Index
80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art2 Abs1Leitsatz
§37 Abs1 WeinG 1985 ist die entscheidende Zurechnungsregel dafür, daß die Bundeskellereiinspektoren ausschließlich für den BMLF (als ihm direkt unterstellte, relativ selbständige Hilfsorgane) handeln - keine "Übertretung" von hoheitlichen Aufgaben an die Bundeskellereiinspektoren; systematische und den Werdegang des Gesetzes sowie den Willen des Gesetzgebers bedenkende Gesetzesauslegung - keine Behördenqualität der Bundeskellereiinspektoren; jedoch verfassungswidrige Beeinträchtigung des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung (Art102 B-VG) durch die Ausschaltung des Landeshauptmannes; dem bundesstaatlichen Baugesetz konforme Auslegung der Verfassungs geboten; mittelbare Bundesverwaltung - tragendes Element des bundesstaatlichen Prinzips; Aufhebung des §37 Abs1 als verfassungswidrig; Einstellung des Verfahrens hinsichtlich §40 Abs1Spruch
1. §37 Abs1 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 1. §37 Abs1 des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1988 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH ist ein Verfahren über eine Beschwerde anhängig, mit der sich der Bf. gegen eine am 5. November 1985 in seinem Weinbau- und Weinhandelsbetrieb in M durch einen Bundeskellereiinspektor ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren vorgenommene, offenbar auf §40 WeinG 1985 gegründete Beschlagnahme von vier Weinproben wendet.römisch eins. 1. Beim VfGH ist ein Verfahren über eine Beschwerde anhängig, mit der sich der Bf. gegen eine am 5. November 1985 in seinem Weinbau- und Weinhandelsbetrieb in M durch einen Bundeskellereiinspektor ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren vorgenommene, offenbar auf §40 WeinG 1985 gegründete Beschlagnahme von vier Weinproben wendet.
Der Bf. behauptet, durch diesen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des §37 Abs1 und des §40 WeinG 1985) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein. Er beantragt, diese Rechtsverletzung kostenpflichtig festzustellen.
2.a) Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der VfGH beschlossen, von Amts wegen §37 Abs1 und §40 Abs1 WeinG 1985, BGBl. 444/1985, (in der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Stammfassung vor Inkrafttreten der WeinG-Nov. 1986, BGBl. 372/1986) zu prüfen. 2.a) Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der VfGH beschlossen, von Amts wegen §37 Abs1 und §40 Abs1 WeinG 1985, Bundesgesetzblatt 444 aus 1985,, (in der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Stammfassung vor Inkrafttreten der WeinG-Nov. 1986, Bundesgesetzblatt 372 aus 1986,) zu prüfen.
b) Der VfGH ist in seinem Einleitungsbeschluß von dem im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen und durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bestätigten Sachverhalt ausgegangen. Er nahm an, daß der bekämpfte Akt als ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und daß die Beschwerde gegen diesen Akt zulässig ist. Weiters nahm er an, daß er bei der Überprüfung dieses Verwaltungsaktes die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des WeinG 1985 anzuwenden hat.
c) Diese Bestimmungen finden sich in Teil 5 des WeinG, der die Weinaufsicht regelt, und stehen in folgendem Zusammenhang:
Der unter der Rubrik "Bundeskellereiinspektoren" stehende §37 WeinG bestimmt in seinem Abs1:
"Die Überwachung des Verkehrs mit Wein und Obstwein, für die Dauer ihrer kellereimäßigen Bearbeitung auch aller sonstigen aus dem Saft frischer Weintrauben gewonnenen Produkte (im folgenden Getränke genannt), sowie der Weinbehandlungsmittel obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er hat sich hiefür besonders geschulter Organe (Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§74 Z4 StGB) gewährt wird."
Die §§38 bis 41 regeln die Nachschau durch die Bundeskellereiinspektoren, die Probeentnahme, die Beschlagnahme und das Verfügungsrecht über beschlagnahmte Getränke und Behälter. Sie haben folgenden Wortlaut:
"Nachschau
§38. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs2 angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses BG notwendig ist. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bundeskellereiinspektoren und Mostwäger auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§38 bis 42 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.
Probeentnahme
§39. (1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anläßlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten.
