht der Landespolizeidirektion XXXX per E-Mail übermittelt.

3.       Am XXXX 2021, rechtskräftig seit dem selbigen Tag, wurde der BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

4.       Am XXXX .2021 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde.

5.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

6.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schreiben vom XXXX 2021, beim BFA eingelangt am selbigen Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, es seien bei der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stets auch die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen, was die belangte Behörde nicht hinreichend beachtet habe. Auch stehe die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von sieben Jahren nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF, welcher jahrelang in Österreich berufstätig gewesen sei und welcher nach seiner Entlassung in der Firma seines Bruders arbeiten wolle. Ein Eingriff in die Rechte des BF nach Art 8 EMRK sei als unzulässig zu betrachten und hätte festgestellt werden müssen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Dauer unzulässig sei. Eine Interessenabwägung müsse eindeutig zu zugunsten des BF ausgehen.

7.       Mit Schriftsatz vom XXXX 2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX 2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Identität steht fest. Er verfügt seit dem Jahr XXXX über eine Anmeldebescheinigung (Selbständiger) und spricht sowohl Deutsch als auch muttersprachlich Slowakisch, weiters Serbokroatisch und Englisch.

Im Jahr XXXX war der BF zuerst mit Nebenwohnsitz, schließlich mit Hauptwohnsitz für die Dauer von sechs Monaten melderechtlich erfasst. Anschließend war er von XXXX bis XXXX wieder mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, seit XXXX mit Hauptwohnsitz. Im Jahr XXXX wurde gegen den BF rechtskräftig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Von Anfang XXXX bis zum XXXX befand sich der BF in Haft in der Slowakei, bevor er an diesem Tag seitens der slowakischen Behörden den österreichischen Behörden übergeben wurde. Seit XXXX ist er in der Justizanstalt XXXX untergebracht. Insgesamt verbrachte der BF in der Slowakei ob seiner Suchtgiftdelinquenz vier Jahre in Haft.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte acht Jahre lang die Grundschule, anschließend vier Jahre die Handelsakademie, welche er mit der Matura abschloss.

Im Bundesgebiet war er im Zeitraum vom XXXX 2009 bis XXXX 2012 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger sozialversichert, anschließend bezog der BF Arbeitslosengeld, schließlich auch bis XXXX 2017 bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Im Bundesgebiet lebt der fünfjährige Sohn des BF, für welchen die Kindesmutter das Sorgerecht trägt. Weiters sind auch die Mutter, ein Bruder sowie eine Schwester des BF in Österreich aufhältig. Der Vater des BF, zu welchem dieser keinen Kontakt pflegt, lebt in der Slowakei.

Der BF weist sehr gute Deutschkenntnisse auf. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und sozialer Hinsicht waren hingegen nicht festzustellen.

Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilungen auf:


01) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 27 (1) Z 1 1 u 2 Fall, 27 (2) SMG

§ 28a (1) 5. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 20.10.2015

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 30.01.2016

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.01.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX XXXX vom 14.01.2016

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 30.01.2016

LG XXXX XXXX vom XXXX

02) LG XXXX XXXX vom XXXX 2021 RK XXXX 2021

§§ 28a (1) 2. Fall und 3. Fall, 28a (4) Z 3, 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3, 28a (1) 4. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 30.09.2017

Freiheitsstrafe 20 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Bezirksgericht XXXX (Slowakei) XXXX
vom XXXX

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021, rechtskräftig seit selbigem Tag, zu XXXX für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Pico, alias Pervitin, alias Crystal Meth, enthaltend Methamphetamin, in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge,

A./ von XXXX bis XXXX in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge

I./ in XXXX aus der der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt zu haben, indem er in zahlreichen Angriffen (wöchentlich jeweils zumindest 50 Gramm) insgesamt 1.300 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 520 Gramm Methamphetamin (zumindest 40%) über die Grenze nach Österreich brachte;

II./ in XXXX anderen gewinnbringend überlassen zu haben, indem er ihnen insgesamt die unter A./I./ genannte Menge um EUR 50,-- bis 80,-- pro Gramm verkaufte, und zwar an

1./ M. J. im Frühjahr 2017 zehn Gramm für EUR 400,--;

