TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/9 W108 2231993-1

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Entscheidungsdatum

09.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
EO §208
GBG 1955 §82
GEG §1 Z1
GEG §6
GEG §6c Abs1 Z1
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §32
GGG Art1 §32 TP4 ZI litb
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W108 2231993-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte STEFLITSCH OG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.05.2020, Zl. Jv 942/20s-33 (309 Rev 335/20s), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 84,00 stattgegeben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX brachte die Beschwerdeführerin am 16.09.2019 als betreibende Partei zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Höhe von EUR 2.218,13 einen Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution sowie der Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaften gegen XXXX als verpflichtete Partei ein.

Für diesen Antrag wurde am 27.09.2019 die Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, GGG, in Höhe von EUR 150,90 im Wege des Gebühreneinzuges vom Konto der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin entrichtet.

1.2. Mit Beschluss vom 17.09.2019 bewilligte das Bezirksgericht zur Geschäftszahl 4E 3211/19w - 2, die Zwangsversteigerung und schied den Antrag auf Fahrnisexekution aus, welcher zur Geschäftszahl 4 E3212/19t vom Bezirksgericht gesondert bewilligt wurde.

Im Bewilligungsbeschluss vom 17.09.2019, 4E 3211/19w – 2, wurde der Beschwerdeführerin die Erlegung eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 5.000,00 binnen vier Wochen aufgetragen, widrigenfalls es zur Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 200 Z3 EO käme.

Ferner wurde festgehalten, dass das Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken habe.

1.3. Infolge Nichterlegung des Kostenvorschusses wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28.10.2019, 4E 3211/19w 6, das mit Beschluss vom 17.09.2019, 4E 3211/19w – 2, bewilligte Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 200 Z3 EO eingestellt.

Im Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass jeder Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens bücherlich angemerkt worden sei, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses bei diesem Gericht den Antrag stellen könne, dass für seine vollstreckbare Forderung in der Rangordnung der zu seinen Gunsten vollzogenen Anmerkung auf die angegebenen Liegenschaften das Pfandrecht einverleibt werde.

1.4.1. Am 13.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einen Antrag auf Pfandrechtseintragung nach § 208 EO in der Exekutionssache der Beschwerdeführerin als betreibende Partei gegen XXXX als verpflichtete Partei beim Bezirksgericht XXXX ein.

Als Zeichen und Prüfbuchstabe des Titels wurde die Zahl „4E 3211/19w“ des Bezirksgerichtes XXXX angegeben (Feldgruppe 8 des Antrages).

In der Feldgruppe 11 (Weiteres Vorbringen) dieses Antrages ist ausgeführt:

„Antrag auf Pfandrechtseintragung (§ 208 EO)

(Bezug: GZ. 4 E 3211/19w des BG XXXX )

Infolge rechtskräftiger Einstellung der Zwangsversteigerung GZ. 4E 3211/19w des BG XXXX wird zugunsten der vollstreckbaren Forderung (en) der betreibenden Partei (Antragstellerin), zu deren Hereinbringung und die Zwangsversteigerung 4E 3211/19w bewilligt worden ist, sowie zugunsten der Kosten dieses Antrages die bücherliche Einverleibung des Pfandrechts auf den der verpflichteten Partei (Antragsgegnerin) gehörenden Liegenschaften … beantragt.“

Als Kosten des Exekutionsantrages wurden insgesamt EUR 295,12 (Verdienstsumme EUR 120,10; Ust. EUR 24,02; Pauschalgebühr EUR 116,00; Eintragungsgebühr EUR 35,00) geltend gemacht

1.4.2. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 wurdezu einer neuen Geschäftszahl des Bezirksgerichtes XXXX , nämlich zu 4E 4053/19v, protokolliert.

