TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/16 96/03/0378

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

TGSt 1994 §16 Abs3 Z4;
TGSt 1994 §5 Abs2;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0379 96/03/0380

Betreff

Der Verwaltungsgerichthof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerden des K in W, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Oktober 1996, Zlen. KUVS-K1-198/4/96, KUVS-K1-173/4/96 und KUVS-K1-201/4/96, betreffend Übertretungen des TGSt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- (96/03/0378), S 12.830,-- (96/03/0379) und S 12.860,-- (96/03/0380) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 3 Z. 4 iVm § 5 Abs. 2 Tiertransportgesetz-Straße - TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, bestraft, weil er "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG und handelsrechtlicher Geschäftsführer" einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Standort in W, Deutschland, zu bestimmten Zeiträumen Schlachttiertransporte mit dem Bestimmungsort Triest von Verladeorten in Deutschland bis zur Grenzkontrollstelle Arnoldstein habe durchführen lassen, "zumal" die Schlachttiertransporte nicht bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt worden seien, wobei jeweils bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 300 km auf Autobahnen überschritten worden seien und eine allfällige Bewilligung nach dem TGSt für die Überschreitung der Zeiten und der Wegstrecke nicht vorgelegen sei.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber nach Vorlage der Akten der Verwaltungsstrafverfahren und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:

Der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Sachverhalt gleicht im wesentlichen jenem, der dem

hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/03/0251, zugrundelag. In diesem Erkenntnis, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß der dortige Beschwerdeführer, der die Durchführung der Schlachttiertransporte als Vorsitzender des Vorstandes einer Genossenschaft vom Sitz dieses Unternehmens in Deutschland aus durchführen ließ, im Sinne des § 2 Abs. 2 VStG jedenfalls nicht "im Inland gehandelt hat" und somit gemäß § 2 Abs. 1 VStG nicht strafbar sei. Dies trifft auch in den vorliegenden Beschwerdefällen zu.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in den Beschwerden erübrigte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030378.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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