RS OGH 2021/4/27 14Os119/20m, 14Os63/21b

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Norm

StGB §147 Abs1a

Rechtssatz

Der von § 147 Abs 1a StGB geforderte, mehr als geringe Schaden muss durch eine Tat herbeigeführt worden sein. Er darf sich nicht erst aus der Zusammenrechnung von Schadensbeträgen mehrerer Taten (§ 29 StGB) ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133630

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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