TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/3 G305 2227239-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2021
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Entscheidungsdatum

03.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch


G305 2227239-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (jetzt: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX ), vom XXXX .2019, VSNR/Abt: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Andreas BERCHTOLD, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 16/I, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2019, VSNR/Abt: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (jetzt: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX ) (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) über Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz. BF) aus, dass dieser im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung in den Zeiträumen XXXX bis XXXX mit EUR 816,17 monatlich, XXXX bis XXXX mit EUR 842,24 monatlich und XXXX bis XXXX mit EUR 1.220,89 monatlich und die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zweitraum XXXX bis XXXX mit EUR 0,00 monatlich (Spruchpunkt 2.), die Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung für die Zeiträume XXXX bis XXXX mit EUR 150,99 monatlich, XXXX bis XXXX mit EUR 155,81 monatlich und XXXX bis XXXX mit EUR 225,86 monatlich und in der Krankenversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR 0,00 monatlich fest (Spruchpunkt 3.) und sprach aus, dass die monatlichen Beitragszuschläge in den Jahren 2015 EUR 14,04 monatlich, 2016 EUR 14,49 monatlich und 2017 EUR 21,00 monatlich betragen (Spruchpunkt: 4.).

In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der belangten Behörde auf Grund eines Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX vom XXXX .2016, XXXX .2017 und XXXX .2018 die einkommensteuerrechtlichen Daten der Einkommensteuerbescheide des BF für die Jahre 2015, 2016 und 2017 übermittelt worden seien und sich daraus ergebe, dass dieser neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit (im Jahr 2015 in Höhe von EUR 9.794,09, im Jahr 2016 in Höhe von EUR 10.106,86 und im Jahr 2017 in Höhe von EUR 14.650,73) erzielt hätte. Dieser Umstand sei ihm mit Schreiben der SVS vom XXXX .2018 mitgeteilt worden und sei er überdies ersucht worden, eine mit diesem Schreiben zur Versendung gelangte Versicherungserklärung ausgefüllt und unterschrieben der belangten Behörde zu retournieren. Eine Versicherungserklärung sei jedoch nicht eingelangt. In der rechtlichen Beurteilung findet sich neben einer Wiedergabe der von der belangten Behörde als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen eine mathematische Herleitung der Beitragsgrundlagen, weiters eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeitragshöhen sowie eine Herleitung Beitragszuschläge.

2. Gegen diesen, dem BF am 07.08.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er erklärte, dass er diese auf eine Ungleichbehandlung stütze.

Nach der von der WKO erhaltenen Auskunft liege nur dann eine Verpflichtung zu einer weiteren Pflichtversicherung vor, wenn man unterhalb der für alle Sozialversicherungen geltenden Höchstbeitragsgrundlage liege. Schon durch seine Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit habe er diese Höchstbeitragsgrundlage überschritten und seien diese Überschreitungen auch aus den Einkommensteuerbescheiden ablesbar. Im Informationsblatt finde sich nirgends der Hinweis, dass diese Informationen für öffentlich Bedienstete nicht gelten würden. Die Nichtanwendung der Bestimmung der Mehrfachversicherung für öffentlich-rechtliche Bedienstete im Rahmen der Pensionsversicherung sei eine krasse Ungleichbehandlung. Ein Kollege mit gleicher Ausbildung, gleicher Tätigkeit, aber nicht pragmatisiert, sei davon ausgenommen. Für ihn würden die Höchstbeitragsgrundlagen sehr wohl gelten. Auch bitte er zu erklären, ob er einen Anspruch auf eine zusätzliche Pension erwerbe, obwohl er spätestens in 2 Jahren mit 65 in Pension gehe. Sollte dies nicht der Fall sein, wären seine Abgaben (Steuern und Beiträge an die SVA) für das Zusatzeinkommen wesentlich höher als für alle anderen Einkommensbezieher in Österreich. Damit käme der Pensionsbeitrag einer Steuer gleich, ohne die Möglichkeit einer Inanspruchnahme.

3. Am 08.01.2020 brachte die belangte Behörde die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit Schriftsatz vom 11.02.2020 gab der ausgewiesene Rechtsvertreter bekannt, dass er den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete und führte darin nochmals aus, dass der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach als angefochten gelte. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Pflichtversicherung nur für Personen gelte, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht schon nach anderen Bestimmungen, wie zB als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Gewerbetreibender vom Anwendungsbereich des Sozialversicherungsgesetzes erfasst seien. Beim Beschwerdeführer als XXXX stelle dies jedenfalls einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, da er auf Grund seines Alters die für die Auszahlung einer Pension notwendigen Versicherungsjahre nicht mehr erreichen könne, weshalb die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei. Überdies erging der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben.

5. Am 01.02.2021 wurde im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Für die ordnungsgemäß geladene Behörde erschien niemand.

Dort stellten der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter die Krankenversicherungspflicht des BF nach GSVG außer Streit und erklärten, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt und die errechnete Höhe der Beiträge außer Streit gestellt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und hat aktuell weder Unterhalts- noch Sorgepflichten.

1.2. Er befindet sich seit dem XXXX .1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. An der XXXX (in der Folge: Dienstgeberin) ist er seit ca. dreißig Jahren als XXXX tätig.

1.3. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) erzielte er als XXXX einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 67.023,05 (im Jahr 2015), EUR 70.708,87 (im Jahr 2016) und EUR 76.828,48 (im Jahr 2017) und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.794,09 (im Jahr 2015), EUR 10.106,86 (im Jahr 2016) und EUR 14.650,73 (im Jahr 2017).

Von den in den Jahren 2015, 2016 und 2017 erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit erlangte die belangte Behörde erst im Rahmen eines Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX Kenntnis, in deren Zuge die Abgabenbehörde die einkommensteuerrechtlichen Daten der den BF betreffenden Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2015 vom 30.06.2016, für das Jahr 2016 vom 04.07.2017 und für das Jahr 2017 vom 11.07.2018 der SVS übermittelte.

1.4. Die oben näher bezeichneten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte der Beschwerdeführer im Rahmen einer von ihm für seine Dienstgeberin erbrachten Tätigkeit als XXXX , wofür er von dieser auf selbständiger Basis eigens entlohnt wurde.

Vor den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen erbrachte er die „selbständige Dienstleistung“ als XXXX gemeinsam mit anderen Kollegen; nachdem vor Beginn der beschwerdegegenständlichen Zeiträume einer von ihnen in den Ruhestand getreten und der andere aus dem Dienst bei der Dienstgeberin ausgeschieden war, wurde diese Tätigkeit ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst erbracht (VH-Niederschrift, S. 4).

Die Höhe der in den angeführten Zeiträumen aus nichtselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte sowie die Höhe der in diesen Zeiträumen aus selbständiger Arbeit steht zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ausdrücklich außer Streit (VH-Niederschrift vom 01.02.2021, S. 5 oben).

1.5. Der im Schreiben der SVS vom XXXX .2018 enthaltenen schriftlichen Aufforderung zur Vorlage einer Versicherungserklärung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

1.6. Im zweiten Quartal des Jahres 2019 schrieb die belangte Behörde dem BF für die Zeiträume XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 7.314,36 mit Fälligkeit 31.05.2019 vor.

1.7. Per E-Mail vom XXXX .2019, worin der BF der belangten Behörde den Sachverhalt darstellte, erklärte er, dass er mit den von ihm erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit „weit über der Höchstbeitragsgrundlage von EUR 73.080,00“ liege, weshalb die Vorschreibung der SVA „eine krasse Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsleistungen“ bedeute, da eine doppelte Gegenleistung nicht in Anspruch genommen werden könne, da er in allen Bereichen der Sozialversicherung über der Höchstbeitragsgrundlage liege. Seine Mitteilung verband er mit dem Ersuchen um Ausstellung eines Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der zur Vorlage gelangten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers getroffenen Konstatierungen beruhen einerseits auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, andererseits auf seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2021 im Rahmen seiner Einvernahme als Partei gemacht hatte.

Die zur Höhe und zur Grundlage der von ihm in den Zeiträumen XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX erzielten Einkünfte gemäß § 22 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, der damit in Einklang stehenden Mitteilung des Finanzamtes XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der BF zudem angegeben, dass er sowohl den im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhalt als auch die Höhe der errechneten Beiträge außer Streit stelle und vertrat sein Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass „die auf den einschlägigen Fall geltenden Bestimmungen des GSVG verfassungswidrig“ seien, „da sie eine Ungleichbehandlung zwischen einzelnen Berufsgruppen bzw. einzelnen Versicherten, wie im gegenständlichen Fall zwischen vertragsbediensteten Lehrern und beamteten Lehrern herbeiführen“ würden, „dies aufgrund der Deckelung, auch der Pensionsversicherungsbeiträge, die aber auf einen Beamten nicht zutreffen“ würden.

