TE OGH 2021/3/29 26Ds6/20m

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Klaar und Dr. Schimik sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 29. März 2019, AZ D 165/16, D 167/16 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Klaar und Dr. Schimik sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 29. März 2019, AZ D 165/16, D 167/16 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das zu 26 Ds 6/20m anhängige Verfahren über die Berufung des ***** wird abgebrochen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall Dst) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall Dst) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.

[3]       Infolge Streichung von der Liste der Rechtsanwälte am 9. Dezember 2020 unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über sein Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824). [3] Infolge Streichung von der Liste der Rechtsanwälte am 9. Dezember 2020 unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über sein Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Satz (Paragraph 197, Absatz eins,) StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824).

[4]       Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG. [4] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf Paragraph 59, Absatz eins, DSt in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz OGHG.

Textnummer

E131688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00006.20M.0329.000

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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