TE Vfgh Beschluss 2020/9/21 G172/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art49, Art140 Abs1 Z1 lita
AsylG 2005 §2 Abs4, §73 Abs20
JGG §5
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AsylG 2005 betreffend die Qualifizierung von Jugendstraftaten als gerichtliche Verurteilung mangels Präjudizialität der im Tatbegehungszeitraum noch nicht geltenden Bestimmung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht,

"§2 Abs4 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 56/2018,"

als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

1. §2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 56/2018:

"Begriffsbestimmungen

§2. […]

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen

ist rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) Abweichend von §5 Z10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl Nr 599/1988, liegt eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist."

2. §13 AsylG 2005 idF BGBl I 70/2015:

"Aufenthaltsrecht

§13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§2 Abs3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§173 ff StPO, BGBl Nr 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§7 Abs1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

3. §73 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018:

"Zeitlicher Geltungsbereich

§73. […]

(20) Die §§2 Abs1 Z22, 2 Abs4, 4a, 7 Abs2 und 2a, 15b Abs1, 3 und 4, 15c Abs1, 17 Abs3, 17a, 28 Abs2, 35 Abs1, 55 Abs1 Z2, 68 Abs1, 72 Z4, 75 Abs27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. §70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 56/2018 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die §§50 Abs2 und 3, 51 Abs3, 51a Abs2 und 52 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 56/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft."

4. §5 des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG), BGBl 599/1988, idF BGBl I 154/2015:

"Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

§5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

1. […]

10. In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 26. September 2018 anhängig, mit welchem das BFA aussprach, dass der Beschwerdeführer im Anlassverfahren gemäß §13 Abs2 Z1 AsylG 2005 ab dem 31. Juli 2018 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hatte:

1.1.1. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Anlassverfahren auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA abgewiesen sowie kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. November 2017 ist beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig.

1.1.2. Den im Anlassverfahren angefochtenen Bescheid vom 26. September 2018 über den Verlust des Aufenthaltsrechts stützte das BFA auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juli 2018, mit welchem der Beschwerdeführer im Anlassverfahren wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gesprochen wurde. Da der Beschwerdeführer im Anlassverfahren damals noch minderjährig war und es sich somit um eine Jugendstraftat handelte, wurde gemäß §13 JGG der Ausspruch der Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

1.1.3. Zusammen mit dem Bescheid vom 26. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren die Verfahrensanordnung gemäß §13 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts zugestellt. Das BFA hat sich in dem oben genannten Bescheid vom 26. September 2018 ua auf den am 1. September 2018 in Kraft getretenen §2 Abs4 AsylG 2005 gestützt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2018, rechtskräftig am 14. Dezember 2018, wurde der Beschwerdeführer im Anlassverfahren wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften unter Einbeziehung des Schuldspruchs vom 27. Juli 2018 zum nachträglichen Strafausspruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.3. Im Zuge der Behandlung der gegen den Bescheid vom 26. September 2018 gerichteten Beschwerde sind dem Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs4 AsylG 2005 entstanden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag nach Art140 B-VG gestellt hat.

2. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Präjudizialität wie folgt aus (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"2. Präjudizialität:

Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018 (vgl oben Punkt I.2.) darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht gemäß §13 Abs2 Z1 AsylG 2005 verloren hat.

Aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018). […]

Nach §13 Abs2 Z1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig geworden ist. Nach §2 Abs3 AsylG 2005 ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (Z1) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z2).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2018 (rechtskräftig am 31.07.2018), und vom 14.12.2018 (rechtskräftig am 14.12.2018), wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt. In beiden Fällen handelt es sich um Jugendstraftaten. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid wurde wegen der ersten Verurteilung durch die belangte Behörde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe gemäß §13 Abs2 Z1 AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht ab dem 31.07.2017 verloren.

§5 Z10 JGG normiert einen Rechtsfolgenausschluss für Jugendstraftaten. Nach dieser Bestimmung sollen für die Ahndung von Jugendstraftaten in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten.

[…]

Mit dem FrÄG 2018 wurde mit §2 Abs4 AsylG 2005 eine Ausnahme vom Rechtsfolgenausschluss für Jugendstraftaten gemäß §5 Z10 JGG eingeführt, nämlich, dass abweichend von §5 Z10 JGG eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Die Bestimmung trat gemäß §73 Abs20 AsylG 2005 mit 01.09.2018 in Kraft. Übergangsregelungen wurden nicht erlassen.