Beschlagnahme
§40. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Getränk erforderlichenfalls einschließlich der Behälter - ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren - zu beschlagnahmen, wenn
1. der Verdacht vorliegt, daß das Getränk entgegen den Vorschriften dieses BG hergestellt, behandelt, gelagert oder in Verkehr gebracht oder eine Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften dieses BG, die von Amts wegen zu verfolgen ist, begangen worden ist und
2. anzunehmen ist, daß das Getränk ohne Beschlagnahme einer allfälligen Verfallserklärung entzogen oder in seiner Beschaffenheit so verändert wird, daß es in seiner Eigenschaft als Beweismittel beeinträchtigt wird.
Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Getränke
und Behälter
§41. (1) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Getränke und Behälter steht bis zum Einlangen der Anzeige bei dem für die Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Gerichte oder der hiefür zuständigen Staatsanwaltschaft oder Bezirksverwaltungsbehörde (Strafbehörde) dem Bundeskellereiinspektor, nach diesem Zeitpunkte der zuständigen Strafbehörde zu.
3. Seine Bedenken begründete der VfGH im Einleitungsbeschluß folgendermaßen:
"a) aa) Es scheint, daß die mit den Agenden der Weinaufsicht betrauten Bundeskellereiinspektoren der Sache nach als selbständige Bundesbehörden zu qualifizieren sind, die in Unterordnung unter dem BMLF in unmittelbarer Bundesverwaltung (also unter Ausschaltung des Landeshauptmannes als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung) bestimmte Aufgaben zu besorgen haben:
Die . . . Entstehungsgeschichte der Bestimmungen über die Weinaufsicht im WeinG 1985 zeigt, daß nach den Intentionen der Regierungsvorlage (693 BlgNR XVI. GP) die Agenden der Weinaufsicht in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden sollten (wofür - offenbar im Hinblick auf Art102 B-VG - unter anderem eine Verfassungsbestimmung vorgesehen war, derzufolge die mit behördlichen Überwachungsaufgaben betrauten Bundeskellereiinspektoren unmittelbar dem BMLF unterstellt werden sollten). Mangels Einigung über diese Verfassungsbestimmung wurde §37 Abs1 WeinG 1985 im Zuge der parlamentarischen Behandlung abgeändert: Während die Regierungsvorlage (693 BlgNR XVI. GP) vorschlägt, die Bundeskellereiinspektoren als selbständige Behörden des Bundes einzurichten, sieht der Ausschußbericht (694 BlgNR. XVI. GP) jenen Text des §37 Abs1 vor, der letztlich vom Gesetzgeber beschlossen wurde. Der Ausschußbericht motiviert dies damit, §37 Abs1 solle in verfassungskonformer Weise sicherstellen, daß die Bundeskellereiinspektoren als Hilfsorgane des BMLF im Rahmen des Geschäftsapparates 'Bundesministerium' tätig sind. Die . . . Entstehungsgeschichte der Bestimmungen über die Weinaufsicht im WeinG 1985 zeigt, daß nach den Intentionen der Regierungsvorlage (693 BlgNR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode die Agenden der Weinaufsicht in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden sollten (wofür - offenbar im Hinblick auf Art102 B-VG - unter anderem eine Verfassungsbestimmung vorgesehen war, derzufolge die mit behördlichen Überwachungsaufgaben betrauten Bundeskellereiinspektoren unmittelbar dem BMLF unterstellt werden sollten). Mangels Einigung über diese Verfassungsbestimmung wurde §37 Abs1 WeinG 1985 im Zuge der parlamentarischen Behandlung abgeändert: Während die Regierungsvorlage (693 BlgNR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode vorschlägt, die Bundeskellereiinspektoren als selbständige Behörden des Bundes einzurichten, sieht der Ausschußbericht (694 BlgNR. römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode jenen Text des §37 Abs1 vor, der letztlich vom Gesetzgeber beschlossen wurde. Der Ausschußbericht motiviert dies damit, §37 Abs1 solle in verfassungskonformer Weise sicherstellen, daß die Bundeskellereiinspektoren als Hilfsorgane des BMLF im Rahmen des Geschäftsapparates 'Bundesministerium' tätig sind.
Daraus ist die Absicht des historischen Gesetzgebers zu ersehen, die Bundeskellereiinspektoren nicht als selbständige Behörden, sondern als interne Organisationseinheiten des Bundesministeriums einzurichten. Diese Absicht findet zwar in §37 Abs1 WeinG 1985 ihren Ausdruck, doch scheint es dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Regelung der Weinaufsicht und der Funktionen der Bundeskellereiinspektoren bei Besorgung dieser Aufgaben nicht gelungen zu sein, diese Absicht zu realisieren: Ob eine Einrichtung nämlich bloß unselbständige Hilfseinrichtung einer Behörde oder selbständige Behörde ist, kann nicht allein von einer gesetzlichen Deklaration abhängen. Vielmehr muß aus der konkreten Organisation in Verbindung mit den derartigen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ihre Qualität als selbständige Behörde oder bloße Hilfseinrichtung einer Behörde erschlossen werden.
Der VfGH geht - was eines weiteren Nachweises nicht zu bedürfen scheint - davon aus, daß den Bundeskellereiinspektoren in den §§38 bis 41 WeinG 1985 eine Reihe von hoheitlichen Aufgaben zur Besorgung übertragen ist. Nun läßt sich aus der Übertragung derart weitgehender Zwangsbefugnisse an ein Organ für sich allein die Qualifikation als selbständige Behörde nicht ableiten. Vielmehr kann man von einer selbständigen Behörde, wie der VfGH vorläufig annimmt, erst dann sprechen, wenn zur funktionellen Seite der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auch eine gewisse organisatorische Selbständigkeit hinzutritt.
Gerade eine solche selbständige Stellung scheint ungeachtet des §37 Abs1 leg.cit. - das WeinG 1985 den Bundeskellereiinspektoren zuzuweisen: So zeigt etwa die in §31 Abs4 verankerte Verpflichtung der Untersuchungsanstalten, von einem Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer sowohl den Bundeskellereiinspektor als auch den BMLF zu verständigen, daß die Bundeskellereiinspektoren als etwas organisatorisch vom Bundesminister Verschiedenes angesehen werden. Ebenso macht §55 Abs6, der vorsieht, daß im Falle des Weinimportes ein Einfuhrzeugnis einerseits durch das Zollamt an den BMLF und andererseits durch den Verfügungsberechtigten an den Bundeskellereiinspektor zu übermitteln ist, deutlich, daß die Bundeskellereiinspektoren nicht nur als unselbständige Hilfseinrichtungen des Bundesministers agieren, sondern auch eine selbständige Funktion haben. Noch deutlicher wird diese Qualifikation durch jene Gesetzesstellen ausgedrückt, die vom 'zuständigen Bundeskellereiinspektor' sprechen (§38 Abs2, §41 Abs3 und §57 Abs3 Z2 WeinG 1985). Auch §67 Abs1 leg.cit., demzufolge vor der Verwertung für verfallen erklärter Getränke die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören hat, ist offenkundig von der Vorstellung getragen, daß dem jeweils zuständigen Bundeskellereiinspektor bestimmte Aufgaben der Weinaufsicht zur selbständigen Besorgung übertragen sind.
Der VfGH geht aus all diesen Überlegungen daher angesichts der hoheitlichen Aufgaben, die den Bundeskellereiinspektoren zur Besorgung zugewiesen sind und angesichts der an verschiedenen Stellen des Gesetzes zum Ausdruck kommenden organisatorischen Selbständigkeit dieser Einrichtung vorläufig davon aus, daß die Bundeskellereiinspektoren als selbständige Bundesbehörden zu qualifizieren sind.
bb) Sollte sich diese Annahme des VfGH als zutreffend herausstellen, so ergibt sich das Bedenken, daß die Einrichtung der Bundeskellereiinspektoren als selbständige Behörden offenkundig unter Verletzung des Art102 Abs4 B-VG erfolgte.
Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs2 bezeichneten Angelegenheiten nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Da die Angelegenheiten der Weinaufsicht in Art102 Abs2 B-VG nicht angeführt sind und eine Zustimmung der Länder im Sinne des Art102 Abs4 B-VG für die Einrichtung der Bundeskellereiinspektoren nicht vorliegt, scheinen jene gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig zu sein, die den Bundeskellereiinspektoren Funktionen als eigene selbständige Bundesbehörden zuweisen.
