TE OGH 2020/10/27 22R210/20t

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Im Namen der Republik

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M. und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei T***** B*****, vertreten durch Mag. Ulrike Kargl, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH, vertreten durch Brenner & Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen zuletzt EUR 991,54 s.A., infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 29.07.2020, 18 C 102/20g-9, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 280,54 (darin EUR 46,76 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, Nicole Berger und Pascal Berger verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten OE 501 am 01.09.2019 von Palma de Mallorca nach Wien. Die Beklagte annullierte diesen Flug und beförderte die Reisenden mit dem Flug OE 543 am 03.09.2019 von Palma de Mallorca nach Salzburg. Am 20.04.2020 zahlte die Beklagte dem Kläger EUR 897,35.

Mit der beim Erstgericht am 20.03.2020 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten zunächst die Zahlung von EUR 1.888,89 samt 4% Zinsen seit 23.02.2020 und brachte vor, ihm seien zusätzliche Kosten entstanden, die „bezahlte Reservierung sei nicht eingehalten“ worden, zwei weitere Urlaubstage hätten konsumiert werden müssen, und die Urlaubsfreuden seien stark minimiert worden. Die Hotelkosten von 02.09. bis 03.09.2019 hätten EUR 158,66 betragen, an Transferkosten seien EUR 19,90 und 3 x EUR 1,90 angefallen, die Ortstaxe habe EUR 8,80 betragen. Die Verpflegungskosten hätten EUR 13,75, EUR 5,25, EUR 5,20, EUR 8,55, EUR 3,90, EUR 2,20, EUR 16,20, EUR 17,-- und EUR 5,90 betragen. Die Westbahntickets hätten 3 x EUR 34,60 betragen, Getränke hätten EUR 2,80, EUR 2,90 und EUR 6,80 gekostet. Die nicht durchgeführte Reservierung habe EUR 30,-- gekostet. Der Verdienstentgang habe EUR 116,67, EUR 173,63 und EUR 215,28 betragen. Die verhinderte Urlaubsfreude durch zweitägige Verspätung habe EUR 483,-- betragen. Die Kosten der ursprünglichen Reise hätten EUR 1.448,99 betragen, somit ein Urlaubstag EUR 483,--. Nicole Berger und Pascal Berger hätten ihm ihre Ansprüche aus dem gegenständlichen Flug abgetreten. Der geforderte Verdienstentgang sei für jeden Tag jeweils ein 30-stel des Monatsgehaltes. Eine Pauschalreise liege nicht vor.

