TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/17 97/12/0273

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/07 Personalvertretung;

Norm

PVG 1967 §2;
PVG 1967 §25 Abs4;
PVG 1967 §41 Abs1;
PVG 1967 §41;
PVG 1967 §42;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr.Höß, Dr.Riedinger und Dr.Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher , über die Beschwerde

1. der Wählergruppe "Freie LehrerInnen: SLV - Unabhängige FSG", vertreten durch den Zustellbevollmächtigten H und

2. des H in B, beide vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer , Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. Juni 1997, Zl. II a 250 - 1, betreffend Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses der Personalvertretung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung in Angelegenheit Aufteilung der Dienstfreistellungen nach § 25 Abs.4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Beschlüsse vom 22. Oktober und 17. Dezember 1996)

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4565,--, das Land Vorarlberg dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei den im Jahr 1995 durchgeführten Personalvertretungswahlen im Bereich der Landeslehrer errang die "Wählergemeinschaft Vorarlberger Lehrer/innen - FCG - ÖAAB - CLV" (Liste 1) im Zentralausschuß der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (im folgenden ZA) 4, die Wählergruppe "Freie LehrerInnen: FLV - UNABHÄNGIGE - FSG" (Liste 2) 2 Mandate. Die Liste 2 ist Erstbeschwerdeführerin; der der Liste 2 angehörende Zweitbeschwerdeführer (im folgenden auch als I bezeichnet) ist Mitglied des ZA und dessen Schriftführer.

Der ZA faßte am 15.Jänner 1996 gegen die Stimmen seiner beiden der Liste 2 zugehörigen Mitglieder den Beschluß, daß das gesetzlich (nach der Zahl der Wahlberechtigten) zustehende "Freistellungskontingent" von 92 Wochenstunden (= 4 volle Lehrverpflichtungen zu je 23 Wochenstunden) wie folgt aufzuteilen sei:

"Vorarlberger Lehrer/innen 82 Stunden, Freie LehrerInnen 10 Stunden." (im folgenden 1.Beschluß).

Dagegen brachten die der Liste 2 angehörenden Mitglieder des ZA mit Schreiben vom 12. April 1996 gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG eine Aufsichtsbeschwerde bei der Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) in ihrer Funktion als Personalvertretungs-Aufsichtskommission nach § 42 lit. d leg. cit. ein. Die Antragsteller begründeten diese im wesentlichen damit, die Aufteilung müsse im Ausmaß des Verhältnisses der Wählerstimmen erfolgen, weshalb ihnen 27 Wochenstunden zustünden.

Noch vor der Entscheidung darüber beantragte der ZA mit Schreiben vom 19. September 1996 auf Grund seines Beschlusses vom 17. September 1996 (2.Beschluß) die Dienstfreistellungen nach § 25 Abs. 4 PVG wie folgt aufzuteilen:

"Funktion                                 Anzahl der Stunden

Vorsitzender,Vorsitzender-Stellvertreter,

Kassier, Vorsitzende der Dienststellenausschüsse      82

Schriftführer                                         10"

Auch dieser Beschluß wurde mit Stimmenmehrheit ( 4: 2) gegen die Stimmen der Mitglieder der Liste 2 im ZA angenommen.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 1996 stellten die der Liste 2 angehörenden Mitglieder des ZA bei der belangten Behörde den Antrag, u.a. auch diesen 2. Beschluß nach § 41 PVG aufzuheben.

Vor Entscheidung über diese beiden Aufsichtsbeschwerden faßte der ZA laut Protokoll in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1996 auf Antrag seiner Mitglieder der Liste 1 zunächst den Beschluß, die Sachverhaltsdarstellung der Liste 2 (die die Aufteilung der Dienstfreistellungen betraf) zurückzuweisen. Ferner wurde folgender Beschluß über die Dienstfreistellung nach § 25 Abs. 4 PVG (3. Beschluß - die Namen der Personalvertreter werden in der Reihenfolge ihrer Benennung ohne Rücksicht auf ihren Familiennamen fortlaufend mit Großbuchstaben wiedergegeben. Diese Bezeichnung wird in der Folge beibehalten) gefaßt:

"2.) Antrag der Liste 1:

      A: 23 Stunden + 8          G: 4 Stunden

      B: 12 Stunden              H: 3 Stunden

      C: 17 Stunden              I: 7 Stunden

      D: 6 Stunden               J: 6 Stunden

      E: 4 1/2 Stunden           K: 1 1/2 Stunden

      F: 0 Stunden

Begründung:

Funktionen und Aufgaben:

A - Vorsitzender

B - Wahrnehmung spezieller Agenden

C - Referentin für Mutterschutz und Soziales

G - Vorsitzender-Stellvertreter

I - Schriftführer

H - Wahrnehmung spezieller Agenden

D - Vorsitzende des DA-Bregenz

J - Vorsitzender des DA-Feldkirch

E - Vorsitzender des DA-Bludenz

K - Vorsitzender des DA-Bregenzerwald

F - Vorsitzender des DA-Dornbirn

Diese Aufteilung wurde unter Bedachtnahme auf den § 2 Abs. 2 PVG getroffen, indem diese Stunden den verschiedenen Funktionen und Aufgaben im Bereich des ZA und der DA zugewiesen wurden. Der Antrag wurde 4:2 mehrheitlich angenommen."

(Anmerkung: Die Personalvertreter H und I, letzterer ist der Zweitbeschwerdeführer, gehören der Liste 2, die übrigen der Liste 1 an).

Mit Bescheid vom 28. November 1996 entschied die belangte Behörde über die Aufsichtsbeschwerden betreffend die beiden ersten (Verteilungs)Beschlüsse des ZA vom 15. Jänner und 17. September 1996 und hob diese gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG als gesetzwidrig auf. Sie begründete dies im wesentlichen damit, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, B 2001/92 (= VfSlg 14.392) in einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten, daß der ZA den Antrag nach § 25 Abs. 4 PVG mit Mehrheitsbeschluß zu fassen habe, der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, das Prinzip des Verhältnismäßigkeitswahlrechtes dafür vorzusehen, der ZA aber bei seiner Willensbildung über derartige Anträge in seinem Ermessen nicht vollständig ungebunden sei, sondern sich von den in § 2 Abs. 2 PVG enthaltenen Grundsätzen leiten lassen müsse. Mangels stichhältiger Begründung seien die beiden Beschlüsse des ZA aufzuheben gewesen.