2./ M. D. wöchentlich ½ Kubikzentimeter (gesamt ca. 9,8 Gramm) um je EUR 50,-- für sie selbst;

3./ M. D. im Sommer 2017 fünf Gramm zur Weitergabe an D. S. und S. K.;

4./ M. D. einmal 3,5 Gramm und einmal 1,4 Gramm zur Weitergabe an die nicht ausgeforschten unbekannten Täter „D“ und „R“;

5./ die unbekannte Täterin „D“ wöchentlich 0,5 Kubik und ein Kubik an den unbekannten Täter „R“, sohin gesamt ca. 29,4 Gramm, indem er diese in der Wohnung von M. D. an sie übergab;

6./ sowie den Rest Großteils an unbekannte nicht mehr auszuforschende Abnehmer;

7./ zwei Gramm Mitte des Jahres 2013 an M. S.

B./ am XXXX in XXXX einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes angeboten zu haben, und zwar 150 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 60 Gramm Methamphetamin, zu einem Preis von EUR 80,-- pro Gramm.

Hierdurch hat der BF zu A./I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG; zu A./II./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie zu B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG begangen, weswegen er gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ XXXX nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das teilweise Geständnis, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Straftaten sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge bzw. eine übergroße Menge gewertet.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu XXXX , den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme und seiner Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Zumal dem Behördenakt eine Kopie des Personalausweises mit der Dokumentennummer XXXX beiliegt (AS 19), steht die Identität samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF unstrittig fest. Die Feststellung zum Familienstand „ledig“ ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person, aus seiner Vollzugsinformation (AS 49) sowie seinen Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom XXXX 2021, AS 37). Der Umstand, dass er über eine Anmeldebescheinigung (Selbständiger) verfügt, geht aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person hervor. Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus den entsprechenden Ausführungen des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom XXXX 2021, AS 43).

Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet kann auf den aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF verwiesen werden. Der Umstand, dass im Jahr XXXX gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist in einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister dokumentiert. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2020 ergibt sich, dass der BF am XXXX 2020 von den slowakischen Behörden an die österreichischen Behörden übergeben wurde (AS 15), wobei er sich seit selbigem Tag entsprechend einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister in der Justizanstalt XXXX befindet. Der Umstand, dass der BF in der Slowakei ob Suchtgiftdelikten vier Jahre in Haft verbracht hat, war seinen eigenen Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen (Protokoll vom XXXX 2021, AS 39 & AS 41).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den diesbezüglichen Ausführungen des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom XXXX .2021, AS 43), was auch durch seine Haftfähigkeit indiziert wird, wobei Gegenteiliges im gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich wurde. Daraus lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, welche weiters im erwerbsfähigen Alter des BF begründet liegt und er zudem selbst im Zuge seiner Beschwerde angeführt hat, er würde nach seiner Entlassung gerne in der Firma seines Bruders arbeiten (AS 91). Hinsichtlich seiner Schulbildung kann auf die Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme verwiesen werden (Protokoll vom XXXX .2021, AS 37).

Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wird seine Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger ersichtlich, weiters auch seine Bezüge von Arbeitslosengeld und bedarfsorientierter Mindestsicherung.

Der Umstand, dass im Bundesgebiet sein fünfjähriger Sohn lebt, für welchen die Kindesmutter das Sorgerecht trägt, war den Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen (Protokoll vom XXXX .2021, AS 41 & AS 43). Hinsichtlich der weiteren Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet bzw. dem in der Slowakei aufhältigen Vater samt (mangelnden) Kontakt zu demselben wird ebenso auf seine Ausführungen vor der belangten Behörde verwiesen (Protokoll vom XXXX .2021, AS 41).

Die Feststellung zu den sehr guten Deutschkenntnissen des BF basiert auf dem Umstand, dass zur Einvernahme des BF vor der belangten Behörde kein Dolmetscher benötigt worden war, wie sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom XXXX .2021 ergibt (AS 51). Zwar wird nicht verkannt, dass der BF im Bundesgebiet im Zeitraum XXXX bis XXXX einer Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nachgegangen ist, zumal er jedoch ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Arbeitslosengeld bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung bis XXXX bezogen hat, war keine tiefgreifende Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt festzustellen. Eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht scheitert an den beiden Verurteilungen des BF in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, wobei die diesbezüglichen Details seiner letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 zu XXXX zu entnehmen waren.

