TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/17 LVwG-AV-1042/001-2020

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Veröffentlicht am 17.02.2021
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Entscheidungsdatum

17.02.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
PBStV 1998 §3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. August 2020, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. August 2020, Zl. ***, wurde A die mit ihm mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. August 2018, Zl. ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, widerrufen. Angeordnet wurde, dass die Begutachtungsplaketten unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zurückzustellen sind, sowie die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen ist.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das am 19. Dezember 2019 angefertigte Gutachten betreffend die Überprüfung des Fahrzeuges BMW, Type 5/D 525TDS E39 mit dem Kennzeichen *** anlässlich einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 am 12. Dezember 2019 sowie die bezughabende Gutachtensergänzung vom 08. April 2020, welche die Kraftfahrbehörde in ihrer Begründung vollinhaltlich wiedergab. Weiters nahm die belangte Behörde den Inhalt der Stellungnahme des Ermächtigten vom 02. Juni 2020 in ihre Entscheidung auf.

Nach Darstellung der Rechtsgrundlage und Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0221, führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Bei Ihnen liegt nun ein nachgewiesenermaßen ein unrichtig begutachtetes Fahrzeug vor. Bei dem unrichtig begutachteten Fahrzeug handelt es sich um das oben durch den Amtssachverständigen befundeten PKW BMW, 5/D 525TDS E39, mit dem Kennzeichen ***.

Hier hatten erwiesenermaßen zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung durch Ihre geeignete Person C mehrere schwere Mängel und ein Mangel mit Gefahr im Verzug vorgelegen.

Was Ihr Vorbringen betrifft, dass der vorhandene Unterbodenschutz es verhindert hätte, dass Ihre geeignete Person die Mängel hätte wahrnehmen können, so wird dadurch ersichtlich, dass bei Ihnen/Ihrer geeigneten Person große Wissensmängel bezüglich der Überprüfung von Fahrzeugen vorliegen.

Soferne nämlich ein Unterbodenschutz an einem Fahrzeug angebracht ist, hat die begutachtende Person durch Abklopfen festzustellen, wie die Bauteile unter dem Unterbodenschutz beschaffen sind. Verrostete Bauteile weisen ein anderes Klangbild auf als solche, welche es nicht sind. Ist für die begutachtende Person nunmehr eine „verdächtige“ Stelle wahrnehmbar, so hat sie diese freizulegen und nachzusehen.

Das Vorbringen über das Vorliegen eines Unfalls stellt eine bloße Schutzbehauptung dar, wurde dies doch erst – und dies ohne Angebot eines Beweises für dieses Vorbringen – vorgebracht, als der beigezogene Amtssachverständige in seinem ergänzten Gutachten vom 8.April 2020 dies für möglich hielt. Zum seinem ersten technischen Gutachten vom 19.Dezember 2019, welches im Übrigen diesselben schweren Mängel bzw. den Mangel mit Gefahr im Verzug als erwiesen aufzeigte, hatten Sie überhaupt keine Stellungnahme abgegeben.

Sollte sich der Unfall dagegen tatsächlich zugetragen haben, so ändert das nichts an der Tatsache, dass mehrere schwere Mängel und ein Mangel mit Gefahr im Verzug zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung durch Ihre geeignete Person vorgelegen hatten und ein positives Gutachten gem. § 57a Abs.4 KFG 1967 hätten ausschließen müssen, da der (behauptete) Unfall lediglich für ein paar schwere Mängel die Ursache hätte sein können, jedoch nicht für alle und auch nicht für den Mangel mit Gefahr im Verzug.

Das Handeln des geeigneten Personals ist direkt dem Ermächtigungsinhaber zuzurechnen. Diesem kommt diesbezüglich eine Kontrollpflicht zu. Diese zu vernachlässigen zieht – bei Auftreten grober Mängel bei der Durchführung wiederkehrender Begutachtungen – direkt den Verlust der vom Gesetz geforderten Vertrauenswürdigkeit nach sich.

Insgesamt ist daher Ihre Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben, weswegen Ihre Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zu widerrufen war.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde von dem vom Widerruf der Ermächtigung Betroffenen fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde erhoben und wurde beantragt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt werde; in eventu, dass der bekämpfte Bescheid abgeändert und an Stelle des Entzuges der Berechtigung lediglich Auflagen erteilt werden; in eventu dass der Entzug der Berechtigung zeitlich beschränkt werden wolle.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„Im Wesentlichen – soweit erkennbar – stützt die belangte Behörde ihren Bescheid auf die Begutachtung des BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ***.

Der Bescheid enthält keine näheren Daten, wann ich die Überprüfung vorgenommen haben soll, dies ist auch dem einkopierten Gutachten nicht zu entnehmen.

Für den Sachverhalt wenig relevant ist es, dass am 12.12.2019 von der Prüfstelle ***, schwere Mängel am gegenständlichen Fahrzeug festgestellt wurden.

Im Folgenden zeige ich auf, dass dies mehr als irrelevant erscheint.

Ich habe eine hoch technisch eingerichtete Werkstatt und Prüfstelle errichtet, für mich ist das Vorgehen der Behörde existenzgefährdend.

