TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/17 LVwG-2020/45/2534-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2021
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Entscheidungsdatum

17.02.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
Amtshilfevertrag BRD §10 Abs1;
ZustG §7;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, ***** Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.10.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dabei in der Weise konkretisiert, dass die übertretene Verwaltungsvorschrift „§ 103 Abs 2 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019“ zu lauten hat. Die anzuwendende Strafbestimmung wird mit „§ 134 Abs 1 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019“ konkretisiert.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 06.10.2020, Zl ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es trotz der an ihn als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** ergangenen Aufforderung vom 13.05.2020 unterlassen zu haben, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung eine Auskunft zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug am 07.04.2019 um 12.24 Uhr im Gemeindegebiet von W, auf der A** V bei km *** in Richtung Staatsgrenze U gelenkt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er nachweislich nicht der Fahrer gewesen sei, den Fahrer nicht ermitteln könne und die Hilfe der Behörde durch Zusenden eines Beweisfotos benötige. Er sei am Tattag und zum Tatzeitpunkt in T in S gewesen. Zudem habe er das Schreiben der belangten Behörde vom 13.05.2020 erst nach längerer Abwesenheit bei seiner Rückkehr erhalten, so dass er die 14-tägige Frist zur Lenkerbekanntgabe nicht mehr wahren habe können. Er habe keine Möglichkeit gehabt fristgerecht zur Fahrerermittlung beitragen zu können, weil er das Schreiben erst nach seinem Urlaub und der angesetzten Frist erhalten habe. Es sei so, dass er den Lenker nicht nennen habe können und auch nicht könne, da seine drei Kinder neben den Angestellten ihrer Firma prinzipiell als Lenker in Frage kommen würden, diese sich aber nicht daran erinnern würden, zu diesem Zeitpunkt und Ort in Österreich gewesen zu sein. Zudem unterliege er als deutscher Staatsbürger nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit, insbesondere gelte in Deutschland nicht die Halter- sondern die Fahrerhaftung. Nach dem deutschen Gesetz bestehe ausdrücklich das Zeugnisverweigerungsrecht. Zudem sei auch zu prüfen, ob nicht Verjährung eingetreten sei. Schließlich habe er erstmals am 25.04.2020 also über ein Jahr nach der Tatzeit am 07.04.2019 vom Vorwurf der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt. Er werde in Deutschland alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen, da er für die Verwaltungsübertretung in keinerlei Weise verantwortlich sei.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.      Sachverhalt:

Der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** wurde am 07.04.2019 um 12.24 Uhr im Gemeindegebiet von W, auf der A** V bei km *** in Richtung Staatsgrenze U gelenkt. Seitens der ASFINAG Maut Service GmbH wurde dabei mittels automatischem Überwachungssystem eine Übertretung nach § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßenmautgesetzes 2002 (BStMG) festgestellt und – nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut – bei der belangten Behörde angezeigt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt 07.04.2019 Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 15.07.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßenmautgesetzes 2002 (BStMG) vorgeworfen und gemäß § 20 Abs 1 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden, festgelegt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2020 zugestellt.

Am selben Tag erhob er Einspruch gegen diese Strafverfügung und führte aus wie folgt: „Bedauere, kann Ihnen nicht dienen. Ich war weder in dieser Zeit in Deutschland noch in Österreich. War vom 30.03.2019 bis einschließlich 08. April 2019 im R in T, S. War dort gemeinsam mit meiner Frau s. Anlagen“. Dem Einspruch fügte er Hotel- sowie Kreditkartenabrechnungen bei.