Auch wurde amtswegig mit XXXX 2021 ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Zu Spruchteil A):

3.1.    Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1   Rechtslage

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:

§ 53a (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

[…]

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:

§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Zwar ist der BF seit nunmehr XXXX ununterbrochen mit Hauptwohnsitz melderechtlich in Österreich erfasst, da sich selbiger jedoch von Anfang XXXX bis XXXX 2020 – ungeachtet der rechtskräftigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Jahr XXXX – in der Slowakei in Strafhaft befunden hat, war sein Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von fast drei Jahren unterbrochen und ist damit weder § 53a NAG, noch in der Folge der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (vgl. VwGH XXXX 2014, 2013/21/0135; VwGH XXXX 2013, 2012/18/0228, VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, zur Anwendung zu bringen.

Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A).

Zuletzt wurde der BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX am XXXX 2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG; wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ XXXX nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.

Bereits zuvor hat der BF durch das Landesgericht XXXX zu XXXX nach §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und zweiter Fall, 27 Abs 2 SMG und § 28a Abs 1 5. Fall SMG mit XXXX 2015, rechtskräftig seit 15.12.2015, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt verhängt wurden, erfahren.

Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0474 und VwGH 24.04.2007, 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden.

Insbesondere wurde über den BF auch in der Slowakei ob seiner Suchtgiftdelinquenz für die Dauer von vier Jahren eine Haftstrafe verhängt, wobei er zuletzt bis zu seiner Überstellung nach Österreich seit Anfang XXXX in der Slowakei inhaftiert war.

Das Verhalten des BF lässt ungeachtet seiner Bekundungen in der niederschriftlichen Einvernahme, seine Taten zu bereuen, ob seiner Erstverurteilung unter Mitberücksichtigung der gegen ihn verhängten aufenthaltsbeendenden Maßnahme erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Entscheidungswesentlich gilt es dabei zu berücksichtigen, dass es sich nunmehr um die zweite strafgerichtliche Verurteilung des BF in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz in Österreich handelt und er zudem - entsprechend dem Strafregisterauszug – während offener Probezeit seine neuerlichen strafbaren Handlungen beging. Weiters wird eine hohe kriminelle Energie aufgezeigt, zumal der BF neben der gewinnbringenden Absicht auch negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen hat. Dabei vermochte ihn auch das Verspüren des Haftübel nicht davon abzuhalten, neuerlich straffällig zu werden. Für den erkennenden Richter lässt sich daher gegenständlich kein positiver Gesinnungswandel des BF erkennen.

Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014. Der BF verbüßt gegenwärtig seine auf die Dauer von zwanzig Monaten verhängte Zusatzfreiheitsstrafe und ist bereits auf dieser Grundlage gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen.

Im Verhalten des BF ist entsprechend den obigen Ausführungen jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, selbst unter Bedachtnahme des Milderungsgrundes seines teilweisen Geständnisses, wobei auch die Erschwernisgründe der einschlägigen Vorstrafe, des Zusammentreffens von Straftaten und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge bzw. eine übergroße Menge eine entsprechende Berücksichtigung zu erfahren haben. Diesbezüglich bleibt auch festzuhalten, dass der BF durch die Verwirklichung des § 28a SMG eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz begangen hat (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme des § 67 Abs 1 iVm § 67 Abs 2 FPG ist sohin erfüllt.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei es eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen gilt.

Zugunsten des BF ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr XXXX über eine Anmeldebescheinigung (Selbständiger) verfügt, nicht verkannt wird weiters, dass der BF sehr gut Deutsch spricht. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration bleibt jedoch neuerlich festzuhalten, dass der BF zwar im Zeitraum XXXX bis XXXX einer Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nachgegangen ist, diese Tätigkeit jedoch ob des Umstandes, dass er anschließend bis XXXX Arbeitslosengeld bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat, erheblich relativiert wird und seine letzte Erwerbstätigkeit mittlerweile eine lange Zeit zurückliegt. Der langjährige Aufenthalt im Inland und die soeben dargelegten Integrationsmomente werden weiters auch durch die strafrechtlichen Verurteilungen des BF erheblich relativiert (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332), auch musste bereits ob dieses Umstandes im Jahr XXXX gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden.