1.4.3. Am 14.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin eine Folgeeingabe zur Geschäftszahl 4E 4053/19v ein und führte aus, dass sie im Antrag vom 13.11.2019 deutlich den Bezug zum Zwangsversteigerungsverfahren 4E 3211/19w zum Ausdruck gebracht habe. Dessen ungeachtet habe das Bezirksgericht eine neue Geschäftszahl vergeben. Laut ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei für die Lösung der Frage, welche Exekutionssache ein Schriftsatz betreffe, allein sein Inhalt entscheidend. Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens habe auf die Zuordnung des Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluss. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher, den Antrag vom 13.11.2019 gemäß dem darin erstatteten Vorbringen dem Zwangsversteigerungsakt mit der Geschäftszahl 4E 3211/19w zuzuordnen.

1.4.4. Seitens des Bezirksgerichtes erging daraufhin am 14.11.2019 ein Verbesserungsauftrag mit folgendem Inhalt:

„Es wird Ihnen im Sinne des § 82a GBG die Beseitigung folgenden(er) Formgebrechen(s) binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen:

VJ-Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr

a) Ersteingaben sind Eingaben eines ERV-Teilnehmers, die zu einem neuen Fall führen und somit die Vergabe eines Aktenzeichens (vom System) bewirken.

b) Adressierte Eingaben/Folgeeingaben sind Eingaben, die sich auf ein in der VJ geführtes Verfahren mit einem bestimmten bestehenden Aktenzeichen beziehen. Bei Angabe des Aktenzeichens im freien Text ist für die Zuordnung zu einem bereits bestehenden Fall nicht möglich.

Hinweis:

Wenn der Antragsteller einem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens nicht entsprechen will, so hat er innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist zu erklären, dass er eine Entscheidung in der Sache über seinen Antrag begehrt (§ 82a Abs. 6 GBG idgF).

Sollte die oben aufgetragene Beseitigung eines Formgebrechens oder die Erklärung eine Entscheidung zu begehren, innerhalb der laut § 82a GBG normierten Frist von einer Woche (Einlangen bei Gericht) nicht erfolgen, gilt der Antrag als zurückgenommen, was zur Löschung der Plombe führt.“

1.4.5. Mit Eingabe vom 15.11.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass es ihr nicht möglich sei, dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen, da dem Verbesserungsauftrag weder zu entnehmen sei, welches Formgebrechen konkret vorliegen solle, noch, durch welche konkrete Maßnahme ein solches Formgebrechen beseitigt werden solle. Zudem erschließe sich für die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Formgebrechens nicht, da schon im Wege einer „Mitteilung“ vom 14.11.2019 klargestellt worden sei, dass der Antrag auf Pfandrechtseintragung vom 13.11.2019 dem Zwangsversteigerungsakt 4E 3211/19w zuzuordnen sei. Eine in einem Gesetz oder einer Verordnung enthaltene Bestimmung, wonach ein Schriftsatz, der als Ersteingabe anstatt als Folgeeingabe eingebracht worden sei, an einem Formmangel leide, existiere nicht. Die im Verbesserungsauftrag angeführten verwaltungsinternen Erlässe zur VJ seien nicht maßgebend dahingehend, was als Formmangel zu beurteilen sei. Es werde daher ersucht, den Antrag auf Pfandrechtseintragung vom 13.11.2019 dem Zwangsversteigerungsakt 4E 3211/19w zuzuordnen und über den Antrag in der Sache zu entscheiden.

1.4.6. Daraufhin wurde seitens des Bezirksgerichtes (am 18.11.2019) verfügt, eine Kopie des Antrages der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 (siehe oben Punkt 1.4.1.) zum Verfahren des Bezirksgerichtes mit der Geschäftszahl 4E 3211/19w zu übermitteln und den Akt (4E 4053/19v) abzulegen.

