TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/31 L527 2222273-1

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Veröffentlicht am 31.12.2020
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Entscheidungsdatum

31.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §2 Z2
GGG Art1 §32 TP9 lita
LiegTeilG §20
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


L527 2222273-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 02.07.2019, Zahl XXXX (499 Rev 558/19d), betreffend Einbringung einer Gerichtsgebühr, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 13.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin als Buchberechtigte gegen die mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.03.2019, XXXX , durchgeführte lastenfreie Übertragung eines näher genannten Grundstücks aus der Einlagezahl (EZ) XXXX in die EZ XXXX Einspruch im Sinne des § 20 LiegTeilG und ersuchte um Übertragung von Dienstbarkeitsrechten mit dem Grundstück in die EZ XXXX .

Aufgrund dieses Einspruchs vergab das Bezirksgericht eine neue Tagebuchzahl (TZ), nämlich die TZ XXXX .

Mit Lastschriftanzeige vom 19.03.2019, forderte ein Kostenbeamter im Namen des Präsidenten des Landesgerichts Steyr die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von EUR 62,?- auf; die Beschwerdeführerin zahlte nicht.

Mit Schreiben vom 25.03.2019 erklärte die Beschwerdeführerin, den Einspruch vom 13.03.2019 zurückzuziehen.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.04.2019 schrieb ein Kostenbeamter im Namen des Präsidenten des Landesgerichts Steyr die Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von EUR 62,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG zur Zahlung vor.

Infolge der gegen den Mandatsbescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Steyr (in der Folge: [belangte] Behörde) den angefochtenen Bescheid. Damit verpflichtete die Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Eingabengebühr nach Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG in Höhe von EUR 62,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit zu einem Gesamtbetrag von EUR 70,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde, in der sie (im Wesentlichen wie bereits in der Vorstellung) vorbringt, dass es sich beim Einspruch nach § 20 LiegTeilG nicht um ein Rechtsmittel im Sinne der TP 9 lit a GGG handle und der Einspruch auch nicht die gleiche Wirkung wie ein Rechtsmittel habe. Der Einspruch sei auch nicht als Eingabe um Eintragung in das Grundbuch gemäß TP 9 lit a GGG zu qualifizieren.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.03.2019, XXXX , vor, die in der ursprünglichen Aktenvorlage mit der Beschwerde nicht enthalten gewesen waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 13.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin als Buchberechtigte gegen die mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.03.2019, XXXX , durchgeführte lastenfreie Übertragung eines näher genannten Grundstücks aus der EZ XXXX in die EZ 2 XXXX (AS 15; OZ 3) Einspruch im Sinne des § 20 LiegTeilG und ersuchte um Übertragung von Dienstbarkeitsrechten mit dem Grundstück in die EZ 2 XXXX (AS 13).

Aufgrund dieses Einspruchs vergab das Bezirksgericht eine neue TZ, nämlich die XXXX (OZ 3).

Mit Lastschriftanzeige vom 19.03.2019, XXXX TZ 7 XXXX , forderte ein Kostenbeamter im Namen des Präsidenten des Landesgerichts Steyr die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von EUR 62,?- auf; die Beschwerdeführerin zahlte nicht (AS 29 f).

Mit Schreiben vom 25.03.2019 erklärte die Beschwerdeführerin, den Einspruch vom 13.03.2019 zurückzuziehen (AS 27).

Mit dem nach Erlassung eines Mandatsbescheids (23.04.2019, XXXX TZ 7 XXXX ; AS 21), fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (AS 3 ff, 25) erlassenen und nunmehr fristgerecht angefochtenen (AS 45 ff) Bescheid (AS 37 ff) verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Eingabengebühr nach Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG in Höhe von EUR 62,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit zu einem Gesamtbetrag von EUR 70,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (Verwaltungsverfahrensakt und verwaltungsgerichtlicher Akt). Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen entsprechen (im Wesentlichen) den bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (AS 37 ff), die die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zog. Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin strittig ist ausschließlich die rechtliche Beurteilung.