Der VfGH nimmt vorläufig an, daß die genannte Verfassungswidrigkeit ihren Sitz nicht in der Bestimmung des §37 Abs1 WeinG 1985 hat, der für sich eine verfassungskonforme Interpretation geradezu nahelegt, sondern in jenen Bestimmungen, die der Sache nach die Bundeskellereiinspektoren als selbständige Bundesbehörden einrichten. Das scheint unter anderem §40 Abs1 WeinG 1985 zu sein, weshalb diese Bestimmung, die der VfGH im Beschwerdeverfahren anzuwenden haben dürfte . . . in Prüfung zu ziehen war.
b) Sollte sich entgegen der (unter a.aa.) getroffenen vorläufigen Annahme des VfGH herausstellen, daß die Bundeskellereiinspektoren nicht als selbständige Behörden, sondern bloß als (relativ selbständig organisierte) Hilfseinrichtungen des Bundesministers zu qualifizieren sind, die ihnen übertragenen Kompetenzen zur Besorgung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben also dem Bundesminister zuzurechnen sind, so hat der VfGH das Bedenken, daß bei der Übertragung der Zuständigkeit zur Weinaufsicht an den Bundesminister in erster Instanz die der gesetzgeberischen Entscheidungsfreiheit gesetzten bundesverfassungsrechtlichen Grenzen überschritten sind:
Es scheint, daß durch die Übertragung der Aufgaben der Weinaufsicht an die Bundeskellereiinspektoren als Hilfsorgane des Bundesministers in erster Instanz das System der mittelbaren Bundesverwaltung in einer Weise beeinträchtigt wird, die mit der verfassungsrechtlichen Garantie der mittelbaren Bundesverwaltung unvereinbar ist und damit in Widerspruch zu Art102 Abs1 B-VG gelangt. Zwar dürfte es, wie der VfGH vorläufig annimmt, grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sein, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen (wie etwa des Gleichheitsgrundsatzes) dem Bundesminister Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen (vgl. zB VfSlg. 8813/1980, 9600/1983), wie es an sich auch zulässig sein dürfte, daß sich der Bundesminister zur Besorgung dieser Aufgaben ihm direkt zugeordneter Hilfsorgane bedient. Die Ermächtigung zu solcher Gestaltung scheint aber angesichts des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung begrenzt zu sein (vgl. insb. VfSlg. 2264/1952): So scheint es dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich der Vorschriften über die mittelbare Bundesverwaltung verwehrt zu sein, eine Konstruktion zu wählen, mit deren Hilfe er das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung in einem ganzen Verwaltungszweig beseitigen würde (vgl. dazu Mayer, Lebensmittelüberwachung und mittelbare Bundesverwaltung, ÖZW 1977, 97 (98); Öhlinger, Verfassungsrechtliche Probleme der Nationalbank, in: Wenger-FS, 1983, 689) oder Verwaltungseinheiten zu schaffen, die in direkter Unterordnung unter den Bundesminister und unter Ausschaltung des Landeshauptmanns zur selbständigen Besorgung von Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung berufen sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 2978/1956, 5672/1968 und 8466/1978 betreffend die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung). Dies dürfte auch für die Schaffung von Hilfseinrichtungen zur dezentralisierten Besorgung ('im Bereich der Länder') von dem Bundesminister übertragenen Aufgaben gelten, die infolge ihrer organisatorischen Stellung zwar nicht als selbständige Behörden zu qualifizieren sind, denen aber doch eine gewisse Eigenständigkeit bei ihren Tätigkeiten zukommt. Würde man die Schaffung von derartigen Hilfsorganen im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung und die Übertragung von Aufgaben an sie unbegrenzt zulassen, so könnte nämlich auch eine derartige Vollzugskonstruktion zu einer Aushöhlung dieses Instituts führen (vgl. Raschauer, in: Allgemeines Verwaltungsrecht, Antoniolli-FS, 1979, 387; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1986, 385). Es scheint, daß durch die Übertragung der Aufgaben der Weinaufsicht an die Bundeskellereiinspektoren als Hilfsorgane des Bundesministers in erster Instanz das System der mittelbaren Bundesverwaltung in einer Weise beeinträchtigt wird, die mit der verfassungsrechtlichen Garantie der mittelbaren Bundesverwaltung unvereinbar ist und damit in Widerspruch zu Art102 Abs1 B-VG gelangt. Zwar dürfte es, wie der VfGH vorläufig annimmt, grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sein, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen (wie etwa des Gleichheitsgrundsatzes) dem Bundesminister Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen vergleiche zB VfSlg. 