Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E039 EG Art39;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der A G in F, vertreten durch Dr. Bertram Schneider, Steuerberater in 6700 Bludenz, Rungelin 67, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 11. November 2005, Zl. RV/0174-F/05, betreffend Einkommensteuer 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die in Österreich wohnhafte Beschwerdeführerin war im Streitjahr 2004 als Grenzgängerin in Liechtenstein tätig. Im Zeitraum vom 16. August 2004 bis 31. Dezember 2004 befand sie sich im "Mutterschutz" (Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft). Für diesen Zeitraum erhielt sie von ihrer liechtensteinischen Arbeitgeberin Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft ausbezahlt.
Das Finanzamt beurteilte im Einkommensteuerbescheid 2004 die für den Zeitraum des Mutterschutzes bezahlten Geldleistungen als steuerpflichtigen Bezug; es erfasste in Anwendung der Grenzgängerregelung des Art 15 Abs 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. November 1969, BGBl 24/1971, die gesamten Einkünfte der Beschwerdeführerin und rechnete auf die österreichische Einkommenssteuer die von Liechtenstein erhobene Quellensteuer gemäß Art 23 Abs 2 DBA an.Das Finanzamt beurteilte im Einkommensteuerbescheid 2004 die für den Zeitraum des Mutterschutzes bezahlten Geldleistungen als steuerpflichtigen Bezug; es erfasste in Anwendung der Grenzgängerregelung des Artikel 15, Absatz 4, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. November 1969, Bundesgesetzblatt 24 aus 1971,, die gesamten Einkünfte der Beschwerdeführerin und rechnete auf die österreichische Einkommenssteuer die von Liechtenstein erhobene Quellensteuer gemäß Artikel 23, Absatz 2, DBA an.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung begehrte die Beschwerdeführerin, die auf den Zeitraum vom 16. August 2004 bis 31. Dezember 2004 (aus Anlass des Mutterschutzes) erhaltenen Geldleistungen steuerfrei zu belassen, und brachte vor, als Grenzgängerin sei ihr für die Zeit des Mutterschutzes (vier Wochen vor und 16 Wochen nach der Geburt) eine Transferleistung gemäß Art 15 des Liechtensteinischen Gesetzes über die Krankenversicherung, (Liechensteinisches Landesgesetzblatt 1971 Nr 50, KVG) zugestanden. Für die Zeit vom 16. August 2004 bis 2. Jänner 2005 habe sie von Ihrer Arbeitgeberin 4.550,00 SFR pro Monat (inklusive anteiliger sonstiger Bezüge), in Summe sohin 20.475,00 SFR erhalten. Hievon seien auf Grund der vorgenannten Liechtensteinischen gesetzlichen Regelung 14.599,75 SFR von der gesetzlichen Sozialversicherung getragen worden. Da es sich bei der beschriebenen Leistung um ein Wochengeld bzw. einen vergleichbaren Bezug aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 handle, beantrage sie hiefür die steuerfreie Behandlung.In der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung begehrte die Beschwerdeführerin, die auf den Zeitraum vom 16. August 2004 bis 31. Dezember 2004 (aus Anlass des Mutterschutzes) erhaltenen Geldleistungen steuerfrei zu belassen, und brachte vor, als Grenzgängerin sei ihr für die Zeit des Mutterschutzes (vier Wochen vor und 16 Wochen nach der Geburt) eine Transferleistung gemäß Artikel 15, des Liechtensteinischen Gesetzes über die Krankenversicherung, (Liechensteinisches Landesgesetzblatt 1971 Nr 50, KVG) zugestanden. Für die Zeit vom 16. August 2004 bis 2. Jänner 2005 habe sie von Ihrer Arbeitgeberin 4.550,00 SFR pro Monat (inklusive anteiliger sonstiger Bezüge), in Summe sohin 20.475,00 SFR erhalten. Hievon seien auf Grund der vorgenannten Liechtensteinischen gesetzlichen Regelung 14.599,75 SFR von der gesetzlichen Sozialversicherung getragen worden. Da es sich bei der beschriebenen Leistung um ein Wochengeld bzw. einen vergleichbaren Bezug aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988 handle, beantrage sie hiefür die steuerfreie Behandlung.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, die in § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 normierten Tatbestandsmerkmale für die Steuerfreistellung von Wochengeld oder vergleichbaren Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung seien im gegenständlichen Fall erfüllt. Erstens handele es sich bei den Leistungen gemäß Art 15 Abs 1 und 2 KVG um einen dem österreichischen Wochengeld entsprechenden Einkommensersatz für die Zeit des Mutterschutzes und damit wohl um einen vergleichbaren Bezug im Sinne des § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988. Zweitens sei die Krankenversicherung nach dem KVG eine verpflichtende gesetzliche Sozialversicherung für in Liechtenstein tätige Grenzgänger und andere Arbeitnehmer und insofern dem für österreichische Arbeitnehmer geltenden ASVG gleichartig. Zu erwähnen seien in diesem Zusammenhang auch die sozialversicherungsrechtlichen Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein, die implizit von einer Gleichstellung als gesetzliche Pflichtversicherung ausgingen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in § 16 Abs 1 Z 4 lit g EStG 1988 die Beiträge von Grenzgängern zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als abziehbare Werbungskosten genannt seien und somit den Beiträgen an die österreichische gesetzliche Sozialversicherung gleichgehalten würden. