TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/30 I403 2235330-1

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §127
StGB §129
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2235330-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX ), geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:

„Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist“.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.08.2020 illegal in Österreich ein und wurde am 21.08.2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.

2. Am 21.08.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erstmals niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2020, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

4. Am 07.09.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

5. Mit dem Bescheid vom 17.09.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach (hier wurde offenbar vergessen den Herkunftsstaat einzufügen) zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.09.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 22.09.2020).

7. Mit Schriftsatz vom 23.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.09.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Erkrankungen und gehört zu keiner Risikogruppe im Falle einer Covid-19-Erkrankung. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 illegal in den Schengenraum ein und hielt sich seitdem unrechtmäßig in der Europäischen Union, insbesondere in Belgien und Italien, auf. Zuletzt war er in Italien und reiste mit einem Busunternehmen von Florenz aus in Richtung Belgien, wobei ihm am 20.08.2020 wegen fehlender Reisedokumente die Einreise nach Deutschland verweigert wurde. Anschließend wurde er nach Österreich überstellt und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts am 21.08.2020 festgenommen. Die Fahrkarte für die Reise kaufte der Beschwerdeführer unter Angabe einer falschen Identität.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen belgischen noch über einen italienischen Aufenthaltstitel. Es wurde allerdings am 13.08.2020 beim italienischen Innenministerium eine Arbeitserlaubnis für den Beschwerdeführer beantragt.

Die am 07.09.2020 von der belangten Behörde durchgeführte niederschriftliche Einvernahme musste aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig. Er verfügt über 150 Euro Bargeld und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist mittellos.

Er arbeitete in Belgien als KFZ Mechaniker, allerdings ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein. Er war dort auch nicht ordnungsgemäß gemeldet.

In Belgien verfügt der Beschwerdeführer über eine Freundin sowie über zwei gute Freunde. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel und kann seinen Aufenthalt im europäischen Raum nicht selbständig auf legale Weise finanzieren.

Der Beschwerdeführer ist in Belgien vorbestraft:

1.) Mit Urteil vom 16.05.2012, rechtskräftig seit 19.07.2012, des XXXX wurde er wegen Fälschung von amtlichen Dokumenten, Einbruchsdiebstahls und unerlaubten Aufenthalts insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von EUR 275,--, im Nichteinbringungsfall der Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt.

2.) Mit Urteil vom 19.03.2013, rechtskräftig seit 28.08.2013, des XXXX wurde er wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,--, im Nichteinbringungsfall der Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, verurteilt.

3.) Mit Urteil vom 01.10.2013, rechtskräftig seit 18.10.2013, des Cour D´Appel – XXXX wurde er wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen und wegen unerlaubten Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

4.) Mit Urteil vom 01.03.2019, rechtskräftig seit 15.05.2019, des XXXX wurde er wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangstoffen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Geldstrafe in Höhe von EUR 8.000,--, im Nichteinbringungsfall der Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tage, verurteilt. Zudem wurde das Suchtgift beschlagnahmt und eingezogen.

Der Beschwerdeführer ist in Belgien aufgrund der Verurteilung wegen des Suchtmitteldelikts (Freiheitsstrafe von 15 Monaten) national zur Festnahme ausgeschrieben. Die belgischen Sicherheitsbehörden haben Kenntnis von zahlreichen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bestritt in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2020 die Einbruchsdiebstähle begangen und mit Suchtgift gehandelt zu haben und zeigte keine Reue.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zur Lage in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.09.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 8.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 09.07.2020) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko vollständig zitiert. Die wesentlichen Feststellungen daraus lauten:

„Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 9.7.2020). Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 11.3.2020).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018). Ein gravierendes Problem bildet nach wie vor die Arbeitslosigkeit 2018 (laut IMF bei 9,8%, Dunkelziffer liegt wesentlich höher), vor allem unter der Jugend (ÖB 5.2019). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 10% (AA 6.5.2019c).

Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 5.2019).“

Quellen:

-        EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (9.7.2020): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 9.7.2020

- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020

- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 14.10.2019

- AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 5.9.2019

ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko

Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Gründe vor, die gegen seine Rückkehr nach Marokko sprechen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko (mit Stand 08.11.2019 und letzter Kurzinformation vom 09.07.2020).

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 21.08.2020).

