TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/16 VGW-001/022/2164/2020

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

AlVG §71 Abs2
VStG §22 Abs1
EMRK 7. ZP Art. 4 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lehner über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 8.1.2020, Zl. …, betreffend Übertretung des § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF iVm § 71 Abs. 2 leg. cit.,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch sowie der Kostenausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses behoben werden und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

I.       Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 8.1.2020, Zl. …, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 50 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zur Leistung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 350,— (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Stunden) verpflichtet.

Mit Beschwerde vom 1.2.2020 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafhöhe und ersucht aufgrund seiner finanziellen Not sowie seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung um eine Strafminderung.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Aufgrund der vorgelegten Aktenlage war es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zweifelhaft, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht eine von einem (Straf-)Gericht zu ahnende strafbare Handlung darstellt, die gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt.

Das Verwaltungsgericht Wien erstattete daher Anzeige gemäß § 78 Abs. 1 StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung der Straftat des Betrugs gemäß § 146 StGB und führte darin aus wie folgt:

Das Strafverfahren wurde aufgrund eines „Strafantrages“ der Finanzpolizei … vom 11. Juni 2019 (Beilage 1) eingeleitet, die den Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am 12. Februar 2019 auf einer Baustelle angetroffen hat. Dem Verwaltungsgericht wurden zudem Niederschriften der von der Finanzpolizei … durchgeführten Vernehmungen vom 12. Februar 2019 (Beilage 2) und vom 14. Februar 2019 (Beilage 3) vorgelegt.

Aufgrund dieser Unterlagen ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zweifelhaft, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht eine von einem (Straf-)Gericht zu ahnende strafbare Handlung darstellt, die gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt.

Insbesondere scheint es naheliegend, dass der Beschuldigte durch die Verletzung seiner Anzeigenverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG die zuständige Behörde über Tatsachen getäuscht hat (vgl dazu OGH 9.7.1997, 13OS67/97) und diese damit verleitet hat, ihm Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuzahlen, obwohl ihm diese aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gestanden wären. Dass im vorliegenden Fall keine Vergütung der Arbeit in Form von Geld sondern in Form einer Benutzungszusage für das Haus der Leistungsempfängerin vereinbart wurde, ist nach Ansicht des Gerichtes nicht relevant, da es sich auch dabei um eine Art von Einkünften handelt (vgl. etwa VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321). Dadurch wäre es beim Rechtsträger der Behörde auch zu einem Vermögensschaden gekommen. Weiters scheint es möglich, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich gehalten hat, dass er den Rechtsträger mit seinem Verhalten schadet und sich damit unrechtmäßig bereichert und sich mit beidem abgefunden hat.“

In der Folge setzte das Verwaltungsgericht Wien das anhängige Verwaltungsstrafverfahren mit Beschluss vom 28.2.2020 gemäß § 30 Abs. 2 VStG aus.

Mit Schreiben vom 10.8.2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens zur Zl. … gegen den Beschwerdeführer wegen § 146 StGB.

Mit Schreiben vom 22.9.2020 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Staatsanwaltschaft Wien um Auskunft, ob die Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen A. B. durch die Staatsanwaltschaft noch nach § 193 Abs. 2 StPO angeordnet werden kann.

Mit Schreiben vom 1.10.2020 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass eine Fortführung gemäß § 193ff StPO von der Staatsanwaltschaft Wien nicht angeordnet wird.

Diesen Verfahrensstand teilte das Verwaltungsgericht Wien den Parteien mit Schreiben vom 20.10.2020 mit und räumt die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Von dieser Möglichkeit nahm keine der Parteien Gebrauch.

II.      Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Tat angelastet:

Sie haben, wie durch Organe der Finanzpolizei … am 12. Feber 2019 um 09:30 Uhr in C., D. … auf einer Baustelle festgestellt wurde, seit 8.2.2019 bis zu jenem Tag vorsätzlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung genossen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, als Sie in dieser Zeit an genannter Örtlichkeit Bautätigkeiten verrichtet haben (Sanierung Gartenmauer und Zaun), jedoch in der genannten Zeit in laufendem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden sind und Sie die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht unverzüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt haben.“

Die Staatsanwaltschaft Wien führte gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs im Zeitraum von 8.2.2019-12.2.2019 wegen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ohne Berechtigung.

Darin prüfte die Staatsanwaltschaft Wien dasselbe Faktensubstrat wie es auch dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde lag.

Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil aufgrund aussichtsloser Beweislage kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung besteht. Eine Fortführung des Verfahrens gemäß §§ 193ff StPO wird von der Staatsanwaltschaft Wien nicht angeordnet.

III.     Beweiswürdigung

Der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich aus einer im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Kopie dieses Straferkenntnisses (AS 27).

Dass von der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Betrug geführt wurde, ergibt sich aus der von Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Benachrichtigung vom 10.8.2020.

Dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft dasselbe Faktensubstrat geprüft wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Anzeige und daraus, dass das Verwaltungsgericht Wien im Zuge der Anzeigenlegung die wesentlichen Beweisstücke („Strafantrag“ der Finanzpolizei … vom 11. Juni 2019, Niederschriften der von der Finanzpolizei … durchgeführten Vernehmungen vom 12. Februar 2019 und vom 14. Februar 2019) als Beilagen zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelte.

Die Einstellung des von der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahrens und die Gründe hierfür, ergeben sich aus der diesbezüglichen von der Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Benachrichtigung vom 10.8.2020.

Dass eine Fortführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien nicht angeordnet wird, ergibt sich aus der Mitteilung vom 1.10.2020.

IV.      Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 71 Abs. 2 AlVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Damit soll sichergestellt werden das Doppelbestrafungs- bzw. Doppelverfolgungsverbot gemäß Art. 4. 7. ZPEMRK nicht verletzt wird, wenn durch eine Tat sowohl eine gerichtlich als auch eine verwaltungsstrafrechtlich strafbare Handlung verwirklicht wird.

Gemäß dem in Art. 4 7. ZPEMRK festgelegten Verbot der Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Zur Beurteilung der Frage, ob „dieselbe Sache“ iSd Art. 4 7. ZP EMRK vorliegt, hat der EGMR, beginnend mit seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009, Nr. 14939/03 (Sergey Zolotukhin), sowie dieser folgend in seinen weiteren Entscheidungen vom 16. Juni 2009, Nr. 13079/03 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, Nr. 55759/07 (Maresti), und vom 14. Jänner 2010, Nr. 2376/03 (Tsonyo Tsonev), die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe sowie dass eine neuerliche Strafverfolgung dann unzulässig sei, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe. In der angeführten Entscheidung im Fall Tsonyo Tsonev hat er - mit gewisser Einbeziehung der Tatbestände der angewendeten Strafbestimmungen - darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020 mwN).

Aus Art. 4 Abs 1 7. ZP EMRK ergibt sich, dass die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist, nicht zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den mit dem StrafprozessreformG 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90 Abs 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt (vgl VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, mwH).

Die Frage der Bindungswirkung einer solchen Einstellung ist an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Art 4 des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083).

Im vorliegenden Fall führte die Staatsanwaltschaft Wien aufgrund einer Anzeige des Verwaltungsgerichtes Wien ein Ermittlungsverfahren und stellte dieses gemäß § 190 Z 2 StPO ein. Es erfolgte also eine Prüfung aufgrund desselben Faktensubstrates, das auch dem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren zugrunde lag. Die Einstellung erfolgt aufgrund einer aussichtslosen Beweislage. Damit wurde die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung in der Sache aber bestätigt.

Eine Anordnung der Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens ist nach der Aktenlage bislang nicht erfolgt. Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 1.10.2020, ist auch davon auszugehen, dass die Einstellung unwiderruflich erfolgte.

Da im Zuge des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Faktensubstrat stattgefunden hat, ist mit der Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO eine inhaltliche Entscheidung ergangen, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Art. 4 7. ZPEMRK hat.

Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft hat demnach Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren entwickelt, eine weitere Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren war daher unzulässig.

Da sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet, ist „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Es ist dem Verwaltungsgericht Wien daher verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eingetreten ist, einzugehen (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062 und VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN). Da infolge der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft die Verhängung jeglicher Strafe gemäß Art. 4 7. ZP EMRK und gemäß § 30 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG unzulässig ist, ist das Straferkenntnis im Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0266).

Der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum Beschwerdeverfahren entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde stattzugeben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung; Inanspruchnahme von Leistungen; Berechtigung; zusammentreffen strafbarer Handlungen; Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.022.2164.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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