TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/1 W198 2235416-1

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Veröffentlicht am 01.03.2021
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Entscheidungsdatum

01.03.2021

Norm

ASVG §17
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W198 2235416-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 22.07.2020,
GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 22.07.2020, GZ: XXXX , die von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte Bescheiderteilung über die Rückerstattung von bereits rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das ASVG eine Rückerstattung von rechtswirksam geleisteten Pensionsversicherungsbeiträgen nicht vorsehe. Einer Beitragsleistung müsse nicht zwingend ein Leistungsanspruch gegenüberstehen, insbesondere in Fällen, in denen die Wartezeit nicht erfüllt ist. Ein solches Ergebnis sei dem ASVG immanent und werde mit dem den Sozialversicherungsgesetzen enthaltenen Versicherungsprinzip begründet. Eine Rückerstattung von bereits rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sei gesetzlich nicht vorgesehen und unterliege auch nicht der gesetzlich geregelten Bescheiderlassungspflicht.

2. Gegen diesen Bescheid der PVA vom 22.07.2020 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.08.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie am 05.11.2018 einen Pensionsantrag bei der PVA gestellt habe, in welchem sie um die Feststellung ihres Pensionsanspruchs gebeten habe. Weiters habe sie in diesem Antrag darum ersucht, ihr - sofern kein Pensionsanspruch vorliege – jene 113 Monate, für welche in den Jahren zwischen 1977 und 1995 Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung zur Erlangung von Pensionszeiten geleistet wurden, rückzuerstatten. Am 22.05.2019 sei ihr Antrag auf eine Alterspension abgewiesen worden. Ihre alternative Forderung auf Rückzahlung der geleisteten 113 Beitragsmonate sei schlichtweg ignoriert worden. Erst am 22.07.2020 sei ihr diesbezüglich der gegenständlich angefochtene Bescheid ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass beim Nachkauf von Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten den Erwerbern im Falle einer Nichtauswirkung auf eine Alterspension eine Rückzahlung dieser freiwilligen Nachkäufe in Aussicht gestellt werde und würden sich daher freiwillig geleistete Beiträge, für die es keine Aussicht auf Rückzahlung gebe, als Schlechterstellung darstellen. Die Beschwerdeführerin sei überdies zu keiner Zeit auf die Möglichkeit eines Totalausfalls hingewiesen worden. Wer freiwillig Beiträge leiste, habe ein besonderes Interesse, nämlich den Erhalt einer Gegenleistung. Diese Gegenleistung bleibe in ihrem Fall aus und bleibe ihre Investition daher ohne positive Auswirkungen. Die Beschwerdeführerin begehre daher die Rückzahlung der freiwillig geleisteten Beiträge. Insgesamt seien 86.632 ATS bezahlt worden. Nach aktueller Kaufkraft wären diese aktuell 164.082,83 ATS wert. Überdies begehre sie eine rückwirkende Behebung des ASVG um freiwillig geleistete Beiträge in der Pensionsversicherung, welche keine pensionsbegründende Auswirkung haben, rückzahlbar zu machen. Dass das freiwillig bezahlte Geld ohne Gegenleistung einfach verloren sei, sei eines Rechtsstaates unwürdig.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren zwischen 1977 und 1995 für insgesamt 113 Monate Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG geleistet. Die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung wurden von der Beschwerdeführerin rechtswirksam entrichtet.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 05.11.2018 die PVA erstmals um Rückmeldung ersucht, ob ein Pensionsanspruch besteht; für den Fall, dass kein Pensionsanspruch besteht, wurde um Rückzahlung der freiwillig geleisteten Versicherungsmonate ersucht.

Am 26.11.2018 langte ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Alterspension bei der PVA an.

Am 01.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin von der PVA schriftlich darauf hingewiesen, dass eine Rückabwicklung von rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung nicht möglich ist.

Mit Bescheid der PVA vom 22.05.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.11.2018 auf Zuerkennung der Alterspension abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist.

Am 14.08.2019 ist ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung bei der PVA eingelangt.

Die PVA hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2019 erneut mitgeteilt, dass eine Rückerstattung rechtswirksam entrichteter Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung nicht möglich ist und wurde die Beschwerdeführerin überdies darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Einbringung einer Klage gegen den Bescheid vom 22.05.2019 besteht.

Am 25.11.2019 langte bei der PVA ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie ausführte, dass ihr ursprüngliches Schreiben vom 14.08.2019 als Klage gegen den Bescheid vom 22.05.2019 zu werten sei. Am 05.03.2020 hat die Beschwerdeführerin die Klage schließlich zurückgezogen.

Mit Bescheid der PVA vom 18.03.2020 wurde aufgrund der Klagezurückziehung der Bescheid der PVA vom 22.05.2019 wiederhergestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Entrichtung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung für 113 Monate durch die Beschwerdeführerin ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

Die in den Feststellungen genannten Anträge sowie Schreiben der Beschwerdeführerin und der PVA sowie die Bescheide der PVA vom 22.05.2019 und 18.03.2020 liegen im Akt ein.

Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 05.03.2020 die Klage gegen den Bescheid der PVA vom 22.05.2019 zurückgezogen hat und ergibt sich dies auch aus dem Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX vom 05.03.2020 zu
Zl. XXXX .

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keiner Zeit auf die Möglichkeit eines Totalausfalls hingewiesen worden sei und sie nicht über die Risiken beraten und aufgeklärt worden sei, sohin der Staat seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass sie mit Schreiben der PVA vom 17.04.1991 (Aktenseiten 34 bis 36 des vorgelegten Verwaltungsaktes) darauf hingewiesen wurde, dass erst nach einem Antrag auf Pension festgestellt werden könne, inwieweit Versicherungsmonate bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A.) Abweisung der Beschwerde:

§ 17 Abs. 1 ASVG "Weiterversicherung in der Pensionsversicherung" lautet wie folgt:

"Personen, die

1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die

b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,

2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,

können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben."

Voraussetzung für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG ist, dass eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht besteht. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall unstrittig gegeben.

Die Beiträge der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Weiterversicherung sind rechtswirksam entrichtet worden, weil diese nach Antragstellung und Vorschreibung rechtzeitig eingelangt sind.

Das im Bereich der Sozialversicherung bestehende Versicherungsprinzip sieht vor, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst. Es besteht keine Gewähr dafür, dass einer Beitragsleistung zu einem späteren Zeitpunkt eine Versicherungsleistung gegenübersteht. Dementsprechend kann ebenso nicht davon ausgegangen werden, dass jegliche Beitragsleistung in Äquivalenz zu einer zukünftigen Versicherungsleistung steht (OGH 10 ObS 81/16f unter Verweis auf VfGH 18.786 mwN).

Inwieweit nachgekaufte Versicherungsmonate bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen sind, kann erst nach dem Antrag auf Pension festgestellt und nicht bereits im Rahmen der Beitragsentrichtung rechtsverbindlich zugesichert werden. Eine entsprechende Information erging – wie beweiswürdigend ausgeführt – bereits mit dem Schreiben der PVA an die Beschwerdeführerin vom 17.04.1991.

Mit Bescheid der PVA vom 22.05.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.11.2018 auf Zuerkennung der Alterspension abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde am 05.03.2020 zurückgezogen.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung vom 14.08.2019 auf die Entscheidung des VwGH vom 15.01.2008, 2006/15/0219, verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Beiträge zur Weiterversicherung wegen des gleichzeitigen Vorliegens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG ungebührlich entrichtet wurden. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt jedoch anders gelagert, zumal keine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin neben den erworbenen Monaten der freiwilligen Weiterversicherung vorliegt.

Es besteht daher fallgegenständlich keine Möglichkeit, die rechtswirksam geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG rückzuerstatten.

Die belangte Behörde hat daher mit angefochtenem Bescheid vom 22.07.2020 zu Recht die von der Beschwerdeführerin beantragte Bescheiderteilung über die Rückerstattung von bereits rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zurückgewiesen.

Hinsichtlich einer allfälligen Falschberatung durch die PVA wäre die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.

Zum Begehren der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf rückwirkende Behebung des ASVG um freiwillig geleistete Beiträge in der Pensionsversicherung, welche keine pensionsbegründende Auswirkung haben, rückzahlbar zu machen, ist darauf zu verweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit offensteht, ein Gesetz zu beheben, sondern müsste diesbezüglich ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2020 war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Alterspension Beitragszahlungen Pensionsversicherung Rückerstattung Wartezeit Weiterversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2235416.1.00

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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