8813/1980, 9600/1983), wie es an sich auch zulässig sein dürfte, daß sich der Bundesminister zur Besorgung dieser Aufgaben ihm direkt zugeordneter Hilfsorgane bedient. Die Ermächtigung zu solcher Gestaltung scheint aber angesichts des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung begrenzt zu sein vergleiche insb. VfSlg. 2264/1952): So scheint es dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich der Vorschriften über die mittelbare Bundesverwaltung verwehrt zu sein, eine Konstruktion zu wählen, mit deren Hilfe er das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung in einem ganzen Verwaltungszweig beseitigen würde vergleiche dazu Mayer, Lebensmittelüberwachung und mittelbare Bundesverwaltung, ÖZW 1977, 97 (98); Öhlinger, Verfassungsrechtliche Probleme der Nationalbank, in: Wenger-FS, 1983, 689) oder Verwaltungseinheiten zu schaffen, die in direkter Unterordnung unter den Bundesminister und unter Ausschaltung des Landeshauptmanns zur selbständigen Besorgung von Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung berufen sind vergleiche in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 2978/1956, 5672/1968 und 8466/1978 betreffend die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung). Dies dürfte auch für die Schaffung von Hilfseinrichtungen zur dezentralisierten Besorgung ('im Bereich der Länder') von dem Bundesminister übertragenen Aufgaben gelten, die infolge ihrer organisatorischen Stellung zwar nicht als selbständige Behörden zu qualifizieren sind, denen aber doch eine gewisse Eigenständigkeit bei ihren Tätigkeiten zukommt. Würde man die Schaffung von derartigen Hilfsorganen im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung und die Übertragung von Aufgaben an sie unbegrenzt zulassen, so könnte nämlich auch eine derartige Vollzugskonstruktion zu einer Aushöhlung dieses Instituts führen vergleiche Raschauer, in: Allgemeines Verwaltungsrecht, Antoniolli-FS, 1979, 387; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1986, 385).
Nun hat der VfGH zwar nicht das in der Beschwerde relevierte Bedenken, daß mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen das Institut der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Verwaltungszweig ausgehöhlt wird: Denn das WeinG 1985 ist - ungeachtet der in Rede stehenden Hilfseinrichtung - zu einem beträchtlichen Teil in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen; wenngleich die Weinaufsicht eine zwar wichtige Aufgabe ist, so sind doch die im Verhältnis zum Gesamtumfang der in mittelbarer Bundesverwaltung geführten Agenden (quantitativ) von geringerer Bedeutung, sodaß von einer ansatzweisen Beseitigung des Instituts der mittelbaren Bundesverwaltung in diesem Verwaltungszweig nicht gesprochen werden kann.
Hingegen scheint dem VfGH durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen jene Grenze überschritten zu sein, die sich - wie oben dargelegt - für den einfachen Gesetzgeber aus dem Institut der mittelbaren Bundesverwaltung hinsichtlich der organisatorischen Gestaltung für die Besorgung jener Aufgaben ergeben, die im Anwendungsbereich des Art102 Abs1 B-VG dem Bundesminister unmittelbar zur Besorgung zugewiesen sind. Der Gerichtshof hat daher aus diesen Erwägungen die Prüfung der §§37 Abs1 und 40 Abs1 WeinG, in denen die vorläufig angenommene Verfassungswidrigkeit ihren Sitz haben dürfte, beschlossen."
4.a) Die Bundesregierung hat in einer Äußerung die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen verteidigt und beantragt, der VfGH wolle aussprechen, daß §§37 Abs1 und 40 Abs1 des WeinG 1985 nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden, in eventu für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um allenfalls erforderliche legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.
