TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/20 94/20/0862

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1994, ZL. 4.344.466/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, war ursprünglich im Jahre 1984 in das Bundesgebiet eingereist, wo er in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz begründete und ihm bis zum Oktober 1993 jeweils Sichtvermerke ausgestellt wurden. Er gehört der kurdischen Volksgruppe in der Türkei an und setzte sich während seines Aufenthaltes in Österreich für deren Anliegen, insbesondere als Obmann des Vereines "XY", ein. In dieser Funktion gab der Beschwerdeführer auch Presseerklärungen über die Situation der kurdischen Volksgruppe in der Türkei. Am 18. April 1991 erschien in der Zeitschrift "der Standard" ein Bericht über die Kurdenproblematik u.a. in der Türkei ("Bericht über Kurdendrama vor fast leerem Nationalrat") im österreichischen Parlament, der auf einem zugleich publizierten Foto den Beschwerdeführer als "hiesigen Kurdenvertreter" zeigte. Als der Beschwerdeführer im Oktober 1993 bei der türkischen Botschaft in Wien seinen dort im Jahre 1989 ausgestellten türkischen Reisepaß verlängern wollte, wurde dieses Ansuchen abgelehnt. Im Jänner 1994 überschritt der Beschwerdeführer illegal die Grenze zur Schweiz, von wo er nach seiner Aufgreifung durch die Kantonspolizei St. Gallen aufgrund des bestehenden Schubabkommens am 16. Februar 1994 nach Österreich wieder rücküberstellt wurde. Nach dem Inhalt eines von der Kantonspolizei St. Gallen am 14. Februar 1994 aufgenommenen Protokolls gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme an, er habe zunächst beabsichtigt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen. Freunde hätten ihm davon jedoch abgeraten. Er hätte Österreich verlassen, weil es dort keine Arbeit für ihn gegeben und die türkische Botschaft in Wien seinen Paß nicht mehr verlängert habe, weil er zum Militärdienst einzurücken hätte.

Am 21. März 1994 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien die Ausstellung eines Fremdenpasses mit der Begründung, daß ihm aufgrund seiner politischen und kulturellen Aktivitäten in Österreich die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses durch die türkische Botschaft verweigert worden sei. In seiner Heimat drohe ihm wegen "Landesverrats" Verfolgung und eine mehrjährige Haftstrafe.

In dem schließlich am 14. April 1994 beim Bundesasylamt eingebrachten Antrag auf Gewährung von Asyl führte der Beschwerdeführer aus, daß er in seiner Heimat wegen "Landesverrats" verfolgt würde. Er habe in Österreich gegen die nationalen Interessen der Republik Türkei gehandelt und durch seine Öffentlichkeitsarbeit versucht, das Ansehen und das Staatsgebiet der Türkei in Frage zu stellen. Er habe dazu Pressemeldungen verfaßt und Presseerklärungen abgegeben sowie kulturelle Feste veranstaltet. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 9. Mai 1994 gab der Beschwerdeführer weiters an, daß er sich als Obmann des kurdischen Vereines "YZ" betätigt habe. Er habe kulturelle Veranstaltungen organisiert und bei Pressekonferenzen zum Ausdruck gebracht, daß in der Türkei Häuser von Kurden angezündet, Menschenrechte verletzt und Kurden zu Unrecht inhaftiert würden. Er sei anderen Kurden bei der Asylantragstellung und bei Behörden "ein wenig" behilflich gewesen. Er habe in Österreich als Ausländer ein Visum benötigt. Die Gültigkeitsdauer seines Reisepasses sei jedoch von der türkischen Botschaft in Wien nicht mehr verlängert worden. Der türkische Staat habe von seinen Aktivitäten für das kurdische Volk Kenntnis erlangt. Als Begründung für die Ablehnung der Verlängerung seines Reisepasses werde angegeben, daß er als Obmann eines kurdischen Vereines fungiere und in diesem Zusammenhang in einer österreichischen Tageszeitung ein Foto von ihm erschienen sei. Müßte er in die Türkei zurückkehren, würde ihm "unter Umständen die Todesstrafe" drohen. Es seien beispielsweise im März 1994 sechs kurdische Abgeordnete in der Türkei festgenommen worden und diese befänden sich noch immer in Haft. Sein Verein habe zwar mit der PKK nichts zu tun, jedoch sei es möglich, daß diesem auch PKK-Symphatisanten angehörten. Er sei in die Schweiz eingereist, um dort um Asyl anzusuchen. Sein Asylantrag sei jedoch nicht entgegengenommen und er nach Österreich zurückgeschoben worden. Auf den Vorhalt, daß er bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei St. Gallen angegeben habe, die türkische Botschaft verlängere seinen Reisepaß nicht mehr, weil er den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, gab der Beschwerdeführer an, daß "dies auch ein Grund sein dürfte". Es sei ihm "keine Erklärung wegen der Verweigerung, den Reisepaß zu verlängern," gegeben worden. Er habe zur Verlängerung seines Reisepasses einen Freund in die türkische Botschaft geschickt. Es sei ihm "vor kurzem" bekannt geworden, daß er in seiner Heimat wegen Landesverrates verfolgt werde. Damit meine er den Zeitpunkt der Verweigerung seines Reisepasses. Es sei möglich, daß ihm wegen seines noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes die Verlängerung des Reisepasses verweigert worden sei. Er habe zwar einen Antrag auf Freistellung vom Wehrdienst bis zu seinem 38. Lebensjahr über das Konsulat an die zuständige türkische Militärbehörde gestellt, diesbezüglich jedoch keine Antwort erhalten.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1994 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag ab.