Infolge der Zahlung schränkte der Kläger das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 897,35 samt 4% Zinsen aus EUR 1.888,89 von 23.02. bis 20.04.2020 und aus EUR 991,54 seit 21.04.2020 ein. Er brachte vor, der Flug sei zehn Minuten vor dem Bording per Mail als gecancelt angezeigt worden. Erst nach vier Stunden habe der Kläger neue Bordingpässe für den Rückflug nach Österreich am 03.09.2019 erhalten, dieser Flug habe nicht nach Wien, sondern nach Salzburg geführt. Die Beklagte habe die Übernachtungsmöglichkeit in einem Vier-Sterne-Hotel beigestellt. Der weitere Aufenthalt, die Verpflegung und die neuerliche Anreise zum Flughafen habe die Reisegruppe selbst bestreiten müssen. Von den Mitgliedern der Reisegruppe seien zwei weitere Urlaubstage zu konsumieren gewesen. Ursache des Ausfalles sei ein Pilotenstreik gewesen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, eine frühere Alternativverbindung sei trotz sämtlicher Bemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Sie habe dem Kläger Kosten von EUR 43,55 für Verpflegung ersetzt, eine Ausgleichsleistung für den Kläger, seinen Schwager und seine Lebensgefährtin von EUR 750,-- geleistet und die „Flugtickets“ (offenbar gemeint: Zugtickets) von EUR 103,80 bezahlt. Ein weiterer Kostenersatz für frustrierte Reiseplatzreservierungen von EUR 30,-- sowie Barauslagen für weitere Verpflegung, Transfer und Nächtigung von EUR 387,31 sowie ein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude von EUR 966,-- würden nicht zustehen. Ein etwaiger Verdienstentgang stehe in der Regel nur bei Körperverletzung zu. Der Ersatz entgangener Urlaubsfreude gebühre nach § 12 PRG, dieses finde auf den Beförderungsvertrag zwischen den Streitteilen keine Anwendung.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger 4% Zinsen aus EUR 897,35 vom 20.03.2020 bis 20.04.2020 zu zahlen und wies das Mehrbegehren von EUR 991,54 samt 4% Zinsen seit 23.02.2020 sowie 4% Zinsen aus EUR 897,35 vom 23.02.2020 bis 19.03.2020 ab. Es traf die auf Seite 2 der Urteilsausfertigung ON 9 ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass die Ausgleichsansprüche auf Ersatzbeträge wegen der erfolgten Stornierung des Fluges auf Kosten der Ersatzbeförderung und Generalunkosten anzurechnen seien. Zum Anspruch auf Verdienstentgang wäre vorzubringen gewesen, welche Person von welchem konkreten Arbeitgeber aufgrund welcher konkreten Umstände welche Einkommensminderung habe hinnehmen müssen. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gebühre nach § 12 PRG. Der Kläger habe nicht einmal vorgebracht, dass er mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen hätte. Es sei nicht ersichtlich, warum aufgrund der Flugannullierung ein Ersatzanspruch für den tatsächlich verbrachten Urlaub in Palma de Mallorca zustehen solle.

Gegen dieses Urteil (richtig: gegen seinen klagsabweisenden Teil) richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

         Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

         Der Berufungswerber moniert, dass die außergerichtliche Forderung des Klägers von der Beklagten nicht bestritten worden sei. Die Beklagte hätte nur aufgrund von Behauptungen ohne Vorlage von Belegen keinerlei Kosten übernommen. Dem Anerkenntnis der Beklagten sei nicht zu entnehmen, wie sich die Zahlung zusammensetze. Mit dem Betrag von EUR 750,-- habe die Beklagte erkennbar den Verdienstentgang und einige nicht näher aufgeschlüsselte Kosten ersetzen wollen. Der Verdienstentgang sei somit nicht mehr verfahrensgegenständlich. Den Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden stütze der Kläger nicht auf § 12 PRG, sondern auf das allgemeine Schadenersatzrecht und bediene sich lediglich für die Berechnung der Schadenshöhe des PRG. Das Erstgericht habe die Beweisaufnahme unterlassen und damit das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.

Der Stellungnahme zu den einzelnen Positionen der Klagsforderung ist voranzustellen, dass ein ursprünglich schlüssiges Klagebegehren durch eine unsubstanziierte Klagseinschränkung, aufgrund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüchen nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden kann (RS0114849). Liegen nicht deckungsgleiche Anspruchsgrundlagen vor, können einzelne Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben. In einem solchen Fall einer objektiven Klagenhäufung muss nach Lehre und Rechtsprechung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Wird – wie hier - nur ein Teilanspruch infolge Anrechnung einer außergerichtlichen Zahlung geltend gemacht, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Es ist ansonsten nicht nachvollziehbar, wie sich der vom Kläger geltend gemachte Betrag auf die einzelnen Anspruchspositionen aufteilt (vgl. 10 Ob 49/11w). Zwar nimmt die Beklagte in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 17.06.2020 (ON 6) eine Widmung der anerkannten und bezahlten Beträge vor; der Kläger schränkt sein Klagebegehren jedoch unter Außerachtlassung der Widmung der Beklagten in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom selben Tag (ON 5) ein, ohne klarzustellen, auf welche der einzelnen Klagspositionen eine Anrechnung erfolgt oder nicht. Dies führt insgesamt zur Unschlüssigkeit der gesamten (eingeschränkten) Klage, sodass bereits aus diesem Grund die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht im Ergebnis als berechtigt anzusehen ist.