Es. handelte sich bei dem gegenständlichen Gutachten um ein Anmeldegutachten (das Fahrzeug war bei Begutachtung abgemeldet).

Die Inhaberin und Auftraggeberin hat das gegenständliche Fahrzeug BMW Type 5D525TDSE39 in meiner Werkstatt vorgestellt und habe ich bzw. mein dazu befugter Angestellter die Prüfung durchgeführt.

Bei dem Gutachten der Prüfstelle *** wurden schwere Mängel festgestellt.

Hiervon seien bereits bei der Begutachtung am 04.10.2019 in meiner Prüfstelle bereits die auf Seite 5 des Bescheides angeführten Mängel vorgelegen.

Dies ist aber unrichtig.

Wie ein mir nicht zugeordneter schwerer Mangel am ABS zeigt, ist durch den Defekt am ABS-System auch der Tacho beeinträchtigt bzw. funktionslos, sodass die zwischen der Überprüfung bei mir und der Überprüfung bei der Prüfstelle *** angegebene Kilometerdifferenz sicher unrichtig ist.

Wie erst jetzt von mir festgestellt werden konnte, ist die Inhaberin des Fahrzeuges nach Anmeldung vor dem Weiterverkauf fünfmal nach Serbien gereist wobei hier 1.200 km für eine Strecke, sohin fünfmal 2.400 km seit der Begutachtung mindestens zurückgelegt wurden und nicht nur wenige100 km, wie. im Bescheid (durch Kopie, nicht durch Feststellung) dargetan ist.

Des Weiteren hatte das Fahrzeug in Serbien einen Unfall (nahezu einen Totalschaden) es wurde dann von Freunden und dem Gatten der Inhaberin durch angekaufte Ersatzteile „wiederhergestellt.

Grundsätzlich ist darauf zu verweisen. dass ich bei einer Überprüfung nicht zerlegend vorgehen darf und muss.

Einige der mir angelasteten Mängel sind aber unterhalb einer Abdeckung gelegen, die ich nicht zu entfernen habe, nicht entfernen muss und auch nicht entfernen darf.

Hinsichtlich der einzelnen Mängel halte ich fest, dass diese großteils auf einen Unfall mit nahezu Totalschaden in Serbien zurückzuführen sind, viele der angeführten Mängel bei mir nicht vorgelegen sind.

Im Wesentlichen wende ich zu den auf Seite 5 angeführten mir jedenfalls angelasteten Mängel ein:

1.1.11

Starre Bremsleitungen (Korrosion)

Hier handelt es sich um eine Beurteilung des Prüfers, zum Zeitpunkt der Überprüfung waren die Bremsleitungen aus meiner Sicht nicht gefährlich korrodiert, dafür habe ich dies nicht als schweren Mangel eingestuft.

1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben - schwerer Mangel

Hier ist festzuhalten, dass die Bremsscheiben bei der Überprüfung in der Prüfstelle *** wenige Millimeter (nicht einmal Millimeter, sondern lediglich im Kommabereich die Mindeststärke unterschritten hatten) was aufgrund der bereits ausgeführten ausführlichen Fahrleistung des Fahrzeuges nach der Überprüfung mir nicht anzulasten ist.

5.3.1

Die in diesem Punkt angelasteten Federn und Stabilisatoren waren zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht abgebrochen und zeigt die Fotodokumentation, dass die am Beginn der Überprüfung auch noch nicht abgebrochen waren. Hier verweise ich auf die Lichtbilder im Bescheid.

Inwieweit ein Abbruch durch den Unfall erfolgt ist, kann ich nicht angeben.

5.3.3. Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und 'Aufhängungsarme

Hier wurde das Fahrzeug nach dem angesprochenen nach der Prüfung erfolgten Unfall selbst mit Ersatzteilen (welche gebraucht zusammengekauft wurden) wiederhergestellt.

Dies ist jedenfalls bei Überprüfung nicht vorliegend und ist auf den Unfall zurückzuführen.

6.1.1 Fahrgestell und daran befestigte Teile

Hier verweise ich darauf, dass sich diese Teile zum Prüfungszeitpunkt verdeckt durch eine fix eingebaute Abdeckung nicht offensichtlich ergaben.

Ich konnte daher ohne Zerlegungsarbeiten zum Zeitpunkt der Prüfung keine Mängel feststellen, daher habe ich diesen Mangel nicht angeführt.

6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer

Allgemein bekannt ist, dass ein Auspuff von Bastlern innerhalb wenigen Minuten durchgeführt werden kann auch viele Bastler in die Auspuffrohre zur Erlangung eines „Sounds“ eckige Stellen ausschneiden. Dies führt zu einem Flöteneffekt der von Bastlern oftmals zwecks Sound gewünscht wird, zum Zeitpunkt der Überprüfung (also vor dem Unfall) war der hier abgebildete Auspuff jedenfalls mit Sicherheit nicht eingebaut, ich hätte dies als schweren Mangel aufgezeigt.

6.1 .3 Kraftstofftank und Leitungen - schwerer Mangel

Zum Zeitpunkt der Überprüfung hatte er bei mir durchführende Prüfer nicht den Eindruck einer starken Korrosion, zumindest nicht in dem Ausmaß, dass ein schwerer Mangel vorliegt. Das ist in gewisser Weise eine Ansichtssache und ist natürlich der Zeitpunkt der Überprüfung ausschlaggebend.