b) Zu der vom VfGH primär erwogenen Behördenstellung der Bundeskellereiinspektoren und den daran anknüpfenden Bedenken des Gerichtshofs führt die Bundesregierung im einzelnen aus:
"Die Bundesregierung stimmt zunächst mit dem VfGH darin überein, daß sich aus der Entstehungsgeschichte des §37 Abs1 des Weingesetzes 1985 die Absicht des Bundesgesetzgebers ergibt, die Bundeskellereiinspektoren nur als Hilfsorgane des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft einzurichten. Anders als der VfGH erblickt die Bundesregierung in §37 Abs1 leg.cit. jedoch keine bloße Deklaration, sondern die entscheidende Zurechnungsregel, aus der, wo immer im Weingesetz 1985 die Bundeskellereiinspektoren erwähnt sind, zu entnehmen ist, daß die Bundeskellereiinspektoren ausschließlich für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft handeln. Die Bedeutung dieser 'Zurechnungsregel' kommt etwa darin zum Ausdruck, daß in Fällen der Maßnahmebeschwerde gegen Beschlagnahmen durch die Bundeskellereiinspektoren (§§40 und 41 des Weingesetzes 1985) selbstverständlich der Bundesminister bel. Beh. ist (- daß dies auch der VfGH so sieht, ergibt sich aus dem vorliegenden Beschluß des VfGH selbst, vgl. S 2 -) sowie darin, daß sämtliche von den Bundeskellereiinspektoren zu besorgenden Angelegenheiten ausdrücklich für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erledigt werden, was - bei schriftlichen Erledigungen - regelmäßig in entsprechenden Fertigungsklauseln (vgl. §10 Abs2 BMG 1986) seinen nachweisbaren Niederschlag findet! "Die Bundesregierung stimmt zunächst mit dem VfGH darin überein, daß sich aus der Entstehungsgeschichte des §37 Abs1 des Weingesetzes 1985 die Absicht des Bundesgesetzgebers ergibt, die Bundeskellereiinspektoren nur als Hilfsorgane des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft einzurichten. Anders als der VfGH erblickt die Bundesregierung in §37 Abs1 leg.cit. jedoch keine bloße Deklaration, sondern die entscheidende Zurechnungsregel, aus der, wo immer im Weingesetz 1985 die Bundeskellereiinspektoren erwähnt sind, zu entnehmen ist, daß die Bundeskellereiinspektoren ausschließlich für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft handeln. Die Bedeutung dieser 'Zurechnungsregel' kommt etwa darin zum Ausdruck, daß in Fällen der Maßnahmebeschwerde gegen Beschlagnahmen durch die Bundeskellereiinspektoren (§§40 und 41 des Weingesetzes 1985) selbstverständlich der Bundesminister bel. Beh. ist (- daß dies auch der VfGH so sieht, ergibt sich aus dem vorliegenden Beschluß des VfGH selbst, vergleiche S 2 -) sowie darin, daß sämtliche von den Bundeskellereiinspektoren zu besorgenden Angelegenheiten ausdrücklich für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erledigt werden, was - bei schriftlichen Erledigungen - regelmäßig in entsprechenden Fertigungsklauseln vergleiche §10 Abs2 BMG 1986) seinen nachweisbaren Niederschlag findet!
Würde die erwähnte Zurechnungsregel fehlen, so könnte dies allenfalls den selbständigen Behördencharakter der Bundeskellereiinspektoren annehmen lassen, da sie aber besteht, kann von einer 'Übertragung' von hoheitlichen Aufgaben an die Bundeskellereiinspektoren als solche nicht gesprochen werden, da diese nur als Teil des dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugeordneten Hilfsapparates 'Bundesministerium' handeln. Wie der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 5483/1967 festgestellt hat, liegt in der Ermächtigung eines Hilfsorganes, Bescheide im Namen des zuständigen Organs zu erlassen, keine Delegierung einer behördlichen Zuständigkeit, da die Zurechnung des Aktes an das zuständige Organ und damit seine Verantwortung durch einen solchen Vorgang nicht berührt werden. Diese den Unterschied zwischen 'Delegation' und 'Mandat' betreffenden Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall einschlägig (vgl. auch Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 311). . . Würde die erwähnte Zurechnungsregel fehlen, so könnte dies allenfalls den selbständigen Behördencharakter der Bundeskellereiinspektoren annehmen lassen, da sie aber besteht, kann von einer 'Übertragung' von hoheitlichen Aufgaben an die Bundeskellereiinspektoren als solche nicht gesprochen werden, da diese nur als Teil des dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugeordneten Hilfsapparates 'Bundesministerium' handeln. Wie der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 5483/1967 festgestellt hat, liegt in der Ermächtigung eines Hilfsorganes, Bescheide im Namen des zuständigen Organs zu erlassen, keine Delegierung einer behördlichen Zuständigkeit, da die Zurechnung des Aktes an das zuständige Organ und damit seine Verantwortung durch einen solchen Vorgang nicht berührt werden. Diese den Unterschied zwischen 'Delegation' und 'Mandat' betreffenden Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall einschlägig vergleiche auch Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Sitzung 311). . .