Die Streitteile waren im erstinstanzlichen Verfahren unterschiedlicher Ansicht, wie die - unstrittige – Zahlung der Beklagten zu widmen ist. Die Beklagte nahm in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 17.06.2020 (ON 6) eine Widmung der anerkannten und bezahlten Beträge auf die Positionen „Ausgleichsleistung“ (nicht verfahrensgegenständlich), „Verpflegung“ und „Tickets“ (beide verfahrensgegenständlich) vor; der Kläger rechnete in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom selben Tag (ON 5) nur auf verfahrensgegenständliche Forderungen (pauschal) an. Beide Schriftsätze wurden in der vorbereitenden Tagsatzungung unverändert vorgetragen. Dadurch widersprach der Kläger letztlich der von der Beklagten vorgenommenen Widmung.

Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Eine einseitige „Umwidmung“ durch den Gläubiger ist nicht möglich (3 Ob 209/15d). Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein. Die §§ 1415 Satz 2 und 1416 ABGB stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Sie stellen eine gesetzliche Tilgungsregelung für den Fall auf, dass zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner mehrere Verbindlichkeiten (Schuldposten) bestehen und der Schuldner eine Leistung erbringt, die zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nicht ausreicht (7 Ob 201/13d). Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Widerspricht der Gläubiger der Zahlungswidmung des Schuldners, ist dessen Leistung daher auf die für das zuerst fällig gewordene selbständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, schließlich auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital und so weiter anzurechnen (RS0105482). Die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB sieht eine Rangfolge unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten oder der schon fälligen Schuld sowie in letzter Linie der Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden vor. Tilgungspriorität kommt also jener Schuldpost zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die von der Rechtsprechung zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird (3 Ob 209/15d).

Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass die eingeklagten Forderungen die dringlicheren im Vergleich zu nicht verfahrensgegenständlichen Forderungen sind. Eine Anrechnung der Zahlung auf „Ausgleichsleistung“ kommt daher nicht in Betracht. Hingegen sind die eingeklagten Forderungen „Westbahntickets“ zur Gänze und „Verpflegung“ zum Teil (mit EUR 43,55) getilgt. Hinsichtlich der restlichen Klagspositionen ist zu prüfen, welche von ihnen schon nach dem Klagsvorbringen unschlüssig sind und ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden können.

Sowohl vor als auch nach Klagseinschränkung ist die Position entgangene Urlaubsfreude unschlüssig. Es liegt bereits ein unauflösbarer Widerspruch vor, wenn aus Anlass der Annullierung des Fluges am 01.09.2019 und der Ersatzbeförderung am 03.09.2019 für diesen Zeitraum von zwei Tagen sowohl ein Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude als auch ein Anspruch auf Verdienstentgang geltend gemacht wird. Zum einen ist gemäß dem Bestreitungsvorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren darauf zu verweisen, dass ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens eines Reisenden nur bei Vorliegen einer Pauschalreise gewährt wird. Dieser Anspruch war bis zur Erlassung des Pauschalreisegesetzes (Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen [PRG], BGBl I Nr. 50/2017) in § 31e Abs 3 letzter Satz KSchG geregelt. In Umsetzung des Erwägungsgrundes 34 der Pauschalreiserichtlinie, ABl L 11.12.2015, 326/1, wurde das bisherige Schutzniveau aufrecht erhalten und mit § 12 Abs 2 PRG ein Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude vorgesehen, wenn es sich um eine erhebliche Vertragswidrigkeit handelt. Der Anspruch ist gegen den Reiseveranstalter gerichtet (Scherhaufer/Wukoschitz in Bammer, PRG, § 12 Anm 5). Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nach EU-Verordnungen über Flug- und Fahrgastrechte sowie über die Unfallhaftung sowie nach internationalen Übereinkünften etwa gegen Veranstalter, Beförderungsunternehmen oder gegen sonst haftende Personen (ErlRV 1513 BlgNR XXV. GP, 16). Da ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter nicht geltend gemacht wird, scheidet der Ersatz von entgangener Urlaubsfreude bereits dem Grunde nach aus, ohne dass die Frage erörtert werden muss, warum bei einer „Verlängerung“ des Urlaubes ein Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude überhaupt in Betracht kommt.