Der Sachverhalt ist somit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Gemäß § 2 Z 2 GGG (Gerichtsgebührengesetz) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet.

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden; vgl. mwN z. B. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126, und VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218.

Gemäß TP 9 lit a GGG beträgt die Gebühr für Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch) EUR 44,--.

Die Anmerkungen zu TP 9 lit a GGG lauten:

„Zu a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 18 Euro.

2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

4. Gebührenfrei sind:

a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.“

§ 20 Abs 1 LiegTeilG lautet:

„Ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Buchberechtigten ist jedoch unbegründet, soweit die Voraussetzungen für die lastenfreie Abschreibung nach § 13 Abs. 4 gegeben sind und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Abschreibung auf Grund des § 18 vorgenommen worden ist. § 14 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2 gelten für den Einspruch des Eigentümers oder eines Buchberechtigten nach dieser Bestimmung sinngemäß. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen nur hinsichtlich des Grundstücks wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte desjenigen bestehen, der den Einspruch erhoben hat.“

In seiner Entscheidung vom 29.01.1997, 96/16/0284, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass schon aus Anmerkung 1 Satz 1 zu TP 9 lit a GGG ersichtlich sei, das alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch, somit auch Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes, der Gerichtsgebühr unterliegen. Im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle seien darüber hinaus - demonstrativ (was der Verwaltungsgerichtshof aus dem Wort „auch“ ableitet) - drei Arten von Eingaben angeführt, die eine Gebührenpflicht auslösen, nämlich alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, weiters der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und schließlich die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes. Dem klaren Gesetzeswortlaut könne keinerlei Hinweis entnommen werden, dass in der letztangeführten Alternative des zweiten Satzes der Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG allein Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes gemeint sein könnten, mit denen über einen Antrag des Erstehers nach § 237 EO entschieden worden ist. „Vielmehr unterliegen danach die, dh also ALLE, Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes jedweder Art der Gebührenpflicht.“ (Blockschrift im Original)

Im Erkenntnis vom 25.03.2004, 2003/16/0036, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der Bestimmungen über die amtswegige Veranlassung der Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz (des Landes Burgenland) sowie über die amtswegige Richtigstellung des Grundbuches nach § 47 Abs 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 sowohl die Erledigung der Agrarbehörde als auch das Tätigwerden des Grundbuchgerichtes jeweils als amtswegige Vollziehung zu sehen waren, sodass die Eingabe der Agrarbehörde an das Grundbuchsgericht keine gebührenpflichtige „Eingabe“ im Sinn der TP 9 lit a GGG darstellte.

Mit – unbekämpft gebliebenem – Erkenntnis vom 11.05.2020, L524 2222275-1/4E, sprach das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf VwGH 29.01.1997, 96/16/0284, gegenüber der XXXX als Beschwerdeführerin und dem Präsidenten des Landesgerichts Steyr als belangte Behörde aus, dass nicht entscheidend sei, ob der Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG als Rechtsmittelschrift zu qualifizieren sei, da er jedenfalls eine Eingabe um Eintragung in das Grundbuch darstelle.

In seinem – ebenso wenig angefochtenen – Erkenntnis vom 07.02.2020, W208 2221937-1/2E, hatte das Bundesverwaltungsgericht – ebenso gegenüber der XXXX als Beschwerdeführerin – ausgesprochen, dass die dort zu beurteilende Eingabe des Einspruchs gemäß § 20 LiegTeilG zu einer Eintragung der diesbezüglichen Anmerkung im Grundbuch geführte habe; womit schon der Tatbestand des ersten Satzes der Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG erfüllt sei. Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sei mit der Kategorisierung des Einspruches als Rechtsbehelf für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal der Gesetzgeber mit der Formulierung „Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchgerichtes“ auch Einsprüche nach § 20 LiegTeilG gemeint habe. Unter dem Begriff Rechtsmittel seien Begehren einer Verfahrenspartei auf inhaltliche Überprüfung zu verstehen und genau das sei das Ziel eines Einspruches gemäß § 20 LiegTeilG.

