TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/15 W141 2237528-1

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Veröffentlicht am 15.04.2021
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Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
ZustG §26

Spruch


W141 2237528-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter
Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 28.10.2020,
OB: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.             Die Beschwerdeführerin hat am 28.04.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

2.              Mit Bescheid vom 30.06.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH festgestellt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3.              Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 07.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben.

4.              Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH ergeben habe. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde ohne Zustellnachweis zugestellt.

5.              Mit Schreiben datiert mit 12.10.2020, bei der belangten Behörde am 20.10.2020 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Zugleich sendete die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag auf dem Postweg an die belangte Behörde. Dieser langte am 22.10.2020 ein.

Der Poststempel auf dem dazugehörigen Kuvert ist nicht komplett lesbar.

6.              Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2020 hat die belangte Behörde den am 20.10.2020 eingelangten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2020 gemäß § 15 VwGVG zurückgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bereits rechtskräftig gewesen sei.

7.              Mit Schreiben datiert mit 10.11.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.11.2020, hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2020 eingebracht.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe am 10.11.2020 das Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2020 erhalten, sohin 14 Tage später. Sie habe das Schreiben betreffend die Ablehnung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 28.09.2020 ebenfalls erst 14 Tage später erhalten und sofort am 12.10.2020 eine schriftliche Beschwerde auf dem Postweg eingebracht sowie anschließend ein paar Mal per Mail.

8.              Am 04.12.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 03.03.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.

9. Mit Schreiben vom 16.03.2021, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2020 ausweislich des Verwaltungsaktes am 29.09.2020 abgefertigt worden sei. Eine Zustellung ohne Zustellnachweis gelte gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Davon ausgehend sei die Beschwerdevorentscheidung am 02.10.2020 zugestellt worden. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages habe mit Ablauf des 16.10.2020 geendet. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin per E-Mail sei bei der belangten Behörde am 20.10.2020 und jener per Post am 22.10.2020 eingelangt. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

10. Mit Schreiben vom 19.03.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2021, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2020 erst am 10.10.2020 erhalten. Am 12.10.2020 habe sie den Vorlageantrag an die belangte Behörde via Post versendet. Den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.10.2020 habe sie auch erst am 10.11.2020 erhalten. Da in Zeiten von Corona und lock-down Personalmangel bei der Post herrsche, weil viele Mitarbeiter in Quarantäne bzw. erkrankt seien, sei der Postweg von drei Tage sehr gering anberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.04.2020 bei der belangten Behörde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde am 28.9.2020 abgefertigt und ohne Rückschein an die Beschwerdeführerin gesendet, welche die Beschwerdevorentscheidung am 10.10.2020 erhielt.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete daher am Montag, den 26.10.2020.

Mit E-Mail vom 20.10.2020 hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an die belangte Behörde gesendet. Der per E-Mail eingebrachte Vorlageantrag weist als Sendedatum den 20.10.2020 auf, die angeführte Absender-E-Mailadresse lautet auf den Namen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin übermittelte den Vorlageantrag zudem postalisch. Der Poststempel am betreffenden Kuvert ist nicht mehr lesbar, doch ist das Schreiben am 22.10.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben bereits am 12.10.2020 zur Post gebracht.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Vorlageantrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.10.2020, und der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 23.03.2021. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Beschwerdeführerin führte schlüssig und glaubhaft aus, dass sie die Beschwerdevorentscheidung erst am 10.10.2020 erhalten hat. Für den Erhalt der Beschwerdevorentscheidung am 10.10.2020 spricht zudem das Datum des per Post übermittelten Vorlageantrages, welcher als Datum den 12.10.2020 aufweist.

Das E-Mail vom 20.10.2020 mit welchem die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag eingebracht hat liegt ebenfalls im Akt auf. Auch wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten erst am 20.10.2020 einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht via E-Mail gestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin führte jedoch aus, sie habe den Vorlageantrag am 12.10.2020 per Post versendet.

Laut Aktenlage wurde der Vorlageantrag per Post an die belangte Behörde übermittelt. Der Poststempel auf dem beigelegten Kuvert ist schwer leserlich. Vom Datumsstempel erkennbar sind jedoch die Zahlen 2 und 1. Dies deutet darauf hin, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin, wie von ihr angeführt am 12.10.2020 abgestempelt und damit aufgegeben wurde. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin übereinstimmend in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sowie in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vor, dass sie den Vorlageantrag am 12.10.2020 zur Post gebracht habe, sohin am selben Tag, an dem sie diesen geschrieben hat. Sie konnte auch schlüssig darlegen, dass sie nach der postalischen Übermittlung des Vorlageantrages auch noch via E-Mail den Vorlageantrag am 20.10.2020 eingebracht hat.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin wonach der Postweg 14 Tage benötigt habe bzw. dass sie den Vorlageantrag bereits am 12.10.2020 zur Post gebracht habe, kann aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht widersprochen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zwölf Wochen. § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).

Gemäß § 26 Abs. 1 ZustG gilt: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde am Dienstag, den 29.09.2020, ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versandt.

Bezüglich Zustellungen ohne Zustellnachweis enthält § 26 Abs. 2 ZustG die widerlegbare Vermutung, dass die Zustellung der betreffenden Sendung am dritten Werktag nach der Übergabe durch die Zustellbehörde an das Zustellorgan als bewirkt gilt.

Aufgrund der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG würde der verfahrensgegenständliche Bescheid am Freitag, dem 02.10.2020, als zugestellt gelten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe die Beschwerdevorentscheidung erst am 10.10.2020 erhalten, bestehen begründete Zweifel an der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 02.10.2020.

Da die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung ohne Zustellnachweis zugestellt hat, hat sie, da die Beschwerdeführerin die Zustellung an einem konkreten Tag behauptet und die Behörde dem auch nicht entgegen getreten ist, den Nachteil der von ihr gewählten Zustellart zu tragen und ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung den Angaben der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. VwGH vom 20.09.2006 2004/08/0087).

Daraus ergibt sich gegenständlich, dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin erst am Samstag, den 10.10.2020, zugestellt wurde.

Ausgehend von der Zustellung am Samstag, den 10.10.2020 endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am Montag, dem 26.10.2020. Die am 20.10.2020 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist demnach rechtzeitig.

Darüber hinaus wurde der Vorlageantrag, wie festgestellt,bereits am 12.10.2020 zur Post gebracht und ist demnach der Vorlageantrag auch unter Zugrundelegung der Zustellfiktion gemäß § 26 Abs. 2 ZustG rechtzeitig eingebracht worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2237528.1.00

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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