In Anbetracht dessen waren die getroffenen Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG, BGBl. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 2/2015 auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 87/2013 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet wörtlich wie folgt:

„§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1.       wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2.       wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3.       wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4.       wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5.       wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6.       wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7.       wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8.       wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9.       wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2019 sprach die belangte Behörde einerseits aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte sie die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung (Spruchpunkt 2.), die Höhe der Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (Spruchpunkt 3.) und die monatlichen Beitragszuschläge (Spruchpunkt 4.) fest.

Seine, gegen den Bescheid vom XXXX .2019 (innert offener Frist) erhobene Beschwerde stützte der Beschwerdeführer im Kern auf eine Ungleichbehandlung, wobei er sich auf eine Auskunft der Wirtschaftskammer Österreichs berief, dass nur dann eine Verpflichtung zu einer weiteren Versicherung vorliege, wenn man „unterhalb der für alle Sozialversicherungen geltenden Höchstbeitragsgrundlage“ liege. Mit seinen Einkünften aus „unselbständiger Tätigkeit“ überschreite er diese Höchstbeitragsgrundlagen. Im Informationsblatt der Wirtschaftskammer Österreichs finde sich nirgends ein Hinweis, dass diese Informationen für öffentlich Bedienstete nicht gelten würden. Die Nichtanwendung der Bestimmungen der Mehrfachversicherung für öffentlich-rechtliche Bedienstete im Rahmen der Pensionsversicherung sei eine „krasse Ungleichbehandlung“. Er bitte daher zu klären, ob er einen Anspruch auf eine zusätzliche Pension erwerbe, obwohl er spätestens in zwei Jahren mit 65 in Pension gehe. Sollte das nicht der Fall sein, wären seine Abgaben (Steuern und Beiträge an die SVA) für das Zusatzeinkommen wesentlich höher, als für alle anderen Einkommensbezieher in Österreich. Der Pensionsbeitrag käme einer Steuer gleich, ohne Möglichkeit einer Inanspruchnahme.

Da der BF (und dessen Rechtsvertreter) in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2021 sowohl den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt als auch die errechnete Höhe der Beiträge außer Streit stellten, erhebt sich anlassbezogen die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob er durch die Mehrfachversicherung einerseits bzw. durch die auf einen Beamten nicht zutreffende Deckelung der Pensionsversicherungsbeiträge in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt wurde.

3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) ist § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in den Fassungen zu BGBl. I Nr. 131/2006 und BGBl. I Nr. 162/2015 maßgeblich.

In der Fassung zu BGBl. I Nr. 131/2016 hatte § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG folgenden wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1.       […]

[…]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

[…]“

In der Fassung zu BGBl. I Nr. 162/2015 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015) lautete diese, ab dem 01.01.2016 in Geltung befindliche Bestimmung wörtlich wie folgt:

„§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[…]

4.       selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

[…]“

Ein Vergleich zeigt, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG durch das SRÄG 2015 im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Demnach unterliegen nach dieser Bestimmung der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

3.2.3. Anlassbezogen erlangte die belangte Behörde durch einen Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX erstmals Kenntnis von den einkommensteuerrechtlichen Daten des BF und davon, dass die von ihm in den Zeiträumen XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX jeweils erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der für das jeweilige Kalenderjahr in Betracht kommenden Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) gelegen waren. Der im Schreiben der belangten Behörde vom 26.09.2018 enthaltenen Aufforderung, ihr die diesem Schreiben beigelegte Versicherungserklärung ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren, kam der BF nicht nach. Abgesehen davon stellte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2021 außer Streit, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben seiner Tätigkeit als XXXX auch eine selbständige (sohin versicherungspflichtige) Tätigkeit als XXXX ausgeübt hat.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2019 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt und damit einhergehend die Beitragsgrundlagen und Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung sowie die monatlichen Beitragszuschläge festgesetzt.

3.2.4. Zum Argument der angeblichen Ungleichbehandlung:

Das von ihm angezogene Argument der Ungleichbehandlung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf gestützt, dass er als XXXX gegenüber seinen XXXX , die Vertragsbedienstete sind, ungleich behandelt würde, da für ihn die Deckelung, auch der Pensionsversicherungsbeiträge, nicht gelte.

