TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/16 G309 2227959-1

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Veröffentlicht am 16.04.2021
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Entscheidungsdatum

16.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z1
GEG §6a Abs1
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
GEG §9 Abs4
GGG Art1 §16 Abs1 Z1 litc
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §31 Abs1
GGG Art1 §31 Abs2
GGG Art1 §32
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §4 Abs4
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §13 Abs1

Spruch


G309 2227959-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2019, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren,

1. zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

C)       Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

D)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte vertreten durch Rechtsanwalt XXXX am 17.06.2019 eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX zu XXXX gegen Herrn XXXX als beklagte Partei ein.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.08.2019 wurde der BF aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges von der Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichts (LG) XXXX die Zahlung von Pauschalgebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 107,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG in der Höhe von EUR 22,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 137,00 - vorgeschrieben. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch der einbringende Rechtsanwalt als Bürge und Zahler als zahlungspflichtig bestimmt.

3. Mit dem am 03.09.2019 beim LG XXXX eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF und der einbringende Rechtsanwalt durch ihren bevollmächtigten, mittlerweile verstorbenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt XXXX das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag.

4. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.11.2019, XXXX, zugestellt am 03.12.2019, wurde die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 137,00 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 1 GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 107,00 (Bemessungsgrundlage EUR 750,00) zuzüglich eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 22,00 sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 zusammen. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch der einbringende Anwalt als Bürge und Zahler zur Zahlung verpflichtet.

Der Bescheid wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und unter ausführlicher Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen damit begründet, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht und auch die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Zudem würden die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern.

5. Mit dem am 31.12.2019 bei der Präsidentin des LG XXXX eingebrachten und mit 30.12.2019 datierten Schriftsatz erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Darin brachte die BF, unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, in denen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisiert wird, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei, da es Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG sowie Art. 7 B-VG verletze. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art. 18 B- VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Das Gerichtsgebührengesetz sollte derart geändert werden, dass die Gerichtskosten erst am Ende des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn zu entrichten seien. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür die Gerichtsgebühren nach der Höhe des Streitwertes zu berechnen, da weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen würden. Die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren berechnet mit dem Streitwert als Grundlage in Verbindung mit den Vorschriften der Verfahrenshilfe verletze Art. 6 EMRK, der vorsehe, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Zudem sei die Gebühr in der Höhe von EUR 107,00 unter Berücksichtigung des Umstandes zu sehen, dass die BF auf einmal mit 500 Besitzstörern konfrontiert gewesen sei und daher Gerichtsgebühren in der Höhe von etwa EUR 68.500,00 entstanden seien und es für einen Normalbürger unmöglich sei diese Kosten aufzubringen. Zudem hätten sowohl der EGMR als auch der EuGH bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe, weshalb es für die Haftung des Rechtsvertreters auch keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung gebe. Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, die Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie den Sachverhalt gemäß Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen beziehungsweise zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit gestellt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend am 24.01.2020 von der belangten Behörde vorgelegt.

9. Laut Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer XXXX ist Rechtsanwalt XXXX verstorben, wodurch das Vollmachtsverhältnis erloschen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 17.06.2019 brachte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim BG XXXX eine Besitzstörungsklage ein.

1.2. Der aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.08.2019 trat durch die dagegen erhobene Vorstellung außer Kraft und wurde von der Präsidentin des LG XXXX ein Vollbescheid erlassen. Die Vorstellung wurde von der BF und vom einbringenden Rechtsvertreter als verpflichtete Parteien eingebracht. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2019 wurde nur mehr von der BF eingebracht.

1.3. Für die Einbringung der Klage ist die BF aufgrund von TP 1 I. GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 107,00 zuzüglich eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 22,00 sowie eines Einhebungsbetrages nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die BF nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Mit der vorliegenden Beschwerde wurde im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan, begründet.

In Tarifpost (TP) 1 I. GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstands in abgestufter Höhe festgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sind zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage 750 Euro bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.

Gemäß § 31 Abs. 2 GGG haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage begründet. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Für Besitzstörungsklagen beträgt die Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG 750 Euro.

Durch die von der BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter am 17.06.2019 beim BG XXXX eingebrachte Besitzstörungsklage im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage von 750 Euro wurde gemäß TP 1 I. GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 107,00 fällig. Bei Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs sind gemäß § 4 Abs. 4 GGG die Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Der Versuch des Gebühreneinzuges durch das Gericht blieb erfolglos. Eine Entrichtung der Gebühren ist somit nicht erfolgt.