In der 8. Sitzung des ZA am 17. Dezember 1996 brachten die beiden der Liste 2 angehörenden Mitglieder laut Protokoll folgende Anträge ein:

"Der Zentralausschuß möge beschließen, die 2 auf der Sitzung vom 22.10.96 mehrheitlich beschlossenen Anträge betreffend die Aufteilung der Freistellungsstunden aufzuheben.

Begründung: Das Amt der Vlbg. Landesregierung hat in seiner Funktion als Personalvertretungsaufsichtskommission für Pflichtschulen mit Bescheid vom 28.11.96, Zl. IIa-250-3 die Beschlüsse des ZA vom 15.01.96 und 17.09.96 betreffend die Aufteilung der Dienstfreistellung auf beide Fraktionen wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Die beiden im Antrag genannten Beschlüsse beziehen sich auf den gleichen Sachverhalt (Aufteilung der Dienstfreistellungen) und sind daher ebenfalls aufzuheben. Der ZA möge (ferner) beschließen, die vom Amt der Vlbg. Landesregierung laut PVG zur Verfügung gestellten Dienstfreistellungen so aufzuteilen, daß der Liste 1 (Vlbg. Lehrer: FCG-CLV-ÖAAB) 66 Stunden und der Liste 2 (Freie Lehrer: SLV-FSG-Unabhängige) 27 Stunden zur Verfügung stehen. Gleichzeitig soll die Aufteilung der Dienstfreistellungsstunden auf Einzelpersonen beschlossen werden.

Begründung: Das Amt der Vlbg. Landesregierung hat in seiner Funktion als Personalvertretungsaufsichtskommission für Pflichtschulen mit Bescheid vom 28.11.96, Zl. IIa-250-3 die Beschlüsse des ZA vom 15.01.96 und 17.09.96 betreffend die Aufteilung der Dienstfreistellung auf beide Fraktionen wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Eine Neuverteilung im Sinne der Bescheidbegründung unter Berücksichtigung des im Bescheid zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.95 (Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes) ist notwendig geworden. Die Aufteilung im Verhältnis 66:27 entspricht dem Stimmenanteil nach der letzten Personalvertretungswahl.

Beide Anträge wurden mehrheitlich abgelehnt."

Mit Schreiben vom 3. Februar 1997 wandten sich die beiden Personalvertreter der Liste 2 im ZA (in diesem Schriftsatz mehrfach als "Beschwerdeführer" bezeichnet) an die belangte Behörde und beantragten unter anderem die "Aufhebung der Mehrheitsbeschlüsse des ZA vom 22.10 1996 und vom 17.12.1996" betreffend die Dienstfreistellung. Im wesentlichen brachten sie - wie bereits in ihren früheren Aufsichtsbeschwerden - vor, die Dienstfreistellung entspreche nicht dem Stimmenanteil, der bei der letzten Personalvertretungswahl jeweils auf die Listen 1 und 2 entfallen sei. Im Beschluß des ZA vom 22. Oktober 1996 sei erstmals eine stundenmäßige Zuordnung zu einzelnen Personen vorgenommen worden. Aus dieser gehe hervor, daß dem Vorsitzenden des ZA A. neben seiner Freistellung im Ausmaß einer vollen Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden darüber hinausgehend noch weitere 8 "Freistellungsstunden" zugeordnet worden seien. Die zusätzliche Zuordnung von 8 weiteren "Freistellungsstunden" entspreche nicht dem Gesetz; durch diese Vorgangsweise würden sie einem anderen Mitglied des ZA vorsätzlich vorenthalten. Es möge geklärt werden, ob etwa auf diese Weise Vergütungen für Dauermehrdienstleistungen für den Vorsitzenden des ZA sichergestellt werden sollten. Die Neuaufteilung der Freistellungen sei auch deshalb willkürlich, weil für den Zweitbeschwerdeführer, der Schriftführer im ZA sei, ohne erkennbaren Grund die (in früheren Verteilungsbeschlüssen zuerkannte) Dienstfreistellung für bisher 10 auf 7 Stunden herabgesetzt worden sei. Des weiteren kritisierten die beiden Antragsteller das Ausmaß der Dienstfreistellungen für die beiden der Liste 1 angehörenden Mitglieder B und C des ZA, die zu 50 bzw. 70 % dienstfreigestellt worden seien, was nicht begründbar sei. Außerdem widerspreche die Freistellung für Personalvertreter in Dienststellenausschüssen (DA) im Ausmaß von 20 % des gesamten Freistellungskontingentes § 2 PVG, weil die wichtigsten Kompetenzen bei der Landesregierung und daher auf Personalvertretungsebene beim ZA und nicht auf der Schulbezirksebene und dem Pendant DA lägen. Eine Dienstfreistellung für Funktionäre der DA sei im Regelfall entbehrlich, weil sie mit der Inanspruchnahme freier Zeit nach § 25 Abs. 4 1. Satz PVG auskämen. Auch das lasse erkennen, daß die Mehrheitsfraktion alles unternehme, um den "Beschwerdeführern" die ihnen ihrer Meinung nach zustehenden Freistellungsstunden nicht geben zu müssen.

Dieses Schreiben trägt im Kopf die Bezeichnung "Personalvertreter der Gruppe Freie Lehrerinnen:

SLV - UNABHÄNGIGE - FSG im Zentralausschuß der Personalvertretung für Landeslehrer an Allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

Heinz I. (Schriftführer des ZA = Zweitbeschwerdeführer im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren)

Ferdinand H. (Mitglied des ZA)"

Dieser Antrag ist auch von den beiden im Kopf des Schreibens genannten Mitgliedern des ZA unterschrieben; in seinem Text ist mehrfach von den "Beschwerdeführern" die Rede bzw. wird die Bezeichnung "wir" verwendet.

