TE Bvwg Beschluss 2021/3/30 W195 2240391-1

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Veröffentlicht am 30.03.2021
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Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WRG 1959 §100 lita
WRG 1959 §117
WRG 1959 §98

Spruch


W195 2240391-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der XXXX betreffend einen Antrag gemäß § 117 WRG 1959, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.04.2020 beantragten die Beschwerdeführerin (Grundeigentümerin) und XXXX (Pächter) bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Wasserrechtsbehörde die „bescheidmäßige Feststellung“ einer Entschädigung gemäß § 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) „nach Festlegung eines Hochwasserabflussgebietes“ betreffend die Grundstücke der „ XXXX mit der Grundstücksnummer XXXX XXXX sowie den Grundstücksnummern XXXX “.

1.1. Daraufhin wurde der Antrag mit 29.07.2020, von der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) zuständigkeitshalber übermittelt (eingelangt am 31.07.2020), da der Bundesminister gemäß § 42a WRG 1959 die Gefahrenzonenplanungen zu erstellen habe und grundsätzlich jene Behörde über die Entschädigung zu entscheiden habe, die auch für die Maßnahme zuständig sei.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wies das BMLRT den Antrag der Beschwerdeführerin und XXXX vom 04.04.2020 als unzulässig zurück. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, eine Festlegung der Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 erfordere, dass eine solche an für den Sachverhalt maßgeblicher anderer Stelle des WRG 1959 oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sei. Maßgebliche Bestimmung in dieser Angelegenheit sei § 42a Abs. 3 WRG 1959, wonach der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Gefahrenzonenpläne erstelle, welche jedoch fachliche Gutachten seien und keinen unmittelbar rechtsverbindlichen Charakter aufweisen würden sowie eine Entschädigung gemäß § 42a Abs. 3 WRG 1959 nicht vorgesehen sei. Der gegenständliche Antrag entbehre sich somit einer rechtlichen Grundlage.

1.3. Gegen den Bescheid vom XXXX , XXXX wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 am 18.11.2020 ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landesgericht XXXX eingebracht.

1.4 Die Beschwerdeführerin brachte am 05.02.2020, eingelangt beim BMLRT am 09.02.2020, eine Säumnisbeschwerde ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2021, hier gerichtlich eingelangt am 12.03.2021, seitens des BMLRT antragsgemäß vorgelegt wurde, da über den Antrag gemäß § 117 WRG 1959 vom 04.04.2020 für „das XXXX seitens des BMLRT trotz Urgenz in Bezug auf dieses Grundstück keine Handlungen gesetzt und insbesondere kein Bescheid ergangen sei.

1.5 Ergänzend zur Säumnisbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen den inhaltlich gleichlautenden Antrag ein, für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine entsprechende Enteignungsentschädigung gemäß § 117 WRG 1959 festzusetzen und regte allenfalls an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung des WRG 1959, insbesondere dessen § 42a an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 04.04.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einer Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 „nach Festlegung eines Hochwasserabflussgebietes“ betreffend die Grundstücke der „ XXXX “.

1.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom XXXX , wurde der Antrag vom 04.04.2020 auf Feststellung einer Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. In Folge brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde beim BMLRT ein, welche vom BMLRT am 08.03.2021 an das Bundesverwaltungsgericht (hg. eingelangt am 12.03.2021) weitergeleitet wurde, da über den Antrag vom 04.04.2020 für „ XXXX “ seitens des BMLRT kein Bescheid erlassen worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten sowie den eingebrachten Dokumenten und ist insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung

3.1.    Allgemeine Ausführungen

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Im Zusammenhang mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 B-VG lässt sich auch den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin in Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923/2014).

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wesentlichen nach der verfassungsrechtlichen Verbandskompetenz; dies folgt daraus, dass Art. 131 B-VG auf die "Angelegenheiten" - im Wesentlichen der Vollziehung - abstellt, zu der die betreffende "Rechtssache" gehört (Muzak, B-VG6, Rz 2 zu Art. 131 B-VG (Stand 01.10.2020, rdb.at)).

Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – besteht dann nicht, "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" (vgl. VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001; weiterführend idZ auch VfGH 1.7.1987, G 78/87 (VfSlg. 11.403/1987)).

Dies führt dazu, dass der Rechtszug bei Entscheidung einer Ministerialinstanz grundsätzlich an ein Landesverwaltungsgericht führt und eine Verlagerung der Zuständigkeit auf das BVwG nur gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 1 B-VG mit Zustimmung der Länder entsprechend dem Verfahren nach Art. 42a B-VG stattfinden kann (vlg. Bußjäger in Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, S 11 zu Art. 102 B-VG).

Gemäß § 98 WRG 1959 sind Wasserrechtsbehörden, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetz keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Gemäß § 100 lit. a WRG 1959 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Ausnahme der Gewässeraufsicht zuständig für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind.

§ 117 Abs. 1 WRG 1959 normiert: Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde.

Die in der vorliegenden Rechtssache maßgebliche Rechtsgrundlage – das Wasserrechtsgesetz 1959 – ist zweifellos dem Kompetenztatbestand "Wasserrecht" (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) zuzuordnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, es handelt sich jedoch weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit, noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG. Da sich eine Besorgung der gegenständlichen Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird und handelt es sich gegenständlich um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung, welche (ausnahmsweise) eine Zuständigkeit des Bundesministers vorsieht.

Über Beschwerden gegen wasserrechtliche Bescheide des Bundesministers sowie über Säumnisbeschwerden im Falle seiner Untätigkeit erkennen gemäß Art 131 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder und nicht das Bundesverwaltungsgericht (ausgenommen im Fall der Mitanwendung wasserrechtlicher Regelungen in Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden; in diesem Fall ist gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig) (Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, Rz 1 zu § 100 (Stand 1.9.2020, rdb.at)).

Vor dem Hintergrund, dass der zu Grunde liegende Antrag der Säumnisbeschwerde auf § 117 WRG 1959 beruht und keine weiteren wasserrechtlichen Fragen von anderen Behörden des Bundes zu behandeln sind (bspw. UVP), somit eine Mitanwendung wasserrechtlicher Regelungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht besteht, liegt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug der gegenständlichen Säumnisbeschwerde im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat und ist aufgrund des bisher Gesagten die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG (Zurückweisung der Säumnisbeschwerde) Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage hinsichtlich der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten nach dem Wasserrechtsgesetz (vgl. hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Bundesminister Feststellungsantrag mittelbare Bundesverwaltung Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240391.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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