Sollte es durch den Unfall zu weiteren Schäden gekommen sein, so ist auch eine stärker fortschreitende Korrosion als normal möglich und zu erwarten.

6.1.8. Motorhalterungen

Bei den "gegenständlichen Motorhalterungen handelt es sich um einen Mangel, der auf den nach der Prüfung stattgefundenen Unfall zurückzuführen ist.

7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

Zum Zeitpunkt der Begutachtung waren die Gurte in Ordnung, es ist aber durchaus möglich, dass die Kapsel beim Unfall zerstört wurde und es dadurch zu einem Mangel gekommen ist.

Aufgrund des geschehenen Unfalls ist es natürlich so, dass die mir angelasteten Mängel nicht zum Zeitpunkt der Überprüfung vorhanden waren, auch ist auf die höhere Kilometerleistung (die sich aufgrund des ABS-Mangels nicht am Tacho niederschlug) herbeigeführt.

Ich beantrage ausdrücklich eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung und Einvernehme der noch namhaft zu machenden Zeugin (dies zum Beweis dafür, dass das gegenständliche Fahrzeug nach der Überprüfung mehrere tausend Kilometer bewegt wurde, des Weiteren ein derart schwerer Unfall stattgefunden hat wie er von mir hier beschrieben wird.

Ich habe bisher anstandslos Überprüfungen durchgeführt, es ist noch nie zu einer Bemängelung meiner Überprüfungen gekommen, sodass auch die hier angeführten Punkte für mich völlig überraschend kamen.

Auch im Nachhinein bei einer Revision meiner Prüfstelle wurden die Fähigkeiten meines Mitarbeiters überprüft (dieser war zwar zum Zeitpunkt der Revision nur teilweise anwesend, da er nicht Dienst hatte, dennoch wurden keine gravierenden Mängel festgestellt).

Ich führe weitere aus, dass mein für die Überprüfungen zuständiger Mitarbeiter C von mir bereits jetzt vorab in eine weitere Schulung entsandt wurde, dies zur Verschärfung seiner Kenntnisse.

Dieser arbeitet jedoch bereits mit der entsprechenden Berechtigung seit langem in seinem Beruf und wurde nunmehr auch noch nachgeschult.

Beweis:

Ladung und Einvernehme meiner Person‘ als Partei

Ladung und Einvernehme des C, p.A. Beschwerdeführer

Ladung und Einvernehme der noch bekannt zu gebenden Vorbesitzerin des Fahrzeuges im Unfallzeitpunkt (zum Beweis der Tatsache des Unfalls und der Kilometerleistung) einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Bereich KFZ, dies zum Beweis dafür, dass die hier bestehenden Mangel nicht bei meiner Überprüfung vorhanden waren, sondern in großen Teilen auf den Unfall und zum anderen auch aufgrund der höheren Kilometerleistung zwischen Überprüfung in meiner Prüfstelle und der Überprüfung in der Prüfstelle ***

Beleg Beschwerdegebühr ./A“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 10. Dezember 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der belangten Behörde unbesucht blieb.

Zu dieser Verhandlung wurde der mit E-Mail vom 06. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge D an der bekanntgegebenen Anschrift ordnungsgemäß geladen. Der Ex-Schwiegervater dieser Person teilt in weiterer Folge am 17. November 2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass D nicht mehr in Österreich lebt. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführervertreter mit E-Mail vom 18. November 2020 mitgeteilt und wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert - sollte für die am 10. Dezember 2020 anberaumte Verhandlung eine weitere Person als Zeuge beantragt werden, so möge dies unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt werden. Mit E-Mail vom 20. November 2020 teilte der Beschwerdeführervertreter der erkennenden Richterin mit, dass als Vorbesitzer Herr D ausgeforscht worden wäre und wurde abermals als ladungsfähige Adresse die Anschrift „***, ***“ bekanntgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2020 durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. ***, sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-1042-2020 Beweis erhoben, auf deren Verlesung seitens des Beschwerdeführervertreters verzichtet wurde.

Seitens der Verhandlungsleiterin wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Ausdruck jener Unterlagen übergeben, welche die belangte Behörde mit Schreiben vom 01. Oktober 2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt hat, also die Lichtbildbeilage vom 30. Juli 2020 sowie das Gutachten des E vom 30. September 2020. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführervertretung dahingehend, dass zwischen den Gutachten ein Zeitraum von ca. einem Monat gelegen sei und die angeführten Mängel jederzeit entstanden sein könnten, also nach der Begutachtung durch den Beschwerdeführer am 10. April 2020.

Nach Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte die zeugenschaftliche Befragung der Zeugen F sowie C. Ebenso gab der im Beschwerdeverfahren bestellte kraftfahrtechnische Amtssachverständige im weiteren Verhandlungsverlauf bekannt, dass er zum BMW, der Gegenstand der Überprüfung des F war, noch Ermittlungen anstellen muss und bei der heutigen Verhandlung diesbezüglich kein Gutachten erstatten kann.

