TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/4 LVwG-2020/13/2719-3, LVwG-2020/13/2720-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2021
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Entscheidungsdatum

04.05.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §99 Abs1a
StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2 Z6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.10.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO (LVwG-2020/13/2719) und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.10.2020, Zl *** (LVwG-2020/13/2720), betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A)   zu LVwG-2020/13/2719 (Verwaltungsstrafverfahren)

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 380,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) zu LVwG-2020/13/2720 (Führerscheinentzugsverfahren)

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die verhängte Entzugsdauer von zwölf Monaten auf zehn Monate herabgesetzt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)   zu LVwG-2020/13/2719 (Verwaltungsstrafverfahren)

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:           03.06.2020 um 15.55 Uhr

Tatort:           Y, auf der Adresse 2

Fahrzeuq(e):           PKW **-*****

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1.900,00

Gemäß:

§ 99 Abs. 1a StVO

Ersatzfreiheitsstrafe:

17 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch

mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.090.00

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.10.2020 zu *** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt:

Mit Ladung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.09.2020 zu *** wurde der Beschuldigte eingeladen, zum Verwaltungsstrafverfahren Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2020 wurde die Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschuldigten bekannt gegeben, und gleichzeitig um Übermittlung des Aktes *** ersucht.

Am 22.09.2020 wurde der Akt zu *** übermittelt, und gleichzeitig die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 erstattete der Beschuldigte fristgerecht eine Stellungnahme.

Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis wird dem Beschuldigtem vorgeworfen, er habe am 03.06.2020 um 15:55 Uhr in der Gemeinde **** Y, Adresse 2, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei beim Beschuldigten ein Wert von 0,73 mg/l festgestellt worden. Der Beschuldigte habe hierdurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1a i. V. m. § 5 Abs 1 StVO verletzt, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 1.900,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen angedroht. Zusätzlich zur Geldstrafe habe der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag in Höhe von € 190,00 zu bezahlen, so dass der zu zahlende Gesamtbetrag € 2.090,00 beträgt.

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist unklar wie die Behörde dazu kommt.

Zunächst wird ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte am 03.06.2020 einen Atemluftalkoholgehalt von 0,73 mg/l gehabt hat. In Anbetracht der körperlichen Statur des Beschuldigten konnte nie ein Wert von 0,73 mg/l Atemluftalkoholgehalt erreicht werden und ist daher davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktionierte oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet wurde.

Es wird die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zu Beweis beantragt, dass das verwendete Alkomatmessgerät nicht richtig funktioniert hat.

Ferner wird die Einvernahme der einschreitenden Beamten zum Beweis dafür beantragt, dass

das verwendete Alkomatmessgerät nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet wurde.

Weiters wird die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse beantragt.

Aus der Trinkverantwortung des Beschuldigten (laut Anzeige der PI X vom 03.06.2020) ergibt sich, dass der Beschuldigte am 03.06.2020 im Zeitraum 10:30 Uhr bis 16:00 Uhr bloß vier große Bier und zwei Schnäpse getrunken hat. In Anbetracht der körperlichen Statur des Beschuldigten (179 cm groß und 60 kg schwer) konnte somit nie ein Wert von 0,73 mg/l erreicht werden. Aus diesem Grund wird die Einholung eines medizinischen

Sachverständigengutachtens zum obigen Beweis beantragt.

Aus der Anzeige der PI X vom 03.06.2020 ergibt sich als Tatort: „Y, Adresse 2-**** Y, Österreich, Privatstraße-Ortsgebiet. Gästeparkplatz des CC Y.“ Somit handelt es sich beim Anhalteort, bzw. Tatort nachweislich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weswegen die einschreitenden Polizeibeamten nicht das Recht hatten, beim Beschuldigten eine Atemluftalkoholmessung durchzuführen. Es wird die Einholung der ortspolizeilichen Verordnung beantragt zum Beweis dafür, dass es sich beim Tatort um eine Privatstraße handelt.

Laut der Anzeige der PI X vom 06,03.2020 hätten die Zeuginnen DD und EE versucht, zu verhindern, dass der Beschuldigte wegfährt. Dies wird ausdrücklich bestritten.

Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die

ANTRÄGE

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.10.2020 zu *** ersatzlos beheben, in eventu

2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu

3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu

4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen.

5.) Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wird ausdrücklich beantragt

AA“

B) zu LVwG-2020/13/2720 (Führerscheinentzugsverfahren)

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab dem 03.06.2020, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2020, Zl ***, als unbegründet abgewiesen und gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ebenfalls fristgerecht eine Beschwerde ein.

Ihr Inhalt deckt sich mit jenen Ausführungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis getätigt hat. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) verletzt worden sei. Gemäß Art 6 EMRK werde bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Trotz dieser in der EMRK normierten Unschuldsvermutung sei im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des angefochtenen Führerscheinentzugsbescheides beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt und Führerscheinentzugsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.