3.1.3. Werden die nach § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

3.2. Zum gegenständlichen Fall:

3.2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt (zusammengefasst) die Auffassung, dass es sich beim Einspruch nach § 20 LiegTeilG nicht um ein Rechtsmittel im Sinne der TP 9 lit a GGG handle und der Einspruch auch nicht die gleiche Wirkung wie ein Rechtsmittel habe. Der Einspruch sei auch nicht als Eingabe um Eintragung in das Grundbuch gemäß TP 9 lit a GGG zu qualifizieren. Dementsprechend unterliege ihr Einspruch im Sinne des § 20 LiegTeilG nicht der Eingabengebühr gemäß TP 9 lit a in Verbindung mit Anmerkung 1a zu TP 9 GGG.

Demgegenüber meint die belangte Behörde, dass der Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG die Wirkung eines Rechtsmittels habe, weshalb die Gebühr nach TP 9 lit a GGG fällig werde.

3.2.2. Mit dem Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG bekämpfte die Beschwerdeführerin eine lastenfreie Übertragung bzw. die Lastenfreiheit der Übertragung und zielte damit – im Ergebnis – in der Tat darauf ab, dass die Dienstbarkeit (mit)übertragen werde, was eine Eintragung im Grundbuch erfordert. Vgl. abseits des objektiven Zwecks des Einspruchs auch das konkrete Begehren der Beschwerdeführerin, arg: „Wir ersuchen die Dienstbarkeitsrechte ( XXXX ) mit dem genannten Grundstück XXXX in die EZ XXXX mit zu übertragen.“ (AS 13) Gegen die Qualifikation des Einspruchs als Eingabe um Eintragung in das Grundbuch ließe sich allerdings ins Treffen führen, dass die Eintragung nur die Rechtsfolge der Stattgabe des Einspruchs ist und gemäß § 20 Abs 1 letzter Satz LiegTeilG der Grundbuchsstand nach Rechtskraft des stattgebenden Beschlusses von Amts wegen wiederherzustellen ist. Die amtswegige Wiederherstellung des Grundbuchsstands könnte im Lichte von VwGH 25.03.2004, 2003/16/0036, eher dafür sprechen, den Einspruch nicht als Eingabe um Eintragung in das Grundbuch zu qualifizieren. Ob sich die Wertungen dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings uneingeschränkt auf den gegenständlichen Fall übertragen lassen, ist durchaus fraglich. Zu bedenken ist zum einen, dass der Einspruch keine amtswegige Vollziehung einer Behörde darstellt. Zum anderen besteht gegenständlich auch insofern ein wesentlicher Unterschied zu VwGH 25.03.2004, 2003/16/0036, als zwar die Wiederherstellung von Amts wegen zu erfolgen hat, dies aber gemäß § 20 Abs 1 LiegTeilG einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem einem Einspruch stattgegeben worden war, voraussetzt. Gänzlich ohne Einspruch scheint also die amtswegige Wiederherstellung des Grundbuchstands nicht möglich. Der Einspruch ist insofern für die amtswegige Wiederherstellung nicht bloß „auslösend“ (vgl. abermals VwGH 25.03.2004, 2003/16/0036), sondern rechtliche Voraussetzung und könnte daher als mittelbare Eingabe um Eintragung in das Grundbuch angesehen werden.