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, wenn in der Folge die aus einer solchen Krankenversicherung bezogenen, nach ihrer Konstruktion dem österreichischen Wochengeld entsprechende Leistungen im Gegensatz zu letzterem nicht von der Steuerbefreiung des Einkommensersatzes während des Mutterschutzes erfasst sein sollten. Dies führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der - in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen - Grenzgängerinnen gegenüber den im Inland tätigen Arbeitnehmerinnen. Der Umstand, dass die Transferleistung gemäß Art 15 Abs 1 und 2 KVG anders als jene des österreichischen Wochengeldes nicht direkt, sondern über den Arbeitgeber ausgezahlt werde, müsse als reiner Zahlungsmodus irrelevant sein. Wirtschaftlich trage diese Kosten im Ausmaß seines Refundierungsanspruches nicht der Arbeitgeber.Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988 normierten Tatbestandsmerkmale für die Steuerfreistellung von Wochengeld oder vergleichbaren Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung seien im gegenständlichen Fall erfüllt. Erstens handele es sich bei den Leistungen gemäß Artikel 15, Absatz eins und 2 KVG um einen dem österreichischen Wochengeld entsprechenden Einkommensersatz für die Zeit des Mutterschutzes und damit wohl um einen vergleichbaren Bezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988. Zweitens sei die Krankenversicherung nach dem KVG eine verpflichtende gesetzliche Sozialversicherung für in Liechtenstein tätige Grenzgänger und andere Arbeitnehmer und insofern dem für österreichische Arbeitnehmer geltenden ASVG gleichartig. Zu erwähnen seien in diesem Zusammenhang auch die sozialversicherungsrechtlichen Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein, die implizit von einer Gleichstellung als gesetzliche Pflichtversicherung ausgingen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, EStG 1988 die Beiträge von Grenzgängern zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als abziehbare Werbungskosten genannt seien und somit den Beiträgen an die österreichische gesetzliche Sozialversicherung gleichgehalten würden. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, wenn in der Folge die aus einer solchen Krankenversicherung bezogenen, nach ihrer Konstruktion dem österreichischen Wochengeld entsprechende Leistungen im Gegensatz zu letzterem nicht von der Steuerbefreiung des Einkommensersatzes während des Mutterschutzes erfasst sein sollten. Dies führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der - in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen - Grenzgängerinnen gegenüber den im Inland tätigen Arbeitnehmerinnen. Der Umstand, dass die Transferleistung gemäß Artikel 15, Absatz eins und 2 KVG anders als jene des österreichischen Wochengeldes nicht direkt, sondern über den Arbeitgeber ausgezahlt werde, müsse als reiner Zahlungsmodus irrelevant sein. Wirtschaftlich trage diese Kosten im Ausmaß seines Refundierungsanspruches nicht der Arbeitgeber.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Anspruch auf Wochengeld beruhe auf den Bestimmungen des (österreichischen) Mutterschutzgesetzes. Beim Wochengeld handle es sich um eine spezifische Leistung der österreichischen Sozialversicherung. Unter "vergleichbare Bezüge" seien zB dem Wochengeld vergleichbare Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und das Familien- und Taggeld, das während des Ruhens des Wochengeldanspruches bezogen werde, zu verstehen (Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11 und 12 zu § 3 EStG 1988).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Anspruch auf Wochengeld beruhe auf den Bestimmungen des (österreichischen) Mutterschutzgesetzes. Beim Wochengeld handle es sich um eine spezifische Leistung der österreichischen Sozialversicherung. Unter "vergleichbare Bezüge" seien zB dem Wochengeld vergleichbare Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und das Familien- und Taggeld, das während des Ruhens des Wochengeldanspruches bezogen werde, zu verstehen (Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11 und 12 zu Paragraph 3, EStG 1988).