In seiner Stellungnahme zu dieser Aufsichtsbeschwerde führte der ZA aus, er habe in seiner Sitzung am 22. Oktober 1996 die Aufteilung der "Freistellungsstunden" so vorgenommen, daß entsprechend den Funktionen und Aufgaben die Stunden verteilt worden seien (Verweis auf das Sitzungsprotokoll), Den einzelnen DA-Vorsitzenden seien die Stunden nach der Zahl der zu betreuenden Lehrer zugewiesen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 1997 gab die belangte Behörde den Anträgen (wer Antragsteller ist, wurde im Spruch nicht gesagt) auf Aufhebung der obgenannten beiden Beschlüsse des ZA keine Folge und stellte fest, daß die Geschäftsführung des ZA in seinen Sitzungen vom 22. Oktober und 17. Dezember 1996, jeweils soweit sie die Dienstfreistellungen betroffen hätten, gesetzmäßig gewesen sei.

Im Vorspann zu diesem Spruch heißt es, daß die im ZA mit zwei Mitgliedern vertretene Gruppe (Liste 2) mit Eingabe vom 3. Februar den Antrag gestellt habe, die folgenden Beschlüsse aufzuheben. In der Begründung ist einerseits von einer Antragstellung dieser Gruppe, andererseits in der Wiedergabe des Antrages von den "Beschwerdeführern" die Rede. Laut Zustellverfügung ist dieser Bescheid an "die Personalvertreter der Gruppe ...(es folgt der Name der Liste 2) im Zentralausschuß der Personalavertretung für

Landeslehrer......zH Herrn Heinz T (= Zweitbeschwerdeführer)

......" gerichtet.

In der Sache selbst führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1995, B 2001/92 (= Slg. 14392), aus, der ZA sei bei seiner Willensbildung über Anträge auf Dienstfreistellung gemäß § 25 Abs. 4 PVG in seinem Ermessen nicht vollständig ungebunden. Sein Handeln sei inhaltlich durch § 2 Abs. 2 PVG bestimmt. Mit dem nunmehr bekämpften Beschluß vom 22. Oktober 1996 habe der ZA erneut die Aufteilung der "Freistellungsstunden" - daß diese auf Grund der gegebenen Verhältnisse insgesamt 92 Stunden betrügen, sei unbestritten - diesmal jedoch mit einer Begründung unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 2 PVG vorgenommen und dies mit Beschluß vom 17. Dezember 1996 bestätigt. Ein freigestellter Personalvertreter müsse nicht dem ZA angehören. Es reiche aus, wenn der ZA unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Personalvertretung in seinem Antrag nach § 25 Abs. 4 PVG auch Angehörige eines Dienststellenausschusses (DA) berücksichtige. Die Aufteilung der "Freistellungsstunden" auf die einzelnen DA-Vorsitzenden nach einem Schlüssel der zu betreuenden Lehrer sei von den Antragstellern nicht angefochten worden. Die ZA-Mitglieder F und K hätten offensichtlich auf Freistellungsstunden verzichtet.

Der Personalvertreter habe für seine Tätigkeit dasselbe Entgelt wie für die Erfüllung seiner Berufspflichten zu erhalten. Dem entspreche, daß er auch "alle Zulagen" erhalten müsse, die ihm bei voller Erfüllung seiner Berufspflichten zustünden. In der Verminderung solcher Entgelte läge eine unzulässige Benachteiligung. Bei diesem "hypothetischen Nachvollzug" stünde den dienstfreigestellten Personalvertretern in der Regel ein Entgelt für Mehrdienstleistungen in jener Höhe zu , wie es dem Durchschnitt der von den einzelnen Bediensteten erbrachten Mehrdienstleistungen entspreche. Dem Dienstgeber könne aber nicht zugemutet werden, daß er über das von § 25 Abs. 4 PVG vorgesehene Ausmaß an "Freistellungstunden" hinaus weitere Stunden indirekt zur Verfügung stelle, indem er Mehrdienstleistungsstunden zwar bezahle, hiefür aber keine direkte Gegenleistung erhalte. Dies wäre aber - folgte man der Argumentation der "Beschwerdeführer" - der Fall. Würden einem Personalvertreter Mehrdienstleistungsstunden bezahlt, müsse er daher diese entweder erbringen oder sich auch für diese freistellen lassen und hiedurch das "Freistellungskontingent" zusätzlich beanspruchen. Die Personalvertreterin C habe als "Referentin für Mutterschutz und Soziales" 17 Stunden, der Personalvertreter B für die "Wahrnehmung spezieller Agenden" - hier handle es sich offensichtlich um eine Sammelkompetenz, die im Einzelfall mit entsprechenden Aufgaben ausgefüllt

werde - 12 Stunden zugesprochen erhalten. Die belangte Behörde könne das Vorbringen der "Beschwerdeführer" von der mangelnden Nachvollziehbarkeit dieser Begründung unter Bedachtnahme auf § 2 PVG nicht teilen. Da die Beschlußfassung über die Verteilung unter ausdrücklicher Berücksichtigung des § 2 PVG erfolgt sei und Verfahrensfehler weder behauptet noch erkennbar seien, habe eine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung nicht erkannt werden können.

Die Aufsichtsbehörde könne lediglich über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung entscheiden. Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllen ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern habe, seien im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Das Gesetz räume nicht nur dem Dienstgeber , sondern auch der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen könne; eine Beschlußfassung wie im Beschwerdefall könne das Gesetz nur dann verletzen, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften nicht eingehalten oder Grundsätze vertreten worden seien, die mit "den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen" im klaren Widerspruch stünden oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lasse (Hinweis auf Schragel, Handkommentar zum B-PVG, Rz 17 zu § 2), was im Beschwerdefall nicht erkennbar sei.

Der Verfassungsgerichtshof habe klargestellt, daß auch im vorliegenden Zusammenhang das Prinzip des Verhältniswahlrechts weder verwirklicht sei noch vom Gesetzgeber hätte verwirklicht werden müssen. Aus dem Wähleranteil einer Gruppe lasse sich daher kein Anspruch auf Dienstfreistellung oder deren Aufrechterhaltung ableiten. Auch der einzelne Personalvertreter habe keinen Anspruch auf Dienstfreistellung oder deren Aufrechterhaltung. Ferner werde das Gesetz nicht verletzt, wenn alle Dienstfreigestellten der Mehrheitswählergruppe angehörten, möge auch die Berücksichtigung der Minderheit der Fairneß entsprechen (Hinweis auf PVAK 25. Februar 1992, A 5/92 = Köckeis - Panni, Bundes-Personalvertretungsgesetz E 476 sowie Schragel, aaO, Rz 12 zu § 25).

