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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der H KFZ GmbH in I, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. September 2005, Zl. uvs-2004/K7/004-2, betreffend Widerruf der Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, zu Recht erkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der H KFZ GmbH in römisch eins, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. September 2005, Zl. uvs-2004/K7/004-2, betreffend Widerruf der Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967, zu Recht erkannt.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Dezember 1990 wurde der beschwerdeführenden Partei die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung näher bezeichneter Fahrzeugarten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Dezember 1990 wurde der beschwerdeführenden Partei die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung näher bezeichneter Fahrzeugarten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erteilt.
Darin heißt es (auszugsweise) wie folgt (Schreibweise wie im Original):
"BESCHEID
Der Landeshauptmann von Tirol erteilt (der beschwerdeführenden Partei) gemäß § 57 a Abs. 2 KFG 1967 i. V.m. § 28a KDV 1967 die Ermächtigung, in der Prüfstelle in (...) Der Landeshauptmann von Tirol erteilt (der beschwerdeführenden Partei) gemäß Paragraph 57, a Absatz 2, KFG 1967 i. römisch fünf.m. Paragraph 28 a, KDV 1967 die Ermächtigung, in der Prüfstelle in (...)
nachstehend angeführte Fahrzeugarten wiederkehrend zu begutachten:
a) Krafträder (Motorräder, Kleinmotorräder, Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen und Motordreiräder);
"Mängel in der Ausführung
* Der Ausdruck der Trübungsmessung wurde nicht dem
Gutachten beigefügt.
* Die Gutachten werden nicht getrennt nach weiß und
grün abgelegt.
* Auf den Gutachten für Motorräder fehlt jeglicher
Hinweis über die Betriebsbremse (Wirksamkeit laut Mängelkatalog
fehlt).
* Bei der Abgasmessung für die Motorräder werden die
Herstellerangaben für die Leerlaufdrehzahl nicht beachtet
(...).
* Auf den Gutachten für O wurde bewusst die
§ 57a. Paragraph 57 a,
...
2.1. Die beschwerdeführende Partei bringt u.a. vor, sie führe im Hinblick auf die begrenzte Tragfähigkeit der in ihrer Prüfstelle befindlichen Hebebühne (2,5 t) keine Begutachtungen von über diese Masse hinausgehenden Fahrzeugen mehr durch. Ferner nehme sie in Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. R. in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2005 auch von der Begutachtung von Anhängern der Klasse O2 Abstand.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2001/11/0061, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2001/11/0061, mwN).
Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (noch) gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1984, VwSlg. 11.527/A). Der Widerruf einer nach Paragraph 57 a, Absatz 2, leg. cit. erteilten Ermächtigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (noch) gegeben ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. September 1984, VwSlg. 11.527/A).
Die belangte Behörde hat zwar den angefochtenen Bescheid auf die Annahme gestützt, es mangle der beschwerdeführenden Partei an Vertrauenswürdigkeit, der Bescheidbegründung ist aber nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die Behörde trotz Verstreichens eines Zeitraumes von mehr als 17 Monaten zwischen der Durchführung der Revision am 13. April 2004 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21. September 2005, in dem die beschwerdeführende Partei mangels Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung an der Ausübung ihrer Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit nicht gehindert war, von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass der den angefochtenen Bescheid tragende Bericht des Amtssachverständigen Ing. R. vom 19. April 2004 über die Revision vom 13. April 2004 der beschwerdeführenden Partei zwar diverse Mängel in der Begutachtungstätigkeit anlastet, nicht aber darlegt, zu welchen Zeitpunkten innerhalb des Revisionszeitraumes von 12 Monaten sich die einzelnen Vorfälle ereignet haben.
Auch weil sich die belangte Behörde ferner nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten, für das Wohlverhalten seit der Beanstandung relevanten, Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinander gesetzt hat, sie führe keine Begutachtungen von die Masse von 2,5 t übersteigenden Fahrzeugen mehr durch, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel.
Da der Sachverhalt in wesentlichen Punkten, insbesondere dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei seit der Revision, einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Da der Sachverhalt in wesentlichen Punkten, insbesondere dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei seit der Revision, einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer und des Einheitssatzes nicht zusteht. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Mehrbegehren hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer und des Einheitssatzes nicht zusteht.
Wien, am 27. März 2008
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110193.X00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008