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E1ENorm
ABGB §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des K in W, vertreten durch Dr. Martin Neid, Rechtsanwalt in 2120 Wolkersdorf, Bachgasse 15, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. Juni 2019, Zl. RV/7104350/2017, betreffend Einkommensteuer 2015, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber war von 19. Jänner 2015 bis 30. September 2015 bei einem Schweizer Arbeitgeber in Schlieren, Kanton Zürich, tätig. Sein Familienwohnsitz verblieb in dieser Zeit in einem Ort im Weinviertel in Österreich. In seiner Arbeitnehmerveranlagung 2015 machte der Revisionswerber Verpflegungsmehraufwendungen für 103 Tage, Ausgaben für die erste und letzte Fahrt sowie Familienheimfahrten in einer § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 übersteigenden Höhe geltend.Der Revisionswerber war von 19. Jänner 2015 bis 30. September 2015 bei einem Schweizer Arbeitgeber in Schlieren, Kanton Zürich, tätig. Sein Familienwohnsitz verblieb in dieser Zeit in einem Ort im Weinviertel in Österreich. In seiner Arbeitnehmerveranlagung 2015 machte der Revisionswerber Verpflegungsmehraufwendungen für 103 Tage, Ausgaben für die erste und letzte Fahrt sowie Familienheimfahrten in einer Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG 1988 übersteigenden Höhe geltend.
2 Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten im Einkommensteuerbescheid vom 19. April 2017 nicht. Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde. Dieser wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. August 2017 teilweise entsprochen und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen. Nach Stellung eines Vorlageantrages und Vorlage an das Bundesfinanzgericht wies dieses die Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
3 Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesfinanzgericht aus, bei den einzelnen Einkünften dürften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. Mit der Anerkennung