Norm
ABGB §1489Rechtssatz
Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß Paragraph 1489, Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verjährung, Verband, Schadenersatz, Schadenersatzverjährung, Straftat, Straftäter, qualifiziert strafbare Handlung, juristische Person, VerbandsverantwortlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133583Im RIS seit
19.05.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025