Die Bundesregierung vermag nun nicht zu erkennen, wieso die Anführung des Bundeskellereiinspektors neben dem Bundesminister etwas an der durch §37 Abs1 des Weingesetzes 1985 hergestellten Konstruktion ändern sollte.
Grundsätzlich steht keine verfassungsrechtliche Vorschrift dagegen, Organe, für die eine besondere fachliche Qualifikation gefordert ist, im Gesetz namentlich zu erwähnen. Eine gleichzeitige Verständigung des Bundeskellereiinspektors und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wurde dort angeordnet, wo ein rasches Handeln verschiedener Einheiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft dringend erforderlich ist (§31 des Weingesetzes 1985). Solche Vorkehrungen könnten zwar auch durch interne organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, doch ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, wenn er - im Hinblick auf negative praktische Erfahrungen der Vergangenheit - eine Regelung wählt, die eine rasche und klaglose Kontrolle gewährleistet. Der einzige Fall, in dem sowohl an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als auch an den Bundeskellereiinspektor zu melden ist (§31 Abs4 leg.cit.), ist nach Ansicht der Bundesregierung unbedenklich, da von der Pflicht zur Meldung nur die zuständige Untersuchungsanstalt betroffen ist. In allen anderen Fällen, in denen der Rechtsunterworfene dem Bundeskellereiinspektor zu melden hat (§§21 Abs7, 31 Abs6, 41 Abs4, 49 Abs3, 55 Abs6 des Weingesetzes 1985), wird der Meldepflicht auch dann entsprochen, wenn die Meldung dem Bundesminister zukommt. Entscheidend ist nur, daß die Meldung in den Bereich des Bundesministeriums gelangt, nicht aber in eine bestimmte innere Gliederung (vgl. auch VfSlg. 5919/1969). Grundsätzlich steht keine verfassungsrechtliche Vorschrift dagegen, Organe, für die eine besondere fachliche Qualifikation gefordert ist, im Gesetz namentlich zu erwähnen. Eine gleichzeitige Verständigung des Bundeskellereiinspektors und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wurde dort angeordnet, wo ein rasches Handeln verschiedener Einheiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft dringend erforderlich ist (§31 des Weingesetzes 1985). Solche Vorkehrungen könnten zwar auch durch interne organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, doch ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, wenn er - im Hinblick auf negative praktische Erfahrungen der Vergangenheit - eine Regelung wählt, die eine rasche und klaglose Kontrolle gewährleistet. Der einzige Fall, in dem sowohl an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als auch an den Bundeskellereiinspektor zu melden ist (§31 Abs4 leg.cit.), ist nach Ansicht der Bundesregierung unbedenklich, da von der Pflicht zur Meldung nur die zuständige Untersuchungsanstalt betroffen ist. In allen anderen Fällen, in denen der Rechtsunterworfene dem Bundeskellereiinspektor zu melden hat (§§21 Abs7, 31 Abs6, 41 Abs4, 49 Abs3, 55 Abs6 des Weingesetzes 1985), wird der Meldepflicht auch dann entsprochen, wenn die Meldung dem Bundesminister zukommt. Entscheidend ist nur, daß die Meldung in den Bereich des Bundesministeriums gelangt, nicht aber in eine bestimmte innere Gliederung vergleiche auch VfSlg. 5919/1969).
Die Bundesregierung vermag schließlich auch nicht einzusehen, weshalb §67 Abs1 leg.cit. 'offenkundig' von der Vorstellung geleitet sein soll, daß dem jeweils 'zuständigen' Bundeskellereiinspektor bestimmte Aufgaben der Weinaufsicht zur selbständigen Besorgung übertragen sind. Ein derartiges Interpretationsergebnis scheint nur dann erreichbar zu sein, wenn man bereit ist, §37 Abs1 des Weingesetzes 1985 gänzlich seines normativen Gehaltes zu entkleiden.