Zusammenfassend werde festgestellt, daß nicht ersichtlich sei, daß die angefochtenen Beschlüsse das PVG verletzt hätten. Sie seien gesetzeskonform zustande gekommen und inhaltlich nicht gesetzwidrig. Nach Auffassung der belangten Behörde habe der ZA bei seinen Beschlußfassungen auf die Grundsätze des § 2 Abs. 2 PVG ausreichend Bedacht genommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

Nach § 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, finden die Vorschriften der Abschnitte I (das sind die §§ 1 - 34) und IV ( das sind die §§ 39 - 41d) und des § 36 für Dienststellen, an denen unter anderem Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt sind, mit bestimmten Abweichungen sinngemäß Anwendung.

Von Bedeutung ist im Beschwerdefall lit. d dieser Bestimmung, wonach, insoweit in den Abschnitten I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt.

Unter Berücksichtigung dieser Abweichung hat im Anwendungsbereich des § 42 PVG gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. die Landesregierung als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung , die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

Nach Abs. 3 des § 41 PVG finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

Gemäß § 41a Abs. 1 PVG ist (unter Berücksichtigung des § 42 lit d ) auf das Verfahren vor der Landesregierung das AVG anzuwenden.

§ 2 PVG, der die "Aufgaben der Personalvertretung" regelt, lautet (auszugsweise):

"(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

...."

Gemäß § 3 Abs. 1 lit b PVG ist der Dienststellenausschuß, nach lit. d der Zentralausschuß (ZA) ein Organ der Personalvertretung. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung sind Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. die Mitglieder der DA und der ZA.

Abs. 4 und 5 des § 25 PVG, der die "Rechte und Pflichten der Personalvertreter" regelt, lauten:

"(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 Wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen.

(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter notwendig ist."

II. Beschwerdepunkt und Beschwerdelegitimation

1. Die beiden Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über die Dienstfreistellung als Personalvertreter - die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Recht, daß die auf ihrer Liste gewählten Personalvertreter im gesetzlichen Ausmaß dienstfreigestellt werden, der Zweitbeschwerdeführer in diesem ihm unmittelbar selbst zustehenden Recht - nach § 25 Abs.4 zweiter Satz in Verbindung mit § 2 (insbesondere Abs. 2) PVG durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§ 41a PVG in Verbindung mit §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2. Vorab ist die Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführer zu prüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach seinem Spruch über die Anträge vom 3. Februar 1996 entschieden, ohne daß im Spruch selbst der/die Antragsteller benannt wurden.

Diese Anträge haben aber nur die beiden auf der Liste der Erstbeschwerdeführerin in den ZA gewählten Mitglieder (im eigenen Namen), nicht aber auch die Erstbeschwerdeführerin gestellt.

Bei vernünftiger Gesamtwürdigung hat der angefochtene Bescheid (trotz der in seinem Vorspann und einem Teil der Begründung mißverständlichen Wendungen, die aber nicht zwingend zur gegenteiligen Annahme zu führen haben) über die Anträge dieser beiden Mitglieder des ZA, nicht aber auch oder nur über gar nicht gestellte Anträge der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen.

Schon deshalb kann die Erstbeschwerdeführerin in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden, die ihr im übrigen nach § 25 Abs. 4 PVG auch gar nicht zukommen, weil diese Bestimmung ausschließlich Rechte des Personalvertreters, nicht aber solche seiner Wählergruppe regelt.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Dessenungeachtet sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, mit Nachdruck auf folgendes hinzuweisen: wäre die nach § 59 Abs. 1 AVG gebotene Aufnahme der Parteien dieses Verwaltungsverfahrens (Antragsteller nach § 41 Abs. 1 PVG) im Spruch erfolgt, wäre durch diese Klarstellung die möglicherweise aus Gründen anwaltlicher Vorsicht erhobene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin unterblieben.

2.2. Was den Zweitbeschwerdeführer betrifft, gilt folgendes:

Die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 42 PVG haben nicht die Rechtsverhältnisse der Landeslehrer zu ihrem Dienstgeber (dem Land) zum Inhalt, sondern ihre Rechtsbeziehungen zur Personalvertretung. Die Rechtssphäre des einzelnen Landeslehrers ( einschließlich eines Personalvertreters) wird - wie sich aus § 41 Abs. 1 und 3 PVG ergibt - auch dann durch das Verhalten eines Organes der Personalvertretung berührt, wenn dieses Verhalten nicht in der Erlassung eines Bescheides, sondern etwa in der Erstattung von Anträgen bzw. Stellungnahmen an den Dienstgeber oder in der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines ihrer Mitglieder besteht. Es ist daher möglich, daß der einzelne Landeslehrer (einschließlich Personalvertreter) durch einen derartigen Beschluß in seinen Rechten verletzt wird. Das hat zur Folge, daß auch durch eine Entscheidung der Landesregierung in ihrer Funktion als Personalvertretungs-Aufsichtskommission, durch die ein solcher Beschluß des Personalvertretungs-Organes aufgehoben oder bestätigt wird, Rechte des Landeslehrers (Personalvertreters) verletzt werden können (so bereits VfSlg 8158/1977, 13.722/1994 sowie 14.360 und 14392, beide aus 1995).

Der angefochtene Bescheid hat die Frage der Gesetzmäßigkeit von zwei Mehrheitsbeschlüssen des ZA mit folgenden Inhalten zum Gegenstand:

a) die Abänderung des (früheren) Verteilungsbeschlusses vom 17. September 1996, der für den Zweitbeschwerdeführer als Schriftführer des ZA eine Dienstfreistellung im Ausmaß von 10 Wochenstunden vorgesehen hatte, durch den bekämpften Beschluß des ZA vom 22. Oktober 1996, der das Ausmaß der Dienstfreistellung für den Zweitbeschwerdeführer auf sieben Wochenstunden verringerte und

b) die Abweisung des u.a. auch vom Zweitbeschwerdeführer gestellten Antrages auf Abänderung dieses Verteilungsbeschlusses vom 22. Oktober 1996, der erkennbar wegen seiner engen inhaltlichen Verbindung mit a) darauf abzielte, auch für sich ein höheres Ausmaß an Dienstfreistellung zu erreichen, durch Beschluß des ZA am 17. Dezember 1996.