Weiters stellte die Beschwerdeführervertretung folgende Beweisanträge:

„Die Beschwerdeführervertretung beantragt die Einvernahme des D im Rechtshilfeweg unter Beiziehung eines serbischen Dolmetschers zum Beweis dafür, dass ein Unfall stattgefunden hat. Weiters soll der Zeuge bezeugen, dass die Plastikabdeckung im Zeitpunkt der Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durch den Betrieb des Beschwerdeführers installiert war. Weiters wird die Einvernahme des G beantragt, ***, ***, zum Beweis dafür, dass die Schäden am der LKW, nämlich an der Windschutzscheibe und am Scheibenwischer, erst nach der Überprüfung passiert sind. Es wird die Einvernahme von H zum Beweis dafür, beantragt, wann die Schäden an der Windschutzscheibe und am Scheibenwischerblatt eingetreten sind. Bei Herrn H wird eine Beeidigung beantragt.“

Mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 übermittelte der Zeuge C einen GISA-Auszug betreffend das Gewerbe der I, aus welchem sich ergibt, dass C per 26. Mai 2020 in diesem Unternehmen als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde. Weiters übermittelte er die Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 24. November 2020 zur Zl. ***, mit welcher mitgeteilt wurde, dass betreffend den Verdacht der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB vom 24. Oktober 2019 in *** gegen A und C betreffend die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 zum PKW BMW *** eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO erfolgt sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.

Am 04. Jänner 2021 erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte kraftfahrtechnische Amtssachverständige wie folgt Gutachten:

„Das Fahrzeug, Kennzeichen *** der Marke BMW Type 5/D 525TDS E39 mit der Fahrgestellnummer *** wurde am 24.10.2019 gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 von der Firma A (***, ***) überprüft.

Ein positives Gutachten mit der Nummer *** (EBV-Nummer: ***) wurde mit einem Kilometerstand von 269.985 km ausgestellt und 5 leichte Mängel festgestellt.

Dieses Fahrzeug wurde einer neuerlichen Überprüfung zugeführt, wobei diese das Amt der NÖ-Landesregierung am 12.12.2019 (Prüfstelle ***) in Form einer §56 KFG 1967 durchgeführt hat.

Die Gutachtennummer lautet *** (EBV-Nummer: ***).

Der Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt der Überprüfung am 12.12.2019 - 270.787 km.

Beide Gutachten sind in der ZBD (zentrale Begutachtungs-Plakettendatenbank) zu finden und abgespeichert.

Bei der am 12.12.2019 durchgeführten Überprüfung wurden folgende erhebliche Mängel wurden festgestellt:

1.1.11 Starre Bremsleitungen - schwerer Mangel

Bemerkung: im Bereich der 2.Achse stark korrodiert

1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben - schwerer Mangel

Bemerkung: 1.Achse stark eingelaufen, Mindeststärke 19,6mm unterschritten, links 19,22mm rechts

19,29mm

1.6 Antiblockiersystem (ABS) - schwerer Mangel

Bemerkung: Kontrollleuchte erlischt nicht

3.4 Scheibenwischer - schwerer Mangel

Bemerkung: Wischergummi verschlissen - Gummilippe eingerissen

3.5 Scheibenwaschanlage - schwerer Mangel

Bemerkung: Waschdüsen Kabel/Leitungen abgetrennt / nicht angeschlossen - ohne Funktion

4.1.1 Fern-/Abblendlicht - Zustand und Funktion - schwerer Mangel

Bemerkung: Leuchtmittel Abblendlicht links Xenon - rechts Halogen, Original auslieferungszustand ist nachzuweisen, siehe 4.1.5, beide Scheinwerfer Halterungen abgerochen - links mangelhaft instandgesetzt - beide mangelhaft befestigt

4.1.2 Fern-/Abblendlicht - Einstellung - schwerer Mangel

Bemerkung: links zu tief eingestellt

4.1.5 Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben) - schwerer Mangel

Bemerkung: 1. und 2.Achse Sensoren - Gestänge abgebrochen

4.1.6 Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) - schwerer Mangel

Bemerkung: bei originaler Auslieferung mit Xenon - Scheinwerferwaschanlage fehlt

4.2.1 Begr.-/Schluß-/Umrißleuchten Zustand und Funktion - schwerer Mangel / Gefahr im Verzug!

Bemerkung: Begrenzungslicht vorne Gelb - Fahrtrichtungsanzeiger auf Dauerlicht geschaltet - schwerer Mangel, Schlußleuchten stark über lackiert - Lichtstärke äußerst gering - Gefahr im Verzug

4.3.1 Bremsleuchten - Zustand und Funktion - schwerer Mangel / Gefahr im Verzug!

Bemerkung: 3.Bremsleuchte ohne Funktion - schwerer Mangel, links und rechts stark über lackiert - Lichtstärke äußerst gering - Gefahr im Verzug

4.4.1 Fahrtrichtungsanzeiger - Zustand und Funktion - Gefahr im Verzug!

Bemerkung: links und rechts hinten stark über lackiert - Lichtstärke äußerst gering

