RS OGH 1999/8/12 8ObA340/98b, 9ObA137/00p, 9ObA281/00i, 9ObA47/17b, 8ObA114/20b, 8ObA1/21m

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Veröffentlicht am 12.08.1999
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Norm

ABGB §1444
ASGG §46 Abs1

Rechtssatz

Die Beurteilung, wie weit die Bereinigungswirkung einer Generalklausel wirkt und ob eine Drucksituation für den Arbeitnehmer bei deren Abschluß vorlag, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112292

Im RIS seit

11.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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