Zusammenfassend ist die Bundesregierung daher der Ansicht, daß die vom VfGH vermutete Einrichtung der Bundeskellereiinspektoren als 'selbständige Bundesbehörden' nicht gegeben ist. Die auf dieser Qualifikation aufbauenden Bedenken des VfGH im Hinblick auf Art102 Abs1 B-VG sind nach Ansicht der Bundesregierung daher unbegründet."
c) Zu den Eventualbedenken des VfGH, daß für den Fall, daß die Bundeskellereiinspektoren nicht als selbständige Behörden, sondern bloß als (relativ selbständig organisierte) Hilfseinrichtungen des Bundesministers zu qualifizieren sein sollten, die Übertragung der Agenden der Weinaufsicht auf diese Einrichtungen das System der mittelbaren Bundesverwaltung in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigte, führt die Bundesregierung im einzelnen aus:
"Wie der VfGH ausdrücklich betont, teilt er die in der Beschwerde angeführten Bedenken, daß mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen das Institut der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Verwaltungszweig ausgehöhlt würde, nicht. Daraus folgt zwingend, daß der VfGH gegen eine Betrauung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz mit der Weinaufsicht (§37 Abs1 des Weingesetzes 1985) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Durch eine solche Konstruktion würde daher auch nicht das 'Institut der mittelbaren Bundesverwaltung' ausgehöhlt werden. Die Bundesregierung, die im folgenden davon ausgeht, daß der VfGH eine Besorgung der Weinaufsicht im vorliegenden Fall durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz, mithin - wie Kelsen-Froehlich-Merkl (Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich, 5. Teil, S. 217) ausführen - in 'unmittelbarer' Bundesverwaltung, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich hält, vermag folglich eine mögliche Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht in einem Verstoß gegen Art102 Abs1 zu sehen. Wenn der VfGH nämlich einerseits die Besorgung der Weinaufsicht - in ihrer durch die einschlägigen Vorschriften des Weingesetzes 1985 gegebenen Gestalt - durch den Bundesminister für unbedenklich hält, andererseits es aber für fragwürdig ansieht, wie der Bundesminister diese Aufgabe besorgt, dann muß diese Argumentation nach Ansicht der Bundesregierung solang man die Konstruktion allein unter dem Gesichtspunkt des Art102 Abs1 B-VG prüft - in einen Widerspruch geraten, da der VfGH wohl nicht davon ausgehen kann, daß der Bundesminister bei der Vollziehung der Weinaufsicht persönlich tätig wird. "Wie der VfGH ausdrücklich betont, teilt er die in der Beschwerde angeführten Bedenken, daß mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen das Institut der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Verwaltungszweig ausgehöhlt würde, nicht. Daraus folgt zwingend, daß der VfGH gegen eine Betrauung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz mit der Weinaufsicht (§37 Abs1 des Weingesetzes 1985) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Durch eine solche Konstruktion würde daher auch nicht das 'Institut der mittelbaren Bundesverwaltung' ausgehöhlt werden. Die Bundesregierung, die im folgenden davon ausgeht, daß der VfGH eine Besorgung der Weinaufsicht im vorliegenden Fall durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz, mithin - wie Kelsen-Froehlich-Merkl (Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich, 5. Teil, Sitzung 217) ausführen - in 'unmittelbarer' Bundesverwaltung, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich hält, vermag folglich eine mögliche Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht in einem Verstoß gegen Art102 Abs1 zu sehen. Wenn der VfGH nämlich einerseits die Besorgung der Weinaufsicht - in ihrer durch die einschlägigen Vorschriften des Weingesetzes 1985 gegebenen Gestalt - durch den Bundesminister für unbedenklich hält, andererseits es aber für fragwürdig ansieht, wie der Bundesminister diese Aufgabe besorgt, dann muß diese Argumentation nach Ansicht der Bundesregierung solang man die Konstruktion allein unter dem Gesichtspunkt des Art102 Abs1 B-VG prüft - in einen Widerspruch geraten, da der VfGH wohl nicht davon ausgehen kann, daß der Bundesminister bei der Vollziehung der Weinaufsicht persönlich tätig wird.
Aus der Sicht der Bundesregierung zielt der VfGH möglicherweise auf ein Problem der Organisation des Geschäftsapparates 'Bundesministeriums' ab. Wenn auch, wie für die Bundesregierung feststeht, das Handeln der Bundeskellereiinspektoren gemäß §37 Abs1 des Weingesetzes 1985 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist, woraus der funktionelle Zusammenhang hervorgeht, erscheint doch nicht ausgeschlossen, daß die Einrichtung von Hilfsorganen im gegenständlichen Fall mit den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Organisation der obersten Bundesverwaltun