In jedem Fall teilt das Bundesverwaltungsgericht die schon im Erkenntnis vom 07.02.2020, W208 2221937-1/2E, vertretene Auffassung, dass der Einspruch nach § 20 Abs 1 LiegTeilG dem Begriff der „Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes“ im Sinne der Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG zu subsumieren ist und folglich der entsprechenden Eingabengebühr unterliegt. Dem steht der Wortlaut dieser Bestimmung keineswegs entgegen. Dazu ist zunächst zu bedenken, dass das GGG den Begriff der Rechtsmittelschrift nicht definiert, auch im Übrigen keine allgemein gültige Legaldefinition für Rechtsmittelschrift existiert bzw. der Begriff des Rechtsmittels in(nerhalb) der Rechtswissenschaft und im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedlich verwendet wird; vgl. statt vieler zum AVG Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 7(Stand 1.7.2007, rdb.at) sowie (damit nicht in Einklang) https://www.duden.de/rechtschreibung/Rechtsmittel (31.12.2020). Eine remonstrative Wirkung eines Rechtsbehelfs schließt die Qualifikation als Rechtsmittel keinesfalls aus; vgl. abermals Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 7(Stand 1.7.2007, rdb.at), außerdem § 522 ZPO und § 50 AußStrG. Gegen eine restriktive Auslegung des Begriffs des Rechtsmittels ist ferner die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.01.1997, 96/16/0284, ins Treffen zu führen, wonach alle Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichts jedweder Art der Gebührenpflicht unterliegen. Vor diesem Hintergrund und weil, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, das GGG eben bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, ist davon auszugehen, dass Rechtsbehelfe, die sich gegen einen für die Partei nachteiligen Beschluss eines Grundbuchsgerichts richten, als Rechtsmittel und die entsprechenden Schriftsätze als der Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG unterliegende Rechtsmittelschriften anzusehen sind. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass aus § 122 Abs 1 GBG folge, dass der Rekurs das einzige Rechtsmittel gegen Grundbuchsbeschlüsse sei (arg.: „Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. […]“), ist entgegenzuhalten: Diese Bestimmung/Formulierung geht auf BGBl 39/1955 zurück und wurde vom Gesetzgeber ausschließlich deshalb normiert/gewählt, um die Gegenvorstellung auszuschließen (vgl. die ErlRV 382 BlgNR VII. GP, 21). Hinzutritt, dass der Einspruch im Sinne des § 20 LiegTeilG erst seit BGBl I 100/2008 dem Rechtsbestand angehört, weshalb vertreten werden kann, dass dadurch einer etwaigen Qualifikation ausschließlich des Rekurses als Rechtsmittel in § 122 Abs 1 GBG derogiert wurde. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung verbietet sich schließlich auch deshalb, weil diese Auffassung letztlich dem Gesetzgeber unterstellt, er habe eine dem Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände widersprechende Regelung geschaffen. Wollte der Gesetzgeber tatsächlich ausschließlich den Rekurs als Rechtsmittel der Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG unterwerfen, hätte er – um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten – eben auch in der Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG ausdrücklich den (engen) Begriff des Rekurses und nicht den weit(er)en Begriff der Rechtsmittelschriften gebraucht.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass der Präsident des Landesgerichts Innsbruck in einem anderen Verfahren einen Einspruch gemäß § 14 LiegTeilG nicht als Rechtsmittel im Sinne von TP 9 lit a GGG angesehen habe (AS 19), ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, da der Präsident des Landesgerichts Innsbruck seine Auffassung nicht begründete. Angesichts von § 2 Z 2 GGG ist ebenso wenig relevant, dass die Beschwerdeführerin ihren Einspruch wieder zurückzog.

Aufgrund der bisherigen Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Einspruch der Beschwerdeführerin der Gebührenpflicht nach TP 9 lit a GGG in Höhe von EUR 44,-- unterliegt. Der Einspruch wurde nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, weshalb sich die Gebühr gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 lit a GGG um EUR 18,-- erhöht.

Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,-- begegnet schließlich in Anbetracht des § 6a Abs 1 GEG keinen Bedenken, da die Beschwerdeführerin die Gebühr nicht entrichtete, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.

Die Vorschreibung eines Gesamtbetrages von EUR 70,-- erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG).

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und sie konnte – insbesondere angesichts des unstrittigen Sachverhalts und der von den Parteien einerseits in der Vorstellung und der Beschwerde, andererseits im angefochtenen Bescheid bereits hinlänglich dargelegten Rechtsauffassungen – jedenfalls gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich war. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; vgl. VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Eingabengebühr Einhebungsgebühr Einspruch Formaltatbestände Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2222273.1.00

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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