TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 99/03/0294

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der I P in M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. Jänner 1999, Zl. UVS-1998/15/200-2, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1999 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkws unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Landeck auf deren schriftliches Verlangen vom 30. April 1998, zugestellt am 9. Mai 1998, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer am 12. März 1998 dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten näher genannten Zeitpunkt, an einer bestimmten näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe, wobei sie "lediglich mitgeteilt hat, die geforderte Auskunft nicht erteilen zu können". Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen und es werde über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.500,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 660/99, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In ihrer Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, die Bezirkshauptmannschaft Landeck habe an die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges eine Aufforderung gerichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich oder mündlich bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug gelenkt habe bzw. wer diese Auskunft geben könne. Die Beschwerdeführerin habe dieses Schreiben in der Weise beantwortet, dass sie mitteilte, sie könne die geforderte Auskunft nicht erteilen. Damit habe sie der Verpflichtung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht entsprochen.

Insoweit die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der belangten Behörde zunächst einwendet, der Tatort sei nicht im (österreichischen) Inland gelegen und von ihr (als deutscher Staatsangehöriger) könne nicht verlangt werden, die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 oder "sonstige Pflichten eines Besitzers einer österreichischen Zulassung zu kennen", im deutschen Recht gebe es keine vergleichbare Bestimmung, ist ihr folgendes zu erwidern:

Mit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bieten auch die Beschwerdebehauptungen keinerlei Anlass. Aus diesem Grund geht auch die Berufung auf deutsches Recht fehl, weil österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0074). Ferner ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.v.a. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1990, Zl. 90/18/0184, und vom 10. Juli 1998, Zl. 98/02/0079). Gleiches gilt auch für den (ausländischen) Halter bzw. Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das in Österreich gelenkt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 99/17/0026).

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft

dann die Auskunftspflicht; ... die Auskunft ist unverzüglich, im

Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0249, mit weiterem Judikaturhinweis) muss die unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 gegeben sein. Dem entsprach das Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmannschaft Landeck im vorliegenden Fall nicht:

Die Beschwerdeführerin wurde darin nämlich zunächst textlich aufgefordert, gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 als (Verantwortlicher des) Zulassungsbesitzer(s) des Fahrzeuges der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich oder mündlich während des Parteienverkehrs bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug gelenkt bzw. verwendet habe oder wer diese Auskunft geben könne. Nach dem Hinweis, die Beschwerdeführerin mache sich strafbar, wenn sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gebe, wurden ihr alternativ in der formularmäßigen Anfrage drei optisch gleichwertige Möglichkeiten geboten, dem Verlangen zu entsprechen, und zwar wie folgt:

"Bitte Zutreffendes ankreuzen und in Blockschrift ausfüllen:

ù Ich kann die geforderte Auskunft nicht erteilen. ù Lenker des o.a. Fahrzeuges war (bitte unten eintragen):

ù Die Auskunftspflicht trifft:

          Vor/Familienname: ..................................

          geboren am:       ..................................

          Adresse:          ..................................

          Führerscheinnummer .......... Gruppen:..............

          ausgestellt am  ............. von ................ ."

Dass die Beschwerdeführerin, wenn sie die erstgenannte Rubrik durch Ankreuzen wählen würde - was sie schließlich gemacht hat -, dem Auskunftsverlangen der Behörde im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht nachkäme, ergibt sich aus dem Inhalt des Formulars nicht, sondern es wird - als Gegensatz zu der vorangestellten textlich gestalteten Aufforderung, den Lenker bekannt zu geben - geradezu der Eindruck erweckt, dass auch die erstgenannte Rubrik angekreuzt werden könne, um dem Auskunftsverlangen der Behörde zu entsprechen.

Da die belangte Behörde somit verkannt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war, eine derart missverständliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu beantworten, hat sie das Gesetz unrichtig angewendet, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf einen im Hinblick auf § 24 Abs. 3 VwGG überhöht verzeichneten Gebührenaufwand.

Wien, am 26. Jänner 2000

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030294.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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