Arbeitnehmerinnen, die nach dem österreichischen ASVG versichert seien, gebühre für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld (§ 162 Abs 1 ASVG). Das Wochengeld solle den Einkommensentfall der Wöchnerin ausgleichen; es handle sich also um einen Einkommensersatz. Von der allgemeinen Zielsetzung des EStG 1988 abweichend, dass Transferleistungen insoweit steuerpflichtig seien, als sie Einkommensersätze darstellten, habe der Gesetzgeber ausdrücklich das Wochengeld als steuerfreien Betrag anerkannt. In der genannten Gesetzesstelle gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch ausländische Leistungen, die anlässlich der Mutterschaft gewährt würden, dem Bezug von Wochengeld nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten seien.Arbeitnehmerinnen, die nach dem österreichischen ASVG versichert seien, gebühre für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld (Paragraph 162, Absatz eins, ASVG). Das Wochengeld solle den Einkommensentfall der Wöchnerin ausgleichen; es handle sich also um einen Einkommensersatz. Von der allgemeinen Zielsetzung des EStG 1988 abweichend, dass Transferleistungen insoweit steuerpflichtig seien, als sie Einkommensersätze darstellten, habe der Gesetzgeber ausdrücklich das Wochengeld als steuerfreien Betrag anerkannt. In der genannten Gesetzesstelle gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch ausländische Leistungen, die anlässlich der Mutterschaft gewährt würden, dem Bezug von Wochengeld nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten seien.
Während die Arbeitnehmerin in Österreich das Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft erhalte (§ 157 ASVG) beziehe, erhalte die Arbeitnehmerin in Liechtenstein gemäß Art 12 Abs 5 des Liechtensteinischen KVG im Falle ihrer Mutterschaft Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Krankheit. Das KVG kennt den Versicherungsfall der Mutterschaft nicht. Während in Österreich das Wochengeld betragsmäßig nicht begrenzt sei und in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der letzten drei Monate oder 13 Wochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft zustehe (§ 162 Abs 3 ASVG), erhalte die Arbeitnehmerin (Wöchnerin) in Liechtenstein für die Dauer von 20 Wochen - davon müssten mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft liegen - Krankengeld entweder in Höhe von 80% des Lohnes oder in Höhe des vollen Lohnes (je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), wobei aber von der Regierung ein Höchstlohn festgesetzt werde (Art 14 Abs 3 KVG, Art 15 KVG). Während in Österreich das Wochengeld von den Krankenkassen ausbezahlt werde, erhalte die liechtensteinische Arbeitnehmerin (in der Praxis) das Krankengeld vom Arbeitgeber ausbezahlt, der das Krankengeld von den in Liechtenstein anerkannten Krankenkassen refundiert erhalte, allerdings nur in Höhe von 80% des Lohnes.Während die Arbeitnehmerin in Österreich das Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft erhalte (Paragraph 157, ASVG) beziehe, erhalte die Arbeitnehmerin in Liechtenstein gemäß Artikel 12, Absatz 5, des Liechtensteinischen KVG im Falle ihrer Mutterschaft Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Krankheit. Das KVG kennt den Versicherungsfall der Mutterschaft nicht. Während in Österreich das Wochengeld betragsmäßig nicht begrenzt sei und in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der letzten drei Monate oder 13 Wochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft zustehe (Paragraph 162, Absatz 3, ASVG), erhalte die Arbeitnehmerin (Wöchnerin) in Liechtenstein für die Dauer von 20 Wochen - davon müssten mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft liegen - Krankengeld entweder in Höhe von 80% des Lohnes oder in Höhe des vollen Lohnes (je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), wobei aber von der Regierung ein Höchstlohn festgesetzt werde (Artikel 14, Absatz 3, KVG, Artikel 15, KVG). Während in Österreich das Wochengeld von den Krankenkassen ausbezahlt werde, erhalte die liechtensteinische Arbeitnehmerin (in der Praxis) das Krankengeld vom Arbeitgeber ausbezahlt, der das Krankengeld von den in Liechtenstein anerkannten Krankenkassen refundiert erhalte, allerdings nur in Höhe von 80% des Lohnes.
Die Beschwerdeführerin habe unbestritten kein "Wochengeld" nach österreichischen Vorschriften, sondern eine dem Wochengeld allenfalls ähnliche ausländische Leistung bezogen.
Wochengeldähnliche Zuwendungen eines (liechtensteinischen oder österreichischen) Arbeitgebers fiel