Gegen den von der Kostenbeamtin für die Präsidentin des LG XXXX vom 16.08.2019 erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) haben die BF und der einbringende Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, wodurch dieser gemäß § 7 Abs. 2 GEG (ex lege) außer Kraft getreten ist und damit auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Die Präsidentin des LG XXXX hat daraufhin einen Vollbescheid erlassen, der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Die der BF im Bescheid vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 1 I. GGG in der Höhe von EUR 107,00 sowie der Mehrbetrag nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 22,00 und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 sowie die Zahlungspflicht des einbringenden Rechtsvertreters als Bürge und Zahler hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr ist unter Zugrundelegung oben angeführter gesetzlicher Bestimmungen dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch das Vorbringen der BF in der Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf die Monierung des Systems der Gerichtsgebühren im Allgemeinen, während eine unrechtmäßige Vorschreibung der Gebühren im Konkreten oder eine fehlerhafte Berechnung der Gebühren nicht behauptet wurde.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Gerichtsgebühren in Österreich im Vergleich zu vielen anderen Staaten zu hoch bemessen seien und das System der Gerichtsgebühren an sich nicht verfassungskonform sei und dieses Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG verletze, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) verwiesen:

Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht dem Gesetzgeber daher frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua).

Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06).

Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05).

Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte daher aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH nicht zu erfolgen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei.

Den Ausführungen der BF in der Beschwerde, wonach es ihr unmöglich sei die für jedes Verfahren zu entrichtende Gebühr aufgrund des Umstandes, dass sie auf einmal mit 500 Besitzstörern konfrontiert worden sei - und daher Gerichtsgebühren in der Höhe von etwa EUR 68.500,00 entstanden seien - aufzubringen, ist entgegenzuhalten, dass eine exzessive Höhe der Gebühr hier nicht vorliegt, auch wenn berücksichtigt wird, dass die BF eine Vielzahl von Besitzstörungsklagen erhob, zumal gemäß § 63 Abs. 2 ZPO auch einer juristischen Person die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Art. 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können. Gemäß den §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten – allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG.

Dem in der Beschwerde gestellten Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben, da es hinsichtlich der Haftung des einbringenden Rechtsanwaltes keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung gebe, ist entgegenzuhalten, dass die Haftung des die Besitzstörungsklage einbringenden Rechtsanwalts für den Mehrbetrag in § 31 Abs. 2 GGG seine gesetzliche Grundlage findet und der VfGH in seinen Entscheidungen ausgesprochen hat, dass die Bestimmung des § 7 GJGebGes 1962 (nunmehr: § 31 Abs. 2 GGG), die eine Haftung des Bevollmächtigten als Bürge und Zahler für Gerichtsgebühren normiert, für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (vgl. VfGH 7.12.1968, B 40/68, Slg 5851; VfGH 21.06.1972, B 108/71, Slg 6753; VfGH 18.03.1980, B 152, 165, 405/77, Slg 8789). Durch Erfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 GGG – der BF2 hat als Bevollmächtigter den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst und überreicht – ist die Haftung des Rechtsanwalts als Bürge und Zahler hinsichtlich des Mehrbetrages neben der BF daher auch nicht zu beanstanden. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Zudem sind dem Rechtsanwalt, als berufsmäßigem Parteienvertreter die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt und es obliegt dem Bevollmächtigten die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082).

Es steht somit fest, dass die Vorschreibung der Gerichtsgebühren aufgrund der oben angeführten Ausführungen zu Recht erfolgt ist und dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde der BF als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Außerdem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt.

3.4. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht zu entsprechen.

3.5. Zurückweisung des Antrages auf Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren (Spruchpunkt C.):

Die BF hat in der Beschwerde – für den Fall, dass der Bescheid nicht aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird – den Eventualantrag auf Herabsetzung der Gebühren und in eventu den Antrag auf Stundung der Gebühren gestellt.

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über Anträge nach Abs. 1 bis 3 der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.

Da für die Entscheidung über diese Anträge nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs. 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig ist, war der Nachlass- und Stundungsantrag daher zurückzuweisen.

3.6. Zu Spruchteil B. und D.): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) noch im Zusammenhang mit dem Zurückweisungsbeschluss (Spruchpunkt C.) vorliegt, war die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig zu erklären (Spruchpunkte B. und D.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Besitzstörungsklage Einhebungsgebühr Eventualantrag Eventualbegehren Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Haftung Herabsetzung Mandatsbescheid Mehrbetrag Pauschalgebühren Primärantrag Stundung Stundungsantrag Unionsrecht Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken Vorstellung Zahlungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2227959.1.00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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