Es wurde am 26.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahmen der Zeugen DD, EE, BI FF und Asp GG. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

I.       Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2020 um 15.55 Uhr seinen PKW der Marke JJ mit dem Kennzeichen **-***** (A), welcher am Parkplatz des Lokals „CC“ in Y, südlich der Adresse 2, auf der westlichen Parkfläche mit der Front in Richtung Westen abgestellt gewesen ist, rückwärts ausgeparkt. Im Zuge dieses Ausparkvorgangs hat der Beschwerdeführer den auf der gegenüberliegenden Seite geparkten PKW der Marke KK mit dem Kennzeichen **-***** (A), dessen Zulassungsbesitzerin die Zeugin EE ist, im Bereich der vorderen Stoßstange (Beifahrerseite) mit seiner hinteren Stoßstange (Beifahrerseite) touchiert und leicht beschädigt. Am Beifahrersitz im Fahrzeug des Beschwerdeführers befand sich LL. In unmittelbarer Nähe des Unfallortes auf Höhe der Tiefgaragenabfahrt des Hauses Adresse 3 befanden sich EE und deren Nichte DD. Beide haben sich miteinander unterhalten und EE schaute dem Beschwerdeführer beim Ausparken zu, ahnte bereits, dass der Beschwerdeführer auf ihr Auto auffährt und in dem Moment hat es bereits „gekracht“. EE begab sich zum Fahrzeug des Beschwerdeführers, den sie vom Sehen her kannte. Beide vereinbarten, dass der Beschwerdeführer EE € 200,00 zur Behebung des Schadens geben wird. Da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die € 200,00 nicht mitdabeigehabt hat wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer diese € 200,00 im MM, deren Betreiberin eine Freundin von EE ist und der Beschwerdeführer in diesem Cafe auch manchmal zu Gast ist, abgibt. Dies hat der Beschwerdeführer auch gemacht. Es war kein Thema, dass der Beschwerdeführer allenfalls eine Fahrerflucht begangen hat. EE ging sodann wieder zu ihrer Nichte DD auf Höhe der Tiefgaragenabfahrt der Adresse 3, um sich von dieser zu verabschieden. Zwischenzeitlich wendete der Beschwerdeführer sein Fahrzeug und blieb auf Höhe der Tiefgaragenabfahrt stehen. Dann stieg der Beifahrer aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers aus und beschimpfte EE massiv. In diesem Moment kam ihre Nichte DD von der Garage herauf und sagte, dass sie nicht zulassen werde, dass der Beifahrer ihre Tante EE so beschimpft. Sie rief sodann die Polizei, womit der Beschwerdeführer auch einverstanden war.

Die kontrollierenden Beamten BI FF und Asp GG wurden über Funk davon verständigt, dass in der Nähe vom Lokal „CC“ in Y ein alkoholisierter Fahrzeuglenker einen Verkehrsunfall verursacht hätte und flüchtig ist. Als die beiden Beamten am Tatort eintrafen, waren EE und DD sowie die beiden Unfallverwickelten Fahrzeuge vor Ort. Der Beschwerdeführer befand sich im Gastgarten des Lokals „CC“, der sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes (fünf bis zehn Meter) befindet. Sowohl DD als auch EE gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer vorher mit dem Fahrzeug gefahren sei und im Zuge seines Ausparkens das Fahrzeug der EE minimal beschädigt hat. Auf beide kontrollierenden Beamten machte der Beschwerdeführer einen alkoholisierten Eindruck. Aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome beim Beschwerdeführer sowie der Tatsache, dass der Kellner des Lokales „CC“ gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben hat, dass er den PKW des Beschwerdeführers zuvor mit der Front in Richtung Westen und später mit der Front in Richtung Osten auf dem Parkplatz gesehen habe, weiters dass er dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 10.30 Uhr bis 16.00 Uhr insgesamt fünf große Bier sowie zwei Schnäpse ausgeschenkt hat, wurde der Beschwerdeführer vom BI FF zur Durchführung des Alkomattests aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer anstandslos nachgekommen. Die Alkomatmessung wurde mit dem Alkomat der Marke NN, Gerätenummer *** durchgeführt. Die Messung brachte am 03.06.2020 um 16.23 Uhr ein Ergebnis von 0,73 mg/l und um 16.25 Uhr ein solches von 0,74 mg/l. Dieses Messgerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.12.2018 zuletzt am 06.12.2018 geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist endete am 31.12.2020. Laut Überprüfungsbericht der OO vom 01.04.2020 wurde der gegenständliche Alkomat am 01.04.2020 gemäß der Eichzulassung Zl *** überprüft und für in Ordnung befunden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Amtshandlung gegenüber den kontrollierenden Beamten an, in der Zeit von 10.30 Uhr bis 16.00 Uhr vier große Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben.

Beim gegenständlichen Parkplatz vor dem Lokal „CC“ in Y handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz, den jeder benützen kann. Der Parkplatz ist in keiner Weise abgeschrankt oder dergleichen.