Bei dieser Fallkonstellation ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Zweitbeschwerdeführer durch diese Beschlüsse in dem geltend gemachten Recht, das mit der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter in Zusammenhang steht, verletzt sein könnte.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist seine Beschwerde zulässig.

3. Beschwerdeausführungen des Zweitbeschwerdeführers:

3.1. Der Zweitbeschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, B 2001/92 (= Slg. 14392), ausgesprochen, daß der ZA seine Willensbildung in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 2 PVG vorzunehmen habe. Ausdrücklich billigt der Beschwerdeführer die Vorgangsweise des ZA, nicht nur Dienstfreistellungen im vollen Ausmaß einer Lehrverpflichtung, sondern auch nur für wenige Wochenstunden vorgeschlagen zu haben. Seine Beschlüsse seien aber dennoch gesetzwidrig, weil die damit verbundene Begünstigung der Mehrheitsfraktion eines sachlichen Grundes entbehre. Innerhalb des ZA kämen nur dem Obmann und dem Schriftführer in begrenztem Ausmaß von Gesetzes wegen bestimmte Aufgaben zu . Maßstab für die Tätigkeit des einzelnen Personalvertreters sei nach Entscheidungen der PVAK, daß die Ausübung seiner Funktion weit über die Teilnahme an Sitzungen der Personalvertretungs-Organe, denen er angehöre, hinausgehe: dazu gehöre auch die Vertretung von Beschlüssen gegenüber dem Dienstgeber, die Erfüllung von Aufgaben nach § 31 PVG, der Austausch von Informationen und Meinungen unter Personalvertretern und Mitbediensteten, Sachverhaltserhebungen und persönliche Initiativen. Im Beschwerdefall sei nicht sachbezogenen Kriterien gefolgt worden, sondern eine bloß scheinbare Rechtfertigung versucht worden, wenn einem Mitglied eines Personalvertretungs- Organes wegen der Zuweisung von Agenden im überdurchschnittlichen Ausmaß eine Dienstfreistellung zugebilligt werde. Es gehe nicht an, daß die Mehrheitsfraktion bestimmte Themen für sich " monopolisiere", die selbstverständlich auch jede andere Fraktion durchzuführen habe. Es entspreche einem Grundprinzip einer demokratischen Vertretung , daß sich jede Fraktion der für sie bestimmenden Grundhaltung und Ausrichtung folgend in allen Bereichen mit jedem ihr für die Bediensteten relevant erscheinenden Aspekt im gesetzlichen Rahmen auseinandersetzen könne. Da jede Wählerstimme gleichwertig sei, könne dem Gesetz nur entsprochen werden, wenn die Dienstfreistellungen dem Wählerverhalten entsprächen. Dem stehe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, der Mehrheitsbeschlüsse für Entscheidungen nach § 25 Abs. 4 PVG für zulässig erachtet habe. Dies betreffe nur den formalen Aspekt des procedere, während es dem Zweitbeschwerdeführer um die inhaltliche Frage gehe, welche Entscheidung dem Gesetz entspreche. Inhaltliche Schranken setze § 2 PVG. Die in seinem Abs.2 angesprochenen Grundsätze inkludierten gleiche Arbeitsmöglichkeiten für alle Personalvertreter. Die Inanspruchnahme der zur Erfüllung der Obliegenheiten notwendigen freien Zeit im Einzelfall, die nach § 25 Abs. 4 Satz 1 PVG jedem Personalvertreter zustehe, solle primär bei der Funktionsausübung im engeren Sinn ( Teilnahme an Sitzungen, Verhandlungen, sonstige konkrete Aufgaben und Dienstreisen) beim jeweils auftretenden Bedürfnis zum Tragen kommen. Die Dienstfreistellung im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG solle nicht primär diesen Bedarf abdecken und sei vom Gesetzgeber auch nicht hiefür vorgesehen worden. Diese Art von Dienstfreistellung sei vielmehr für jene Arbeiten vorgesehen, die entsprechend der obangeführten Entscheidungen der PVAK in Form solcher individueller Tätigkeiten anfielen, die unabhängig von bestimmten Sonderfunktionen von allen Personalvertretern wahrzunehmen seien. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Vorsitzenden der DA, worauf bereits im Antrag vom 3. Februar 1997 hingewiesen worden sei. Das treffe aber auch für die "Referierungsaufgaben" von sonstigen Personalvertretern zu. Wenn eine "Referentin für Mutterschutz und Soziales" einen bestimmten Besprechungs- oder Sitzungstermin wahrzunehmen habe, werde sie die dafür erforderliche dienstfreie Zeit im Sinn des § 25 Abs. 4 Satz 1 PVG in Anspruch zu nehmen haben. Soweit sie aber nur Aufgaben wahrzunehmen habe wie zB Information über den laufenden Stand der Rechtslage, Einholung der Wünsche und Vorstellungen der vertretenen Dienstnehmerinnen, Beratung usw seien dies Aufgaben, die jeder andere Mandatar wie auch der Zweitbeschwerdeführer zu besorgen habe, auch wenn ihm kein "Referentenstatus" zugebilligt worden sei. In diesem Zusammenhang werde auch geltend gemacht, daß die Zuweisung der Dienstfreistellung an einzelne Personalvertreter nicht nachvollziehbar sei; dies treffe insbesondere auf reine Vermutungen (Verzicht von 2 Vorsitzenden von DA) bzw bezüglich der "Wahrung spezielle Agenden" durch das Mitglied B des ZA zu. Die auffälligste Gesetzwidrigkeit betreffe aber die Zuteilung von weiteren 8 Wochenstunden an den Vorsitzenden des ZA, die über das Ausmaß einer vollen Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden hinausgehend für ihn vorgesehen worden sei. Die Begründung der belangten Behörde, es sei dem Dienstgeber unzumutbar, einem dienstfreigestellten Personalvertreter Mehrdienstleistungsstunden ohne Gegenleistung zu bezahlen, sei unhaltbar. Welche Bezüge dem freigestellten Personalvertreter weiter zu bezahlen seien, sei eine von der Freistellung zu trennende völlig eigenständige Frage. Außerdem sei es völlig rätselhaft, wie man auf dieses Stundenausmaß gekommen sei.

