TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/15 L524 2235648-1

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Entscheidungsdatum

15.02.2021

Norm

AVG §74 Abs2
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15
GGG Art1 §2
GGG Art1 §3
GGG Art1 §32 TP2
GGG Art1 §7

Spruch


L524 2235648-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX und des XXXX , vertreten durch RA Dr. Cornelia SPRUNG , Templstraße 6, 6020 Innsbruck, gegen Spruchpunt 1. des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 06.08.2020, Zl. 4 Jv 85/19b-33, betreffend Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Zahlungsauftrag des Landesgerichts Linz vom 10.12.2019, XXXX , wurde den Beschwerdeführern unter der Bezeichnung „Sonstige Vorschreibung“ eine Pauschalgebühr von € 3.300,? sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von € 8,?, somit ein Gesamtbetrag von € 3.308,? zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. In einem Beisatz wird ausgeführt, dass das Klagebegehren fehlerhaft bewertet worden sei und der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Damit sei die restliche Pauschalgebühr vorzuschreiben gewesen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung.

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und bot den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme, von der sie auch Gebrauch machten.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 06.08.2020, Zl. 4 Jv 85/19b-33, wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die im Grundverfahren XXXX entstandenen Gerichtsgebühren von € 3.300,? sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von € 8,?, somit insgesamt € 3.308,? binnen zwei Wochen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 60 Abs. 2 JN iVm § 15 Abs. 1 GGG der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage bilde. Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 74.345,? ergebe sich somit eine restliche Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von € 3.300,?.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführen, dass bei Klagen auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an Liegenschaften die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger maßgeblich sei und nicht der dreifache Einheitswert der Liegenschaft. Der dreifache Einheitswert komme nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens gewesen sei, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Bemessungsgrundlage sei daher der in der Klage angegebene Streitwert von € 24.781,44.

II. Feststellungen:

Im Verfahren XXXX des Landesgerichts Linz begehrte die Klägerin die Aufhebung der mit den Beklagten (das sind die Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens) bestehenden Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX . Als Streitwert wurde ein Betrag von € 24.781,44 angeführt.

Gegen das daraufhin ergangene Urteil des Landesgerichts Linz vom 24.11.2015, XXXX XXXX erhoben die Beklagten (die Beschwerdeführer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens) mit Schriftsatz vom 05.01.2016 Rekurs und Berufung. Als Streitwert wurde ein Betrag von € 24.781,44 angeführt.

Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 24.782,? wurde von den Beschwerdeführern mittels Gebühreneinzug am 05.01.2016 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von € 1.196,80 entrichtet.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 11.02.2016, XXXX , wurden dem Rekurs und der Berufung Folge gegeben. Gegen das daraufhin ergangene Urteil des Landesgerichts Linz vom 30.05.2017, XXXX , erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der mit Urteil des OLG Linz vom 30.08.2017, XXXX , keine Folge gegeben wurde.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahren XXXX ergeben sich aus der angeführten Klage, den Urteilen des Landesgerichts Linz, den Berufungen der Beklagten und dem Urteilen und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz.

Die Feststellung zur Zahlung einer Pauschalgebühr von € 1.196,80 mittels Gebühreneinzug ergibt sich aus dem diesbezüglichen Auszug (ON 5, AS 31).

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für den vorliegenden Fall relevanten Fassung lauten auszugsweise:

„Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1.         hinsichtlich der Pauschalgebühren
a)         …
b)         …
c)         für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;

Pauschalgebühren

§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) …

(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
1.         in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
2.         in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
3.         in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II und Z III),
4.         in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
5.         in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
6.         in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)

ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

(4) Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.

(5) Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen
1.         zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),
2.         Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),
3.         Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),
4.         Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
5.         im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)

sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
1.         bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

Allgemeine Grundsätze

§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Besondere Bestimmungen

§ 15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.

(2) – (6) …

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

bis

150 Euro

 

 

18 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

 

39 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

 

67 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

 

137 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

271 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

544 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

1 088 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

2 043 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

 

4 088 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

 

6 131 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

 

8 175 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

 

10 220 Euro

 

über

350 000 Euro

 

1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 4 295 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.

6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 326 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.“

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Dreifache des Einheitswerts der Liegenschaft oder der nach § 54 bis 60 JN bestimmte Wert des Streitgegenstandes als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr heranzuziehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von Liegenschaftsstreitigkeiten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Einheitswert einer Liegenschaft nur dann heranzuziehen ist, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens ist (vgl. VwGH 19.06.2013, 2010/16/0138; 24.02.2005, 2004/16/0227; 18.06.2002, 2002/16/0059; 30.03.200, 97/16/0195; 21.01.1998, 97/16/0049; 18.04.1997, 97/016/0022; 19.03.1997, 97/16/0053).

Der Wert der Liegenschaft kommt als Streitwert dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumsübertragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft zielt aber in eine andere Richtung; bei einer solchen Klage steht die Lösung eines Gemeinschaftsverhältnisses im Vordergrund. Die Behörde handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie die vom Gebührenschuldner selbst vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes der Gerichtsgebührenbemessung zugrunde gelegt hat (vgl. VwGH 11.12.1986, 86/16/0039 unter Hinweis auf VwGH 04.09.1986, 86/16/0076).

Nach § 15 Abs. 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache zwar der Einheitswert anzusehen. Als Streitwert kommt dieser Wert der Liegenschaft jedoch nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. Bei Klagen auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an Liegenschaften (Teilungsklagen) ist demgegenüber Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren die Bewertung in der Klage und nicht der Einheitswert (vgl. VwGH 24.05.1991, 90/16/0081).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. Hierbei steht die Lösung eines Gemeinschaftsverhältnisses im Vordergrund, weshalb als Bemessungsgrundlage der nach § 54 bis 60 JN bestimmte Wert des Streitgegenstandes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist und nicht der dreifache Einheitswert der Liegenschaft.

Als Streitwert wurde im gesamten Verfahren ein Betrag von € 24.781,44 angegeben. Die Beschwerdeführer haben daher auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 24.782,? eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von € 1.196,80 (inkl. Streitgenossenzuschlag) entrichtet.

Die Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr, die vom dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage ausgeht (€ 74.345,?), erweist sich in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht rechtmäßig. Es war daher Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:

Für die Beschwerde wurden Kosten in Höhe von € 527,27 verzeichnet.

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführer, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben (vgl. VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr ersatzlose Behebung Gerichtsgebühren Kostenersatz Liegenschaftseigentum Pauschalgebühren Zahlungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2235648.1.00

Im RIS seit

22.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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