In der Einvernahme am 22.08.2020 gab er gegenüber der belangten Behörde an, dass er im nächsten Monat eine Operation in der Leistengegend habe und zudem bei Stress an Magenschmerzen und niedrigem Blutdruck leide. Allerdings wurde er für haftfähig befunden und erklärte er auch in der Einvernahme am 07.09.2020, gesund zu sein, nur manchmal wegen Schulterschmerzen Schmerztabletten zu benötigen. Befunde wurden keine vorgelegt. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren Erkrankungen leidet und daher (unter Berücksichtigung seines Alters) zu keiner Risikogruppe im Falle einer Covid-19-Erkrankung zählt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Er legte zwar eine Kopie eines abgelaufenen marokkanischen Reisepasses vor, doch nicht das Original.

Die Feststellungen zur Einreise in den Schengenraum und zum unrechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union, insbesondere in Belgien und Italien, basieren auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 21.08.2020 (AS 53) und am 07.09.2020 (AS 153).

Die Feststellung, dass er zuletzt in Italien war, mit einem Bus von Florenz aus in Richtung Belgien fuhr und ihm am 20.08.2020 die Einreise nach Deutschland wegen fehlender Reisedokumente verweigert wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 21.08.2020 (AS 54) sowie aus der Anordnung zur Einreiseverweigerung der Bundespolizeiinspektion XXXX (AS 9). Dass er anschließend nach Österreich überstellt wurde und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung der belangten Behörde vom 21.08.2020 (AS 7, 8).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Fahrkarte für die Reise mit dem Bus unter Angabe einer Alias Identität kaufte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 21.08.2020 (AS 55) und leitet sich aus der Buchungsbestätigung ab (AS 37).

Dass der Beschwerdeführer über Bargeld in der Höhe von 150 Euro verfügt, ergibt sich aus der unwidersprochen gebliebenen Feststellung im angefochtenen Bescheid, die sich auf eine Liste des Polizeianhaltezentrums stützt. Dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er über kein Vermögen verfügt und in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung hat.

Der Beschwerdeführer erklärte zwar in der Einvernahme am 22.08.2020, dass er in Italien einen Aufenthaltstitel habe, doch wurde dem von der italienischen Polizei nach einer Anfrage des Polizeikooperationszentrums (AS 123) widersprochen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er dann auch zu, dass er noch keinen Aufenthaltstitel habe, sondern einen solchen nur beantragt habe und dass er tatsächlich seit 2011 versuchen würde, einen Aufenthaltstitel für Italien zu erhalten.

Dass am 13.08.2020 beim italienischen Innenministerium, Abteilung für Immigration, eine Arbeitserlaubnis für den Beschwerdeführer beantragt wurde, geht aus der vorgelegten italienischen Urkunde (AS 279) bzw. der Eingangsbestätigung des italienischen Innenministeriums über den genannten Antrag hervor. Daraus kann aber noch nicht auf eine dem Beschwerdeführer erteilte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung geschlossen werden.

Die Feststellung, dass die am 07.09.2020 von der belangten Behörde durchgeführte niederschriftliche Einvernahme aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden musste, basiert auf den Anmerkungen (AS 149, 154, 155) des Referenten, der die Einvernahme durchführte und auf den Antworten des Beschwerdeführers in der genannten Einvernahme, als er etwa auf die Frage nach seiner Staatsbürgerschaft plötzlich behauptete, dass er Chinese sei und dann angab, keine Fragen mehr beantworten zu wollen und die Unterschrift verweigerte (AS 154, 155).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, gründet sich auf den Bericht der Rückkehrberatung (AS 121) und dem Umstand, dass er sich seit langem unrechtmäßig in der Europäischen Union aufhält.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Belgien national zur Festnahme aufgrund eines Suchtmitteldelikts (Freiheitsstrafe 15 Monate) ausgeschrieben und wegen Besitz und Verkauf von Drogen, Urkundenfälschung sowie schwerem Diebstahl polizeilich bekannt ist und die belgischen Behörden von zahlreichen Alias Identitäten des Beschwerdeführers Kenntnis haben, ergibt sich aus den Informationen der deutschen Polizei nach einer Rückfrage bei den belgischen Sicherheitsbehörden (AS 27).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Belgien nicht ordnungsgemäß gemeldet war und ist, basiert auf seinen Angaben in den Einvernahmen am 21.08.2020 (AS 60) und 07.09.2020 (AS 154) sowie auf den Informationen der deutschen Polizei nach einer Rückfrage bei den belgischen Sicherheitsbehörden (AS 27).

Die Feststellung, dass er in Belgien als KFZ Mechaniker ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein arbeitete, gründet sich auf die Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.09.2020 (AS 154).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 21.08.2020, AS 62) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.

