TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/20 G307 2237968-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2021
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Entscheidungsdatum

20.01.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


G307 2237968-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Skof, MMag Maja Ranc und Mag Sara Grlic, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.02.2019, Zahl XXXX , dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 18.02.2020, wurde dieser anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zugleich wurde dieser darin aufgefordert, dazu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Eine Antwort erstattete der BF hierauf nicht.

2. Am 27.11.2020 wurde der BF von einem Organ des BFA im Beisein seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), einvernommen.

3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 10.12.2020, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Mit per E-Mail am 17.12.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.

Darin wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten dort am 22.12.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowenischer Staatsbürger, ledig und Vater eines minderjährigen Sohnes.

1.2. Der BF wurde am XXXX .2018 in Österreich wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) festgenommen.

1.3. Der BF wurde in Slowenien geboren und lag dessen Lebensmittelpunkt bis zu seiner Festnahme in Österreich am XXXX .2018 ebendort.

1.4. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf:

XXXX .2018 bis XXXX .2019 Hauptwohnsitzmeldung; XXXX
10.04.2019 bis 27.09.2019         Nebenwohnsitzmeldung; in XXXX

27.09.2019 bis 13.10.2020 Nebenwohnsitzmeldung; in XXXX

13.10.2020 bis 07.01.2021 Hauptwohnsitzmeldung; in XXXX

1.5. Der BF führte mit der slowenischen Staatsbürgerin, XXXX , geb. XXXX , und dem gemeinsamen Sohn, XXXX , geb. XXXX , StA: Slowenien, bis 07.01.2021 ein aufrechtes Familienleben in Österreich. Er lernte seine Lebensgefährtin wenige Monate vor seiner Festnahme in Slowenien kennen. Diese ist seit 27.08.2019 durchgehend in Österreich aufhältig und gemeldet. Sie hat die Ausbildung zur Betriebswirtin abgeschlossen, ging bis 02.11.2020 wiederholt Erwerbstätigkeiten nach und bezieht seit XXXX .2020 pauschales Kinderbetreuungsgeld.

1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ging zwischen 01.06.2019 und 21.12.2020 wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Am XXXX .2019 wurde dem BF eine Anmeldebescheidung „Arbeitnehmer“ ausgestellt.

1.7. Mit Urteil des LG Klagenfurt, Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils iVm. § 12 dritter Fall StGB und des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Dem BF wurde darin angelastet, er habe in XXXX und im Großraum XXXX

A.       Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehr als das 25fache übersteigenden Menge von Anfang an mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung und dem daran geknüpften Additionseffekt nach Österreich eingeführt, und zwar

a.       zu unbestimmten Zeitpunkten zwischen dem XXXX .2018 und dem XXXX .2018 in einer die Grenzmenge insgesamt 190,4fach übersteigenden Menge,

i.       Indem er zu den strafbaren Handlungen des H.M., konkret zu unbestimmten Zeitpunkten zwischen dem XXXX .2018 und dem XXXX .2018, in fortlaufenden Angriffen Andere in zahllosen Angriffen dazu bestimmte, wöchentlich mehrmals Suchtgift in einer die Grenzmenge insgesamt 190,4-fach übersteigenden Menge (insgesamt 3.900 Gramm Heroin und 800 Gramm Kokain) von Slowenien über die Grenzübergänge Arnoldstein bzw. Kranjska Gora nach Österreich einzuführen, teilweise dadurch beitrug, dass er in zahlreichen Angriffen zumindest zweimal wöchentlich jeweils zwischen € 2.500,00 und € 3.000,00 an Bargeld für den Verkauf des Suchtgiftes in Unterloibl von H.M. übernahm und in Slowenien den abgesondert verfolgten Lieferanten übergab, welche anschließend den Transport der insgesamt 3.900 Gramm Heroin und 800 Gramm Kokain nach Österreich unmittelbar durchführten, teils auch, indem er in Slowenien nach der Geldübergabe das gekaufte Heroin und Cocain von der Tätergruppierung übernahm und dem Fahrer zur nachfolgenden unmittelbaren Einfuhr nach Österreich übergab;

ii.      Indem er in wiederholten Angriffen die 2,4-fache Grenzmenge Suchtgift von Slowenien nach Österreich einführte und H.M. übergab, und zwar 60 Gramm Kokain und 500 Gramm Cannabiskraut;