Dem österreichischen Sozialversicherungsrecht ist immanent, dass der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, wie konkret der Beschwerdeführer, neben dem Pensionsbeitrag als XXXX zusätzlich Pensionsversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu zahlen hat und sich damit - bei Erfüllung der jeweiligen Wartezeiten - einen weiteren Pensionsanspruch aufbaut.

Nach dem im österreichischen Sozialversicherungsrecht geltenden System der Mehrfachversicherung, die in den Bestimmungen der §§ 35a und 35b GSVG geregelt sind, wurde in der Sparte der Pensionsversicherung lediglich auf eine vorrangige pflichtversicherte Erwerbstätigkeit im Anwendungsbereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) abgestellt (§ 35a GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 132/2005). Bei einem Zusammentreffen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit nichtselbständigen und/oder selbständigen Pflichtversicherungstatbeständen in der Sozialversicherung bestehen zwei selbständige Pensionssysteme, worin die Versicherungsbeiträge ohne Anrechnung nebeneinander zu entrichten sind; das hat zur Folge, dass es bei Erfüllung der leistungsrechtlichen (Mindest-)Anspruchsvoraussetzungen auch zu zwei Leistungsansprüchen kommen kann.

Die eigentliche Differenzierung bzw. das Fehlen einer vergleichbaren Mehrfachversicherung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse liegt unter anderen in der besonderen Eigenart des Beamtendienstverhältnisses, das nicht den Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts, sondern eigenen, dem öffentlichen Recht zugehörigen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Das durch bescheidmäßige Ernennung des im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten begründete Beamtendienstverhältnis ist ein grundsätzlich auf Lebenszeit ausgerichtetes Vertragsverhältnis, das mit einem Vertragsbedienstetenverhältnis nicht vergleichbar ist. Das zeigt sich insbesondere am Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, das den Fortbestand zweier unterschiedlicher Alterssicherungssysteme aufrechthielt.

Insoweit in der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde indirekt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier nicht anwendbaren Mehrfachversicherungsbestimmungen §§ 35a und 35b GSVG eingewendet werden, ist dem entgegen zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen hat, dass ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt (VfGH vom 30.06.2004, Zl.B869/03; siehe schon VfSlg. 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).

Das Argument der Ungleichbehandlung, womit untrennbar auch eine Rüge der Verfassungsmäßigkeit der gegenständlichen Mehrfachversicherung verknüpft ist, hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach dahingehend abgesprochen, dass eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet. Dem zu Folge vermag das Argument des Beschwerdeführers, demzufolge er gegenüber seiner nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kollegenschaft ungleich behandelt würde, nicht zum Erfolg führen.

Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass die Deckelung der Pensionsversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung nach GSVG im Gegensatz zu Vertragslehrern auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrer nicht gelte, ist kann dies schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da bei der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG - bei entsprechender Voraussetzung - bis zur Höchstbeitragsgrundlage, mindestens jedoch ab der Mindestbeitragsgrundlage, zu entrichten sind (siehe dazu auch ASOK, Sozialversicherung kompakt 2019, Pkt. 11.7).

3.2.5. Zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass sich die Versicherungspflicht nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgingen, bestehe sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sind), Versicherungspflicht.

Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012, vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122, vom 14.03.2012, Zl. 2010/08/0163, vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205 und vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307).

Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, ergänzend aus, dass mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden sollten (sofern nicht auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht).

Der Gesetzgeber habe dabei auch das „Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht“ verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzten, nämlich auf Einkünfte aus „selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen „aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle“ (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen seien, könnten daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (Vgl. VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert.

Die für den Zeitraum XXXX bis XXXX vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen beim Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus.

Ebenso ist unstrittig, dass die beschwerdegegenständliche Erwerbstätigkeit, die er im gegenständlichen Zeitraum als XXXX verrichtete und die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze führte, nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterlag.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2021 haben der BF und sein Rechtsvertreter den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt und die Höhe der errechneten Beiträge ohne jede Einschränkung außer Streit gestellt, sodass schon in Anbetracht dessen zu folgern ist, dass der im angefochtenen Bescheid getätigte Ausspruch der belangten Behörde, dass der BF auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit im Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, zu Recht besteht.

3.2.6. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 GSVG liegt in Ansehung der im Rahmen der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte nicht vor.

3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beamter Einkommenssteuerbescheid Mehrfachversicherung Pensionsversicherung Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2227239.1.00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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