Ebenso unschlüssig ist der Anspruch auf Verdienstentgang. Der Kläger legt nicht dar, ob und inwieweit er und seine Mitreisenden überhaupt einen Verdienstausfall hatten. Soweit er von einem „Monatsgehalt“ spricht, ist prima vista an ein Angestelltendienstverhältnis zu denken. Im Falle der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog §§ 1358 ABGB, 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Dieser hat Anspruch auf Ersatz nicht nur des Bruttolohnes, sondern auch der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (RS0043287). Die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich nicht um einen Lohnfortzahlungsfall aus den Gründen der Krankheit, sondern der sonstigen Dienstverrichtung handelt, der in § 8 Abs 3 AngG geregelt ist und – soferne nicht eine für das jeweilige Dienstverhältnis erlassene Sonderregel gilt – seinen allgemeinen Niederschlag in § 1154b Abs 5 ABGB gefunden hat. Umfasst sind auch Gründe, die die Person des Arbeitnehmers (bloß) betreffen, also den Arbeitnehmer angehen und ihn entweder durch eine unmittelbare Einwirkung an der Arbeitsleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten (Rebhahn/Ettmayer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04, § 1154b Rz 14). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass ein Lohnfortzahlungsfall nach § 1154b Abs 5 ABGB oder nach einer vergleichbaren, auf das jeweilige Dienstverhältnis anwendbaren Norm vorgetragen wurde, sodass eine Schadensverlagerung vom Kläger und seinen Mitreisenden auf den jeweiligen Dienstgeber anzunehmen ist, weshalb sich somit auch der Anspruch auf Verdienstentgang als unschlüssig erweist.

Zur Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger in der Berufung vorgenommene Widmung eines Teiles der Zahlung auf Verdienstentgang (1) dem Neuerungsverbot widerspricht, (2) dem Gläubiger eine einseitige Umwidmung nicht zusteht und (3) eine bloße teilweise Bekämpfung des erstinstanzlichen Urteiles (unter Fallenlassen des Anspruches auf Verdienstententgang) nicht vorgenommen wurde.

Vom ursprünglichen Klagsbetrag von EUR 1.888,89 erweisen sich die Positionen Verdienstentgang mit EUR 505,58 und entgangene Urlaubsfreude mit EUR 966,-- als unschlüssig. Es verbleiben EUR 417,31 an schlüssiger Klagsforderung (Hotel, Transfer- und Verpflegungskosten), von denen EUR 43,55 für Verpflegung und EUR 103,80 für Zugtickets getilgt sind. Auf den Restbetrag der ursprünglichen Klagsforderung von EUR 269,96 samt Zinsen sind somit die von der Beklagten geleisteten weiteren EUR 750,-- zur Tilgung anzurechnen. Die allenfalls berechtigten restlichen Klagsforderungen sind damit zur Gänze getilgt.

         Hinsichtlich des Begehens der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung auf Anrechnung nach Art 12 EU-FluggastVO ist auszuführen, dass das Anrechnungsbegehren als unzulässige Neuerung anzusehen ist (§ 482 Abs 1 ZPO).

Insgesamt erweist sich daher das gesamte verbliebene Klagebegehren als unberechtigt und war daher der Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.

Textnummer

EKO0000039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00119:2020:02200R00210.20T.1027.000

Im RIS seit

26.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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