Die dem Vorsitzenden des ZA gesetzwidrig zugeteilten 8 Zusatzstunden fehlten notwendigerweise für die Aufteilung an die anderen Personalvertreter, wodurch auch der Zweitbeschwerdeführer benachteiligt werde. Dies alles bestätige, daß es keine sachlichen Gesichtspunkte gegeben habe, die - auch unter Berücksichtigung aller besonderen Funktionen - eine überdurchschnittliche Bevorzugung der Mitglieder der Mehrheitsfraktion bei den Dienstfreistellungen rechtfertigen könne. Dementsprechend hätte nur eine (zumindest im Ergebnis) dem Antrag vom 17. Dezember 1996 entsprechende Vorgangsweise zu einer rechts- und sachkonformen Entscheidung geführt. Selbst wenn man hier noch Variationsmöglichkeiten zugestehen wolle, könne es keinem Zweifel unterliegen, daß die Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung im Ausmaß von ca 11 % des Freistellungskontingentes im Verhältnis zum Wählerstimmenanteil von 30 % eine schwere Benachteiligung bedeute.

3.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

3.2.1. Aus dem PVG lassen sich unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles folgende allgemeine rechtserhebliche Aussagen gewinnen:

a) Das PVG legt die Anzahl der über Antrag des ZA freizustellenden Personalvertreter und damit jedenfalls das Ausmaß der Dienstfreistellungen in seinem § 25 Abs.4 in Abhängigkeit von der Anzahl der Bediensteten fest und ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung diese Anzahl zu erweitern (§ 25 Abs. 5).

b) Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfSlg. 14360 und 14392, beide aus 1995) an, daß zwar § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG selbst keine Regel enthält, nach welchen Kriterien der ZA seine Beschlüsse betreffend die Dienstfreistellung zu fassen hat, daß sich solche aber aus dem Gesamtzusammenhang mit anderen Bestimmungen, insbesondere mit § 2 leg. cit., gewinnen lassen. Diese Bestimmung, die in ihrem Abs. 2 das Handeln der Personalvertretung auch inhaltlich bestimmt, hat der ZA seiner Willensbildung über Anträge auf Dienstfreistellung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG zugrunde zu legen. Im Hinblick auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 PVG bilden diese gesetzlichen Regelungen zugleich auch den Prüfungsmaßstab für die von der Landesregierung wahrzunehmende Aufsicht über die Organe der Personalvertretung.

c) Zwar kann der Personalvertreter nach dem PVG nicht selbst beim Dienstgeber den Antrag auf Dienstfreistellung stellen, sondern ist durch die ausschließlich dem ZA vorbehaltene Antragstellung "mediatisiert". Das allein schließt aber noch nicht aus, daß einem Personalvertreter auch in dieser Phase subjektive Rechte gegen den ZA zukommen, die dieser bei seiner Willensbildung zu beachten hat.

d) Die in § 2 Abs. 2 PVG genannten Parameter haben nicht bloß Recht im objektiven Sinn zum Inhalt, sondern begründen auch für den Personalvertreter, für den im ZA ein Vorschlag auf Dienstfreistellung eingebracht wurde, der entweder überhaupt nicht oder bloß in eingeschränktem Umfang in der Beschlußfassung des ZA nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG seinen Niederschlag gefunden hat, subjektive Rechte. § 2 Abs. 1 und 2 PVG umschreiben nämlich auch die Grenzen der Funktionen eines Personalvertreters, bei deren Ausübung ihm die nach dem PVG ( insbesondere § 25) geregelten Rechte und Pflichten zukommen.

e) Ausschlaggebend ist, daß die Rechtsstellung des Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter (nur dieser Gesichtspunkt ist nach § 41 Abs. 1 PVG maßgebend, nicht aber die Auswirkungen auf seine dienstrechtliche Stellung im Verhältnis zu seinem Dienstgeber ) eine andere ist, je nach dem, ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Ein dienstfreigestellter Personalvertreter bedarf nämlich wegen seiner Dienstfreistellung - anders als der nicht dienstfreigestellte Personalvertreter für die Inanspruchnahme von Dienstzeit für die Erfüllung seiner sich aus der Personalvertretungs-Funktion ergebenden Obliegenheiten - nicht der Gewährung der notwendigen freien Zeit im Einzelfall (durch seinen Dienstvorgesetzten). Dies betrifft die Ausübung der Funktion als Personalvertreter in ihrem Kernbereich, hat daher qualitative Bedeutung für seinen Status und ist nicht bloß eine Nebenwirkung, die als Folgeerscheinung oder als Reflexwirkung angesehen werden kann. Dabei handelt es sich zweifellos um ein subjektives Recht des Personalvertreters im Sinn des § 41 Abs. 1 PVG, wie sich aus dem Größenschluß aus § 25 Abs. 4 Satz 1, aber auch aus der Überschrift des § 25 und damit aus dem Regelungssystem selbst ergibt. Dieses Recht schließt auch das Recht des Personalvertreters gegenüber der Personalvertretung mit ein, die angestrebte Rechtsstellung als dienstfreigestellter Personalvertreter zu verlangen. Da die Dienstfreistellung aber ausschließlich von der Antragstellung des ZA abhängt, kommt dem Personalvertreter kein Recht auf Dienstfreistellung oder auf deren Aufrechterhaltung (vgl dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 98/12/0127, 0183, das zur - insofern - vergleichbaren Regelung nach § 35 W-PVG ergangen ist) zu; sein Recht ist vielmehr darauf beschränkt, daß der ZA den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter in einem bestimmten Umfang einen Antrag nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG beim Dienstgeber zu stellen bzw. ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, dh insbesondere nach den Kriterien des § 2 Abs. 2 leg. cit., behandelt. Im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages oder einer im Ausmaß bloß eingeschränkten Stattgebung steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechts gemäß § 41 Abs. 1 PVG bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat.