II.      Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der einvernommenen Zeugen BI FF und Asp GG, welche bei ihrer Einvernahme anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließen, dies in Verbindung mit der diesen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der PI X vom 04.06.2020, Zl ***. Die einvernommenen Beamten konnten den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich für sie damals dargestellt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Beide gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome sowie aufgrund der Schilderung des Verkehrsunfalles der Zeuginnen DD und EE aber auch aufgrund der Aussage des Kellners PP vom Lokal „CC“, wonach er dem Beschwerdeführer im Zeitraum 10.30 Uhr bis 16.00 Uhr, fünf Bier und zwei Schnäpse ausgeschenkt hat, zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung auch anstandslos nachgekommen. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass die damalige Alkomatmessung ein Ergebnis von 0,73 mg/l (1,46 ‰) erbracht hat. Der gegenständlich verwendete Alkomat war zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Die Feststellungen betreffend Eichung und Überprüfung des gegenständlichen Alkomattestgerätes ergeben sich aus der Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.12.2018 sowie aus dem Überprüfungsbericht der OO vom 01.04.2020 im behördlichen Führerscheinentzugsakt. Es liegen im Gegenstandsfall auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein nichttaugliches Alkomatmessgerät verwendet worden wäre oder gegen die Verwendungsrichtlinien für Alkomatalkoholmessgeräte verstoßen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung erbringt. Insofern konnte auch die Aufnahme des Beweisantrages auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das verwendete Alkomatmessgerät nicht richtig funktioniert hat sowie weiters des Beweisantrages auf Einholung eines Gutachtens zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, ebenso wie die Aufnahme des Beweisantrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass in Anbetracht der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner körperlichen Statur nie ein Wert von 0,73 mg/l erreicht werden könnte, unterbleiben. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit dem Beweismittel seiner Einvernahme begeben.

Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es ist insbesondere aufgrund aller Zeugenaussagen sowie aufgrund des Alkomatmessergebnisses als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt den in Rede stehenden PKW in der Y auf der Adresse 2 in einen alkoholisierten Zustand (0,73 mg/l (1,46 ‰)) gelenkt hat.

III.     Rechtliche Beurteilung:

Die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges in einen durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1 200,00 bis € 4 400,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰ oder mehr), aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,46 ‰ kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung.

Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihm grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Gemäß § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichen Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Zweifelsohne handelt es sich beim Parkplatz vor dem Lokal „CC“ in Y um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Der Parkplatz ist nicht abgeschrankt und kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Er weist eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2017 auf.

Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von € 1 200,00 bis € 4 400,00. Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 1 900,00, bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,46 ‰, unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2017 verhängt. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Rechtsvertreter zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers an, dass von geregelten Einkommensverhältnissen ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Aufgrund dieser Strafzumessungskriterien ist diese über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher wie im Spruch unter A) zu entscheiden.

Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist Folgendes festzuhalten:

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung auf die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab dem 03.06.2020, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist. Diese Nachschulung hat der Beschwerdeführer laut Teilnahmebestätigung vom 30.11.2020 im behördlichen Akt bereits absolviert.

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. FSG

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

…“

„Allgemeines

§ 24. FSG

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

…“

Gemäß § 26 Abs 2 Z 6 ist die Lenkberechtigung mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen wird.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer bereits am 10.04.2017 ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand von 0,73 mg/l (1,46 ‰) verwirklicht und nunmehr am 03.06.2020 die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit von zwölf Monaten verhängt hat. Sie ging dabei von der zur Anwendung gelangenden obgenannten Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 6 FSG (Mindestentzug acht Monate) aus, weiters davon, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt und dabei einen Sachschadenunfall mit anschließender Fahrerflucht verursacht hat.

Das gegenständlich durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand (1,46 ‰) einen Verkehrsunfall mit minimalem Sachschaden am Fahrzeug der Zeugin EE und an seinem Fahrzeug verursacht, nicht aber Fahrerflucht begangen hat. Hinsichtlich der Schadensregulierung hat sich der Beschwerdeführer mit der Zeugin EE geeinigt. Dies ist im gegenständlichen Fall im Sinne der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung ebenso zu berücksichtigen, wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das letzte Alkoholdelikt vor dem gegenständlichen vor drei Jahren begangen wurde. Vor diesem Hintergrund konnte nun die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von zwölf Monaten auf zehn Monate herabgesetzt werden.

Erst nach Ablauf dieser verhängten Entzugszeit mit der damit verbundenen begleitenden Maßnahme, die der Beschwerdeführer im Übrigen bereits am 30.11.2020 absolviert hat (Beweis: Teilnahmebestätigung der verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle vom 30.11.2020 im behördlichen Führerscheinentzugsakt) kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist.

Auf persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Die angeordneten Nachschulung ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Es war daher, wie im Spruch unter B) ausgeführt, zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Fahrzeuglenkung;
Alkoholisierung;
Verkehrsunfall;
Sachschadensunfall;
Lenkberechtigung;
Entziehungsdauer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.13.2719.3

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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