Mit Aufforderung der belangten Behörde vom 13.05.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 als verantwortlicher Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** aufgefordert, der belangten Behörde binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Auskunft zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug am 07.04.2019 um 12.24 Uhr im Gemeindegebiet von W, auf der A** V bei km *** in Richtung Staatsgrenze U gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Dieses Schreiben wurde auf dem internationalen Postweg mittels Rückschein versendet, ein Vermerk „eigenhändig“ unterblieb. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe wurde von einem Ersatzempfänger am 31.07.2020 übernommen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 19.07.2020 bis zum 09.08.2020 auf Urlaub; ihm wurde das gegenständliche Schreiben am darauffolgenden Wochenende (somit spätestens 16.08.2020) vom Hausmeister übergeben. Der Beschwerdeführer hat in der Folge auf die an ihn ergangene Lenkeranfrage nicht reagiert und insbesondere den Lenker nicht bekannt gegeben. In der Folge erließ die belangte Behörde am 06.10.2020 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Die Zulassungsbesitzereigenschaft hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese wird zudem durch eine im Akt einliegende Halterdatenauskunft belegt. Die Angaben zu seinem Urlaub vom 19.07.2020 bis 09.08.2020 stützen sich auf die auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes erteilte Auskunft des Beschwerdeführers, die er auch durch Flugbuchungsbestätigungen belegte. In seiner Stellungnahme vom 16.02.2021 hat der Beschwerdeführer zudem ausgeführt: „Ihr Schreiben erreicht mich erst nach Ablauf der Fristsetzung, da mir die eingelagerte Post erst am darauffolgenden Wochenende von unserem Hausmeister überbracht worden ist.“ Somit war gemäß den Angaben des Beschwerdeführers von einer Zustellung mit spätestens 16.08.2020 auszugehen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 und 3 VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides explizit darauf hingewiesen worden, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; er hat keinen solchen Antrag gestellt.

IV.      Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Kraftahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl Nr 267/1967, in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 19/2019, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 103.Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

[…]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

[…]

§ 134.Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. […]“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG),
BGBl Nr 200/1982, in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 42/2020, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„§ 7Heilung von Zustellmängeln

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 11.Besondere Fälle der Zustellung

(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

[…]“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertragsamts- und Rechtshilfe.

[…]

Artikel 10

Zustellungen

(1) Schriftstücke in Verfahren nach Art 1 Abs 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen ‚Eigenhändig‘ und ‚Rückschein‘ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

[…]“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Gemäß Art 10 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 (somit auch im vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann die Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

Art 10 des oben angeführten Abkommens bestimmt, dass Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt werden. Wie den Gesetzesmaterialien (740 BlgNR XVII. GP, 8) zu dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen ist, sind damit die Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint. Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Lenkeranfrage auf internationalem Postwege übermittelt. Es hätte daher nach der zuvor zitierten Bestimmung des Art 10 Abs 1 des Rechtshilfevertrages vorgegangen und das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" versendet werden müssen, was jedoch hinsichtlich des Vermerkes "Eigenhändig" unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung – wie sie im gegenständlichen Fall erfolgt ist – ist in diesem Fall nicht zulässig gewesen (vgl VwGH 23.04.2008, 2006/03/0152, 19.11.2009, 2009/07/0137 mwN).

Dieser Zustellmangel ist jedoch heilbar. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist (vgl VwGH 15.1.1986, 85/01/0244; VwGH 23.06.2003, 2002/17/0182 ua), es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl VwGH 18.12.1997, 97/11/0274).

Dem Beschwerdeführer ist die Lenkeranfrage nach eigenen Angaben am Wochenende vom 16.08.2020 übergeben worden und damit zugekommen. Durch das tatsächliche Zukommen ist eine Heilung des genannten Zustellmangels erfolgt.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück (Verfassungsbestimmung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967).

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung am 16.08.2020 bekannt gegeben hat, wer zur angeführten Zeit am angeführten Ort das genannte Fahrzeug gelenkt hat. Er hat vielmehr auf die ihm zugestellte Lenkeranfrage in keiner Weise reagiert. Damit hat er den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 erfüllt.

Zur inneren Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er unterliege als deutscher Staatsbürger nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit, insbesondere gelte in Deutschland nicht die Halter- sondern die Fahrerhaftung, erweist sich vom Ansatzpunkt her verfehlt, weil der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist (vgl näher das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156; demnach ist Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde), sodass insoweit österreichisches Recht anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Übrigen auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (vgl etwa VwGH 26.01.2000, 99/03/0294, mwN). Nach österreichischer Rechtslage ist die Verpflichtung zur Lenkerauskunft wie eingangs ausgeführt durch eine Verfassungsbestimmung (§ 103 Abs 2 letzter Satz KFG) gedeckt.

