RS Pvak 2020/5/7 A8-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §25 Abs4
PVG §25 Abs5

Schlagworte

Freistellungen für PV; Freistellung nur für PV-Aufgaben; Stärkeverhältnis der Wählergruppen bzw. Mandate und auszuübende Funktionen; Aufteilung der Freistellungen; weiter Gestaltungsspielraum; Gesetzwidrigkeit nur bei Exzess; besonderer Arbeitsanfall; besondere Arbeitsbelastung; Geschäftsführungsfunktionen; Wahrnehmung von besonderen Aufgaben ohne Geschäftsführungsfunktion; sachliche Rechtfertigung im Einzelfall; Prüfung der Voraussetzungen durch ZA; sachliche begründete nachvollziehbare Entscheidung über Freistellungen; fraktionelle Tätigkeiten ohne Bedeutung für Freistellung

Rechtssatz

Eine Aufteilung der Freistellungen nach Funktionen kann grundsätzlich nicht als unzulässig angesehen werden. Der Gesetzgeber räumt dem ZA bei seiner Willensbildung nach § 25 Abs. 4 PVG einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums kann nach der Rechtsprechung eine Rechtsverletzung nur im Exzessfall vorliegen, nämlich dann, wenn die vom ZA getroffene Entscheidung im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 und 2 PVG steht und jede sachliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des strittigen Einzelfalles entbehrt (VwGH Zl. 97/12/0273). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Freistellungen zudem festgestellt, dass eine nicht im Verhältnis der Mandate erfolgte Zuteilung von Dienstfreistellungen dann gerechtfertigt ist, wenn die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 2 PVG respektiert wurden und nicht jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles fehlt (VwGH vom 27.11.1995, B 1120/93 und 13.12.1995, B 2001/92). Nach der Rechtsprechung des VwGH lassen die die Maßstäbe des § 2 Abs. 2 PVG auch Entscheidungen des ZA zu, die von der rein numerischen Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht unerheblich abweichen. Aus § 25 Abs. 5 PVG kann überdies auch für den Bereich der Willensentscheidung des Zentralausschusses nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG abgeleitet werden, dass der besondere Arbeitsanfall (die besondere Arbeitsbelastung), die sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, ein maßgebliches Kriterium ist. Ein solcher ist regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem Personalvertretungsorgan verbunden. Auch die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben ohne Geschäftsführungsfunktion kann zur gesetzlich zulässigen Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung führen, doch bedarf es hierfür einer sachlichen Rechtfertigung im Einzelfall, wie besonderer Kenntnisse und Erfahrungen, die der betreffende Personalvertreter auf Grund seiner bisherigen (allenfalls auch beruflichen) Tätigkeit in diesem Bereich erworben hat und die ihn für die Erfüllung dieser besonderen Aufgaben nach § 2 PVG besonders qualifiziert erscheinen lassen (VwGH vom 17.02.1999, Zl. 97/12/0273, VwSlg 15086 A/1999).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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