f) Wegen des weiten Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber dem ZA bei der Willensbildung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG einräumt und der bloßen Gesetzmäßigkeitskontrolle, die der Aufsichtsbehörde nach § 41 PVG obliegt, wird eine von der Aufsichtsbehörde (hier nach § 42 lit. d der Landesregierung) auf Antrag eines betroffenen Personalvertreters (aber auch von Amts wegen) wahrzunehmende Rechtsverletzung nur im Exzeßfall vorliegen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die vom ZA getroffene Entscheidung geradezu offenkundig im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 und 2 (und den damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen) PVG steht, jeder sachlichen Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des strittigen Einzelfalles entbehrt oder sich der ZA überhaupt keine oder nur völlig unzureichende, an den wesentlichen im Einzelfall aufgegebenen Fragen vorbeigehende Informationen vor seiner Beschlußfassung beschafft hat. Der Beschwerdeführer kann aber auch dadurch in seinen Rechten verletzt werden, daß die Aufsichtsbehörde die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht an Hand dieses Maßstabes in einem den Anforderungen des AVG genügenden Verwaltungsverfahren prüft.

3.2.2. Von dieser Rechtsauffassung ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Es trifft auch zu, daß § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG die Dienstfreistellung nicht an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personalvertretungs-Organ (wie zB zum ZA) knüpft und der ZA seine Beschlußfassung nach dieser Bestimmung mit Mehrheit zu fassen hat.

Das PVG schreibt dem ZA bei dieser Beschlußfassung auch nicht ein Vorgehen nach dem Verhältniswahlprinzip vor, noch ist dies verfassungsrechtlich geboten (vgl dazu VfSlg. 14360 und 14392/1995). Die statt dessen geltenden Maßstäbe, insbesondere § 2 Abs. 2 PVG, lassen daher auch Entscheidungen des ZA zu, die von der rein numerischen Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzipes nicht unerheblich abweichen. Das bedeutet aber nicht, daß das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Entscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG rechtlich völlig unerheblich ist. Das PVG enthält nämlich auch Bestimmungen, die - in unterschiedlicher Ausprägung - diesem mit dem Schutz der Minderheitenfraktion(en) verknüpften Prinzip verpflichtet sind. Dazu kommt, daß die verschiedenen Wählergruppen in einem Konkurrenzverhältnis stehen, über das bei Wahlen jeweils in demokratischer Weise für eine bestimmte Zeit entschieden wird. Für deren Ausgang spielt die Beurteilung der Tätigkeit der Personalvertreter eine entscheidende Rolle, deren Effektivität wiederum nicht unmaßgeblich von der Zeit abhängt, die dem Personalvertreter dafür zur Verfügung steht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß dabei dienstfreigestellten Personalvertretern gegenüber nicht dienstfreigestellten Personalvertretern ein erheblicher "Startvorteil" zugute kommt und eine völlig einseitige Verteilung bei der Dienstfreistellung zugunsten der Mehrheitsfraktion, die in einem auffallenden Mißverhältnis zur Stärke der in Konkurrenz stehenden Wählergruppen stünde, dem dem PVG erkennbar zugrundeliegenden Demokratieverständnis diametral zuwiderlaufen würde. Deshalb kommt diesem Gesichtspunkt, wenn schon nicht primär, so doch jedenfalls dann entscheidende Bedeutung zu, wenn - gemessen an § 2 Abs. 2 PVG - bei annähernd gleicher sachlicher Berechtigung die Dienstfreistellung von mehreren Personalvertretern verschiedener Wählergruppen in Betracht kommt, dies aber wegen des zur Verfügung stehenden "Kontingentes" an Dienstfreistellungen nicht vollständig umgesetzt werden kann.

Soweit der Zweitbeschwerdeführer vor allem im Verfahren vor der belangten Behörde und in abgeschwächter Form auch noch in seiner Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde aber die Auffassung vertreten hat, nur eine Aufteilung der Dienstfreistellungen nach dem Anteil der bei der letzten Personalvertretungswahl erzielten Wählerstimmen oder eine dem nahe kommende Lösung entspreche dem Gesetz, ist diese Auffassung verfehlt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus § 25 Abs. 5 PVG auch für den Bereich der Willensentscheidung des ZA nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG abgeleitet werden, daß der besondere Arbeitsanfall (die besondere Arbeitsbelastung), die sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, ein maßgebliches Kriterium ist. Ein solcher ist regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem Personalvertretungsorgan verbunden und zwar nicht nur durch die Wahrnehmung dieser Zusatzfunktion im Personalvertretungs-Organ selbst: diese Zusatzfunktion hebt den Personalvertreter nämlich typischerweise besonders hervor und macht ihn so in besonderer Weise auch zu einem Ansprechpartner bei der Erfüllung seiner sonstigen Personalvertreterfunktionen. Es ist daher grundsätzlich nicht unsachlich, Freistellungen für derartige Funktionsträger zu beantragen. Die vom Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, der Einsatz der "Einzelfalldienstbefreiung" nach § 25 Abs. 4 Satz 1 PVG sei von der Dienstfreistellung nach dem

2. Satz dieser Bestimmung je nach der Art der Personalvertretertätigkeit abzugrenzen, wobei letztere offenbar primär für Tätigkeiten außerhalb von Personalvertretungs-Organen vorgesehen sei, trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu, weil sich ein derartiges Abgrenzungskriterium dem Gesetz nicht entnehmen läßt. Die darauf aufbauenden allgemeinen Einwände des Zweitbeschwerdeführers gegen die Berücksichtigung der Vorsitzenden der DA treffen daher nicht zu. Besonderheiten des Einzelfalles , die nicht durch besondere Umstände erklärt werden können (wie zB die geringe Größe eines DA und das dazu im Vergleich offenkundig in einem Mißverhältnis stehende Ausmaß der Dienstfreistellung)und die allenfalls eine andere Betrachtung gebieten könnten, hat der Zweitbeschwerdeführer auch nicht ansatzweise vorgebracht. Die Motive für einen "Verzicht" von Personalvertretern mit oder ohne Zusatzfunktionen auf Dienstfreistellungen sind im Verfahren nach § 41 Abs. 1 PVG nicht zu prüfen, sodaß die diesbezügliche Verfahrensrüge ins Leere geht.

