TE OGH 2021/3/25 8ObA1/21m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Z***** V*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 139.868,20 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2020, GZ 10 Ra 67/20a-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Die Vorinstanzen haben die – auch in der Revision ausführlich wiederholte – ständige Rechtsprechung zur Bereinigungswirkung eines Vergleichs umfassend dargelegt.

[2]            Der allgemeine Vergleich erstreckt sich im Zweifel auf alle gegenseitigen Forderungen, sofern die Parteien zumindest daran denken konnten (RIS-Justiz RS0032453 [T18]). Ausgenommen sind lediglich Ansprüche, mit deren späterem Entstehen die Parteien trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht rechnen konnten (RS0032453 [T23]).

[3]       2. Die Beurteilung, wie weit die Bereinigungswirkung eines Vergleichs reicht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0112292). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

[4]       3. Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf. Sie wendet sich nicht mehr gegen das rechtliche Ergebnis, dass zwischen den Streitteilen ein Vergleich wirksam zustande gekommen ist, sondern argumentiert, dass die Klägerin an den Rechtsgrund ihrer Klagsforderungen, einer vermuteten Diskriminierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bei Entgelteinstufung und Beförderungschancen, zum Zeitpunkt ihres Beendigungsofferts noch nicht denken habe können. Damit setzen sich die Revisionsausführungen aber über das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin hinweg, die eingeräumt hat, dass sie sogar schon vor 2011 gerüchteweise von einer diskriminierenden Behandlung slowakischer Mitarbeiter gegenüber österreichischen gehört habe, sich aber damals mit einer angebotenen Gehaltserhöhung zufriedengegeben habe.

[5]            Davon ausgehend ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig, dass der Klägerin bei der Abgabe ihres Beendigungsanbots der Verdacht einer Diskriminierung bewusst war – ebenso wie es ihr bereits bekannt war, dass sie bei einer internen Bewerbung nicht zum Zug gekommen ist – sodass es ihr möglich gewesen wäre, darauf Bedacht zu nehmen und einen entsprechenden Vorbehalt zu formulieren.

[6]            4. Inwiefern der Umstand, dass die Auflösung zu den Bedingungen eines Sozialplans erfolgte, auf die Beurteilung einen Einfluss haben sollte, vermag die Revision nicht überzeugend zu begründen. Der Zweck des Sozialplans, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und die sozialen Folgen des Arbeitsplatzverlustes zu mindern, fand seinen Ausdruck im Angebot freiwilliger Abfertigungen. Eine Einschränkung der Bereinigungswirkung der einvernehmlichen Auflösung lässt sich daraus nicht ableiten.

[7]       Insgesamt zeigt die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Textnummer

E131503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00001.21M.0325.000

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten