TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/29 96/05/0273

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.1997
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;
BauO OÖ 1976 §2 Abs1;
BauO OÖ 1976 §3 Abs1;
BauO OÖ 1976 §47 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. April 1996, Zl. BauR-011676/1-1996 Pe/Vi, betreffend Versagung einer Bauplatzbewilligung und von Baubewilligungen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Edt bei Lambach, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger u.a., Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1995, Zlen. 95/05/0072, 0073, 0074, und vom 19. Dezember 1995, Zlen. 95/05/0305, 0306, 0307, verwiesen. Danach hat der Beschwerdeführer mit Ansuchen vom 1. Dezember 1992 die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines vegetarischen Nahversorgers mit angeschlossener Produktions- und Lagerhalle für Lebensmittel und die Bauplatzerklärung für die Grundstücke Nr. n1/3, n2/9 und n3/14 in EZ nn4, KG K, beantragt. In einem Ansuchen vom 12. Oktober 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von drei Kellergeschoßen auf dem Grundstück Nr. n3/14, KG K. Mit einem weiteren Ansuchen vom 4. März 1993 wurde die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf den Grundstücken Nr. n1/3 und n2/9, EZ nn4, KG K, beantragt. Für alle beantragten Bewilligungen wurde im innergemeindlichen Instanzenzug die baubehördliche Bewilligung versagt. Mit jeweils gesonderten Bescheiden der belangten Behörde vom 19. Juli 1994 wurden die Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde aufgrund der Vorstellungen des Beschwerdeführers aufgehoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Die Aufhebungen wurden jeweils damit begründet, daß die den Gegenstand der Anträge bildenden Bauprojekte trotz der durch die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Dezember 1992 über das gegenständliche Gebiet verhängten Bausperre nicht grundsätzlich bewilligungsunfähig seien. Die geplanten Bauführungen seien im Lichte des § 22 Abs. 1 erster Satz des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 aufgrund der Bausperre mit der in Aussicht genommenen Wohngebietswidmung nicht grundsätzlich unvereinbar. Die von der mitbeteiligten Gemeinde gegen diese Vorstellungsbescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem schon erwähnten Erkenntnis vom 19. Dezember 1995 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 12. Februar 1996 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Versagung der Bauplatzbewilligung keine Folge gegeben (Spruchabschnitt I.), unter II, aufgrund der Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Versagungen der drei Baubewilligungsansuchen die Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde aufgehoben und die Angelegenheiten zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverwiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. April 1996 abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. September 1996, B 1864/96-8, abgelehnt und mit einem weiteren Beschluß vom 4. November 1996, B 1846/96-10, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird neben der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge hinsichtlich des maßgeblichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einleiten, ausgeführt, die Baubehörden wären verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf einen allfälligen Widerspruch des Baubewilligungsansuchens bzw. Bauplatzbewilligungsansuchens hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, das Ansuchen entsprechend zu modifizieren. Der Beschwerdeführer sei niemals darauf hingewiesen worden, daß ein Widerspruch seines Ansuchens zum Bebauungsplan vorliege und daher die Bauplatzbewilligung deshalb nicht ausgestellt werden könne.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bedenken, die der Beschwerdeführer gegen den Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde hegt, hat er bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, sie wurden von diesem nicht geteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat von sich aus keine Bedenken gegen den bezughabenden Bebauungsplan und sieht sich daher zu keiner Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt.

Am 15. Dezember 1992 ist bei der mitbeteiligten Gemeinde das Ansuchen vom 1. Dezember 1992 um Erteilung der Bauplatzbewilligung, bestehend aus einem einblättrigen Ansuchen, dem ein einblättriger Katasterauszug angeschlossen ist, eingelangt. Das Bauplatzbewilligungsansuchen bezieht sich auf die Grundstücke Nr. n1/3 mit 180 m2, Nr. n2/9 mit 384 m2 und Nr. n3/14 mit einer Größe von 2748 m2, alle inneliegend in EZ nn4, KG K. In dem verwendeten Formular für die Bauplatzbewilligung ist "die Schaffung von Bauplätzen ohne Änderung der Grundgrenzen" gemäß § 3 O.ö. BauO unter 4a gekennzeichnet, wohingegen die unter 4b im Formular vorgesehene Schaffung von Bauplätzen bei gleichzeitiger Änderung der Grundstücksgrenzen nicht beantragt wurde.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. ist um die Bauplatzbewilligung bei der Baubehörde schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen muß von einer natürlichen oder juristischen Person eingebracht werden und hat zu enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers;

b)

den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke;

c)

die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;

d)

die vorgesehenen Veränderungen;

e)

Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 4 Abs. 6 und 7), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die über dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse.

(2) Dem Ansuchen um Bauplatzbewilligung ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen von Grundstücken sind anzuschließen:

a)

ein allgemeiner Grundbuchsauszug,

ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters,

ein Auszug aus der Katastralmappe (dreifach), die alle dem Stand zur Zeit der Einbringung des Ansuchens entsprechen müssen;

b)

die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

c)

im Falle von Baubeständen oder Leitungen ein Plan, in dem die auf den Grundstücken vorhandenen Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen) sowie ober- und unterirdische Leitungen dargestellt sind.

Dem maßgeblichen Bebauungsplan für das gegenständliche Gebiet ist zu entnehmen, daß hinsichtlich der beantragten Bauplatzbewilligung für die Grundstücke Nr. n2/9 und n3/14 Grundabtretungsverpflichtungen für die öffentliche Verkehrsfläche Nr. 648/4 (Weg) bestehen.

Die Versagung der Bauplatzbewilligung wurde damit begründet, daß die nach dem Bebauungsplan erforderlichen Grundabtretungen für die öffentliche Verkehrsfläche nicht vorgesehen waren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0194) ausgesprochen hat, sind in materieller Beziehung fehlerhafte Eingaben ganz allgemein nicht nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG wie Formgebrechen zu behandeln. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Dadurch, daß der Beschwerdeführer in bezug auf die beantragten Bauplätze Grundstücks-Nr. n2/9 und n3/14 die erforderlichen Grundabtretungen in seinem Antrag nicht berücksichtigt, sondern ausdrücklich beantragt hat, die Schaffung von Bauplätzen ohne Änderung der Grundgrenzen zu bewilligen, erwies sich sein Ansuchen als materiell fehlerhaft, sodaß die Behörde nicht gehalten war, die gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der O.ö. BauO 1976 erforderlichen Erklärungen und Unterlagen anzufordern.

Hinsichtlich des Grundstückes Nr. n1/3 mit einer Größe von 180 m2 sieht zwar der Bebauungsplan keine Grundabtretungsverpflichtung vor, dieses Grundstück weist aber laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Katasterauszug keine Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche auf. Auch dieses Ansuchen war somit in materieller Beziehung fehlerhaft, es konnte daher weder einer positiven Erledigung zugeführt werden, noch bestand für die Gemeindebehörden Veranlassung, diesbezüglich mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Im Ergebnis haben daher die Gemeindebehörden das Ansuchen um Bauplatzbewilligung mit Recht abgewiesen, sodaß der Beschwerdeführer durch die Abweisung der diesbezüglichen Vorstellung in keinen Rechten verletzt worden ist.

Hinsichtlich der beantragten Baubewilligungen hat der Gemeinderat im zweiten Rechtsgang aufgrund der Berufungen des Beschwerdeführers die Bescheide des Bürgermeisters aufgehoben und die Angelegenheiten zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz verwiesen.

In bezug auf diese Erledigung kommt eine Auftragserteilung gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht; inwiefern der Beschwerdeführer durch diese Aufhebung und Rückverweisung an die Behörde erster Instanz in seinen Rechten verletzt sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, auch der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser Aufhebung keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal in den Baubewilligungsverfahren betreffend den Neubau eines vegetarischen Nahversorgers mit angeschlossener Produktions- und Lagerhalle für Lebensmittel sowie den Neubau von vier Wohnungen und betreffend das Ansuchen um die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses bisher keine gemäß § 47 Abs. 1 der O.ö. BauO 1976 obligatorisch vorgesehene Bauverhandlung abgeführt wurde. Hinweise darauf, daß mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Berufungsbehörde selbst eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden gewesen wäre, sind weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten zu entnehmen. In diesen Fällen erfolgte daher die auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Zurückverweisung zu Recht.

Im dritten Baubewilligungsverfahren betreffend die geplanten drei Kellergeschoße hat zwar bereits eine Bauverhandlung stattgefunden, doch ist hinsichtlich dieses Bauvorhabens die Zweckwidmung noch nicht endgültig geklärt, weil der Verwendungszweck dieses Baues nach den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 1994 im Zusammenhang mit dem "Neubau eines vegetarischen Nahversorgers" zu sehen ist. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat, daß nach Abklärung des Verwendungszweckes dieses Bauvorhabens und der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Nachbarn erforderlich sein wird. Dieser Fall rechtfertigt daher nach der hg. Judikatur die vom Gemeinderat vorgesehene Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1965, Slg. Nr. 6807/A, u.a.).

Durch die Aufhebung der Bescheide des Bürgermeisters, mit denen die beantragten Baubewilligungen versagt wurden, und die Zurückverweisung dieser Entscheidungen an die Behörde erster Instanz ist der Beschwerdeführer somit in keinem Recht verletzt worden.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1969, Slg. Nr. 7554/A, u.v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050273.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten