TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 I403 2230836-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I403 2230836-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2020, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgelegt, dass das in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz auf die Dauer von zehn (10) Jahren befristet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text



Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gelangte 2012 mit seiner Ehefrau griechischer Staatsangehörigkeit ins Bundesgebiet und war bis 04.06.2019 Inhaber einer Dokumentation seines Aufenthalts-rechts als Angehöriger dieser EWR-Bürgerin. Er ist Staatsangehöriger Nigerias.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die belangte Behörde, erließ mit Bescheid vom vom 26.02.2020, Zl. XXXX , wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung für zulässig und verhängte ein unbefristetes Einreiseverbot über ihn. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben und der Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2020, Zl. I419 2230836-1/3E behoben, weil über den Beschwerdeführer als begünstigten Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung und auch kein Einreiseverbot verhängt werden konnten (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0523 mwN).

Die belangte Behörde erließ in Folge mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.05.2020 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2020 vorgelegt. Am selben Tag wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (I407 2230836-2) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 01.10.2020 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Am 14.12.2020 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher neben dem aus der Justizanstalt vorgeführten Beschwerdeführer auch seine Ehefrau als Zeugin befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. In Nigeria besuchte er 12 Jahre lang die Schule, ehe er ein Studium der Biochemie begann, das er aber nicht abschloss. 2008 zog er nach Europa, wo er im September 2009 eine griechische Staatsbürgerin heiratete. Gemeinsam übersiedelten sie 2012 nach Österreich, da sie sich hier bessere berufliche Perspektiven erhofften. Die gemeinsamen Kinder sind 2011 und 2013 geboren.

Der Beschwerdeführer wohnte seit 2012 mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt in XXXX , bis er am 12.03.2018 inhaftiert wurde, und ist weiter dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aktuell verbüßt er seine Haftstrafe.

Der Beschwerdeführer war bis 04.06.2019 Inhaber einer Dokumentation seines Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bürgerin.

Von 07.08.2014 bis 14.01.2015 sowie am 04.09.2015 und vom 10.09.2015 bis 02.10.2015, am 16.03.2016, vom 14.11.2016 bis 30.11.2016 und vom 01.12.2016 bis 23.12.2016 war der Beschwerdeführer als Arbeiter, teilweise geringfügig, tätig, danach ohne Beschäftigung. Spätestens Ende des Jahres 2016 fasste der Beschwerdeführer den Vorsatz, seine schwierige finanzielle Situation durch Suchtgifthandel zu verbessern. Er reiste mindestens 52mal mit einem Bus von Wien nach Prag, wo er jeweils einen Kilogramm Cannabiskraut kaufte, dann nach Österreich brachte und hier verkaufte. Bei seiner letzten Fahrt am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer kontrolliert und Suchtgift sichergestellt. Bei der nachfolgenden Hausdurchsuchung fand man bei ihm Cannabiskraut und Kokain zum persönlichen Gebrauch.

Das Landesgericht XXXX (14.11.2018, XXXX ) verurteilte ihn wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels durch Einfuhr einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge und des Suchtgifthandels durch Überlassen einer solchen Menge sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel durch Besitz mit dem Vorsatz des Inverkehrbringens und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Besitz zum persönlichen Gebrauch, wobei er die Verbrechen jeweils mindestens von Ende Dezember 2016 bis März 2018 begangen hatte. Festgestellt wurde dabei unter anderem, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum mindestens 52 Kilogramm Cannabiskraut „in unzähligen Angriffen“ von der tschechischen Republik importierte und mindestens 51 Kilogramm gewinnbringend veräußerte. Beim Beschwerdeführer wurde der durch den Suchtgifthandel erlangte Erlös von 265.200 Euro für verfallen erklärt. Der Beschwerdeführer hatte seine Taten auch vor dem Schöffengericht größtenteils geleugnet. Daher wurde der teilweisen geständigen Verantwortung nur untergeordnete Bedeutung bei den Milderungsgründen zugemessen, mildernd wurde auch die Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, das Zusammenwirken mit Mittätern, der lange Deliktszeitraum und das vielfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge. Das Landesgericht XXXX sah daher eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Jahren als angemessen an. Allerdings wurde die Freiheitsstrafe mit Urteil des Beschlusses des Oberlandesgerichtes XXXX vom 14.01.2020, Zl. XXXX auf acht Jahre abgesenkt, weil das vom Landesgericht angenommene Zusammenwirken mit Mittätern (als Erschwerungsgrund) nicht vorgelegen habe und daher eine Freiheitsstrafe von acht Jahren als schuld- und tatangemessen angesehen wurde.

In der Justizanstalt ist der Beschwerdeführer im Bereich der Schlosserei tätig, zudem besuchte er Deutschkurse. Sein Verhalten in der Justizanstalt ist laut Anstaltsleitung tadellos.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.