1.4.7. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019, 4E 3211/19w-9, wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 dahingehend entschieden:

„Infolge rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens wird auf Grund des Rückstandsausweises [der Beschwerdeführerin] … zugunsten der vollstreckbaren Forderung von EUR 2.218,13, der Kosten von EUR 363,76 und der Kosten dieses Antrages von EUR 178,12 (keine Pauschalgebühr, Eintragungsgebühr EUR 34,00) die bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes ob den Liegenschaften … bewilligt.“

2. Am 25.11.2019 zog das Bezirksgericht XXXX unter Bezugnahme auf die dg. Geschäftszahl 4E 4053/19v (für den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019) eine Gebühr in Höhe von EUR 84,00 vom Konto der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein.

3. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 09.03.2020 den verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsantrag, mit dem sie die Rückerstattung des abgebuchten Betrages in Höhe von EUR 84,00 begehrte.

Sie führte begründend aus, dass sich der Antrag vom 13.11.2019 mit aller Deutlichkeit auf den Akt des Zwangsversteigerungsverfahrens 4E 3211/19w des Bezirksgerichtes bezogen habe und für einen Antrag auf Pfandrechtseintragung nach § 208 EO keine Pauschalgebühr nach dem GGG anfalle. Der erfolgten Einziehung mangle es daher an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die Rückerstattung der zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühr zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin begehrt werde. Zudem verwies die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch auf den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019, 4E 3211/19w-9.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin nicht statt.

Zum Sachverhalt wurde u.a. ausgeführt:

Beim Bezirksgericht XXXX sei am 13.11.2019 von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Pfandrechtseintragung (§ 208 EO) der betriebenen Forderung in Höhe von EUR 2.218,13 mittels ERV eingebracht worden. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage sei die Pauschalgebühr nach TP 4 Z I lit. a GGG im Betrag von EUR 84,00 eingezogen worden. Mit Eingabe vom 14.11.2019 - auch mittels ERV eingebracht – sei der Antrag gestellt worden, den Antrag vom 13.11.2019 - gemäß dem darin erstatteten Vorbringen - dem Versteigerungsakt 4 E 3211/19w zuzuordnen. In weiterer Folge sei mit ON 13 der Beschwerdeführerin ein Auftrag zur Beseitigung von Formgebrechen nach § 82a GBG aufgetragen worden. Mit Eingabe vom 15.11.2019, ON 4, habe die Beschwerdeführerin begehrt, den Antrag auf Pfandrechtseintragung vom 13.11.2019 dem Zwangsversteigerungsakt 4E 3211/19w zuzuordnen und über den Antrag in der Sache zu entscheiden. Diesem Antrag sei entsprochen und der Akt abgelegt worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei elektronischen Eingaben darauf zu achten sei, wie die Einbringung erfolge. Es sei eine Unterscheidung zwischen Ersteingabe und adressierter Eingabe/Folgeeingabe zu machen. Als Ersteingaben seien Eingaben eines ERV-Teilnehmers zu verstehen, die zu einem neuen Fall führen und somit die Vergabe eines Aktenzeichens bewirken würden. Als adressierte Eingaben/Folgeeingaben seien Eingaben, die sich auf ein in der VJ geführtes Verfahren mit einem bestimmten bestehenden Aktenzeichen beziehen würden, zu verstehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe auf seinem elektronisch eingebrachten Antrag ein Einziehungskonto angegeben, was gemäß § 4 Abs. 3 GGG als Zustimmung zum Gebühreneinzug gemäß § 34 ZaDiG gelte. Die Pauschalgebühr sei unrichtigerweise gemäß TP 4 GGG lit. a anstelle von lit. b berechnet worden, weshalb ein Fehlbetrag von EUR 32,00 noch einzuheben sein werde. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin sei im Antrag von einer Pauschalgebühr von EUR 116,00 ausgegangen. Gemäß der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG umfasse die lit. b auch die Anträge auf Einverleibung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO). Die Beschwerdeführerin verkenne hier jedoch, dass sich die Anmerkung 5 als auch der zitierte Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019 auf Fälle beziehe, in denen ein Antrag nach § 208 EO in einem bereits anhängigen Verfahren gestellt werde. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb dem Rückzahlungsantrag der Erfolg zu versagen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher sie (nach Wiederholung des Sachverhaltes) vorbrachte: Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihres Exekutionsantrages vom 16.09.2019 die gesamte Pauschalgebühr in Höhe von EUR 150,90 nach TP 4 Z 1 lit. b GGG entrichtet. Diese Pauschalgebühr umfasse gemäß der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG auch den Antrag auf Pfandrechtseintragung nach § 208 vom 13.11.2019, sodass nicht neuerlich eine Pauschalgebühr zu entrichten und die Einziehung vom Konto der Rechtsvertreterin gesetzwidrig gewesen sei. Die gesetzliche Gebührenregelung der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG unterscheide nicht, ob ein Antrag nach § 208 EO als „Ersteingabe“ oder als „Folgeeingabe“ im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sei. Die Gebührenfreiheit für einen solchen Antrag bestehe daher unabhängig von der Art der Antragseinbringung und ebenso unabhängig davon, ob das Exekutionsgericht anlässlich eines solchen Antrags einen neuen Akt mit neuer Geschäftszahl eröffne oder aber den Antrag zum bezughabenden Zwangsversteigerungsakt nehme. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass ein Antrag nach § 208 EO schon von seiner Konzeption her niemals zur Einleitung eines neuen Verfahrens führen könne, sondern immer schon ein anhängig gewordenen Zwangsversteigerungsverfahren zwingend voraussetze. Daher sei die Neueröffnung eines Gerichtsaktes aus Anlass eines solchen Antrags, in dem noch dazu ausdrücklich Bezug auf ein konkretes Zwangsversteigerungsverfahren genommen werde, verfehlt. Zwar sei die Einbringung eines Antrags nach § 208 EO im elektronischen Rechtsverkehr gar nicht vorgesehen und sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Pfandrechtseintragung nach § 208 EO vom 13.11.2019 – entgegen § 10 Abs. 1 ERV 2006 – im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden. Anträge nach § 208 EO seien Grundbuchssachen, die „zu anderen Akten“ gemäß § 448 Abs. 2 Geo gehören würden und richte sich folglich die Zuordnung eines solchen Antrags zu einem bestimmten Exekutionsakt schon von vorn herein nicht danach, ob er (fälschlich) im ERV als Erst- oder Folgeeingabe eingebracht worden sei. Vielmehr sei auf den Inhalt des Antrags abzustellen, ob im Antrag ein Bezug zu einem bestimmten Zwangsversteigerungsverfahren hergestellt worden sei. Dies sei beim Antrag vom 13.11.2019 auch der Fall gewesen. Der Formmangel, dass der Antrag auf Pfandrechtseintragung nach § 208 EO vom 13.11.2019 im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sei, schade hier nicht mehr. Denn das Bezirksgericht habe den Antrag zum Zwangsversteigerungsakt mit der Geschäftszahl 4E 3211/19w genommen und hierüber entschieden, indem es den Antrag mit Beschluss vom 18.11.2019 bewilligt habe. Der Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen und der Formmangel der unzulässigen Antragstellung im ERV saniert.

5. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag auf Pfandrechtseintragung gemäß § 208 EO vom 13.11.2019, der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.11.2019, dem Verbesserungsauftrag vom 14.11.2019, der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.11.2019 und dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im Einklang mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid festgestellt bzw. (auch) damit übereinstimmend von der Beschwerdeführerin vorgebracht. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist auch berechtigt:

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß TP 4 Z I lit. b des § 32 GGG betragen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen EUR 116,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 2.000,00 bis 3.500,00.

Gemäß Anm. 5 zur TP 4 GGG umfassen die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. b auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

§ 208 EO bestimmt:

„(1) Innerhalb der im § 207 Absatz 1 angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde (§ 137), beim Executionsgerichte den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Execution gezogene Liegenschaft einverleibt werde.

(2) Für die Bewilligung und den Vollzug dieser Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG mit der Abweichung, dass die Rekursfrist 14 Tage beträgt. Einer solchen Einverleibung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass die Liegenschaft inzwischen vom Verpflichteten veräußert oder belastet wurde.

(3) Dagegen kann einem nach Absatz 1 gestellten Antrage nicht Folge gegeben werden, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Executionsverfahren zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Executionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurde.“

Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6c Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).

§ 82a Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, GBG, regelt „Beseitigung von Formgebrechen“ und lautet:

„(1) Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Wenn dies zur Beseitigung des Formgebrechens erforderlich ist, ist ihm gleichzeitig der Antrag zurückzustellen. Wird dem Auftrag fristgerecht (§ 81) entsprochen, so ist auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen. Ein wieder vorgelegter Antrag gilt als am Tag seines ersten Einlangens angebracht. Anträge auf Anmerkung der Rangordnung können nicht verbessert werden.

(2) Als ein verbesserbares Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist. Urkunden können nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags in der Form errichtet waren, die für die begehrte Eintragung erforderlich ist.

(3) Der Auftrag zur Beseitigung eines Formgebrechens ist schriftlich zu erteilen. Wird der Antrag zurückgestellt, so ist eine Kopie des Schriftsatzes bei Gericht zurückzubehalten.

(4) Der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Er hat zu unterbleiben, wenn der Antrag auch im Fall der Beseitigung des Formgebrechens abzuweisen wäre.

(5) Wird in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag im Sinn des Abs. 1 zu erteilen gewesen wäre, so ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen.

(6) Wenn der Antragsteller einem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens nicht entsprechen will, so hat er innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist zu erklären, dass er eine Entscheidung in der Sache über seinen Antrag begehrt; wurde der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt, ist er dem Gericht gemeinsam mit dieser Erklärung neuerlich vorzulegen.

(7) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist weder eine Verbesserung noch eine Erklärung im Sinn des Abs. 6, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag zur Beseitigung des Formgebrechens hinzuweisen.“

3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Unstrittig ist anhand der Aktenlage, dass für die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Fahrnisexekution sowie der Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaften vom 16.09.2019 zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Höhe von EUR 2.218,13 von der Beschwerdeführerin als betreibende Partei eine Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b GGG zu entrichten war und durch Gebühreneinzug in Höhe von EUR 150,90 auch entrichtet wurde.

Strittig ist, ob für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Pfandrechtseintragung gemäß § 208 EO vom 13.11.2019 neuerlich eine Pauschalgebühr zu entrichten ist oder ob gemäß der Anmerkung 5 zur Tarifpost 4 GGG die für den Exekutionsantrag vom 16.09.2019 bereits entrichtete Pauschalgebühr auch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 umfasst.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, die Anmerkung 5 der Tarifpost 4 GGG komme nicht zum Tragen, da sie sich nur auf Fälle beziehe, in denen ein Antrag nach § 208 EO in einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren gestellt werde, was vorliegend nicht der Fall sei, da die Beantragung nach § 208 EO von der Beschwerdeführerin als „Ersteingabe“ erfolgt sei.

3.3.2.2. Die belangte Behörde ist mit ihren Ausführungen jedoch nicht im Recht:

Mag die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 13.11.2019 formal - falsch - als „Ersteingabe“ elektronisch eingebracht und dies zur Folge gehabt haben, dass vom elektronischen Verfahrenssystem des Bezirksgerichtes eine neue Aktenzahl vergeben wurde, ist doch aufgrund des Inhaltes des Antrages deutlich ersichtlich, dass es sich um einen Antrag gemäß § 208 EO auf Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens handelt, der sich auf das beim Bezirksgericht bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zur Geschäftszahl 4E 3211/19w bezieht. So ist im Antrag in Feldgruppe 11 (Weiteres Vorbringen) unter anderem ausgeführt, dass infolge rechtskräftiger Einstellung der Zwangsversteigerung zur Geschäftszahl 4E 3211/19w des Bezirksgerichtes zugunsten der vollstreckbaren Forderung(en) der Beschwerdeführerin, zu deren Hereinbringung die Zwangsversteigerung zur Geschäftszahl 4E 3211/19w bewilligt worden sei, sowie zugunsten der Kosten dieses Antrags, die bücherliche Einverleibung des Pfandrechts auf mehreren der verpflichtenden Partei gehörenden Liegenschaften beantragt werde. Somit sind auch bei formaler, äußerer Betrachtung der Gegenstand des Antrages und seine Zuordnung zum bereits beim Bezirksgericht anhängigen Verfahren GZ 4 E 3211/19w klar.

Überdies erklärte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Verbesserungsauftrages, aus welchem sich ergibt, dass bei Angabe des Aktenzeichens im freien Text (wie dies von der Beschwerdeführerin im Antrag vom 13.11.2019 vorgenommen wurde) keine Zuordnung zu einem bestehenden Fall möglich ist, dass aus ihrer Sicht kein Formmangel vorliege und dass der Antrag auf Pfandrechtseintragung vom 13.11.2019 dem Zwangsversteigerungsakt 4E 3211/19w zuzuordnen sei.

Schließlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 vom Bezirksgericht auch formal im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der Geschäftszahl 4E 3211/19w behandelt und (mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019) erledigt (bewilligt). Es ist auch festzuhalten, dass das Bezirksgericht den Antrag der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 82a GBG als verbessert angesehen hat, womit gemäß § 82a Abs. 1 GBG auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen ist und das Bezirksgericht den Antrag dem Verfahren 4 E 3211/19w zugeordnet hat, was sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019 zur GZ 4 E 3211/19w-9 ergibt. Die Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, § 1 GGG E 16, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Da das Bezirksgericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 als Antrag auf Pfandrechtseintragung gemäß § 208 EO, der im dg. Verfahren zur Geschäftszahl 4E 3211/19w gestellt wurde, behandelt und erledigt hat, ist er gemäß Anmerkung 5 zur TP 4 GGG von der in diesem Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühr nach der Tarifpost 4 lit. b GGG umfasst.

Diese Ausführungen sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich bei einem – wie von der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 gestellten - Antrag gemäß § 208 EO auf Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens um eine Fortsetzung des Zwangsversteigerungsaktes, aber um keinen „einleitenden Antrag“ handelt (sodass auch nur der einfache Einheitssatz zusteht; vgl. LGZ Graz 13.08.2008, 4R237/08i). Sichtlich aus diesem Grund wurde gebührenrechtlich in der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG der Einschluss auch der Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes gemäß § 208 EO in die Pauschalgebühr nach TP 4 lit. b GGG normiert.

Es trifft also die Ansicht der belangten Behörde nicht zu, dass für den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 208 EO vom 13.11.2019 eine weitere Pauschalgebühr zu entrichten ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019 aus welchem hervorgeht, dass die für den Antrag vom 13.11.2019 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzeichneten Kosten um die ausgewiesene Pauschalgebühr gekürzt wurden.

3.3.2.3. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldete die Beschwerdeführerin keine zusätzliche Pauschalgebühr, womit sich der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin als berechtigt erweist.

3.3.3. Dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin war daher in Stattgabe der Beschwerde antragsgemäß im Umfang von EUR 84,00 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern.

Der genannte Betrag ist der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung zurückzuzahlen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall für nicht erforderlich, die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, die Beschwerdeführerin hat auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Anhängigkeit Eingabe Einstellung Fahrnisexekution Formmangel Gerichtsgebühren Pauschalgebühren Pfandrechtseintragung Rückzahlung Rückzahlungsantrag Rückzahlungsverpflichtung Verbesserungsauftrag Zwangsversteigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2231993.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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