4.5.1 Nebelscheinwerfer/Nebelschlussleuchten - Zustand und Funktion - schwerer Mangel

Bemerkung: Nebelschlußleuchte stark über lackiert - Lichtstärke äußerst gering

4.9.1 Kontrollleuchten - Zustand und Funktion - schwerer Mangel

Bemerkung: ASR-Leuchte erlischt nicht

5.3.1 Federn und Stabilisatoren - Gefahr im Verzug!

Bemerkung: 2.Achse links Feder im unteren Bereich mehr als eine halbe Windung abgebrochen - Bruchstelle korrodiert

5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme - schwerer Mangel

Bemerkung: 1.Achse links und rechts Zugstrebenlagerung vorne verschlissen - Gummi löst sich und eingerissen, 1.Achse links und rechts Querlenkerlagerung/Traggelenk außen starkes Spiel

6.1.1 Fahrgestell und daran befestigte Teile - Allgemeiner Zustand - schwerer

Mangel

Bemerkung: Schweller links und rechts im vorderen und hinteren Bereich durchgerostet, sowie im hinteren Bereich großflächig durchgerostet, an mehreren Stellen deformiert, Längsrahmen links vorne (Motorraum) deformiert und eingerissen

6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer - schwerer Mangel

Bemerkung: Auspuffanlage mangelhaft befestigt, an mehreren Stellen stark undicht, mehrere Löcher geschnitten, mehrere unsachgemäße Reparaturen, AGR-Ventil abgeschlossen, Abgasrohr des Zuheizer mangelhaft befestigt und tw. abgerostet - Abgase strömen tw. in Richtung der Kraftstoffleitungen

6.1.3 Kraftstofftank und Leitungen (einschl. Heizungskraftstofftank/Leitungen) -

schwerer Mangel

Bemerkung: Leitungen an mehreren Stellen stark korrodiert

6.1.8 Motorhalterungen - schwerer Mangel

Bemerkung: rechte Motorlagerung stark verschlissen

6.1.9 Motorleistung - schwerer Mangel

Bemerkung: Motor läuft stark unrund, klingendes Geräusch stark hörbar, Injektoren

undicht

6.2.1 Führerhaus/Karosserie – Zustand - schwerer Mangel

Bemerkung: 1.Achse links und rechts vorne Innenkotflügel fehlen tw., Kühler mangelhaft befestigt (notdürftig mit Kabelbinder) - Ladeluftleitung streift bei Motor an Rolle, Kühlergrill vor Ort demontiert - mangelhaft befestigt

7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser - schwerer Mangel

Bemerkung: Fahrer und Beifahrergurt rollen nicht bzw. nur schwergängig selbsttätig vollständig auf, 2.Sitzreihe Gurtschloß fehlt

7.7 Akustische Warnvorrichtung - schwerer Mangel

Bemerkung: Hupe - Lautstärke zu gering

8.1 Lärmentwicklung - schwerer Mangel

Bemerkung: Motorabdeckung unten fehlt, Motorhauben Verkleidung innen fehlt

8.2.2.2 Abgastrübung - schwerer Mangel

Bemerkung: aufgrund Mangel PKT. 6.1.9. + 8.4.1. keine Abgasmessung durchgeführt

8.4.1 Flüssigkeitsverlust - Gefahr im Verzug!

Bemerkung: sehr starker Kraftstoffverlust mit Tropfenbildung, gesamter Motorbereich inkl. Abgaskrümmer mit Kraftstoff benetzt

Zur Fragestellung, ob die bei der Überprüfung gem. § 56 KFG am 12.12.2019 festgestellten Mängel, insbesondere der Durchrostungen, bereits am 24.10.2019 vorhanden waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten ist folgendes Auszuführen:

In der Verhandlung wurde eingewendet, dass das Fahrzeug zwischen den Überprüfungen mehrmals nach Serbien gefahren wurde und im Zuge einer Fahrt es zu einem Unfallereignis gekommen ist. Bei diesem Unfall wurde der vordere Teil des Fahrzeuges beschädigt. Weiter wurde eingebracht, dass die Durchrostungen der Seitenschweller im hinteren Bereich nicht sichtbar waren, da diese im Originalzustand mit einer Kunststoffabdeckung versehen sind.

Die Strecke z.B. *** an die serbische Grenze beträgt ca. 400 km. Hin und zurück würde daher eine Kilometerleistung von 800 km auflaufen. Zwischen den Überprüfungen liegen 802 km. Summiert man noch die Fahrt nach *** in die Prüfstelle muss man zur Erkenntnis kommen, dass eine Fahrt nach Serbien zwischen den eingangs beschriebenen Überprüfungen aufgrund der Kilometerstände nicht möglich ist. Das beschriebene Unfallereignis kann aufgrund der Beschädigungen und unsachgemäßen Reparaturen im vorderen Bereich durchaus stattgefunden haben. Dieses müsste aufgrund der vorher beschriebenen Tatsachen vor der Begutachtung gem. § 57a KFG stattgefunden haben.