Die Ehe mit der griechischen Staatsbürgerin ist aufrecht. Diese ist seit Februar 2020 arbeitslos und lebt vom Bezug der Notstandshilfe. Sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung und besucht einen vom AMS geförderten Deutschkurs, der noch etwa drei Monate dauert. Das Familienleben kann nach der Entlassung aus der Haft in Griechenland, wo auch die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers lebt, fortgesetzt werden, sofern dies auch von der Ehefrau des Beschwerdeführers gewünscht wird. Anderenfalls kann die Beziehung zur Ehefrau und den beiden Kindern durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche der Familie fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 27.09.2024 gültigen griechischen Aufenthaltstitel.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Kopie im Akt enthaltenen nigerianischen Reisepasses fest.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Gesundheitszustand und seiner Familie ergeben sich aus seiner schriftliche Stellungnahme zu dem ihm gewährten Parteiengehör, datiert mit 31.01.2020, aus der Beschwerde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Berücksichtigt wurden auch die Aussagen seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung.

Seine beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug.

Die Angaben zu seiner Ehefrau ergeben sich aus deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung und der Vorlage einer Anmeldebescheinigung am 21.12.2020. Dass der Beschwerdeführer über einen griechischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich durch die Vorlage einer Kopie desselben am 18.12.2020. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben zwar an, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen, da dort die Möglichkeiten am Arbeitsmarkt begrenzt seien, doch zeigten sie damit keine unbewältigbaren Hindernisse auf, zumal die Schwiegermutter des Beschwerdeführers dort lebt. Das Gericht verkennt auch nicht, dass ein Umzug nach Griechenland für die beiden 2011 und 2013 geborenen Töchter eine Umstellung bedeutet, doch sind sie mit der griechischen Sprache durch ihre Mutter vertraut und kann davon ausgegangen werden, dass sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Sollte aus Sicht der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Umzug nach Griechenland für sie und die gemeinsamen Kinder nicht in Frage kommen, ist angesichts des massiven Verstoßes des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch eine Trennung zumutbar, zumal sie den Beschwerdeführer in Griechenland besuchen und sich ansonsten über moderne Kommunikationsmittel verständigen können.

Die näheren Umstände seiner Verurteilung ergeben sich aus den Urteilen. Dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt arbeitet und sein Verhalten „tadellos“ ist, ergibt sich aus einem Schreiben der Anstaltsleitung vom 17.12.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

§ 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.2.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen abzuweisen:

Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner Ehe mit einer griechischen Staatsbürgerin, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebraucht macht, in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. Die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren ist nicht erfüllt, weswegen der erhöhte Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zur Anwendung kommt. Daher kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG zur Anwendung.

Zu prüfen ist auch, ob vom Beschwerdeführer die Voraussetzung eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf Jahren erfüllt ist, womit für diesen der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG zur Anwendung käme: Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nur möglich, wenn ein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer ist seit 2012 unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt und somit seit diesem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet. Allerdings importierte und verkaufte er spätestens ab Dezember 2016 Suchtgift und beging somit das Verbrechen des Suchtgifthandels. Eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG durch diese Straftat steht dem Fortbestehen des Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 NAG für den Beschwerdeführer und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG entgegen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 f). Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15). Der Verkauf von Suchtgift ab Dezember 2016 muss als solch eine Gefahr angesehen werden und wurde daher ab diesem Zeitpunkt sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht unterbrochen. Daher liegt kein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet seit fünf Jahren vor, hat der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben und ist auch nicht der erhöhte Gefährdungsmaßstab anzuwenden.

Somit ist gegen den Beschwerdeführer als Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über einen langen Tatzeitraum mindestens 52mal nach Prag gereist war, um Cannabiskraut zu verkaufen, das er dann in Wien und in Graz weiterverkaufte. Im Urteil wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 81 Mal nach Tschechien gereist war. Das Strafgericht ging davon aus, dass er bei seinen Fahrten nach Tschechien jeweils mindestens 1000 Gramm kaufte und dann weiterverkaufte. Der Beschwerdeführer hinterließ laut Urteil beim Strafgericht einen unglaubwürdigen Eindruck und sei stets bemüht gewesen seine Rolle herunterzuspielen; er war daher nicht bereit, seine Taten vollumfänglich zu gestehen, sondern verantwortete er sich nur in geringem Ausmaß geständig.

In der mündlichen Verhandlung versuchte der Beschwerdeführer sein Verhalten damit zu erklären, dass er keine Arbeit gefunden habe und die Situation schwierig gewesen sei. Er sei sich auch der Konsequenzen seiner Handlungen nicht bewusst gewesen. Allerdings kann aufgrund des langen Tatzeitraumes (wobei das Strafgericht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer bereits ab November 2015 regelmäßig nach Tschechien gefahren war; für schuldig befunden wurde er aber nur dafür, zwischen 26.12.2016 und 08.03.2018 Suchtgift importiert und verkauft zu haben, da nur diese Fahrten eindeutig nachvollzogen werden konnten) weder von einer spontanen Verzweiflungstat ausgegangen werden noch davon, dass sich der Beschwerdeführer der Folgen seines Tuns nicht bewusst war.