In seiner dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf seine exilpolitischen Aktivitäten. Das Protokoll der Behörde erster Instanz enthalte teilweise ungenaue und unrichtige Inhalte. Er sei auch dadurch verunsichert gewesen, daß ein Türke als Dolmetscher zugezogen worden sei, weshalb er einige Aussagen zurückgehalten habe. Er habe einen Rechtsanwalt in Istanbul, der ihn informiert habe, daß er in der Türkei gesucht werde. Gründe dafür ergäben sich nicht nur aufgrund seines nicht abgeleisteten Militärdienstes, sondern auch aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die Kurden. Er habe bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt entgegen der mißverständlichen Protokollierung zum Ausdruck gebracht, daß er der Meinung sei, daß ihm sein Reisepaß von der türkischen Botschaft aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht verlängert worden sei. Dies sei ihm jedoch von der türkischen Botschaft nicht als Begründung entgegengehalten worden. Der von ihm bislang nicht geleistete Militärdienst mag auch ein Grund für die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung des Reisepasses sein, jedoch diene dieser nur als Vorwand.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte die belangte Behörde - zusammengefaßt - aus, dem Beschwerdeführer sei der Inhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt nochmals vorgelesen worden und er habe mit seiner Unterschrift diesen Inhalt bestätigt. Demgemäß gelte die Vermutung des § 15 AVG für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Protokollierung. Der Beschwerdeführer müßte den Umgang mit Behörden gewöhnt sein, zumal er selbst Kurden bei Behördenwegen sowie bei der Asylantragstellung unterstütze. Aus der bloßen Behauptung, alle Personen, die sich öffentlich zum Kurdentum bekennen, würden in der Türkei als "Landesverräter" bezeichnet, könne keinesfalls geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer selbst dort Verfolgung zu befürchten habe. Der Behörde erscheine es auch "äußerst widersprüchlich, daß eine Person, die sich seit ca. einem Jahrzehnt in Österreich aufhalte und engagiert für die kurdische Volksgruppe einsetze, die sich im Jahre 1989 einen türkischen Reisepaß ausstellen läßt und sich im Oktober 1993 um dessen Verlängerung bemüht, sich des Schutzes eines Staates bedient bzw. zu bedienen versucht, von welchem sie angeblich aufgrund ihres politischen Engagements (ja eigentlich bloß schon ihres völkischen Bekenntnisses wegen) Verfolgung befürchten müßte". "Auch kann aus dem von Ihnen in Kopie vorgelegten Zeitungsartikel nicht geschlossen werden, daß den türkischen Behörden Ihr politisches Engagement in Österreich bekannt gewesen ist oder sein müßte."

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer erst nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten, (seinen) Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sowie nach fehlgeschlagenem Versuch, in der Schweiz zu bleiben, einen Asylantrag eingebracht habe, bestärke die erkennende Behörde in ihrer Feststellung, daß der Beschwerdeführer seinen Asylantrag "aus bloßem Kalkül und nicht aus sur place überkommende Furcht vor Verfolgung gestellt" habe. Die belangte Behörde führt weiters aus: "Sollte Ihnen die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses deshalb verweigert worden sein, weil Sie ihren Militärdienst noch nicht abgleistet haben, so ist festzuhalten: Die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses stellt keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1991 dar. In Ihrem Fall dient sie lediglich der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten, nämlich der Ableistung des Militärdienstes, und stellt sohin derivativ eine auf einem originären Recht eines souveränen Staates beruhende legitime Maßnahme dar." Aus der Darstellung der allgemeinen Situation der kurdischen Volksgruppe in der Türkei sei nicht ableitbar, daß der Beschwerdeführer selbst Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Das Asylrecht schütze nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Derartige drohende Maßnahmen habe der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nicht glaubhaft machen können.

Überdies gehe aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers hervor, daß er sich vor seiner (letzten) Einreise in das Bundesgebiet am 16. Februar 1994 in der Schweiz aufgehalten habe. Während dieses Aufenthaltes in der Schweiz sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen. Er sei dort keinerlei Verfolgung und auch nicht der Gefahr ausgesetzt gewesen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Anspruch auf Asylgewährung bestehe nur dann, wenn ein entsprechendes Sicherheitsbedürfnis gegeben sei. Dies treffe aber nicht mehr zu, wenn sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatlandes, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat befunden habe und diese Sicherheit bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Es sei die Annahme legitim, daß in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im Großen und Ganzen effektiv sei, wie das für die Schweiz gelte, auch größere Teilbereiche dieses Rechtsbestandes, wie eben das in der Genfer Flüchtlingskonvention normierte Refoulementverbot ebenfalls effektiv in Geltung stünden; die Schweiz sei Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention. Da somit der Beschwerdeführer in der Schweiz vor Verfolgung sicher gewesen sei, könne ihm auch schon deshalb kein Asyl gewährt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen gleichbleibend als Asylgrund geltend gemacht, er habe als Obmann eines kurdischen Vereines kulturelle Veranstaltungen organisiert und bei Pressekonferenzen zum Ausdruck gebracht, daß in der Türkei "Häuser von Kurden angezündet, Menschenrechte verletzt und Kurden zu Unrecht inhaftiert würden". Er sei anderen Kurden bei der Asylantragstellung und bei Behörden behilflich gewesen. Sein Foto sei in einer österreichischen Tageszeitung im Zusammenhang mit der Behandlung der Kurdenproblematik im österreichischen Parlament erschienen, in welchem der Beschwerdeführer als "hiesiger Kurdenvertreter" bezeichnet worden sei.

All dies hat die belangte Behörde nicht in Abrede gestellt. Sie hat dem Beschwerdeführer entgegengehalten, es "kann aus der bloßen Behauptung, daß alle Personen, die sich öffentlich zum Kurdentum bekennen würden, in Ihrer Heimat als "Landesverräter" bezeichnet werden, noch keinesfalls geschlossen werden, daß Sie selbst Verfolgung zu befürchten haben". Diese Ausführungen gehen am Vorbringen des Beschwerdeführers vorbei, der seine Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in seine Heimat mit seinem medienwirksamen Auftreten in der Öffentlichkeit und dem dabei erhobenen Vorwurf eines menschenrechtsverletzenden Vorgehens der türkischen Regierung gegen die Kurden begründet hat. Warum er deshalb nicht mit einer (strafrechtlichen) Verfolgung rechnen muß, wird mit den vorstehenden Bescheidausführungen nicht schlüssig beantwortet. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr mit dem vom Beschwerdeführer schon in erster Instanz erstatteten Vorbringen befassen müssen, wonach er deshalb im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einer Verfolgung "wegen Landesverrates" ausgesetzt wäre, insbesondere eine asylrechtlich erhebliche Strafe zu erwarten habe. Dazu hat die belangte Behörde bislang überhaupt keine Ermittlungen gepflogen, wodurch sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0257).