Ad. 6.1.1. Fahrgestell und daran befestigte Teile

Um eine Aussage zu den Durchrostungen und der Erkennbarkeit dieser Mängel treffen zu können, wurde ein baugleiches Fahrzeug besichtigt an dem noch die Kunststoffabdeckungen an den Seitenschwellern vorhanden und montiert waren. Auf den nachfolgenden Lichtbildern sind die Kunststoff Abdeckungen zu erkennen. Diese decken den unteren Bereich der Seitenschweller ab und sind im hinteren Bereich mit dem Kunststoff - Innenkotflügel über eine Verschraubung verbunden. Blickt man unter dem Auto stehend in Richtung der Seitenschweller erkennt man das gefalzte Blech des Seitenschwellers, der bei der Überprüfung gem. § 56 KFG im hinteren Bereich komplett weggerostet war. Der äußere Bereich der Seitenschweller ist nicht abgedeckt und gut sichtbar.

Es waren daher aus technischer Sicht bei der Überprüfung gem. § 57a die massive Durchrostung der hinteren Seitenschweller bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung (auch bei montierten Abdeckungen) erkennbar, und hätte eine positive Überprüfung ausgeschlossen.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Dieses Bild zeigt den hinteren Schweller Bereich eines Baugleichen Fahrzeuges (von außen)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Dieses Bild zeigt den hinteren Schweller Bereich eines Baugleichen Fahrzeuges (von innen)

Ad 1.1.11 Starre Bremsleitungen

Korrosion ist aus technischer Sicht die Reaktion eines Werkstoffs mit seiner Umgebung, die eine messbare Veränderung des Werkstoffs bewirkt. Korrosion kann zu einer Beeinträchtigung der Funktion eines Bauteils oder Systems führen.

Bei Bremsleitungen kann es zu einem Versagen (platzen) der Leitung kommen. Die Lichtbilder zeigen stark korrodierte Bremsleitungen, welche aus technischer Sicht als „schwerer Mangel“ einzustufen sind.

Da zwischen den Überprüfungen nicht ganz zwei Monate liegen war diese Mangel bei der Begutachtung gem. § 57a KFG in ähnlicher Form vorhanden und hätte eine positive Begutachtung ausgeschlossen.

Ad. 1.1.14 Bremsscheiben

Bremsscheiben unterliegen bei Benutzung einer stetigen Abnutzung. Die Verschleißgrenze ist üblicherweise nach einigen 10 – Tausend Kilometer erreicht. Zwischen den Überprüfungen liegen lediglich ca. 800 km, sodass ich aus technischer Sicht davon ausgehe, dass diese bei der Begutachtung bereits das Verschleißmaß unterschritten haben und dies eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte.

Ad. 5.3.3. Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme

Die im Gutachten gem. § 56 KFG beschriebenen Mängel der Aufhängung sind verschleißbedingte Mängel welche durch Nutzung (Kilometerleistung) sich verschlechtern. Es braucht einige tausend bis zehntausend Kilometer, dass diese Aufhängungsgelenke verschleißen, sodass ich davon ausgehe, dass diese Mängel bereits bei der Begutachtung vorhanden waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten.

Ad. 6.2.1. Auspuffrohre Schalldämpfer

Es ist möglich, dass die geschnittenen Löcher erst nachträglich angebracht wurden. Die unsachgemäßen Reparaturen und das teilweise ab gerostete Abgasrohr des Zusatzheizers waren aus technischer Sicht bereits vorhanden, und hätten eine positive Begutachtung ausgeschlossen.

6.1.3. Kraftstofftank und Leitungen

Derart starke Korrosionserscheinungen braucht für die Entstehung auf alle Fälle Monate bis Jahre, sodass ich davon ausgehe, dass die Ausprägung der Korrosion der Kraftstoffleitungen bereits bei der Begutachtung gem. § 57a eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte.

6.1.8. Motorhalterung

Mängel der Motorlagerung treten bei großen Laufleistungen der Fahrzeuge auf. Da zwischen den Überprüfungen lediglich ca. 800 km gefahren wurde, war der Mangel aus technischer Sicht bereits bei der Begutachtung gem. § 57a KFG vorhanden und hätte eine positive Begutachtung ausgeschlossen.

1.6. Antiblockiersystem

Es wurde in der Verhandlung eingewendet, dass eventuell durch einen Defekt eines Raddrehzahlsensors der Tacho und auch der Kilometerzähler nicht in Betrieb waren und es aus diesem Grund zu einer erhöhten Kilometerleistung zwischen den Überprüfungen gekommen ist ohne dass diese am Tacho angezeigt wurden. Der Sachverständige F sagte aus, dass der Tacho funktioniert hat, sodass ausgeschlossen werden kann, dass der Raddrehzahlsensor der 2. Achse links einen Defekt gehabt hat. Über diesen wird das Geschwindigkeitssignal für den Tacho generiert.

Folgende Mängel waren aus technischer Sicht bei der Begutachtung gem.
§ 57a vorhanden, wenn der beschriebene Unfall bereits vor der Begutachtung gem. § 57a stattgefunden hat:

4.1.1. Fern/Abblendlicht Zustand und Funktion

4.1.2. Fern/Abblendlicht Einstellung

4.1.6 Scheinwerferwaschanlage

6.2.1. Führerhaus Karosserie

8.1. Lärmentwicklung

Über die restlichen Mängel, welche bei der Begutachtung gem. § 56 KFG festgestellt wurden kann keine konkrete Aussage getroffen werden, ob diese bereits bei der Begutachtung gem. § 57a KFG vorhanden waren. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese Mängel ebenfalls bei der Begutachtung gem. § 57a KFG vorhanden waren.“

Dieses Gutachten wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zum Parteiengehör übermittelt und erstattete weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer fristgerecht dazu eine Stellungnahme.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. August 2018,
Zl. ***, wurde Herrn A die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen für den Standort ***, ***, erteilt.