Neben den privaten Interessen ist bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Mutter und Geschwister bleibt festzuhalten, dass zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit – wie insbesondere auch eine finanzielle Abhängigkeit – gegenständlich nicht hervorgetreten und daher die Bindungen zu ihnen allenfalls unter dem Privatleben des ledigen BF zu berücksichtigen sind.

Gegenständlich bleibt jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der fünfjährige Sohn des BF im Bundesgebiet aufhältig ist. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

In Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung wurde entsprechend judiziert, dass eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich und kommt dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 mit Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Sie kann etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108 mit Hinweis auf VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).

Gegenwärtig gilt damit einerseits zu berücksichtigen, dass der Vater weder in den letzten Jahren mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, andererseits erfuhr die Beziehung zu diesem auch bereits aufgrund des Haftaufenthaltes des BF in der Slowakei seit Anfang XXXX bzw. seit Dezember 2020 in Österreich eine erhebliche Einschränkung. Die Geburt des Sohnes vermochte den BF auch nicht davon abzuhalten, ab XXXX neuerlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz zu setzen. Gegenständlich ist darüber hinaus weiters wesentlich, dass vom BF – ob der qualifizierten Form der Suchtgiftdelinquenz nach § 28a SMG – derart schwerwiegende kriminelle Handlungen begangen wurden, dass er eine Trennung vom Sohn hinzunehmen bzw. auch das Kindeswohl des Sohnes hintanzustehen hat.

In Anbetracht der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat das Privat- und Familienleben des BF damit hintanzustehen, zumal - wie bereits mehrfach ausgeführt - Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ebenfalls ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), es sich bereits um die zweite Verurteilung des BF in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz handelt und dem BF auch keine positive Zukunftsprognose auszustellen war. Aufgrund der oben angeführten Erwägungen wird daher ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF als gerechtfertigt und grundsätzlich verhältnismäßig erachtet und ist der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Auch ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF (nach Verbüßung seiner Haft) bei einer Rückkehr in die Slowakei nicht auf unüberwindliche Probleme stoßen und es ihm gelingen wird, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern, zumal er muttersprachlich Slowakisch spricht und auch sein Vater in der Slowakei aufhältig ist, wobei der BF zu ihm einen entsprechenden Kontakt wiederherstellen könnte.

Für den BF besteht zudem die Möglichkeit, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kontakten mittels moderne Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs aufrecht zu erhalten. Es wird nicht verkannt, dass mit dem fünfjährigen Sohn die Aufrechterhaltung auf diesem Wege nicht ohne Schwierigkeiten möglich sein wird, es gilt jedoch diesbezüglich festzuhalten, dass die Beziehung zum Sohn bereits ob der Haftaufenthalte des BF seit Anfang XXXX entsprechend erschwert war.

Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet.

Wenn in der Beschwerde hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgeführt wird, dass sich selbiges als unverhältnismäßig hoch darstelle, so ist dazu festzuhalten, dass angesichts des bis zu fünfzehnjährigen Strafrahmens eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verhängt wurde, es sich um eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz handelt und der BF bereits zum zweiten Mal in Zusammenhang nach dem SMG im Bundesgebiet eine Verurteilung erfahren hat. Zumal der BF jedoch private Bindungen im Bundesgebiet aufweist und auch sein Sohn in Österreich aufhältig ist, erachtet der erkennende Richter gegenständlich ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren unter Berücksichtigung des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe, als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen.

Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf sechs Jahre herabzusetzen.

Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

3.2.    Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass (die gegenständlich qualifizierte Begehung der) Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, wobei der BF nunmehr bereits zum zweiten Mal einschlägig verurteilt wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643).

Eine sofortige Ausreise erscheint daher vor diesem Hintergrund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG

Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt, zudem auch die entsprechenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet getroffen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente, wobei ausschließlich auf den im Bundesgebiet aufhältigen Sohn und eine – entgegen den getroffenen Feststellungen samt Beweiswürdigung – erfolgte berufliche Integration Bezug genommen sowie allgemeine Rechtsausführungen zitiert wurden. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2241524.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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