Auch der Verweis auf das nach dem deutschen Gesetz bestehende Zeugnisverweigerungsrecht geht ins Leere. Wie ausgeführt ist im gegenständlichen Fall österreichisches Recht anzuwenden. Nach der österreichischen Rechtslage ist die Verpflichtung zur Lenkauskunft durch eine Verfassungsbestimmung (§ 103 Abs 2 letzter Satz KFG) gedeckt. Überdies hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 05.09.1989 über die Beschwerden 15.135/89, 15.136/89 und 15.137/89 festgestellt, dass die Auskunftspflicht nach Abs 2 nicht gegen Art 6 EMRK verstößt (Grundtner/Pürstl, KFG7 (2006) § 103 Abs.2 [67]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil O’Halloran und Francis festgestellt, dass die bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbezichtigung darstellt (EGMR vom 29.06.2007, O’Halloran und Francis gg. das Vereinigte Königreich, Bsw.Nr. 15.809/02 und 25.624/02). Die Behörden sind daher dazu berechtigt, Auskunft über den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug zur besagten Zeit gelenkt hat, zu verlangen. Dieses Erfordernis, eine einfache Tatsache bekannt zu geben, nämlich wer der Fahrer des Fahrzeuges war, ist als solche nicht belastend (vgl Lückhof und Spanner gegen Österreich, Urteil vom 10.01.2008, Kammer I, Bsw.Nr. 58.452/00 und 61.920/00).

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, betreffend des Vorwurfs einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. § 31 Abs 1 VStG normiert, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung wie Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung und dergleichen und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist für eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG beginnt mit dem Zeitpunkt der Erteilung einer unrichtigen Auskunft bzw der Verweigerung der Auskunft zu laufen (VwGH 28.04.1976, 1331/75, ZVR 19477/1231). Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als Verletzung der Auskunftspflicht die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat (VwGH 17.03.1982, 81/03/0021). Darüber hinaus ist in der Judikatur auch klargestellt, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG zeitlich nicht auf die Verfolgungsverjährungsfrist des Ausgangsdeliktes beschränkt ist (vgl VwGH 25.04.1990, 88/03/0236; 02.12.2015, Ra 2015/02/0221). Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2020 zur Lenkerauskunft aufgefordert. Diese wurde ihm am 16.08.2020 zugestellt und er hat darauf in keinster Weise reagiert. Somit ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Tatzeit des Grunddeliktes ist dabei ohne Relevanz.

Mit seinem Vorbringen, wonach grundsätzlich mehrere Fahrer in Frage kommen würden, sich aber keiner daran erinnern könne, am 07.04.2019 in Österreich gewesen zu sein, und er damit nicht sagen könne, wer zum betreffenden Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Eine Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Partei erklärt, sie könne nicht mehr angeben, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Gerade dann, wenn etwa ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat (VwSlg 10.192; 15.05.1990, 89/02/026 ua). Der Zulassungsbesitzer kann sich von vornherein, das heißt bereits ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person, nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen Dritter (bzw auf die Übermittlung eines Radarfotos) verlassen, ohne Gefahr zu laufen, im Zeitpunkt der Anfrage darüber nicht mehr eine Auskunft gegeben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muss er eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann (VwGH 28.01.1983, 83/02/0013).

Der Beschwerdeführer hat somit im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, womit er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war dabei von fahrlässigem Handeln auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe lagen keine vor.

Der Unrechtgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges von der Behörde jederzeit, also ohne langwierige oder aufwendige Erhebungen, festgestellt werden kann, um so einen effizienten Gesetzesvollzug zu ermöglichen. Durch die Nichterteilung der in Rede stehenden Lenkerauskunft wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Strafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG von bis zu Euro 5.000,00 lediglich im untersten Bereich zu rund 6 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war – auch unter Bedachtnahme auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers – jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und ihn in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Dieser Betrag ist gemäß § 52 Abs 2 VwGVG mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Beschwerdeführer hat somit im gegenständlichen Fall einen Beitrag in Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

Schlagworte

Zustellung DE;
Lenkerabfrage Deutschland;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.45.2534.4

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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