Durch eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien zur Zl. ***, vom 08. Juli 2019 kamen Zweifel auf, dass die im Betrieb des Rechtsmittelwerbers am 03. Juli 2019 durchgeführte wiederkehrende Begutachtung des Fahrzeuges der Marke BMW, Type 730d, Fahrgestell-Nr. ***, nicht den Bestimmungen des Mängelkataloges entsprechend durchgeführt wurde, weil der Verdacht nahe liegt, dass dieses Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt durch Änderungen an der Auspuffanlage (Montierung einer „Downpipe“, Entfernung des Dieselpartikelfilters) nicht den kraftfahrtechnischen Bestimmungen entsprach.

Bei einer von der belangten Behörde beauftragten Überprüfung am
12. Dezember 2019 gemäß § 56 KFG 1967 betreffend das Fahrzeug der Marke BMW, Type 5/D 525TDS E39, Fahrgestell-Nr. ***, wurden diverse schwere Mängel festgestellt, obwohl das Fahrzeug am 24. Oktober 2019 vom Beschwerdeführer gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 überprüft wurde und lediglich fünf leichte Mängel attestiert wurden. Aus kraftfahrtechnischer Sicht waren folgende Mängel bereits bei der Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 am 24. Oktober 2019 vorhanden und hätten eine positive Überprüfung jedenfalls ausgeschlossen:

Massive Durchrostung der hinteren Seitenschweller, stark korrodierte Bremsleitungen, die Mindeststärke der Bremsscheiben von 19,6 mm wurde unterschritten, im Bereich der ersten Achse links und rechts war die Zugstrebenlagerung vorne verschlissen, der Gummi löste sich und war eingerissen. Im Bereich der ersten Achse links und rechts hatte die Querlenkerlagerung außen ein starkes Spiel, die Auspuffanlage war unsachgemäß repariert, das Abgasrohr des Zuheizers war mangelhaft befestigt und teilweise abgerostet, die Leitungen des Kraftstofftankes waren an mehreren Stellen stark korrodiert, die rechte Motorlagerung war stark verschlissen.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Dezember 2019,
Zl. ***, wurde der Kraftfahrbehörde ein Prüfbericht des J vom 19. Juli 2019 betreffend das Kraftfahrzeug der Marke Chrysler Grand Voyager, behördliches Kennzeichen ***, übermittelt und vom technischen Sachbearbeiter angemerkt, dass der Verdacht nahe liegt, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführte wiederkehrende Begutachtung dieses Fahrzeuges am 11. März 2019 nicht den Bestimmungen des Mängelkataloges entsprechend ordnungsgemäß durchgeführt wurde, weil das Fahrzeug am 19. Juli 2019 schwere Mängel aufwies (Durchrostung der Bodengruppe, starke Korrosion der Bremsscheiben hinten, brüchige Gummielemente beim Längslenker hinten, Durchrostung des linken hinteren Radlaufes, übermäßiger Ölstand beim Motor). Mit Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom 22. April 2020, E, wurde dieser Verdacht bestätigt, jedoch konnte kein eindeutiger Nachweis geführt werden, weil zwischen den beiden Begutachtungen eine Zeit von fast vier Monaten verstrichen ist und 3 486 km zurückgelegt wurden.

Weiters bestehen begründete Bedenken, dass der LKW VW, Doka-Pritsche TDI, mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, welcher im Zulassungsbesitz des G, dem Schwiegervater des Beschwerdeführers steht, zu Unrecht positiv im Betrieb des Beschwerdeführers überprüft wurde, zumal die Windschutzscheibe bereits im Zeitpunkt der Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 am 10. April 2020 mehrfach mit einer Länge von über 150 mm gerissen und auch das linke Scheibenwischerblatt rechtsseitig aus der Führung ausgehängt gewesen sein dürfte.

Der Betrieb des Rechtsmittelwerbers verfügt lediglich über eine geeignete Person zur Durchführung der Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967, nämlich C, der mit 26. Mai 2020 auch im Kraftfahrzeugtechnikbetrieb der I in *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde und dort ebenfalls hat geeignete Person fungiert hat bzw. hätte sollen.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, den von der Kraftfahrbehörde eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachten samt Lichtbildern, den dem Verwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Ausdruck aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***, sowie dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachten des im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik.

Der festgestellte Verdacht der unrichtigen Begutachtung des Fahrzeuges der Marke BMW 730d mit dem behördlichen Kennzeichen *** ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien zur Zl. *** vom 08. Juli 2019.