B.       Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von Anfang an mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung und dem daran geknüpften Additionseffekt nachgenannte Personen und weiteren zahlreichen, nicht ausgemittelten Personen, durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar

a.       mit H.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

i.       zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen XXXX .2018 und XXXX .2018 den M.P. und A.P. durch wöchentlichen Verkauf von 50 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain, insgesamt die 38,6fache Grenzmenge von Heroin und Kokain;

ii.      seit XXXX .2018 bis XXXX .2018 dem G.K. in wöchentlichem Verkauf (teilweise auf Kommission) von insgesamt 40 Gramm Kokain und 250 Gramm Heroin, sohin insgesamt die 11,88fache Grenzmenge Heroin und Kokain;

iii.    dem A.O. die 70,27fache Grenzmenge Suchtgift, und zwar von Oktober 2017 bis Oktober 2018 insgesamt 20 Gramm Kokain, 1.560 Gramm Heroin und 300 Gramm Cannabis, wobei im Tatzeitraum zwischen XXXX .2018 und XXXX .2018 der BF die beschriebenen Tathandlungen aufgrund der Inhaftierung des Zweitangeklagten M. alleine setzte, dies in Bezug auf einen unbekannten Teil des Kokains und des Cannabis, sowie in Bezug auf 600 Gramm Heroin;

iv.      dem R.H. zu unbekannten Zeitpunkten im Jahr 2018 40 Gramm Heroin und Kleinmengen Kokain;

v.       dem A.A.M.R. Mitte November 2018 insgesamt 6,2 Gramm Kokain in szenetypischer Verpackung;

vi.      unbekannten weiteren Subdealern, unter anderem S.S., Kokain und Cannabis, zwei weiteren albanischen Personen Suchtgift, Heroin und zahlreichen weiteren unbekannten Abnehmern durch den Verkauf von Heroin und Kokain in unbekannter Menge;

vii.    dem D.J. ab Ende Juli 2018 bis XXXX .2018 fortlaufend zwei bis dreimal wöchentlich jeweils zumindest 2 Gramm Cannabiskraut, insgesamt sohin in 16 Wochen 32 Gramm Cannabis;

b.       als Alleintäter

i.       dem J.V. zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen März 2018 und Mai 2018 zumindest 20 Gramm Heroin, 10 Gramm Kokain und 100 Gramm Cannabis

ii.      dem C.G. im Winter 2017/2018 in wiederholten Angriffen insgesamt 250 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 30,00.

C.       sowie mit H.M. wiederholt Suchtgift, und zwar Cannabis mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC zum jeweiligen gelegentlichen Eigenkonsum besessen.

Das Motiv der Taten fußte drauf, dass der BF und der Mitangeklagte H.M. zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Oktober 2017 beschlossen, ihren Lebensunterhalt sowie ihren eigenen Suchtgiftkonsum durch das Betreiben von Suchtgiftgeschäften, nämlich den gewinnbringenden Verkauf von Heroin, Kokain und Cannabiskraut zu finanzieren.

Als mildernd wurden dabei das umfassende und reumütige Geständnis sowie der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen in Slowenien gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Einen Teil seiner Freiheitsstrafe, konkret beginnend am XXXX .2019, hat der BF im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt und wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , unter Auflage der Bewährungshilfe, bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.

1.8. Der BF weist zudem zwei Vorverurteilungen in Slowenien auf. Er wurde im Jahr 2010 wegen Suchtgiftdelikten zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe und im Jahr 2014 wegen Einbruchsdiebstählen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die zweijährige Freiheitsstrafe wurde mit Ausnahme der Vorhaft nicht vollzogen, sondern hatte der BF gemeinnützige Leistungen zu absolvieren und eine Geldstrafe zu bezahlen.

Auch wurde dem BF der Führerschein in Slowenien wegen der Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisieren Zustand dauerhaft entzogen.

1.9. Anhaltspunkte die für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich sprechen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Ausreise aus Österreich Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit droht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sowie die Haushaltsführung mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn folgen der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und ergeben sich die Erwerbstätigkeiten des BF aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsauszuges sowie einer Bestätigung zwei seiner Arbeitgeber (siehe AS 229, 235).

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt näherer dahingehender Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils im Akt. Die Vorverurteilungen des BF in Slowenien sind darin ebenso festgehalten.

Die bedingte Entlassung des BF wurde von diesem selbst vorgebracht und lässt sich zudem einer von der JA XXXX vorgelegten Vollzugsinformation entnehmen (siehe AS 173f).

Der Zeitpunkt, zu dem der BF seine Lebensgefährtin im Herkunftsstaat kennengelernt hat, folgt den eigenen Ausführungen des BF, welcher selbst vorbrachte, sie erst einige Monate vor seiner Verhaftung kennengelernt zu haben.

Der Gesundheitszustand des BF beruht ferner auf dessen Behauptung vor der belangten Behörde, gesund zu sein sowie auf weiteren fehlenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Krankheit. Die Erwerbsfähigkeit des BF stützt sich wiederum auf dessen Gesundheitszustand sowie den Umstand, dass er wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgeging.

Die sonstigen Feststellungen sind aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie die erfolgte Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs an den BF sowie seine mündliche Einvernahme im Beisein seiner RV vor dem BFA zeigen, wurde ihm hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen bzw. zu benennen. Demzufolge können keine Verfahrensmängel erkannt werden.

Insofern der BF im Rechtsmittel das Bestehen – von der belangten Behörde festgestellter – familiärer und sozialer Kontakte in Österreich betont, vermag er damit den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Fehlens einer tiefgreifenden bzw. besonderen Integration, nicht ausreichend entgegenzutreten. Wie in weiterer Folge in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt werden wird, genügen die vom BF eingeworfenen Umstände für sich allein nicht, um eine tiefgreifende bzw. besondere Integration in Österreich zu begründen. Dabei ist zudem der erst kurze, zu einem großen Teil im Strafvollzug verbrachte Aufenthalt in Österreich in Anschlag zu bringen.

So hat der BF bis dato keinen Nachweis über Deutschkenntnisse erbracht und ging letztlich nur eine kurze Zeit Erwerbstätigkeiten in Österreich nach.

Zudem gelang es dem BF durch die Vorlage eines Drohbriefes nicht, eine aktuelle Bedrohung seiner Person, insbesondere im Falle seiner Ausreise aus Österreich, nachzuweisen. Zum einem – wie noch in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird – besteht für den BF im Falle eines Ausspruches einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) nicht die Verpflichtung, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Zum anderen lässt sich eine aktuelle Bedrohungslage insofern nicht erkennen, als der BF mittlerweile seit XXXX .2020 auf freiem Fuß ist und zudem seit 01.06.2019 wiederholt Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hat jedoch bis dato keinen Übergriff auf sich und seine Familie vorgebracht. Entgegen der Ankündigungen im besagten Brief, der BF werde nach seiner Entlassung aus der Haft von einer vom Verfasser des Briefes beauftragten Personen „niedergeschlagen“, lebt er bis dato unbehelligt in Freiheit. Er kann sich zudem, ohne bisher Übergriffe erfahren zu haben, in der Öffentlichkeit bewegen. Der belangten Behörde ist sohin in ihrer Ansicht beizutreten, wenn diese bei dem besagten Schreiben von einer bloß milieubedingten Unmutsäußerung ausgeht und eine aktuelle tatsächliche Gefährdung für den BF nicht erkennt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner slowenischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da der BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils iVm. § 12 dritter Fall StGB und des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dabei fallen besonders die großen Mengen und die Art des Suchtgiftes, der lange Deliktszeitraum, die Anzahl der Angriffe sowie die grenzüberschreitende Dimension der Straftaten des BF ins Auge. So hat der BF nicht nur große Mengen überwiegend harter Drogen in Österreich in Umlauf gebracht, sondern auch zu deren Verbringung ins österreichische Bundesgebiet beigetragen bzw. dies bewirkt. Letztlich hat er sich zum Zwecke der eigenen Lebens- und Suchtmittelkonsumfinanzierung mit einem Mittäter zusammengetan und mit diesem gemeinsam organisiert agiert.

Hinzu tritt, dass dem BF bereits Vorverurteilungen wegen Suchtmitteldelikten und Einbruchdiebstählen in seinem Herkunftsstaat zur Last liegen und ihm zudem der Führerschein wegen Alkohols am Steuer dauerhaft abgenommen wurde.

Das vom BF insgesamt gezeigte Verhalten lässt auf das Fehlen einer Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen und die Neigung zu kriminellem Verhalten schließen. Obwohl er in Slowenien wiederholt strafgerichtliche Sanktionen, insbesondere eines langjährigen Haftübels, erfahren hat, delinquierte er erneut (teils einschlägig) in Österreich und lässt Reue wie Einsicht vermissen. Weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde zeigt sich der BF einsichtig. Vielmehr geht er mit keinem Wort auf seine Taten ein, sondern versucht diese bzw. deren Auswirkungen auf öffentliche Interessen zu verharmlosen. Auch erweist sich der seit der letzten Straftat des BF verstrichenen Zeitraum seines Wohlverhaltens als zu kurz um darauf auf eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens schließen zu können (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: wonach es für ein Beurteilung einer zukünftigen Rechtsreue, eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf). Diesem Umstand ist vor dem Hintergrund der jüngst in Haft verbrachten Zeit und seinem kriminellen Vorverhalten umso beachtlicher.

Zwar wurde der BF bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen jedoch erachtete selbst das erkennende Vollzugsgericht die verpflichtete Beigabe eines Bewährungshelfers zur Absicherung des Wohlverhaltens des BF als notwendig. Wenn der BF nunmehr auch von seinem Bewährungshelfer ein positives Entwicklungs-Zeugnis ausgestellt bekommen hat, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF nach wie vor, in Form der Bewährungshilfe, unter gerichtlicher Aufsicht steht (vgl. dazu Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 50 (Stand 1.5.2014, rdb.at): „Weisungen und Bewährungshilfe sind sanktionsergänzende Maßnahmen, welche der individuellen Verbrechensvorbeugung dienen und nach ihrer Zielsetzung zur Schaffung jener Voraussetzungen beitragen, die ein rückfallfreies Verhalten fördern und erleichtern.“) und es eines längeren Zeitraums der Beobachtung des Verhaltens des BF in Freiheit bedarf, um einen Rückfall des BF ausschließen zu können (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332).

Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten – teils einschlägigen – wiederholten Missachtung gültiger rechtlicher Normen, ist zu befürchten, dass der BF erneut Rechtsverstöße begehen wird, sodass auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist.

So hat zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), bei Alkohol am Steuer (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328) sowie bei der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) der VwGH wiederholt Stellung bezogen, und eine diesbezügliche – maßgebliche – Gefährdung attestiert. Insbesondere im Falle von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass im Grunde eine dahingehende – maßgebliche – Gefährdung (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053) angenommen werden könne. Ferner hat er auf eine Suchtmittelkriminalität immanente Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) hingewiesen und dabei, bei der Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit an sich, nicht dabei unterschieden, ob die Straftaten zur Finanzierung einer eigenen Suchtmittelgewöhnung oder einzig aus reiner Bereicherungslust heraus begangen wurden (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).

Die Rückfallgefährlichkeit des BF hat sich im gegenständlichen Fall sogar insofern bewahrheitet, als der BF trotz teils einschlägiger Vorverurteilungen erneut im Bereich der Suchtmitteldelikte straffällig wurde.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde unter Verweis auf die Judikatur des EuGH sowie eines Erkenntnisses des BVwG versucht, das Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung durch den BF zu verneinen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die besagte Judikatur auf die verfahrensgegenständliche Rechtssache mangels gleichen Sachverhaltes keine Anwendung finden kann. Der erwähnten Judikatur lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein EWR-Bürger, welches sich mehr als 10 Jahre durchgehend in einem Mitgliedsstaat aufhielt, mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung konfrontiert war. Der BF weist jedoch weder einen 5 noch 10jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich auf und finden verfahrensgegenständlich – wie bereits oben ausgeführt – sohin auch nicht die erhöhten Gefährdungsmaßstäbe iSd. §§ 66 Abs. 1 letzter Satzteil und 67 Abs. 1 Satz 5 FPG Anwendung, weshalb sich hier auch nicht dieselben Rechtsfragen wie in den besagen Judikaten des EuGH und des BVwG stellen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte – insbesondere in Ermanglung der Feststellung des Bestehens einer besonderen Integration – eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Der BF weist zwar kernfamiliäre Bezugspunkte in Österreich in Form seiner Lebensgefährtin und eines gemeinsamen Sohnes auf und sind dem BF zudem gewisse soziale Bezugspunkte zuzugestehen. Diese müssen jedoch aufgrund des Verhaltens des BF eine Relativierung hinnehmen. So hat der BF seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung von Straftaten missbraucht, seine Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt kennengelernt und in weiterer Folge einen gemeinsamen Wohnsitz mit dieser in Österreich begründet, an dem der BF bereits grenzüberschreitend Suchtmitteldelikte im Bundesgebiet verübt hat bzw. sich in Strafhaft befand. Im Zeitpunkt der Zeugung des gemeinsamen Sohnes befand sich der BF zudem noch im Strafvollzug, und konnte daher nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dauerhaft in Österreich verbleiben und sein Familienleben im Bundesgebiet fortführen zu können.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt ferner nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt. Er hält sich erst seit Mitte November 2018 durchgehend in Österreich auf, verbüßte während eines großen Teils seines Aufenthaltes eine dreijährige Freiheitsstrafe und ging erst ab 01.06.2019 Erwerbstätigkeiten nach. Deutschkenntnisse konnte der BF zudem nicht darlegen und erweist er sich seit 21.12.2020 erneut als erwerbslos.

Letztlich wird der BF im Falle seiner Ausreise aus Österreich auch weiterhin den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel oder Besuchsfahrten seitens seiner Angehörigen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten aufrechterhalten können. Anhaltspunkte, die dem entgegenstehen, konnten nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch keine diesbezüglich gegenteiligen Sachverhalte vorgebracht. Festzuhalten bleibt abschließend, dass ein Aufenthaltsverbot bloß mit der Verpflichtung einhergeht, das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen und den BF nicht dazu verpflichtet, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Zudem liegt der letzte Wohnsitz des BF in Slowenien ( XXXX ) vom jetzigen Wohnort seiner Lebensgefährtin in Österreich nur 83,6 Straßenkilometer entfernt (siehe Google Maps) und wären Besuchsfahrten dorthin in nur knapp über einer Stunde durchführbar.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Daher ist die belangte Behörde somit zutreffend von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Auch erweist sich die vom BFA gewählte, mit fünf Jahren die Hälfte der höchstzulässigen Dauer von 10 Jahren ausschöpfende Befristung des Aufenthaltsverbotes als verhältnismäßig. Hier hält der VwGH einen Blick auf den demonstrativen Tatbestandskatalog des § 53 Abs. 2 und 3 für erforderlich FPG (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032).

Eine sich am Verhalten des BF unter Einbeziehung seiner Rechtsverstöße, deren Anzahl und deren Wiederholung, des Unrechtsgehaltes seines Verhaltens, des Deliktszeitraumes, und des Rückfalles sowie dessen gerichtlicher Verurteilung orientierende Gefährlichkeitsprognose lässt keine Reduktion der von der belangten Behörde gewählten Dauer als nicht angemessen erscheinen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.2.2. Da dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde und diese Frist nicht erstreckt werden kann, war die Beschwerde mangels Beschwer des BF in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.3. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes nach Ablauf des dem BF gewährten einmonatigen Durchsetzungsaufschubes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF wiederholt bzw. über einen langen Zeitraum hinweg gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser, insbesondere vor dem Hintergrund seiner aktuellen Erwerbslosigkeit, wiederholt in die gezeigten Verhaltensmuster zurückfällt, sodass sich eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

befristetetes Aufenthaltsverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2237968.1.00

Im RIS seit

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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