RS Vfgh 2020/9/21 G295/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

B-VG Art 7 / Gesetz
B-VG Art 18 Abs1, Art140 Abs1 Z1 litd
EMRK Art6 / Verfahrensgarantien
JN §19 Abs2
ZPO §257 Abs3, Abs4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer – hinreichend bestimmten – Regelung der JN betreffend die Ablehnung eines Richters sowie einer sachlich gerechtfertigten Bestimmung der ZPO betreffend die Einleitung der Streitverhandlung

Rechtssatz

§19 Z2 JN weist nach Auffassung des VfGH einen dem Regelungsgegenstand angemessen Grad der Bestimmtheit auf; insbesondere das Wort "zureichender" in §19 Z2 JN ist einer Auslegung zugänglich.

Der VfGH teilt auch die gegen §257 Abs3 und Abs4 ZPO vorgebrachten Bedenken nicht, zumal es den Parteien unbenommen ist, ihr Vorbringen mündlich in der Verhandlung vorzutragen. Es ist mit Art6 EMRK vereinbar und sachlich gerechtfertigt, dass in der Zivilprozessordnung der Schwerpunkt auf der mündlichen Verhandlung liegt. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art7 B-VG.

Entscheidungstexte

  • G295/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2020 G295/2020

Schlagworte

Zivilprozess, fair trial, Verhandlung mündliche, Befangenheit, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G295.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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