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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §43 Abs2Rechtssatz
Der in § 18 Abs. 2 Wr DO 1994 geregelte - das dienstliche und das außerdienstliche Verhalten betreffende - Maßstab weist (wie auch der insoweit vergleichbare § 43 Abs. 2 BDG 1979) auf die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, hin. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. VwGH 15.9.2004, 2002/09/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090049.L01Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021