Die Feststellungen zum Fahrzeug der Marke BMW, Type 5/D 525TDS E39, Fahrgestell-Nr. ***, stützen sich insbesondere auf das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachten, welchem der Beschwerdeführer in keiner Weise entgegengetreten ist, weshalb das erkennende Gericht keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik in dessen Gutachten zu zweifeln. Auch wenn der Beschwerdeführer bzw. dessen geeignete Person zur Durchführung der Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 die bei der Überprüfung nach § 56 KFG 1967 festgestellten Mängel durch das Vorliegen eines Unfallereignisses zu beschwichtigen versucht, so hat der Kraftfahrtechniker nachvollziehbar belegt, dass im Zeitpunkt der Überprüfung des Fahrzeuges im Betrieb des Rechtsmittelwerbers gemäß § 57a KFG 1967 eine MASSIVE Durchrostung der hinteren Seitenschweller (auch bei behaupteter Montierung der Abdeckungen) erkennbar gewesen sein muss, welche jedenfalls eine positive Überprüfung ausgeschlossen hätte. Auch hätten die Lichtbilder, welche anlässlich der Überprüfung durch F angefertigt wurden, gezeigt, dass eine starke Korrosion der Bremsleitungen vorgelegen hat. Da zwischen den Überprüfungen nicht ganz zwei Monate gelegen haben, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel bei der Begutachtung durch den Beschwerdeführer bereits vorgelegen ist, der per se zu keiner positiven Begutachtung führen hätte dürfen. Ebenso hat der Sachverständige dargelegt, weshalb der festgestellte Mangel an den Bremsscheiben ein positives Begutachtungsergebnis verhindert hätte. Weiters hat der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige ausgeführt, weshalb auch die Mängel an der Aufhängung, am Auspuffrohr Schalldämpfer, am Kraftstofftank bzw. –leitungen und an der Motorlagerung solch schwere Mängel darstellen, welche ein positives Begutachtungsgutachten ausgeschlossen hätten. In diesem Zusammenhang wird der Beweisantrag auf Einvernahme des nicht mehr in Österreich wohnhaften D abgewiesen, da die entscheidungserheblichen Feststellungen anhand des festgestellten Gutachtens zu treffen waren, das im Übrigen das Vorliegen des behaupteten Verkehrsunfalls beachtet.

Die Feststellungen, dass die einzige geeignete Person zur Durchführung der Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 im Betrieb des Beschwerdeführers, nämlich C, – zumindest einige Monate nach Aussagen dieser Person in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – beginnend mit 26. Mai 2020 auch im Kraftfahrzeugtechnikbetrieb der I in *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war und dort die gleiche Tätigkeit wie beim Rechtsmittelwerber ausführen hätte sollen (bzw. ausgeführt hat), ergibt sich aus dem festgestellten GISA-Auszug und auch den Aussagen des C vor dem Verwaltungsgericht.

Der festgestellte Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Überprüfung betreffend das Fahrzeug der Marke Chrysler Voyager gründen auf der Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom 22. April 2020. Die Feststellungen zum LKW VW, Doka-Pritsche TDI, wurden anhand der fachlichen Aussagen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen am 30. September 2020 getroffen und berücksichtigen die Tatsache, dass zwischen Überprüfung im Betrieb des Beschwerdeführers und polizeilicher Anhaltung lediglich 21 Tage vergangen waren. Einzufließen hat in die Beweiswürdigung, dass es sich beim Fahrzeughalter um den Schwiegervater des Rechtsmittelwerbers handelt und nach Aussagen des im Betrieb des Schwiegervaters beschäftigten H die festgestellten Mängel schon vor der Begutachtung vorhanden waren und nach dessen Aussage „sein Chef die Begutachtung in einer befreundeten Werkstätte hätte durchführen lassen“.

Unter Berücksichtigung, dass gegenständlich die Rechtsfrage zu lösen ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor die erforderliche Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a KFG 1967 besitzt, wird der Beweisantrag auf Einvernahme des H unter Beeidigung abgewiesen, zumal die Feststellungen betreffend den Verdacht auch ohne zeugenschaftliche Befragung getroffen werden konnten und - wie die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zeigen wird – der festgestellte Verdacht nicht entscheidungserheblich ist.

6.   Rechtslage:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet

auszugsweise wie folgt:

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 darf die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu prüfen ist – des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Nach Ansicht des Höchstgerichtes beeinträchtigt insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026; VwGH 22.11.1994, 94/11/0221). Die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens kann die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden nämlich dann erschüttern, wenn er den Mangel bei einer gewissenhaften

Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen müssen (so VwGH 22.11.1994, 94/11/0221). Werden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von KFZ ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem „einmaligen Fehlverhalten“ keine Rede sein. Angesichts dieses schwerwiegenden Verhaltens ist die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit zu verneinen (VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist nach aktueller Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die unrichtige Begutachtung des Fahrzeuges der Marke BMW, Type 5/D 525TDS E39, Fahrgestell-Nummer ***, durch die geeignete Person C und ging davon aus, dass erwiesenermaßen „mehrere schwere Mängel und ein Mangel mit Gefahr im Verzug vorgelegen“ hätten und bei der Begutachtung große Wissensmängel bezüglich der Überprüfung von Fahrzeugen vorliegen würden. Das Vorliegen eines Unfalls stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Überdies hätte der (behauptete) Unfall lediglich für ein paar schwere Mängel die Ursache sein können. Das Handeln des geeigneten Personals sei direkt dem Ermächtigungsinhaber zuzurechnen.

§ 3 der aufgrund u.a. des § 57a Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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