Dass er in Belgien über eine Freundin sowie über zwei gute Freunde verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 21.08.2020 (AS 54).

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.09.2020.

Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers basiert aus seinem kurzen Aufenthalt in Österreich und dem Fehlen von Integrationsschritten. Da er nicht nachwies, dass er seinen Aufenthalt im europäischen Raum nicht nur kurzfristig auf legale Weise finanzieren kann, war seine Mittelosigkeit festzustellen.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Belgien ergeben sich aus dem Auszug aus dem europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) vom 15.09.2020 (AS 168 ff).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bestritt, die Einbruchsdiebstähle begangen und Suchtgift gehandelt zu haben und keine Reue zeigte, ergibt sich aus seinen Antworten in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2020, wonach er bei den Einbrüchen nicht dabei gewesen sei („Ich hatte ein Auto repariert und mit diesem Auto wurden Einbrüche und Personen transportiert. Ich war nicht dabei, aber man hat meine Fingerabdrücke gefunden und ich war 42 Monate in Haft.“) und keine Drogen verkaufen würde (AS 54).

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Marokko ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Der Bescheid wurde mit der Beschwerde in allen Spruchpunkten angefochten. Soweit aber belangten Behörde vorgeworfen wurde, dass sie ihren Ermittlungspflichten gemäß § 18 Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen sei und nicht ausreichend geprüft habe, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein „glaubhafter Kern“ zukomme, wird dabei offenbar verkannt, dass es sich um kein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz handelt.

3.1.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.2.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, weshalb die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG stützte.

Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0023).

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen habe, ob der Beschwerdeführer Familienmitglieder oder sonstige private Bindungen innerhalb der Europäischen Union hat. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.09.2020 nicht ausreichend an der Sachverhaltsermittlung mitwirkte und es auch in der Beschwerde unterlassen wurde, ein allfälliges schützenswertes Privat und Familienleben aufzuzeigen, wobei dieses jedenfalls in einem Zeitpunkt entstanden wäre, in dem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war.

Der Beschwerdeführer gab zwar vor der belangten Behörde an, in Belgien zwei Freunde und eine Freundin zu haben, zugleich gab er an, eine Aufenthaltserlaubnis für Italien anzustreben, so dass eine Trennung von ihm in Kauf genommen wurde. Abgesehen davon durfte er wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts nicht damit rechnen, diese Beziehungen fortsetzen zu können.

In Österreich führt der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privat und Familienleben. Zudem befand er sich nur auf der Durchreise und ist er erst seit etwa einem Monat in Österreich. Diese Zeit verbrachte er in Schubhaft.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043, Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041). Der VwGH hat im Übrigen in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0249, Hinweis E vom 20. Dezember 2012, 2011/23/0554, mwN).

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen sohin das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3.    Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.):

3.3.1.  Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 145/2019 gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat und ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen kein besonderes Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht schwer erkrankt und gehört er auch zu keiner Risikogruppe im Falle einer Covid-19-Erkrankung.

Mit der Rückkehrentscheidung ist daher keine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6, 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verbunden und der Beschwerdeführer ist in Marokko auch keiner ernsthaften Bedrohung oder willkürlichen Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Im Spruchpunkt III. wurde von der belangten Behörde vergessen anzuführen, für welches Herkunftsland die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Da jedoch aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides klar hervorgeht, dass die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt wurde, ist der Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG mit der Maßgabe abzuweisen war, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko festzustellen war.

3.4      Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.)

3.4.1   Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 
         1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;  
         2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 
         5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 
         7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 
         8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 
         9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.4.2   Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt von einem belgischen Strafgericht unter anderem wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt und ist er diesbezüglich zur Fahndung ausgeschrieben.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die Verwirklichung eines der in § 53 Abs 3 FPG aufgezählten Fälle indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten bestätigt diese Vermutung und gibt Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Da er bereits seit langem unrechtmäßig in der europäischen Union aufhältig ist, zahlreiche Alias Identitäten verwendete, ohne Beschäftigungsbewilligung arbeitete und mehrmals straffällig wurde, ist er offenkundig nicht gewillt, sich an die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu halten. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers läuft somit unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz der Bevölkerung. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, das die Verhängung von unbedingten Freiheitstrafen notwendig machte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots unerlässlich, zumal ihm gerade die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund des eigenen Konsums bekannt sein musste und er durch den Verkauf von Suchtgiften die Schädigung der Gesundheit von Personen bewusst in Kauf genommen hat.