Dem Protokoll vom 9. Mai 1994 über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt kann nicht klar entnommen werden, ob er tatsächlich aussagte, die türkische Botschaft habe als Grund für die Nichtverlängerung seines Reisepasses die ihr bekannt gewordenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers mitgeteilt; dieser Aussageteil könnte tatsächlich lediglich den von ihm vermuteten Grund für die Nichtverlängerung seines Reisepasses wiedergeben (im Protokoll findet sich nämlich auch die Aussage, es sei dem Beschwerdeführer "keine Erklärung wegen der Verweigerung" der beantragten Reisepaßverlängerung gegeben worden), zumal in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Klarstellung gedrängt wurde, auf welche Weise der Beschwerdeführer "vor kurzem" bzw. "zum Zeitpunkt der Verweigerung" der Verlängerung seines Reisepasses Kenntnis erlangt haben soll, daß er in der Türkei verfolgt werde. Zudem ergibt sich auch aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht mit ausreichender Deutlichkeit, ob die belangte Behörde überhaupt selbst annahm, daß dem Beschwerdeführer eine Begründung für die Ablehnung seines Ansuchens um Verlängerung seines Reisepasses gegeben wurde. Dazu findet sich im Bescheid die Formulierung "Sollte Ihnen die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses deshalb verweigert worden sein, weil sie ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, so ist festzuhalten: ...", womit die Behörde nur hypothetisch annimmt, dem Beschwerdeführer sei für die Ablehnung seines erwähnten Ansuchens eine Erklärung gegeben worden.

Im Bescheid wird nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die auch von der belangten Behörde angenommenen "engagierten" Aktivitäten des Beschwerdeführers für die kurdische Volksgruppe, insbesondere im Hinblick auf die unbestrittenen Presseerklärungen, die Tätigkeit für einen kurdischen Verein in Wien sowie angesichts des in einer österreichischen Tageszeitung erschienenen Artikels mit einem Foto des Beschwerdeführers, worin er als "hiesiger Kurdenvertreter" bezeichnet wurde, nicht den türkischen Behörden bekannt geworden sein sollen. Dazu findet sich in der Begründung nur der Hinweis, aus dem in Kopie vorgelegten Zeitungsartikel könne nicht geschlossen werden, daß den türkischen Behörden sein politisches Engagement in Österreich "bekannt gewesen ist oder sein müßte". Demgegenüber verlangt aber § 3 Asylgesetz 1991 nur die Glaubhaftmachung asylrelevanter Umstände, nicht die Erbringung eines formalen Beweises. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Oktober 1993 zur Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung in Österreich um die Verlängerung seines Reisepasses bei der türkischen Botschaft in Wien ansuchte, läßt noch nicht die Schlußfolgerung zu, der Beschwerdeführer müßte wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben. Der Beschwerdeführer führt die Gründe für die Nichtverlängerung seines Reisepasses vornehmlich auf diese Aktivitäten zurück, was ohne weitergehende Ermittlungen nicht von der Hand zu weisen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er sich zunächst in die Schweiz abzusetzen versuchte und erst nach seiner Rückkehr in Österreich einen Asylantrag gestellt hat.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer aber auch deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Dieser Auffassung legte sie die Tatsache zugrunde, daß der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise am 16. Februar 1994 in das Bundesgebiet in der Schweiz aufgehalten habe und dort vor Verfolgung sicher gewesen sei. Diese erstmals von der belangten Behörde vertretene Auffassung wird in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich bekämpft und darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Österreich im Jänner 1994 in der Schweiz "verhaftet und wieder nach Österreich abgeschoben" worden sei. Damit halten aber die von der belangten Behörde zur Begründung des Asylausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. betreffend die Schweiz herangezogenen Argumente der Überprüfung im Lichte der Grundsätze des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 9. Jänner 1997, Zl. 95/20/0458, nicht stand. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Erwägungen in diesem Erkenntnis verwiesen, die auch dann zum Tragen kommen, wenn sich ein Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - auf den Eintritt von Nachfluchtgründen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet beruft, er im Hinblick darauf dieses verläßt, in der Folge jedoch (hier durch Abschiebung aufgrund eines bestehenden Schubabkommens) wieder nach Österreich zurückgelangt.

Gemäß den Erwägungen im zitierten hg. Erkenntnis vom 9. Jänner 1997 könnte von einer erlangten Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in der Schweiz u.a. nur dann ausgegangen werden, wenn dort eine dem Ausschlußgrund der Erlangung von Verfolgungssicherheit in einem früheren Aufnahmestaat (hier Österreich) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vergleichbare Regelung oder eine entsprechende Praxis nicht besteht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellen Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994200862.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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