Anderes gilt für die Einwände gegen die Berücksichtigung der Personalvertreter B und C, die allein wegen der von ihnen besorgten Aufgaben "Wahrnehmung spezieller Agenden" bzw. "Referentin für Mutterschutz und Soziales" (dabei handelt es sich nicht um eine Geschäftsführungsfunktion nach dem PVG) für Dienstfreistellungen in einem nicht unbeträchtlichem Ausmaß (12 bzw. 17 Wochenstunden) vorgeschlagen wurden. Zwar kann auch dies zur gesetzlich zulässigen Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung führen, doch bedarf es hiefür einer sachlichen Rechtfertigung im Einzelfall wie besonderer Kenntnisse und Erfahrungen, die der betreffende Personalvertreter auf Grund seiner bisherigen (allenfalls auch beruflichen) Tätigkeit in diesem Bereich erworben hat und die ihn für die Erfüllung dieser besonderen Aufgaben nach § 2 PVG besonders qualifiziert erscheinen lassen. Dazu kommt in Bezug auf den Personalvertreter B noch, daß die "Wahrnehmung spezieller Agenden" derart unbestimmt ist, daß sich daraus vor dem Hintergrund der zu prüfenden Frage der besonderen Qualifikation überhaupt nichts ergibt. Die belangte Behörde hätte daher in ihrem Verfahren entsprechende Ermittlungen zu diesem Vorwurf anstellen müssen; da nicht ausgeschlossen werden kann, daß dies zu einer Neuverteilung des "Dienstfreistellungskontingentes" führen kann, die auch dem Zweitbeschwerdeführer, der eine Geschäftsführungsfunktion (Schriftführer) im ZA bekleidet, zugute kommt, liegt insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG vor.

3.2.3. Was die strittige Zuteilung von weiteren 8 Wochenstunden für den im Ausmaß einer vollen Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden dienstfreigestellten Vorsitzenden A des ZA betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Zweitbeschwerdeführers, daß dies nicht mit dem PVG in Einklang steht. Die auf Antrag des ZA erfolgende Dienstfreistellung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG stellt nämlich die Inanspruchnahme einer Möglichkeit dar, bei der der Gesetzgeber offenkundig wegen der Anzahl der Bediensteten von vornherein angenommen hat, daß die effektive Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 PVG die volle Dienst(Arbeits)Zeit im Ausmaß einer bestimmten Anzahl von Personalvertretern regelmäßig und typisch in Anspruch nimmt und daher mit der im Einzelfall punktuellen Inanspruchnahme der notwendigen (Dienst/Arbeits)Zeit für Personalvertretertätigkeit nach § 25 Abs. 4 Satz 1 PVG (auch unter Berücksichtigung von Dienstgeberinteressen) nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. In diesem Zusammenhang hält es der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des § 2 PVG auch grundsätzlich nicht für rechtswidrig, wenn der ZA trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im PVG für einen Personalvertreter eine Dienstfreistellung nur im Ausmaß eines Teiles seiner Dienstzeit beantragt. Ob und inwieweit dies den Dienstgeber ermächtigt, unter Berufung auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes einen solchen Antrag auf teilweise Dienstfreistellungen dienstrechtlich nicht umzusetzen, spielt im Beschwerdefall keine Rolle und kann daher einschließlich der Frage, wem Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung des Dienstgebers eingeräumt ist, dahingestellt bleiben. § 25 Abs. 4 2. Satz PVG nimmt also gleichsam eine unwiderlegliche Bedarfsprognose vorweg (so Floretta/Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Rz 1, zur vergleichbaren Bestimmung des § 117 ArbVG), die allenfalls unter den Voraussetzungen des Abs. 5 "nach oben" korrigiert werden kann und die - jedenfalls im Regelfall - den Dienstgeber von der Verpflichtung enthebt, die Dienstfreistellung auf ihre konkrete Notwendigkeit hin zu überprüfen. Bei dieser typisierten Dienstfreistellung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG geht der Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles im Anwendungsbereich des § 42 leg. cit. maßgebend ist - vom Regelfall des § 31 LDG 1984 (Unterrichtserteilung im Ausmaß der Lehrverpflichtung) in Verbindung mit §§ 43 ff LDG 1984 aus, wobei dies auch für die Aufteilung der Gesamtzahl der Dienstfreistellungen auf die einzelnen Personalvertreter gilt. Dies bedeutet, daß bei der "Binnenverteilung" der Dienstfreistellungen ein Personalvertreter höchstens im Ausmaß der für ihn bestehenden Lehrverpflichtung ( oder weniger) zu berücksichtigen ist. Das Recht auf Fortzahlung der laufenden Bezüge nach § 25 Abs. 4 2. Satz PVG, das auch die Verpflichtung zur Vergütung von Mehrdienstleistungen enthält, ist bloß die Folge der Dienstfreistellung, hat aber nicht deren Ausmaß zu bestimmen. Diese Nebenwirkung der Dienstfreistellung fällt auch nicht unter die in § 2 Abs. 2 PVG normierten Grundsätze.

Die mit dem PVG nicht in Einklang stehende Zuteilung von 8 weiteren Wochenstunden an den im Ausmaß einer vollen Lehrverpflichtung dienstfreigestellten Vorsitzenden des ZA , die von der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage als gesetzmäßig beurteilt wurde, macht die Verteilung insgesamt fehlerhaft und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wobei auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß sich bei gesetzmäßiger Vorgangsweise auch das Ausmaß der Dienstfreistellung für den Zweitbeschwerdeführer erhöhen könnte.

Da bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 VwGG kommt im Beschwerdefall wegen des unterschiedlichen Erfolges der beiden Beschwerden nicht in Betracht ( vgl. zB das hg Erkenntnis vom 28. September 1993, 91/12/0208).

Wien, am 17. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120273.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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