RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art134 Abs5
B-VG Art87
DO Wr 1994 §18 Abs2
MRK Art6 Abs1
VGWG 2014 §7

Rechtssatz

Mit dem in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 enthaltenen Gebot, "alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen", die der "Stellung (des Beamten) entgegengebracht werden, untergraben könnte", wird dem Beamten (vgl. zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044) ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; vgl. VwGH 10.12.1996, 93/09/0070; 21.12.1999, 93/09/0122). Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Richter des VwG Wien. Diese sind gemäß Art. 87 iVm Art. 134 Abs. 5 B-VG, sowie § 7 VGWG 2014 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden und haben für die unabhängige und unparteiliche Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sorgen. Aus ihren besonderen Aufgaben als Richter ist der besondere Funktionsbezug abzuleiten, dass sie in ihrem Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu wahren und zu beachten haben, dass bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters auch dessen Verhalten als Privatperson (vgl. EGMR 10. 4. 2003 Petur Thor Sigurðsson/Island, 39731/98) und das äußere Erscheinungsbild von Bedeutung sein kann (vgl. EGMR, 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79, zu Art. 6 Abs. 1 MRK).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090049.L02

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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