RS OGH 2021/5/20 3Ob215/20v

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Veröffentlicht am 20.05.2021
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Norm

EO §356
  1. EO § 356 heute
  2. EO § 356 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 356 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut („im Falle des § 355“) verlangt für die Bewilligung eines Antrags nach § 356 Abs 1 EO nicht, dass mit diesem zeitgleich auch ein Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gestellt und bewilligt wird. Die vom Gesetzgeber angestrebte Exekutionseffizienz verlangt vielmehr, dass ein Antrag nach § 356 Abs 1 EO als ein eigenständiges Exekutionsmittel verstanden wird und daher unabhängig von einem Exekutionsantrag nach § 355 EO beantragt und ohne zeitgleiche Exekutionsbewilligung nach § 355 EO entschieden werden kann.Der Gesetzeswortlaut („im Falle des Paragraph 355,) verlangt für die Bewilligung eines Antrags nach Paragraph 356, Absatz eins, EO nicht, dass mit diesem zeitgleich auch ein Antrag auf Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, EO gestellt und bewilligt wird. Die vom Gesetzgeber angestrebte Exekutionseffizienz verlangt vielmehr, dass ein Antrag nach Paragraph 356, Absatz eins, EO als ein eigenständiges Exekutionsmittel verstanden wird und daher unabhängig von einem Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO beantragt und ohne zeitgleiche Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO entschieden werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133628

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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