Des Weiteren fälschte er amtliche Dokumente und beging Einbruchsdiebstähle. Gerade an der Echtheit von amtlichen Dokumenten besteht ein erhebliches Interesse, und die Verhinderung von Einbruchsdiebstählen, welche schwere Eingriffe in das Eigentumsrecht betroffener Personen darstellen, ist zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit dringend geboten.

In der Beschwerde wird zwar moniert, es sei nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde die zu den Strafverfahren in Belgien gehörigen Strafakten angefordert und sich mit den Verurteilungen sowie allfälligen Strafmilderungsgründen auseinandergesetzt hätte, jedoch ist bereits aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers erkennbar. Zudem wurden unbedingte Freiheitsstrafen gegen ihn verhängt, weshalb der Unrechtsgehalt der Taten hoch und die Schuld des Beschwerdeführers bei den begangenen Delikten als schwer anzusehen ist.

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall neben den rechtskräftigen Verurteilungen noch weitere gewichtige Gründe hinzutreten, die die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 8 Jahren rechtfertigen, und zwar insbesondere die lange Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts und des Ausübens einer beruflichen Tätigkeit ohne entsprechende Arbeitsbewilligung in der Europäischen Union, seine Mittelosigkeit, und die Verschleierung seiner Identität durch die Verwendung falscher Identitäten.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde keinen Kontakt mit den belgischen Behörden aufgenommen habe, um allfällige Gründe zu klären, warum die belgischen Behörden Abstand von der Verhängung eines Einreiseverbots genommen haben, legt nicht dar, warum die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 8 Jahren unzulässig ist. Abgesehen davon gibt es keinen Anhaltspunkt, dass die belgischen Behörden von einem Einreiseverbot abgesehen hätten, vielmehr wird der Beschwerdeführer in Belgien gesucht und hat eine verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten noch nicht verbüßt.

Aufgrund der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen ist in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen finanziellen Umfeld des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Mitgliedstaaten durch seinen Verbleib schwer gefährdet sein würde. Da der Beschwerdeführer mangels Beschäftigungsbewilligung keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen kann, mittellos ist und kein regelmäßiges Einkommen aufweist, besteht die konkrete Befürchtung, dass er wieder Vermögens- oder Suchtgiftdelikte begehen wird und/oder ohne Beschäftigungsbewilligung arbeitet, um seinen Unterhalt zu sichern.

Es kann sohin nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist weder rückkehrwillig noch kooperativ, leugnete die Straftaten in Belgien begangen zu haben und zeigte keine Reue. Diese mangelnde Einsicht lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb keine positive Zukunftsprognose erteilt werden kann.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es im vorliegenden Fall einer ausführlichen Abwägung zwischen den persönlichen und öffentlichen Interessen bedarf, ein schützenswertes Privat und Familienleben wurde aber in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die mit einem Einreiseverbot verbundene Erschwerung des persönlichen Kontakts zu seinen Freunden sowie zu seiner Freundin in Belgien ist angesichts der von ihm ausgehenden Gefährdung hinzunehmen.

Im Übrigen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Es liegt daher am Beschwerdeführer sich allenfalls um einen Aufenthaltstitel in Belgien oder Italien zu bemühen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren. Angesichts der zahlreichen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechenden Umstände ist auch die Dauer von 8 Jahren gerechtfertigt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie unten auszuführen sein wird – aberkannt.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.6      Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG gegeben.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

4.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und Das Beschwerdevorbringen ist unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Aufgrund sämtlicher Umstände im gegenständlichen Verfahren und unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (langer unrechtmäßiger Aufenthalt, mangelnde Kooperationsbereitschaft, mehrmalige Straffälligkeit sowie unbedingte Freiheitsstrafen, keine Reue, Mittellosigkeit, Schwarzarbeit, Verwendung verschiedener Identitäten, Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und Verurteilungen) ergibt sich jedoch bereits anhand der Aktenlage ein klares Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers.

Ein persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer würde zu keiner anderslautenden Entscheidung führen, weshalb aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall waren hauptsächlich Interessensabwägungen in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung und das verhängte Einreiseverbot vorzunehmen. Das BVwG orientierte sich dabei an den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde im Verfahren nicht aufgeworfen.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).

Ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 jedenfalls im Ergebnis vertretbar und lässt keinen maßgeblichen Begründungsmangel erkennen, ist sie nicht revisibel (VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0320, vgl. B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079).

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2235330.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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