RS OGH 2021/1/28 2Ob174/20g, 2Ob75/20y

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Norm

ABGB §540
ABGB aF §542

Rechtssatz

Die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen iSd § 540 ABGB idF des ErbRÄG 2015 und somit Erbunwürdigkeit liegt auch dann vor, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 174/20g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 174/20g
    Beisatz: Etwa durch Fälschung oder Unterschiebung eines Testaments. (T1)
  • 2 Ob 75/20y
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 75/20y
    Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133447

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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