TE OGH 2021/4/15 6Ob23/21g

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Veröffentlicht am 15.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Pertmayr sowie MMag. Sloboda als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen B***** GmbH mit dem Sitz in W*****, pA T***** GmbH, *****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Einschreiters Dr. L*****, Rechtsanwalt, *****, und der Gesellschafterin B***** D***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 2020, GZ 6 R 190/20k-30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]             1. Nach § 18 Abs 2 GmbHG bedarf es mangels abweichender Regelungen der Satzung zur Vertretung der Gesellschaft der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung gilt dies grundsätzlich auch für gemäß § 50 Abs 4 GmbHG aufgrund eines Sonderrechts entsendete Geschäftsführer. [1] 1. Nach Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG bedarf es mangels abweichender Regelungen der Satzung zur Vertretung der Gesellschaft der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung gilt dies grundsätzlich auch für gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG aufgrund eines Sonderrechts entsendete Geschäftsführer.

[2]       Dagegen spricht nicht, dass – wie der Revisionsrekurs vermeint – der Zweck des Entsendungsrechts dadurch vereitelt würde. Vielmehr hat auch der entsendete Geschäftsführer im Zweifel nur jene Rechtsposition inne, die das Gesetz auch in allen anderen Fällen einem Geschäftsführer zuweist. Entgegen den Revisionsausführungen kann auch keine Rede davon sein, dass das Entsendungsrecht dadurch entwertet würde, weil es stets eines Beschlusses der Generalversammlung bedürfe. Ein derartiger Beschluss ist nicht für die Entsendung des Geschäftsführers erforderlich, sondern nur dann, wenn diesem eine von der gesetzlichen Zweifelsregel des § 18 Abs 2 GmbHG abweichende Vertretungsbefugnis zukommen soll und die Satzung noch keine diesbezügliche Regelung enthält. Die im Revisionsrekurs zitierten Belegstellen besagen lediglich, dass die anderen Gesellschafter an der Bestellung eines Geschäftsführers durch einen entsendungsberechtigten Gesellschafter nicht mitwirken müssen. Dies ist aber ohnedies unbestritten. Warum ein Entsendungsrecht auch ohne satzungsmäßige Grundlage dazu führen sollte, dass der entsendete Geschäftsführer abweichend von § 18 Abs 2 GmbHG einzelvertretungsbefugt wäre, ist nicht zu sehen. [2] Dagegen spricht nicht, dass – wie der Revisionsrekurs vermeint – der Zweck des Entsendungsrechts dadurch vereitelt würde. Vielmehr hat auch der entsendete Geschäftsführer im Zweifel nur jene Rechtsposition inne, die das Gesetz auch in allen anderen Fällen einem Geschäftsführer zuweist. Entgegen den Revisionsausführungen kann auch keine Rede davon sein, dass das Entsendungsrecht dadurch entwertet würde, weil es stets eines Beschlusses der Generalversammlung bedürfe. Ein derartiger Beschluss ist nicht für die Entsendung des Geschäftsführers erforderlich, sondern nur dann, wenn diesem eine von der gesetzlichen Zweifelsregel des Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG abweichende Vertretungsbefugnis zukommen soll und die Satzung noch keine diesbezügliche Regelung enthält. Die im Revisionsrekurs zitierten Belegstellen besagen lediglich, dass die anderen Gesellschafter an der Bestellung eines Geschäftsführers durch einen entsendungsberechtigten Gesellschafter nicht mitwirken müssen. Dies ist aber ohnedies unbestritten. Warum ein Entsendungsrecht auch ohne satzungsmäßige Grundlage dazu führen sollte, dass der entsendete Geschäftsführer abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG einzelvertretungsbefugt wäre, ist nicht zu sehen.

[3]       Im Übrigen ist auch ein nur gesamtvertretungsbefugter entsendeter Geschäftsführer keineswegs ohne Einfluss, weil mangels abweichender Satzungsbestimmung der in § 18 Abs 2 GmbHG statuierte Grundsatz der Vertretung durch sämtliche Geschäftsführer dazu führt, dass ohne Mitwirkung des entsendeten Geschäftsführers kein Vertretungsakt zustande kommen kann. Auf seine Eintragung im Firmenbuch kommt es nicht an (vgl N. Arnold in Gruber/Harrer, GmbHG² § 17 Rz 44). [3] Im Übrigen ist auch ein nur gesamtvertretungsbefugter entsendeter Geschäftsführer keineswegs ohne Einfluss, weil mangels abweichender Satzungsbestimmung der in Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG statuierte Grundsatz der Vertretung durch sämtliche Geschäftsführer dazu führt, dass ohne Mitwirkung des entsendeten Geschäftsführers kein Vertretungsakt zustande kommen kann. Auf seine Eintragung im Firmenbuch kommt es nicht an vergleiche N. Arnold in Gruber/Harrer, GmbHG² Paragraph 17, Rz 44).

[4]             2.1. Die Frage, ob bei der Firmenbuchanmeldung alle Geschäftsführer mitwirken müssen oder dies der entsendete Geschäftsführer allein vornehmen kann, ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht etwa „unentschieden“. Die Anmeldung zum Firmenbuch ist von Geschäftsführern „in vertretungsbefugter Anzahl“ vorzunehmen (vgl § 11 FBG; 6 Ob 243/08s). Auch hier gilt mangels abweichender Regelung in der Satzung die Bestimmung des § 18 Abs 2 GmbHG. [4] 2.1. Die Frage, ob bei der Firmenbuchanmeldung alle Geschäftsführer mitwirken müssen oder dies der entsendete Geschäftsführer allein vornehmen kann, ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht etwa „unentschieden“. Die Anmeldung zum Firmenbuch ist von Geschäftsführern „in vertretungsbefugter Anzahl“ vorzunehmen vergleiche Paragraph 11, FBG; 6 Ob 243/08s). Auch hier gilt mangels abweichender Regelung in der Satzung die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG.

[5]             2.2. Firmenbuchanmeldungen erfolgen dabei im Namen des betreffenden Rechtsträgers, wobei dieser durch den Vorstand bzw durch die Geschäftsführer vertreten wird (RS0123556). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben (RS0122153). Eine allgemeine subsidiäre Anmeldungsbefugnis von Gesellschaftern oder Stiftern besteht nicht (zu letzteren RS0122153).

[6]             3. Die weiteren im Revisionsrekurs angesprochenen Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Im Übrigen kann für die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, wie bei Eintragung eines Geschäftsführers mit „falscher“ Vertretungsbefugnis vorzugehen ist, dem Gesetz in § 10 FBG eine ausdrückliche Antwort entnommen werden. [6] 3. Die weiteren im Revisionsrekurs angesprochenen Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Im Übrigen kann für die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, wie bei Eintragung eines Geschäftsführers mit „falscher“ Vertretungsbefugnis vorzugehen ist, dem Gesetz in Paragraph 10, FBG eine ausdrückliche Antwort entnommen werden.

[7]             4. Zusammenfassend bringen die Revisionsrekurse sohin keine Rechtsfragen der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen waren. [7] 4. Zusammenfassend bringen die Revisionsrekurse sohin keine Rechtsfragen der von Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen waren.

Textnummer

E131889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00023.21G.0415.000

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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