Den Materialien zum FrÄG 2018 lässt sich entnehmen, dass §2 Abs4 AsylG 2005 unter anderem gerade darauf abzielt, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes nach §13 Abs2 Z1 AsylG 2005 auch bei einer Verurteilung wegen einer Jugendstraftat eintreten soll (ErläutRV 189 Blg NR 26. GP 21).

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren, in dem es über den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers gemäß §13 Abs2 Z1 AsylG 2005 zu entscheiden hat, die angefochtene Bestimmung des §2 Abs4 AsylG 2005 ohne Zweifel anzuwenden.

[…]"

In weiterer Folge legt das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken, welche es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, dar.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung wie folgt entgegentritt:

"1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung

[…] §13 Abs2 zweiter Satz und Abs4 AsylG 2005 sehen vor, dass dem Asylwerber der Verlust des Aufenthaltsrechts mit – nicht gesondert anfechtbarer – Verfahrensanordnung (§7 VwGVG) mitzuteilen und vom Bundesamt erst im verfahrensabschließenden Bescheid (mit dem über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird) darüber abzusprechen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Bescheide, mit denen – entgegen §13 Abs2 AsylG 2005 – über den Verlust des Aufenthaltsrechts abgesprochen wird, wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde (§27 VwGVG) ersatzlos aufzuheben sind, ohne dass es auf die Prüfung des Vorliegens einer Straffälligkeit (§2 Abs3 AsylG 2005) und damit auf die Anwendung des §2 Abs4 AsylG 2005 ankam (vgl BVwG 12.8.2019, L516 2195431-2/3/E; 3.9.2019, W249 2176070-3/2/E). Sollte diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffen, wäre auch der im Anlassverfahren angefochtene Bescheid ersatzlos wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde gemäß §27 VwGVG aufzuheben, ohne dass das antragstellende Verwaltungsgericht den angefochtenen §2 Abs4 AsylG 2005 anzuwenden hätte. […]"

IV. Erwägungen

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

3. Die Bundesregierung zieht in ihrer Äußerung die Präjudizialität des §2 Abs4 AsylG 2005 in Zweifel, weil §13 Abs2 zweiter Satz und Abs4 AsylG 2005 vorsieht, dass dem Asylwerber der Verlust des Aufenthaltsrechts mit nicht gesondert anfechtbarer Verfahrensordnung mitzuteilen und erst im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen sei, womit das Bundesverwaltungsgericht den im Anlassverfahren angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde zu beheben habe und somit §2 Abs4 AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelange.

4. Vor dem Hintergrund des Anlassfalles kann dahinstehen, ob der Bescheid ohne weitere inhaltliche Prüfung und Anwendung des §2 Abs4 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit zu beheben wäre:

4.1. Mit BGBl I 56/2018 wurde dem §2 AsylG 2005 ein Abs4 angefügt, nach welchem abweichend von §5 Z10 JGG eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Diese Neufassung trat gemäß §73 Abs20 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 mit 1. September 2018 in Kraft. Im zugrunde liegenden Verfahren hat das BFA als maßgeblichen Zeitpunkt für den Verlust des Aufenthaltsrechts die erste strafgerichtliche Verurteilung, welche am 31. Juli 2018 rechtskräftig wurde, herangezogen.

4.2. Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (vgl Art49 B-VG). Gemäß §73 Abs20 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 trat §2 Abs4 AsylG 2005 am 1. September 2018 in Kraft und ist – mangels gegenteiliger Anordnung – auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. August 2018 ereignen. Da die im Anlassverfahren für den Bescheid vom 26. September 2018 maßgeblichen Zeitpunkte der Begehung der Taten (April bis Juni 2018) vor dem Inkrafttreten des §2 Abs4 AsylG 2005 liegen, ist es denkunmöglich, dass das Bundesverwaltungsgericht §2 Abs4 AsylG 2005 bei seiner Entscheidung über die den Bescheid vom 26. September 2018 betreffenden Beschwerde anzuwenden haben wird. Die angefochtene Bestimmung ist daher im vorliegenden Fall nicht präjudiziell (vgl auch VfSlg 15.763/2000, 19.755/2013; VfGH 8.10.2014, G179/2014).

V. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Aufenthaltsrecht, Strafrecht, Jugendgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G172.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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