Insbesondere muss auch nach der Entlassung aus der Haft (Haftantritt März 2018, Freiheitsstrafe von acht Jahren) in einigen Jahren von einem Weiterbestehen einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Er beteuerte zwar in der mündlichen Verhandlung, sich gebessert zu haben, doch wird sich seine finanzielle Situation nach der Haftentlassung nicht geändert haben, zumal 265.200 Euro für verfallen erklärt wurden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht aktuell Notstandshilfe und gab in der Verhandlung an, an Problemen zu leiden, die sie aber nicht näher ausführen wollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Ehefrau zu einem stabilen finanziellen Umfeld stark beitragen wird können. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer erneut dem Suchtgifthandel zuwenden wird, um seine Familie und sich zu versorgen. Dass der Beschwerdeführer während der Zeit, als er Drogen von Prag nach Österreich brachte und verkaufte, aktiv versucht hätte, seine Chancen am österreichischen Arbeitsmarkt etwa durch den Besuch von Deutschkursen zu verbessern, konnte nicht festgestellt werden, sondern begann er erst in der Justizanstalt mit Deutschkursen. Sein Verhalten zeigt insgesamt, dass er nicht versucht hatte, an seiner Situation etwas zu ändern, sondern durchaus zufrieden damit war, sein Einkommen aus illegalen Quelle zu lukrieren. Dieses Persönlichkeitsbild führt gemeinsam mit der schwierigen finanziellen Situation, in der er sich bei seiner Entlassung aus der Haft befinden wird, dazu, dass nicht davon auszugehen ist, dass es zeitnah zu einem Wegfall der Gefährlichkeit kommen wird.

Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung unbescholten war, was auch mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Angesichts des langen Tatzeitraums und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich von der Begehung der Straftaten auch nicht dadurch abhalten ließ, dass er der Vater zweier kleiner Kinder war, ist aber dennoch von einer hohen kriminellen Energie auszugehen.

Durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und das Haftübel bei ihm Wirkung gezeigt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen ist, ob und wie lange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Der Beschwerdeführer befindet sich noch in Strafhaft entlassen, so dass noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden kann.

Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder leben hier. Schwerwiegende kriminelle Handlungen können die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aber auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führen. Delikte nach dem SMG stellen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (vgl. etwa VwGH, 08.04.2020, Ra 2020/14/0108). Selbst bei einem fünfzehnjährigen Aufenthalt und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Suchtgifthandels (wohingegen im gegenständlichen Fall eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt wurde) wurde vom Verwaltungsgerichtshof eine Trennung von der Lebensgefährtin als zulässig erachtet und dies als „eindeutiger Fall“ bezeichnet. Auch bei einem langen Aufenthalt in Österreich und einer damit verbundenen Trennung von seinen Kindern wurde im Fall eines wegen zweier SMG-Delikte (zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren) Verurteilten eine Trennung von seiner Familie als vertretbar angesehen (VwGH, 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Auch wenn es für die Kinder des Beschwerdeführers wünschenswert wäre, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, ist zunächst festzuhalten, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, dass eine Trennung von einigen Jahren aufgrund seiner Inhaftierung ohnehin gegeben ist. Aktuell wird der Kontakt zu seinen Kindern in erster Linie telefonisch aufrechterhalten, dass wäre auch nach einem Verlassen Österreichs möglich. Außerdem ist aufgrund der Schwere des von ihm begangenen Verbrechens in diesem konkreten Fall auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse ebenso wie jenes seiner Familie übersteigt.

Sollte es zudem von der Ehefrau des Beschwerdeführers gewünscht sein, kann das Familienleben gegebenenfalls in Griechenland fortgesetzt werden, wo die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers zumindest anfangs unterstützend tätig und eine Unterkunft anbieten könnte. Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers sind griechische Staatsbürger, er selbst verfügt jedenfalls bis 2024 über ein Aufenthaltsrecht.

Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

Soweit allerdings von der belangten Behörde die Höchstdauer, nämlich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, verhängt wurde, ist dieses zwar von § 67 Abs. 3 Z 1 FPG gedeckt, doch reicht dies nicht, um das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen zu begründen. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist diesfalls zu berücksichtigen, dass er nur einmal verurteilt wurde und dass er Familie im Bundesgebiet hat. Zudem wird die Frist auch erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu laufen beginnen. Daher erscheint gegenständlich ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren angemessen und ausreichend.

Der Beschwerde ist daher insoweit Folge zu geben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots abzusenken war.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er über einen langen Tatzeitraum Suchtgift nach Österreich einführte und verkaufte, besteht die reale Gefahr, dass er unmittelbar nach der Haftentlassung wieder in dieses Muster zurückfällt.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsbürger Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2230836.2.01

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten