RS OGH 2025/1/22 6Ob239/20w; 6Ob160/21d; 6Ob207/22t; 9Ob69/24y

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Rechtssatz

Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß Paragraph 1489, Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0133583">6 Ob 239/20w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
    Veröff: SZ 2021/28
  • RS0133583">6 Ob 160/21d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 6 Ob 160/21d
    Vgl
  • RS0133583">6 Ob 207/22t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2023 6 Ob 207/22t
    Beisatz: Hier: Die lange Verjährungsfrist des § 1498 ABGB ist auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gemäß § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist. (T1)
  • RS0133583">9 Ob 69/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.01.2025 9 Ob 69/24y

Schlagworte

Verjährung, Verband, Schadenersatz, Schadenersatzverjährung, Straftat, Straftäter, qualifiziert strafbare Handlung, juristische Person, Verbandsverantwortlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133583

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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